Ein Arbeitnehmer liegt verletzt am Boden. Ein anderer übt Erste Hilfe aus. © Adobe Stock | kokliang1981

Berufsgenossenschaft: Definition, Aufgaben und Leistungen

Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie setzen Maßnahmen zum Arbeitsschutz, um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Zudem sind sie im Versicherungsfall zuständig für medizinische Behandlung sowie finanzielle Leistungen und Leistungen zur Teilhabe.

Definition der Berufsgenossenschaft


‌Die Berufsgenossenschaften (BG) in Deutschland sind Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems. Sie sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und haben vielfältige Aufgaben, die den Arbeitsschutz und die Prävention von Unfällen betreffen. Auch sind sie zuständig für medizinische und finanzielle Leistungen, wenn Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. 

‌Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für Unternehmen. Unternehmer müssen sich nach Unternehmensgründung beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Das hat gemäß § 192 Abs. 1 SGB 7 innerhalb von einer Woche zu geschehen. Die Meldung hat folgende Punkte zu enthalten:
  • Art und Gegenstand des Unternehmens 
  • Anzahl der Versicherten 
  • Eröffnungstag 

  • ‌Alle Arbeitnehmer sind durch ihren Arbeitgeber Pflichtmitglieder in einer Berufsgenossenschaft. Das gilt auch für Beschäftigte in Minijobs. Die Beiträge der Unfallversicherung sind vollständig vom Arbeitgeber zu tragen.

    Arten von Berufsgenossenschaften


    ‌Welche Berufsgenossenschaft für ein Unternehmen zuständig ist, richtet sich danach, welcher Branche es angehört. Eine große Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

    Gewerbliche Berufsgenossenschaften


    ‌Gewerbliche Berufsgenossenschaften sind Mitglied der Deutschen Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Sie sind zuständig für alle nicht-landwirtschaftlichen gewerblichen Unternehmen (§ 121 SGB 7). Es gibt neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, deren Zuständigkeit nach Wirtschaftszweigen aufgeteilt ist:
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft


    ‌Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat verschiedene Versicherungszweige. Einer davon ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG), die Teil der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für verschiedene Unternehmen zuständig. Dazu zählen nach § 123 SGB 7 unter anderem die folgenden:
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Garten- und Weinbau, Fischzucht, Imkerei und Landschaftspflege) 
  • Unternehmen, die Nutz- oder Zuchttiere halten 
  • Jagden 
  • Park- und Gartenpflege 
  • Land- und fortwirtschaftliche Lohnunternehmen 

  • ‌Im Unterschied zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften ist bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neben den Beschäftigten auch der Unternehmer versichert.
    Hinweis:
    Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist unterhält regionale Geschäftsstellen, die für den jeweiligen Standort zuständig sind.

    Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand


    ‌Die Unfallversicherung der öffentlichen Hand ist Teil der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Träger sind dabei nicht die Berufsgenossenschaften. An Unfallversicherungsträgern existieren Unfallkassen (UK), Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUVV), Feuerwehr-Unfallkassen (FUK) und die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB). Für Angestellte im öffentlichen Dienst sind etwa die Unfallkassen zuständig.

    Unfallverhütung durch Berufsgenossenschaft


    ‌Die Überwachung des Arbeitsschutzes in Unternehmen ist sowohl staatliche Aufgabe als auch Aufgabe der Unfallversicherungsträger, zu denen die Berufsgenossenschaften zählen (§ 21 ArbSchG). Bund, Länder und Unfallversicherungsträger verfolgen eine gemeinsame Arbeitsschutzstrategie, die unter anderem die Beratung und Überwachung der Betriebe in Hinsicht auf Arbeitsschutz zum Inhalt hat. 

    ‌Nach § 15 SGB 7 haben Berufsgenossenschaften das Recht, ergänzend zu bestehenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, um Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen und eine wirksame Erste Hilfe zu gewährleisten. Unternehmer haben die Pflicht, die erlassenen Vorschriften in ihrem Unternehmen umzusetzen.
    Hinweis:
    Damit eine Berufsgenossenschaft Unfallverhütungsvorschriften erlassen darf, bedarf es einer Genehmigung durch das Bundesamt für Arbeit und Soziales.

