Mieterselbstauskunft bietet dem Vermieter Einblicke in ihre zukünftigen Mieter © Adobe Stock | MQ-Illustrations

Mieterselbstauskunft – was beim Ausfüllen wichtig ist

Die Mieterselbstauskunft bietet Vermietern die Möglichkeit, sich einen Überblick über Einkommen und Lebensumstände der Interessenten zu verschaffen. Jedoch sind nicht alle Fragen zulässig. Ob die Mieterselbstauskunft verpflichtend ist und warum man sie ausfüllen sollte, lesen Sie in diesem Beitrag.

Was ist die Mieterselbstauskunft?


‌Eine Mieterselbstauskunft ist eine Selbstauskunft, die Mietinteressenten für Vermieter ausfüllen. Darin finden sich Informationen über die privaten Lebensumstände des potentiellen Mieters und darüber, wie viele Personen in die Wohnung einziehen wollen. Das Vorlegen einer Mieterselbstauskunft ist freiwillig und erfolgt in schriftlicher Form. Die Auskunft wird dem Vermieter oder dem Makler bei der Besichtigung einer Immobilie übergeben, sofern der Mieter Interesse an einem Mietvertrag für die Immobilie hat.

Warum wird eine Mieterselbstauskunft benötigt?


‌Bevor sich Vermieter für einen Mieter entscheiden, können sie ihre Interessenten bitten, eine Mieterselbstauskunft auszufüllen. Mithilfe einer Mieterselbstauskunft können sich Vermieter einen besseren ersten Eindruck über mögliche Mieter und ihre finanzielle Situation verschaffen. Dadurch können sie einen Mieter wählen, der beispielsweise gut zu den anderen Bewohnern passt und regelmäßig seine Miete zahlt. Da eine Vermietung in der Regel auf eine längere Dauer ausgelegt ist, spielt die Bonität der künftigen Mieter für den Vermieter eine große Rolle.

‌Grundsätzlich ist das Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft freiwillig. Oft kommen Interessenten allerdings nicht an einer Mieterselbstauskunft vorbei, wenn sie eine Chance auf begehrte Mietwohnungen haben wollen.
Hinweis:
Auch wenn der Vermieter nicht explizit eine Mieterselbstauskunft fordert, können Mieter trotzdem eine solche übergeben. Dadurch kann sich die Chance auf die favorisierte Wohnung erhöhen, wenn eine Mieterselbstauskunft unaufgefordert zum Besichtigungstermin mitgebracht wird. Jedoch sollte eine Mieterselbstauskunft immer nur dann übergeben werden, wenn tatsächlich Interesse an der Wohnung besteht.

Zulässige Fragen bei der Mieterselbstauskunft


‌Häufig stellen Vermieter Fragen in der Mieterselbstauskunft, die zu persönlich sind und von den Interessenten nicht beantwortet müssen. Wesentlich ist dabei die Frage, ob der Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ an der jeweiligen Information hat. Der Begriff mein ein nachvollziehbares und sachbezogenes Interesse des Vermieters an den Informationen, um entscheiden zu können, mit welchem Interessenten er einen Mietvertrag abschließen möchte. Wenn ein solches berechtigtes Interesse besteht, dürfen Vermieter die Fragen in der Mieterselbstauskunft stellen. Grundsätzlich betrifft dies Angaben über das Einkommen, den Arbeitgeber und die Anzahl an Bewohnern. Diese Fragen muss der Mietinteressent wahrheitsgemäß beantworten. Hier finden Sie eine PDF-Vorlage zum online Ausfüllen.

  • Zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • Zu weiteren Personen, die einziehen wollen
  • Zu Beruf und Arbeitsverhältnis
  • Zur finanziellen Situation (Einkommen, Schuldenfreiheit) Einschränkung: Fragen nach eidesstattlicher Erklärung, Versicherung oder Insolvenz dürfen nur über die letzten drei bzw. fünf Jahre gestellt werden
  • Zur Nutzung der Wohnung (beispielsweise Tierhaltung, Rauchen oder gewerbliche Nutzung)

  • ‌‌Nicht bei allen Fragen ist genau geklärt, ob sie gestellt werden dürfen. Umstritten ist beispielsweise die Frage nach dem Familienstand. Nach neuerer Rechtsprechung gilt dies oft als privat. Vermieter müssen daher mit Falschangaben rechnen. Trotz dessen wird Mietern oft geraten, Auskunft darüber zu geben. Ebenso gilt dies für Fragen nach dem Vormietverhältnis. Hier gibt es widersprüchliche Urteile dazu, ob Interessenten wahrheitsgemäße Angaben über Namen und Anschrift des Vorvermieters oder zur Kündigung machen müssen.
    Achtung:
    Auskünfte in der Mieterselbstauskunft, an denen der Vermieter ein berechtigtes Interesse hat, sind immer wahrheitsgemäß zu beantworten. Wenn dies missachtet wird und bei wichtigen Fragen Falschangaben gemacht werden, kann im Zweifelsfall eine fristlose Kündigung erfolgen. Dies kann vor allem Bei Falschinformationen über die Einkommensverhältnisse der Fall sein.

    Unzulässige Fragen in der Mieterselbstauskunft


    ‌Der Mieter ist nicht zu Fragen berechtigt, die nicht direkt im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung stehen. Stellt der Vermieter private Fragen, dürfen Mieter in der Mieterselbstauskunft auch falsche Angaben machen. Unzulässig sind folgende Fragen:

  • Nach Religion
  • Nach der ethnischen Zugehörigkeit oder Nationalität
  • Nach der Parteizugehörigkeit oder politischen Gesinnung
  • Nach der Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder dergleichen
  • Nach Kinderwunsch, Familienplanung oder einer bestehenden Schwangerschaft
  • Nach der sexuellen Ausrichtung
  • Nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren ‌
  • Nach Hobbies
  • Nach persönlichen Interessen und Lebensgewohnheiten
  • Nach dem Gesundheitszustand, Behinderungen oder Erkrankungen
  • Nach Suchterkrankungen

  • ‌‌Die aufgelisteten Themen dürfen vom Vermieter nicht erfragt werden und sind daher unzulässige Fragen. Beinhaltet die Mieterselbstauskunft dennoch derartige Fragen, dürfen Mieter diese falsch beantworten. Gerichte sprechen Wohnungsbewerbern in solchen Fällen das „Recht auf Lüge“ zu, ähnlich wie bei Vorstellungsgesprächen mit möglichen Arbeitgebern. Der Bewerber darf dem Vermieter hier erzählen, was dieser vermutlich hören möchte, ohne dafür später juristisch belangt werden zu können. Jedoch ist dies nur bei unzulässigen Fragen möglich. In allen anderen Fällen droht die Kündigung.

    Ist die Mieterselbstauskunft verpflichtend?


    ‌Die Mieterselbstauskunft ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Mietinteressenten sind also nicht dazu verpflichtet, Angaben in einer Mieterselbstauskunft zu geben. Vermieter sind im Gegenzug aber auch nicht verpflichtet, einem Bewerber, der dies ablehnt, die Wohnung zu vermieten. Aus diesem Grund müssen Mietinteressenten gut abwägen, ob sie weiterhin als Mieter für die Wohnung in Betracht gezogen werden wollen. Dies gilt vor allem für Wohnungen in gefragten Gegenden.

    ‌In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass Vermieter Interessenten ohne Mieterselbstauskunft oft in ihrer Entscheidung benachteiligen. Schließlich möchte der Vermieter wissen, ob er es mit einem vertrauensvollen Mieter oder mit etwa einem Mietnomaden einen Vertrag zu tun hat.

