Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder nach bestem Wissen und Gewissen zu erziehen und zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht dient sowohl dem Schutz des Kindes, als auch dem Schutz Dritter oder deren Besitz. Die Aufsicht kann auch an Dritte übertragen werden.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Aufsichtspflicht?
Wer hat Aufsichtspflicht?
Was beinhaltet die Aufsichtspflicht?
Wie kann ich die Aufsichtspflicht übertragen?
Wann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?
Ab welchem Alter darf ich Kinder allein zu Hause lassen?
Was gilt für die Aufsichtspflicht auf Spielplätzen?
Was gilt für die Aufsichtspflicht an Schulen?
Aufsichtspflicht Fallbeispiele
Aufsichtspflicht – Recht einfach erklärt
Wer hat Aufsichtspflicht?
Was beinhaltet die Aufsichtspflicht?
Wie kann ich die Aufsichtspflicht übertragen?
Wann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?
Ab welchem Alter darf ich Kinder allein zu Hause lassen?
Was gilt für die Aufsichtspflicht auf Spielplätzen?
Was gilt für die Aufsichtspflicht an Schulen?
Aufsichtspflicht Fallbeispiele
Aufsichtspflicht – Recht einfach erklärt
Was ist die Aufsichtspflicht?
Wem Minderjährige zur Erziehung oder Betreuung anvertraut werden, der hat diesen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht dient einerseits zum Schutz der minderjährigen Person vor Gefahren und Schäden, andererseits zum Schutz anderer Personen und deren Eigentum, die durch die minderjährige Person geschädigt werden könnten.
Die Aufsichtspflicht ist ein Teilbereich der Personensorge. Die Personensorge wiederum gehört zum Sorgerecht („elterliche Sorge“). Im § 1631 BGB Abs. 1 wird zur Personensorge festgehalten:
Damit ist auch gesagt, dass diese Pflicht in erster Linie den Eltern zukommt. Die Eltern können aber auch andere Personen mit der Obhut beauftragen, wodurch die Aufsichtspflicht auf diese übergeht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn mit einer Babysitterin ein Vertrag eingegangen oder das Kind in einer Schule angemeldet wird.
Aufsichtspflichtig kann jemand aufgrund des Gesetzes werden (etwa Eltern) oder aufgrund eines Vertrags (etwa KiTa-Vertrag).
Aufsichtspflichtig kann jemand aufgrund des Gesetzes werden (etwa Eltern) oder aufgrund eines Vertrags (etwa KiTa-Vertrag).
Wer hat Aufsichtspflicht?
Folgende Personen sind aufsichtspflichtig (sofern sie per Gesetz die Aufsichtspflicht haben, oder sie ihnen übertragen wurde):
Aufsichtspflichtige Person
gegenüber
Personensorgeberechtigte (in aller Regel die Eltern)
Vormunde und Betreuer
Erzieher und Lehrpersonal (pädagogische Fachkräfte)
Ausbilder
Jugendpfleger (Jugendgruppe)
Mit der Aufsichtspflicht betraute Personen
Kindern
Pflegekindern
Mündeln
Kindern/Schülern
minderjährigen Auszubildenden
Kindern/Jugendlichen
Kranken
geistig Behinderten
körperlich Behinderten
Was beinhaltet die Aufsichtspflicht?
In welchem Ausmaß eine Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Wichtige Faktoren dabei sind das Alter und die Verständigkeit des Kindes sowie die konkreten Schäden, die durch eine Nichtbeaufsichtigung für das Kind oder Außenstehende entstehen könnten. Zur besseren Orientierung für Eltern nachstehend eine Checkliste.
Checkliste: Inhalt der Aufsichtspflicht
1) Aufsichtspflichtige dürfen keine Gefahren verursachen:
Wer die Aufsichtspflicht innehat, muss vorausschauend handeln und Risiken für die zu beaufsichtigenden Kinder soweit wie möglich von Vornherein erkennen und vermeiden. Die Räume für Aktivitäten müssen daher so gewählt werden, dass davon keine Gefahr für die Minderjährigen ausgeht.
2) Aufsichtspflichtige müssen existierende Gefahren vermeiden, abwehren oder verringern:
Kinder können Gefahrenquellen nicht richtig erkennen, weshalb sie auch nicht in der Lage sind, die gegebenen Risiken zu vermeiden oder zu verkleinern. Aufsichtspflichtige müssen deshalb Gefahrensituationen soweit wie möglich aus dem Weg schaffen oder von Vorneherein Gefahrenherde umgehen.