    Überwachung, Beratung und Schulung durch Berufsgenossenschaft


    ‌Nach § 17 SGB 7 hat die Berufsgenossenschaft zu überwachen, dass die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für eine wirksame Erste Hilfe in Unternehmen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Zudem hat die Berufsgenossenschaft die Aufgabe, den Arbeitgeber und seine Beschäftigten zum Thema Arbeitsschutz zu beraten.
    Hinweis:
    Berufsgenossenschaften setzen zur Überwachung der Unternehmen Aufsichtspersonen ein. Diese sind nach § 19 SGB 7 unter anderem dazu befugt, Arbeitsmittel und Schutzausrüstung zu prüfen, Arbeitsabläufe zu untersuchen und relevante betriebliche Unterlagen einzusehen. Auch die Untersuchung der Ursachen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist Aufgabe der Aufsichtspersonen. Aufsichtspersonen können im Unternehmen anordnen, welche Maßnahmen Arbeitgeber setzen müssen, um besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren abzuwenden und die Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen.
    Sind in einem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Personen beschäftigt, hat der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, die ihn bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Bei Unternehmen mit geringerer Beschäftigtenanzahl kann die Berufsgenossenschaft die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen, sofern ein erhöhtes Gefahrenrisiko besteht (§ 22 Abs. 1 SGB 7). 

    ‌Die Berufsgenossenschaft hat dafür zu sorgen, dass die für Arbeitsschutz oder Erste Hilfe zuständigen Personen eines Unternehmens ausreichend geschult sind, um die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für eine wirksame Erste Hilfe durchzuführen (§ 23 SGB 7). Die Schulungen können unter anderem Sicherheitsbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, betriebliche Ersthelfer und Führungskräfte betreffen.

    Leistungen der Berufsgenossenschaft


    ‌Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, hat er gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gemäß § 26 SGB 7 Anspruch auf medizinische Behandlung sowie – bei Bedarf – auf Leistungen zur
  • medizinischen Rehabilitation 
  • sozialen Teilhabe 
  • Teilhabe am Arbeitsleben 

  • ‌Das Ziel ist, den Gesundheitsschaden des betroffenen Arbeitnehmers durch Behandlung zu beseitigen oder zu bessern und Maßnahmen zu ergreifen, um diesem im Beruf wie auch im Privatleben notwendige Unterstützung zu sichern. Die Maßnahmen reichen von Hilfsmitteln wie Krücken über Umbauten am Arbeitsplatz bis hin zur Bereitstellung einer Haushaltshilfe oder einem leidensgerechten Umbau der Wohnung.

    Finanzielle Leistungen der Berufsgenossenschaft


    ‌Unter Umständen hat ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten hat, Anspruch auf finanzielle Leistungen seitens der Berufsgenossenschaft. Dabei kann es sich um Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegegeld oder Verletztenrente handeln.
  • Verletztengeld 
    ‌Ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist, hat in den ersten sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer gemäß § 45 SGB 7 Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft. Dieses beträgt 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts und wird nach § 46 SGB 7 bis zu 78 Wochen lang ausgezahlt. 
  • Übergangsgeld 
    ‌Kann der Arbeitnehmer nach Abschluss der medizinischen Rehabilitation aus gesundheitlichen Gründen nicht an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren, ist ein anderer, leidensgerechterer Arbeitsplatz erforderlich. Entweder im selben Betrieb oder in einem anderen. Aufgabe der Berufsgenossenschaft ist es in diesem Fall, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bieten. Etwa in Form von Umschulungen oder Weiterbildungen. Erhält ein Arbeitnehmer eine solche Leistung, zahlt der Unfallversicherungsträger ihm in dieser Zeit gemäß § 49 SGB 7 Übergangsgeld. Bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind beträgt das Übergangsgeld 75 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Ist der Arbeitnehmer kinderlos, beträgt das Übergangsgeld 68 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. 
  • Pflegegeld 
    ‌Ein Arbeitnehmer, der auf Pflege angewiesen ist, erhält gemäß § 44 SGB 7 von der Berufsgenossenschaft Pflegegeld. Dieses beträgt derzeit (01.07. 2022 – 30.06. 2023) zwischen 395 und 1624 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich vorrangig nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitsnehmers. Insbesondere die Schwere der Beeinträchtigung ist ausschlaggebend. 
  • Verletztenrente 
    ‌Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit langfristig erwerbsunfähig oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, erhält von der Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Anspruch darauf besteht ab der 27 Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die Erwerbsminderung mindestens 20 % beträgt. Bei voller Erwerbsminderung erhält der Betroffene zwei Drittel seines früheren Jahresarbeitsentgelts. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird eine anteilig berechnete Rente gezahlt (§ 56 SGB 7). 