    Unterlagen für eine Wohnungsbewerbung


    ‌Die Mieterselbstauskunft bietet Vermietern eine gute Möglichkeit, sich einen Überblick über ihre Mietinteressenten zu verschaffen. Darüber hinaus gibt es weitere Belege, die der Vermieter eventuell fordert oder sie als Mieter unaufgefordert vorzeigen können. Damit können Sie gerade auf angespannten Wohnungsmärkten mit großem Wettbewerb Ihre Erfolgschance auf eine Wohnung steigern.

    ‌Diese Belege müssen zwar nicht verpflichtend gezeigt werden, sie dem Vermieter zu verweigern ist allerdings nicht ratsam. Folgende Unterlagen sollten Mietinteressenten zusätzlich zur Mieterselbstauskunft vorlegen:

  • Aktuelle SCHUFA-Auskunft
  • Die Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
  • Mietzahlungsbestätigung (Überweisungsbelege der letzten drei Monate)
  • Eventuell eine Bürgschaft (z.B. bei Studenten)
  • Wohnberechtigungsschein in Kopie
  • Der Unterschied zwischen Mieterselbstauskunft und SCHUFA-Bonitätscheck


    ‌Die Mieterselbstauskunft und der SCHUFA-Bonitätscheck sind zwei verschiedene Dokumente, die beide bei einer Wohnungsbewerbung ausschlaggebend sein können. In der Mieterselbstauskunft geben potenzielle Mieter selbst Auskunft über die finanzielle Situation, das Arbeitsverhältnis und zu weiteren Personen, die einziehen wollen. Daneben werden Fragen zu Haustieren und vorhergehenden Mietverhältnissen gestellt. Die Angaben in der Mieterselbstauskunft sind freiwillig und müssen der Wahrheit entsprechen.

    ‌Der SCHUFA-Bonitätscheck hingegen hilft Vermietern, die Bonität ihrer Mietinteressenten einzuschätzen. Darin enthalten ist, ob positive oder negative Vertrags- beziehungsweise Zahlungsinformationen zu einer Person vorliegen. Den Bonitätscheck der SCHUFA können Interessenten selbst online erstellen und sie dem Vermieter vorlegen. In der Praxis wird die SCHUFA-Auskunft häufig vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages vom Vermieter verlangt.

    Falsche Angaben in der Mieterselbstauskunft und ihre Folgen


    ‌Bei falschen Angaben in der Mieterselbstauskunft spielt es eine große Rolle, bei welchen Fragen sie gemacht wurden. Bei zulässigen Fragen kann dies Konsequenzen nach sich ziehen, bei unzulässigen Fragen jedoch nicht.
    Hinweis:
    Es gibt unzulässige Fragen, die Vermieter ihren Mietinteressenten nicht stellen dürfen. Tun sie es dennoch, sind die Interessenten dazu berechtigt, bei diesen Fragen falsche Angaben zu machen. Diese Falschangaben dürfen nicht zu Konsequenzen wie der Kündigung des Mietvertrages führen, da sie ein sogenanntes „Recht auf Lüge“ bei zu privaten Fragen haben.
    Falschangaben bei zulässigen Fragen können Konsequenzen haben, jedoch kommt es hier auf den Zeitpunkt der Aufdeckung des Schwindels an. Passiert dies vor dem Einzug des Mieters, kann der Vermieter den Mietvertrag gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechten und sogar Schadenersatz für die Kosten einer neuen Mietersuche verlangen. Das ist möglich, wenn der Mieter bei einer wesentlichen Frage, die beispielsweise sein Einkommen betrifft, falsch beantwortet hat. Ist der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen, kann eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen. Solch eine fristlose Kündigung ist aber nur dann zulässig, wenn die Falschangabe für den Vermieter von erheblicher Bedeutung ist. Das ist sie z.B. dann, wenn das Einkommen viel geringer ist als angegeben und der Mieter dadurch seine Miete nicht regelmäßig zahlen kann.

    ‌Der Vermieter kann sich dann auf § 543 Abs. 2 BGB und § 569 Abs. 1 BGB berufen, um die außerordentliche fristlose Kündigung zu fordern. Leistet der Mieter aber trotzdem seine Mietzahlung regelmäßig, ist die Falschangabe zum Einkommen kein Kündigungsgrund.