Kinder können Gefahrenquellen nicht richtig erkennen, weshalb sie auch nicht in der Lage sind, die gegebenen Risiken zu vermeiden oder zu verkleinern. Aufsichtspflichtige müssen deshalb Gefahrensituationen soweit wie möglich aus dem Weg schaffen oder von Vorneherein Gefahrenherde umgehen.
3) Aufsichtspflichtige müssen Kindern mögliche Gefahren und deren Folgen verdeutlichen:
Es muss immer so weit als möglich sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche verstanden haben, welche Gefahrenquellen im gegebenen Umfeld vorhanden sind. Zudem sollten sie auch verstehen, welche konkrete Gefahr von diesen ausgeht und wie sie sich in ihrer Nähe richtig verhalten sollen.
Es muss immer so weit als möglich sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche verstanden haben, welche Gefahrenquellen im gegebenen Umfeld vorhanden sind. Zudem sollten sie auch verstehen, welche konkrete Gefahr von diesen ausgeht und wie sie sich in ihrer Nähe richtig verhalten sollen.
4) Aufsichtspflichtige müssen sich vergewissern, dass Kinder die Warnungen und Verbote einhalten:
Minderjährie müssen regelmäßig gewarnt und auf Gefahren hingewiesen werden, damit sie nichts Wichtiges vergessen.
Minderjährie müssen regelmäßig gewarnt und auf Gefahren hingewiesen werden, damit sie nichts Wichtiges vergessen.
5) Aufsichtspflichtige müssen eingreifen, wenn sich ein Kind nicht an die Regeln hält:
Befolgt ein Kind die Weisungen eines Aufsichtspflichtigen nicht und bringt es sich durch sein Verhalten in Gefahr, ist der Aufsichtspflichtige verpflichtet, zu intervenieren. Durch die Intervention soll das Kind vor der Gefahr geschützt bzw. andere Personen oder Gegenstände (Sachschaden) vor dem Verhalten des Kindes geschützt werden.
Befolgt ein Kind die Weisungen eines Aufsichtspflichtigen nicht und bringt es sich durch sein Verhalten in Gefahr, ist der Aufsichtspflichtige verpflichtet, zu intervenieren. Durch die Intervention soll das Kind vor der Gefahr geschützt bzw. andere Personen oder Gegenstände (Sachschaden) vor dem Verhalten des Kindes geschützt werden.
Wie kann ich die Aufsichtspflicht übertragen?
Personensorgeberechtigte oder Erzieher und Erzieherinnen (z.B. in einer KiTa) dürfen ihre Aufsichtspflicht an Dritte übertragen („delegieren“). Einerseits kann die Aufsichtspflicht vertraglich geregelt werden: z.B. durch einen Vertrag mit einem Kindergarten oder einer Schule.
Andererseits ist auch eine mündliche Absprache möglich. Letzteres ist beispielsweise häufig der Fall, wenn Eltern ihren bereits älteren Kindern oder den Großeltern die Kinder für einen gewissen Zeitraum anvertrauen.
Das Jugendschutzgesetz beinhaltet, dass die Personensorgeberechtigten an eine sogenannte „erziehungsbeauftragte Person“ die Aufsichtspflicht delegieren dürfen. Der oder die Erziehungsbeauftragte übernimmt dann vertraglich die Aufsicht über ein oder mehrere Kinder.
Darf die dritte Person die Aufsichtspflicht einer anderen Person übertragen?
Wem von einer personensorgeberechtigten Person die Aufsichtspflicht vertraglich übertragen wurde, der darf die Aufsicht nicht an eine weitere Person übertragen. Zum Beispiel, wenn ein Erziehungsbeauftragter eingesetzt wurde. Oder, wenn mit einer bestimmten Einzelperson ein Beaufsichtigungsvertrag abgeschlossen wurde.
Wurde mit einer Institution oder einem Verein ein Vertrag abgeschlossen, darf die Institution oder der Verein die Aufsicht an eine Person weiterdelegieren, die für die Einrichtung tätig ist. Kommt es allerdings zu einem Schaden, kann die delegierende Person haften. Und zwar dann, wenn sich herausstellt, dass die Person, an die die Aufsichtspflicht übertragen wurde, ungeeignet für die Aufsicht war.
Wann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?
Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist dann gegeben, wenn eine aufsichtspflichtige Person ihrer Aufsichtspflicht nachweislich nicht nachkommt bzw. nicht nachgekommen ist. Verstoßen Aufsichtspflichtige gegen ihre Aufsichtspflicht und wird dabei ein Dritter geschädigt, müssen sie dafür haften.
Außer der strafrechtlichen Folgen kann es auch privatrechtliche Folgen geben (insbesondere Schadenersatzansprüche). Bei besonders schweren Folgen, die sich aus einer Aufsichtspflichtverletzung ergeben, wie etwa Schwerstverletzungen oder Tod, kann es zu einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung kommen.