  • Arbeitsunfall bei Berufsgenossenschaft melden


    ‌Von einem Arbeitsunfall spricht man dann, wenn der Unfall in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geschieht. Es handelt sich typischerweise dann um einen Arbeitsunfall, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder bei Ausübung der Tätigkeit im Betrieb passiert. Unter welchen Umständen es sich darüber hinaus um einen Arbeitsunfall handeln kann, erfahren Sie in dem Artikel Arbeitsunfall.

    Dokumentation des Arbeitsunfalls


    ‌Jeder Arbeitsunfall erfordert unabhängig von der Schwere der Verletzung eine schriftliche Dokumentation im Verbandbuch. Jeder Betrieb ist dazu verpflichtet, ein solches zu haben. Folgende Aspekte werden im Verbandbuch festgehalten:
  • Name des verletzten Arbeitnehmers 
  • Art der Verletzung 
  • Unfallhergang
  • Ort des Unfalls 
  • Unfallzeitpunkt 
  • Art getätigter Erste-Hilfe-Maßnahmen 
  • Zeitpunkt, an dem Erste-Hilfe-Maßnahmen vorgenommen wurden 
  • Namen von Ersthelfern 
  • Liste an Zeugen
    ‌ 
  • Ärztliche Untersuchung nach Arbeitsunfall


    ‌Geschieht ein Arbeitsunfall, besteht in den meisten Fällen keine freie Arztwahl. Die ärztliche Untersuchung muss ein sogenannter Durchgangsarzt vornehmen. Durchgangsärzte sind Fachärzte mit Schwerpunkt Unfallchirurgie. Sie haben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eine besondere Zulassung und handeln als deren Vertreter. Der jeweilige Durchgangsarzt nimmt die Erstuntersuchung vor, stellt eine medizinische Diagnose und prüft anhand des Unfallhergangs, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Den Unfallbericht leitet er an die zuständige Berufsgenossenschaft weiter. 

    ‌Arbeitnehmer haben in folgenden Fällen zwingend einen Durchgangsarzt aufzusuchen:
  • Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers besteht voraussichtlich über den Unfalltag hinaus. 
  • Die Behandlung, die der Arbeitnehmer benötigt, dauert über eine Woche. 
  • Nach dem Arbeitsunfall benötigt der Arbeitnehmer Heilmittel oder Hilfsmittel. 
  • Infolge eines Arbeitsunfalls ist der Arbeitnehmer wiedererkrankt und arbeitsunfähig.  
  • Hinweis:
    Nach einem schweren Arbeitsunfall muss dem Arbeitnehmer so schnell wie möglich eine ärztliche Behandlung zuteilwerden. Deshalb ist es in diesem Fall nicht notwendig, dass ein Durchgangsarzt die Erstuntersuchung vornimmt.

    Meldung des Arbeitsunfalls


    ‌Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall und ist daraufhin mehr als 3 Tage lang arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber den Arbeitsunfall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Die Meldung kann schriftlich oder online erfolgen. Nach § 193 SGB 7 hat der Arbeitgeber für die Meldung eine Frist von drei Tagen einzuhalten. Gibt es in dem Betrieb einen Betriebsrat oder einen Personalrat, ist die Meldung von einem der beiden zu unterzeichnen. 

    ‌Nachdem die Berufsgenossenschaft die Meldung des Unfalls erhält, entscheidet sie aufgrund der Unfallmeldung und des Unfallberichts des Durchgangsarztes, ob sie den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt.
    Hinweis:
    Entscheidet die Berufsgenossenschaft, dass es sich um keinen Arbeitsunfall handelt, informiert sie die Krankenkasse darüber. Diese ist dann zuständig für die Auszahlung von Krankengeld und übernimmt anfallende Behandlungskosten.

