Lügen vor Gericht - Falschaussage wird bestraft © Adobe Stock | nito

Strafbarkeit von Falschaussagen vor Gericht

Was darf man vor Gericht sagen? Ist es erlaub mit Vorsatz zu lügen oder unterliegt man keiner Wahrheitspflicht solage kein Eid abgelegt ist? Wir geben Ihnen folgend einen Überblick zum Thema Falschaussage vor Gericht.

Allgemeines


‌§153 StGB Falsche uneidliche Aussage „Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

‌§154 StGB Meineid 
‌(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 
‌(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Die Bedeutung der Falschaussage von Zeugen und Sachverständigen


Der §153 StGB besagt zum einen, dass man vor Gericht keine uneidlichen falschen Aussagen machen darf, und zählt zum anderen auf, für wen das gilt: für Zeugen und Sachverständige. 

‌Zeugen sind all diejenigen Personen, die Angaben zu einem Sachverhalt machen können. Sachverständige hingegen sind Spezialisten auf einem bestimmten Fachgebiet, deren fachspezifische Angaben der Richter zur Wahrheitsfindung benötigt. Das kann beispielsweise ein Kfz-Gutachter oder auch ein Kriminaltechniker sein. 

Weder Zeugen noch Sachverständige dürfen bewusst lügen. Sollten Fragen nicht lückenlos oder richtig beantwortet oder bestimmte Angaben gar nicht gemacht werden können, ist es ratsamer, zu sagen, dass man es nicht wisse oder sich nicht erinnern könne, als sich irgendeine falsche Geschichte auszudenken und somit bewusst zu schwindeln. Es ist nicht gestattet, absichtlich – also mit Vorsatz – etwas Falsches zu sagen. 

‌Hat der Zeuge oder Sachverständige bei seiner Aussage seiner Meinung nach die Wahrheit gesagt, tatsächlich aber unwissentlich falsche Angaben gemacht, dann handelt er ohne Vorsatz und macht sich nicht strafbar. Bei seiner Aussage muss ein Zeuge weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. In diesen Fällen ist es ihm gestattet, die Aussage zu verweigern, also nichts zur Sache zu sagen. Er darf aber trotzdem nicht lügen.


Die Vereidigung und der Meineid


‌Bestehen Zweifel an der Aussage des Zeugen oder Sachverständigen, kann es passieren, dass dieser seine Angaben nochmals unter Eid machen muss. Es kommt zu einer Verteidigung. Hierbei hat derjenige zu schwören, dass das, was er aussagt, auch tatsächlich so zutreffend ist. Stellt sich heraus, dass bei einer Aussage unter Eid gelogen wurde, handelt es sich um eine Straftat nach §154 StGB (Meineid).

Das Strafmaß


‌Das Strafmaß bei §153 StGB (falsche uneidliche Aussage) liegt bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beträgt hier fünf Jahre. Die angedrohte Strafe bei §154 StGB liegt bei einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren. Der Meineid verjährt erst nach zwanzig Jahren.


Der Sonderfall: die Falschaussage von Angeklagten


‌Im §153 StGB ist aufgelistet, wer vor dem Richter keine Falschaussage machen darf. Vom Angeklagten ist dort nichts zu lesen. Ein Angeklagter macht sich also nicht strafbar, wenn er falsch aussagt. Er ist demzufolge nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

Fazit


‌Zeugen und Sachverständigen müssen vor Gericht die Wahrheit sagen und dürfen nicht bewusst lügen. Diese Beiden müssen, wenn Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit bestehen, ihre Angaben nochmal unter Eid machen. So stellt das Gericht sicher, dass die Aussagen der Wahrheit entsprechen. Lügen „darf“, wenn man so will nur der Angeklagte vor dem Richter, alle anderen nicht.

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