Grundsätzlich ist es so, dass dem Kind mit steigendem Alter auch mehr Eigenverantwortlichkeit zugetraut werden kann und die Notwendigkeit der Aufsichtspflicht für die Aufsichtspflichtigen sinkt.
In jedem Fall: Wird eine grobe Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen, werden sie gemäß § 831f BGB schadenersatzpflichtig.
Ab welchem Alter darf ich Kinder allein zu Hause lassen?
Diese Frage ist nicht mit Exaktheit zu beantworten. Es kommt nämlich auch auf den persönlichen Entwicklungsstand des Kindes an. Das Gesetz betont die Aufgabe der Eltern, neben der Beaufsichtigung des Kindes auch dessen Eigenverantwortung zu fördern. Es braucht daher immer ein gewisses Gleichgewicht zwischen Kontrolle und Freiraum.
Mit dem Kindesalter steigt auch die Eigenverantwortung des Kindes. Mit zunehmendem Alter ist daher grundsätzlich immer weniger Aufsicht notwendig. Bestimmte Altersgrenzen sind aber immer zu berücksichtigen:
Ab welchem Alter und wie lang Kinder alleine lassen?
bis 3. Lebensjahr:
Kinder sollten nicht allein bzw. unbeaufsichtigt gelassen werden.
Kinder sollten nicht allein bzw. unbeaufsichtigt gelassen werden.
4. bis 7. Lebensjahr:
Maximal 10-30 Minuten alleine lassen, sofern die Eltern sich in der Nähe aufhalten und es der Entwicklungsstand des Kindes erlaubt.
Maximal 10-30 Minuten alleine lassen, sofern die Eltern sich in der Nähe aufhalten und es der Entwicklungsstand des Kindes erlaubt.
7. bis 12. Lebensjahr:
In diesem Altersabschnitt können Kinder in der Regel bis zu 2 Stunden allein zuhause gelassen werden. Auch hier sind natürlich wieder alle Risikofaktoren zu berücksichtigen, die ein Alleinlassen verbieten würden.
In diesem Altersabschnitt können Kinder in der Regel bis zu 2 Stunden allein zuhause gelassen werden. Auch hier sind natürlich wieder alle Risikofaktoren zu berücksichtigen, die ein Alleinlassen verbieten würden.
12. bis 14. Lebensjahr:
Das Alleinlassen der Kinder für einen Zeitraum von einigen Stunden sollte in diesem Alter möglich sein.
Das Alleinlassen der Kinder für einen Zeitraum von einigen Stunden sollte in diesem Alter möglich sein.
14. Lebensjahr und älter:
Ab diesem Alter gelten Kinder bereits als „Jugendliche“. Jugendliche können – grundsätzlich – über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben.
Ab diesem Alter gelten Kinder bereits als „Jugendliche“. Jugendliche können – grundsätzlich – über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben.
Was gilt für die Aufsichtspflicht auf Spielplätzen?
Was die Aufsichtspflicht auf öffentlichen Spielplätzen angeht, so ist auch hier zu unterscheiden: Wie sehr die Kinder beaufsichtigt werden müssen, hängt wiederum vom Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder ab. Bei Kindern unter 3 Jahren sollte andauernd eine Aufsichtsperson das Kind beobachten. Bei über 3-Jährigen ist eine gelockerte Beaufsichtigung möglich, beispielsweise indem die Eltern alle 15 Minuten das Verhalten der Kinder kontrollieren.
Wichtig für die Eltern ist es auch, die konkrete Gefahrensituation einzuschätzen:
Welche Gerätschaften sind auf dem Kinderspielplatz vorhanden?
Sind die Spielanlagen für die eigenen Kinder geeignet und gesichert?
Sind die Kinder fähig, sicher auf den Geräten zu spielen?
Gibt es Gefahrenherde auf oder in der Nähe des Spielplatzes (z.B. eine Straße, Hunde etc.)?
Was gilt für die Aufsichtspflicht an Schulen?
Neben Personensorgeberechtigten haben auch Lehrerinnen und Lehrer, Pädagoginnen und Pädagogen sowie andere Personen, denen die Kinder und Jugendlichen anvertraut sind, die Pflicht zur Aufsicht. Sind die Kinder bereits volljährig, müssen die Lehrkräfte einer Verkehrssicherungspflicht sowie einer Fürsorgepflicht nachkommen.
Die Sache gestaltet sich in Schulen gar nicht so einfach, da es mehr oder weniger große Freiräume für Schüler gibt. Der Schulalltag ist von einigen Unterbrechungen geprägt, z.B. Mittagspausen (Schulhof).