    Berufskrankheit bei Berufsgenossenschaft melden


    ‌Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Arbeitnehmer infolge einer beruflichen Tätigkeit erleiden (§ 1 BKV). 

    ‌Mögliche Berufskrankheiten sind unter Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet. Die Krankheiten kommen etwa durch chemische oder physikalische Einwirkung oder durch Infektion zustande.

    Meldung der Berufskrankheit


    ‌Hat ein Arbeitnehmer Krankheitssymptome, die er auf seine berufliche Tätigkeit zurückführt, sollte er sich von einem Betriebsarzt untersuchen lassen. Gibt es in dem Unternehmen keinen Betriebsarzt kann der Arbeitnehmer alternativ einen Hausarzt aufsuchen. Zieht der Arzt in Betracht, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, sendet er eine BK-Verdachtsmeldung an die zuständige Berufsgenossenschaft.
    Hinweis:
    Hat der Arbeitgeber seinerseits den Verdacht, dass ein Arbeitnehmer eine Berufskrankheit hat, muss er dies der Berufsgenossenschaft melden (§ 193 SGB 7).
    Geht eine BK-Verdachtsmeldung bei der Berufsgenossenschaft ein, ermittelt diese, ob es sich tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt. Dazu wendet sie sich an den Betroffenen, überprüft dessen Krankheitsgeschichte und untersucht, ob die Arbeitsbedingungen ursächlich für die Krankheit sind. In der Regel gibt die Berufsgenossenschaft ein fachärztliches Gutachten in Auftrag, in dessen Rahmen vor Ort der Arbeitsplatz untersucht wird. 

    ‌Nach Abschluss der Ermittlungen teilt die Berufsgenossenschaft dem Arbeitnehmer das Ergebnis der Überprüfung mit.

    Berufsgenossenschaft – Recht einfach erklärt

    Was bedeutet der Begriff Berufsgenossenschaft?

    Berufsgenossenschaften gehören zum gesetzlichen Sozialversicherungssystem in Deutschland. Sie sind Unfallversicherungsträger und haben verschiedene Aufgaben. Dazu gehören die Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie verschiedene Leistungen im Versicherungsfall. 

    ‌Weiterlesen: Definition der Berufsgenossenschaft

    Wer ist in der Berufsgenossenschaft?

    Bei Unternehmensgründung haben Unternehmer die Pflicht, sich bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden. Beschäftigte des Unternehmers sind über den Arbeitgeber bei dem Unfallversicherungsträger versichert. 

    ‌Weiterlesen: Definition der Berufsgenossenschaft

    Welche Berufsgenossenschaft gibt es in Deutschland?

    Es gibt zehn verschiedene Berufsgenossenschaften in Deutschland. Dazu zählen neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, die nach Wirtschaftszweigen aufgeteilt sind, sowie eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. 

    ‌Weiterlesen: Arten von Berufsgenossenschaften

    Was ist die Aufgabe der Berufsgenossenschaft?

    Berufsgenossenschaften haben zu überwachen, dass Unternehmen die Unfallverhütungsvorschriften einhalten. Zudem veranstalten Berufsgenossenschaften Schulungen für die Personen im Betrieb, die für Arbeitssicherheit oder Erste Hilfe zuständig sind. 

    ‌Weiterlesen: Überwachung, Beratung und Schulung durch Berufsgenossenschaft

    Was muss die Berufsgenossenschaft zahlen?

    Ob einem Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit finanzielle Leistungen durch die Berufsgenossenschaft zuteilwerden, hängt von den Umständen ab. Mögliche Leistungen sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld, das Pflegegeld und die Verletztenrente. 

    ‌Weiterlesen: Finanzielle Leistungen der Berufsgenossenschaft

    Wann muss man der Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall melden?

    Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsunfall dann an die Berufsgenossenschaft zu melden, wenn der betroffene Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Die Meldung kann schriftlich oder online erfolgen. 

    ‌Weiterlesen: Meldung des Arbeitsunfalls

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