    Datenschutz bei der Mieterselbstauskunft


    ‌Vermieter haben ein berechtigtes Interesse daran, vor Abschluss eines Mietvertrages möglichst viel von dem zukünftigen Mieter zu erfahren. Teilweise werden aber zu viele Informationen und Daten von den Mietern verlangt. Daher muss bei der Beantwortung der Fragen die informationelle Selbstbestimmung gegen das Interesse des Vermieters abgewogen werden.

    ‌Das berechtigte Interesse wird in Artikel 6 DSGVO geregelt. Spätestens vor der Unterzeichnung des Mietvertrages entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Dadurch sollen alle Informationen erhoben werden dürfen, die zur Begründung eines Mietvertrages notwendig sind.

    ‌Die erhobenen Daten dürfen grundsätzlich nur für die Dauer einbehalten werden, für die der Zweck der Erhebung aufrecht ist. Sobald ehemaligen Mietinteressenten eine Absage erteilt wurde, müssen ihre Daten also gelöscht werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Interessenten ausdrücklich zustimmen, dass sie für weitere Wohnungen in Betracht gezogen und kontaktiert werden wollen.

    Die Mieterselbstauskunft – Recht einfach erklärt

    Was steht in der Mieterselbstauskunft?

    Eine Mieterselbstauskunft erwartet Vermieter oft von Mietinteressenten, um sich einen Überblick über sie zu verschaffen. Darin werden Fragen über das Einkommen, die Lebensumstände und weitere Personen, die einziehen wollen, gestellt. Aufgrund dessen kann der Vermieter einen zahlungsfähigen Mieter auswählen, der unter Umständen gut zu den anderen Bewohnern passt.

    ‌Weiterlesen: Was steht in der Mieterselbstauskunft?

    Ist die Mieterselbstauskunft freiwillig oder verpflichtend?

    Das Ausfüllen und Vorlegen einer Mieterselbstauskunft ist prinzipiell freiwillig. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch kann eine Mieterselbstauskunft die Chance auf die Traumwohnung erhöhen, da der Vermieter dadurch schon besser über den potenziellen Mieter und seine Situation Bescheid weiß.

    ‌Weiterlesen: Ist die Mieterselbstauskunft freiwillig oder verpflichtend?

    Wo liegt der Unterschied zwischen Mieterselbstauskunft und SCHUFA-Bonitätscheck?

    In der Mieterselbstauskunft gibt ein Mietinteressent selbst Auskunft über sich und seine persönliche und finanzielle Situation. Der SCHUFA-Bonitätscheck gibt Informationen zur Bonität. Darin ist abzulesen, ob positive oder negative Vertrags- bzw. Zahlungsinformationen zu einer Person vorliegen.

    ‌Weiterlesen: Wo liegt der Unterschied zwischen Mieterselbstauskunft und SCHUFA-Bonitätscheck?

    Welche Fragen darf der Vermieter in der Mieterselbstauskunft nicht stellen?

    Unzulässige Fragen sind vor allem sehr private Fragen, die beispielsweise die Religion, sexuelle Ausrichtung, Parteizugehörigkeit, die Mitgliedschaft in einem Mietverein oder ähnliches betreffen. Auf derartige Fragen dürfen Mietinteressenten falsche Angaben machen.

    ‌Weiterlesen: Welche Fragen darf der Vermieter in der Mieterselbstauskunft nicht stellen?

    Was passiert, wenn man Falschangaben in der Mieterselbstauskunft macht?

    Bei Falschangaben in der Mieterselbstauskunft kommt es darauf an, ob sie bei zulässigen oder unzulässigen Fragen gemacht wurden. Bei unzulässigen Fragen hat dies keine Konsequenzen. Bei zulässigen Fragen kann das unter Umständen eine Anfechtung des Mietvertrages oder bei schon eingezogenen Mietern eine fristlose Kündigung bedeuten.

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