Dazu kommt, dass Schüler in der Schule auch zum selbstständigen Handeln erzogen werden sollen, was mit andauernder Kontrolle nicht möglich ist. Dabei ist grundsätzlich zwischen „Aufsichtsführung“ und „Beaufsichtigung“ zu unterscheiden.
Aufsichtsführung
Die Aufsichtsführung an Schulen teilt sich in drei Bereiche:
1) Präventive Aufsichtsführung:
Die Lehrer und Lehrerinnen müssen stets präventiv handeln. Das heißt, mögliche Gefahren vorausschauend und aufmerksam erkennen, verringern, vermeiden und abwenden.
2) Aktive Aufsichtsführung:
Die aufsichtspflichtigen Pädagogen und Pädagoginnen müssen sicherstellen, dass die Kinder und Jugendlichen verstehen, welche Gefahren bestehen, sowie, warum es Sinn macht, diese zu meiden. Regelmäßige Warnungen und Verbote müssen aber auch durch Androhungen und – bei Nichtbefolgung – durch Konsequenzen und Strafen begleitet werden.
3) Kontinuierliche Aufsichtsführung:
Lehrkräfte müssen die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich durchgehend beobachten. Allerdings muss und kann die Lehrkraft dafür nicht durchgehend anwesend sein.
Beaufsichtigung
Unter Beaufsichtigung versteht man, dass eine Person „unmittelbar und kontrolliert“ beaufsichtigt wird. Hierbei muss die beaufsichtigende Person ständig anwesend sein. Im gegebenen Fall, sollte Etwas passieren, muss sie angemessen handeln können. Eine Lehrkraft, die die Beaufsichtigung wahrnimmt, darf währenddessen keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Das heißt, sie muss sich vollkommen auf die Kinder und Jugendlichen konzentrieren.
Wo müssen die Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden?
auf dem Schulgelände
an Bushaltestellen (sofern die Haltestellen neben der Schule sind)
an Orten schulischer Veranstaltungen
auf dem Weg zu einer von der Schule besuchten Veranstaltung (z.B. Karneval, Schul-Grillfeier, Gottesdienste etc.)
auf außerschulische Veranstaltungen (Wandertag, Klassenfahrt etc.)
Wann muss eine Aufsicht gegeben sein?
Während der Unterrichtszeit und 15 Minuten vor sowie nach dem Unterricht
Während der Pausen
Während eines Unterrichtsausfalls
Aufsichtspflicht Fallbeispiele
Im Anschluss zeigen einige Beispiele, welche Situationen in der Praxis denkbar sind, und wo eine Wahrung bzw. Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen würde. Wichtig ist zu beachten, dass jeder Fall im Nachhinein immer einzeln bewertet wird.
Aufsichtspflichtverletzung – Beispiele
Nichtverletzung der Aufsichtspflicht – Beispiele
Aufsichtspflicht – Recht einfach erklärt
Was bedeutet Aufsichtspflicht?
Eltern haben ihren Kindern gegenüber das Recht sowie die Pflicht zur Aufsicht. Sie müssen wissen, was das Kind tut und wo es sich aufhält. Ziel ist es, dass das Kind durch die Aufsichtspflichtigen vor Gefahren geschützt wird, sowie, dass andere Personen und deren Besitz vor dem Kind geschützt werden.
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Welcher Paragraph regelt die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 1626 – §1631 BGB sowie in Paragraph 832 geregelt.
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Was gehört zur Aufsichtspflicht?
In welchem Ausmaß Kinder zu beaufsichtigen sind, hängt von ihrem Alter und ihrer Entwicklung ab. Aufsichtspflichtige haben die Aufsichtssituation stets zu prüfen: Sie dürfen keine Gefahren verursachen und müssen gegebene Gefahrensituationen vermeiden oder entschärfen. Zudem müssen sie sichergehen, dass die Kinder Warnungen und Verbote verstehen und einhalten.
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Wer darf die Aufsichtspflicht übernehmen?
Die Personensorgeberechtigten haben grundsätzlich die Aufsichtspflicht. Allerdings darf sie auch an Dritte übertragen werden. Das geschieht etwa schriftlich via Vertrag, z.B. wenn das Kind in eine KiTa geht, oder auch mündlich, wenn z.B. die Großeltern eine Weile auf das Kind aufpassen.
Weiterlesen: Wie kann ich die Aufsichtspflicht übertragen?
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Wann hat man die Aufsichtspflicht verletzt?
Wird einer aufsichtspflichtigen Person eine schwere Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen, muss sie für den entstandenen Schaden am Kind, an einem Dritten oder an einer Sache haften. Schwere Fälle können strafrechtliche Konsequenzen haben.
Weiterlesen: Wann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?
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