Nicht alle Personen dürfen heiraten. Das deutsche Recht sieht in den §§ 1306 ff. BGB Eheverbote vor. Für wen es ein Eheverbot gibt, wie es geprüft wird und ob man trotzdem heiraten darf, wird im vorliegenden Beitrag erklärt.
Was ist ein Eheverbot?
Eheverbot bedeutet, dass bestimmte Personen nicht heiraten dürfen. Anders gesagt: Sie sind vom Schließen einer Ehe ausgeschlossen. Das Gesetz regelt genau, wer wen bzw. wen nicht heiraten darf. Das Eheverbot wird außerdem auch als „Heiratsverbot“ bezeichnet.
Eheverbote gelten grundsätzlich für bestimmte verwandte Personen sowie für Personen, die bereits in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft leben. Dabei sind jedoch einige Details zu beachten.
Was ist der Unterschied zu einem Ehehindernis?
Ein Ehehindernis ist ein Überbegriff für alle Umstände, welche eine Person eheunfähig machen. Das Eheverbot ist also sozusagen eine Form von Ehehindernis. Neben dem Eheverbot können weitere Ehehindernisse sein:
fehlende Ehemündigkeit
fehlende Geschäftsfähigkeit
Willensmangel
Drohungen, Täuschungen
Für Menschen, die sich kirchlich trauen lassen wollen, gilt zudem: Es gibt Ehehindernisse in der römisch-katholischen Kirche. Damit ist ebenfalls gemeint, dass aufgrund bestimmter Gründe keine kirchliche Ehe geschlossen werden kann.
Welche Personen dürfen nicht heiraten?
Personen in bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft:
Hat eine Person bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen und ist diese aufrecht, so kann sie keine zweite schließen. Bigamie und Polygamie (Doppel- und Vielehe) sind in Deutschland verboten (§ 1306 BGB) und gemäß § 172 StGB strafbar. Bei Verstößen muss man mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Hat eine Person bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen und ist diese aufrecht, so kann sie keine zweite schließen. Bigamie und Polygamie (Doppel- und Vielehe) sind in Deutschland verboten (§ 1306 BGB) und gemäß § 172 StGB strafbar. Bei Verstößen muss man mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe rechnen.
Verwandte Personen:
Sind Personen in gerader Linie blutsverwandt oder voll- oder halbbürtige Geschwister, dürfen sie keine Ehe schließen. Dies ist im § 1307 BGB geregelt.
Sind Personen in gerader Linie blutsverwandt oder voll- oder halbbürtige Geschwister, dürfen sie keine Ehe schließen. Dies ist im § 1307 BGB geregelt.
Adoptierte Personen:
Adoptierte Kinder bzw. Erwachsene sind mit ihren Adoptiveltern und deren Verwandten verwandt. Daher gilt auch für sie ein Eheverbot. Allerdings kann eine Eheverbotsbefreiung genehmigt werden, wenn die heiratswilligen Personen per Adoption in der Seitenlinie verwandt sind § 1308 BGB (also wenn sie Adoptivgeschwister sind).
Adoptierte Kinder bzw. Erwachsene sind mit ihren Adoptiveltern und deren Verwandten verwandt. Daher gilt auch für sie ein Eheverbot. Allerdings kann eine Eheverbotsbefreiung genehmigt werden, wenn die heiratswilligen Personen per Adoption in der Seitenlinie verwandt sind § 1308 BGB (also wenn sie Adoptivgeschwister sind).
Wenn trotz Eheverbot geheiratet wurde?
Wurde eine Ehe geschlossen, obwohl ein Eheverbot vorliegt, ist die Ehe trotzdem wirksam. Allerdings kann diese Ehe angefochten werden. Mit einem Eheaufhebungsverfahren kann man die Ehe annullieren (aufheben). Die Eheaufhebung ist in den §§ 1313 ff. BGB geregelt.
Wie wird geprüft, ob ein Eheverbot besteht?
Prüfung der Eheverbote:
Deutsche Standesämter, Gerichte und andere Behörden prüfen die Eheverbote desjenigen Staates, dem ein Verlobter angehört (Staatsbürgerschaft).
Deutsche Standesämter, Gerichte und andere Behörden prüfen die Eheverbote desjenigen Staates, dem ein Verlobter angehört (Staatsbürgerschaft).
Prüfung der Ehehindernisse:
Von Amts wegen prüfen die Standesämter sodann auch, ob konkrete Ehehindernisse für die betreffenden Verlobten vorliegen.
Von Amts wegen prüfen die Standesämter sodann auch, ob konkrete Ehehindernisse für die betreffenden Verlobten vorliegen.
Heimatrecht gilt:
Bei der Prüfung der Eheverbote kommt immer das Recht jenes Staates zur Anwendung, dem der Verlobte angehört.
Bei der Prüfung der Eheverbote kommt immer das Recht jenes Staates zur Anwendung, dem der Verlobte angehört.
Ehefähigkeitszeugnis:
Ist ein Verlobter nicht deutscher Staatsbürger, hat er ein Ehefähigkeitszeugnis aus seinem Herkunftsstaat zu erlangen und bei der betreffenden deutschen Behörde vorzulegen.
Ist ein Verlobter nicht deutscher Staatsbürger, hat er ein Ehefähigkeitszeugnis aus seinem Herkunftsstaat zu erlangen und bei der betreffenden deutschen Behörde vorzulegen.
Heirat trotz Eheverbot:
Wenn der verlobte ausländische Staatsbürger ein Eheverbot nach seinem Heimatrecht hat, ist die Eheschließung in Deutschland trotzdem möglich.
Voraussetzung: Die andere verlobte Person muss die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zudem muss das Paar alles Zumutbare unternommen haben, um die rechtlichen Bedingungen für die Heirat zu erfüllen. Außerdem muss das Hindernis am Eheschließen mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar sein.
Wenn der verlobte ausländische Staatsbürger ein Eheverbot nach seinem Heimatrecht hat, ist die Eheschließung in Deutschland trotzdem möglich.
Voraussetzung: Die andere verlobte Person muss die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Zudem muss das Paar alles Zumutbare unternommen haben, um die rechtlichen Bedingungen für die Heirat zu erfüllen. Außerdem muss das Hindernis am Eheschließen mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar sein.
Wiederverheiratung:
Gilt in Deutschland eine frühere Ehe als „beseitigt“ – zum Beispiel durch Scheidung, Aufhebung oder Tod –, kann der aus deutscher Sicht „Ex-Gatte“ in Deutschland wieder heiraten. Sogar dann, wenn diese Person in ihrem Herkunftsstaat noch als verheiratet gilt. Trotzdem: Die erneute Heirat dieser Person in Deutschland kann in ihrem Heimatstaat als unwirksam gelten, obwohl sie in Deutschland wirksam ist. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten „hinkenden Ehe“.
Gilt in Deutschland eine frühere Ehe als „beseitigt“ – zum Beispiel durch Scheidung, Aufhebung oder Tod –, kann der aus deutscher Sicht „Ex-Gatte“ in Deutschland wieder heiraten. Sogar dann, wenn diese Person in ihrem Herkunftsstaat noch als verheiratet gilt. Trotzdem: Die erneute Heirat dieser Person in Deutschland kann in ihrem Heimatstaat als unwirksam gelten, obwohl sie in Deutschland wirksam ist. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten „hinkenden Ehe“.
Unterlassung der Mitwirkung an der Eheschließung:
Ein Standesbeamter muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn sich offenkundig herausstellt, dass vonseiten des Verlobten mit deutscher Staatsbürgerschaft Umstände vorliegen, die zu einer Aufhebung der Ehe (auch „Ehe-Annullierung) führen würden § 1314 Abs. 2 BGB.
Ein Standesbeamter muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn sich offenkundig herausstellt, dass vonseiten des Verlobten mit deutscher Staatsbürgerschaft Umstände vorliegen, die zu einer Aufhebung der Ehe (auch „Ehe-Annullierung) führen würden § 1314 Abs. 2 BGB.
Gerichtliche Entscheidung:
Sofern ein Standesbeamter die Eheschließung ablehnt, können die Verlobten vor Gericht gehen. Der Standesbeamte selbst kann ebenfalls das Gericht verständigen. Das Gericht beurteilt dann, ob die Eheschließung zu beurkunden ist oder nicht.
Sofern ein Standesbeamter die Eheschließung ablehnt, können die Verlobten vor Gericht gehen. Der Standesbeamte selbst kann ebenfalls das Gericht verständigen. Das Gericht beurteilt dann, ob die Eheschließung zu beurkunden ist oder nicht.
Was ist eine Eheverbotsbefreiung?
Sind zwei Personen in einer Seitenlinie miteinander durch eine Adoption verwandt, kann das Eheverbot aufgehoben werden. Hier spricht man von Eheverbotsbefreiung § 1308. Dafür muss ein Antrag bei Gericht eingebracht werden. Stehen keine wichtigen Gründe entgegen, ist die Befreiung möglich.
Sobald ein Adoptivelternteil (Annehmender) mit einem Adoptivkind (Angenommener) oder einem Abkömmling des Adoptivkindes widerrechtlich eine Ehe eingeht, führt dies zur Aufhebung des Adoptiv-Verhältnisses. Die Ehe kommt aber wirksam zustande.
Weitere Beiträge
Eheverbot – Recht einfach erklärt
Was versteht man unter Eheverbot?
Im deutschen Recht ist geregelt, dass Personen aufgrund bestimmter Umständen keine Ehe schließen dürfen. Zum Beispiel gibt es das Verbot der Doppelehe. Schließen sie die Ehe trotzdem, so kann sie angefochten werden. Das führt dann meist zur Aufhebung der Ehe.
Weiterlesen: Was ist ein Eheverbot
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Wann darf man nicht heiraten?
Im deutschen Recht besteht eine Reihe an Ehehindernissen. Dazu gehören Eheverbote (Doppelehe, Verwandtschaft), die fehlende Ehemündigkeit, die fehlende Geschäftsfähigkeit, Drohungen und Täuschungen des/der Verlobten sowie der Willensmangel des/der Verlobten.
Weiterlesen: Was ist der Unterschied zu einem Ehehindernis?
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Kann man den Adoptivvater heiraten?
Nein. Auch für durch Adoption verwandte Personen gilt ein Eheverbot. Allerdings kann eine Eheverbotsbefreiung bei Gericht beantragt werden. Aber nur dann, wenn die heiratswilligen Personen in einer Seitenlinie miteinander verwandt sind. Adoptivvater und Adoptivkind sind aber in gerader Linie verwandt.
Weiterlesen: Welche Personen dürfen wegen eines Eheverbots nicht heiraten?
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