Nach der Geburt eines Kindes haben beide Elternteile die Möglichkeit, sich unbezahlt freistellen zu lassen oder ihre Arbeitsstunden auf Teilzeit zu verringern. Die Elternzeit kann bis zu drei Jahre betragen und kann auch aufgeteilt werden. Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer Kündigungsschutz.
Was ist Elternzeit?
Unter Elternzeit versteht man die unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die Eltern nach der Geburt ihres Kindes in Anspruch nehmen können. Das gilt sowohl für die Mutter als auch für den Vater des Kindes. Anstatt der Freistellung ist auch eine Verringerung der Arbeitsstunden möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen nach § 15 BEEG erfüllt sein, damit Anspruch auf Elternzeit besteht:
Das Elternteil befindet sich in einem Beschäftigungsverhältnis.
Das Elternteil wohnt in demselben Haushalt wie das Kind.
Das Elternteil übernimmt die Betreuung und die Erziehung des Kindes.
Das Elternteil arbeitet im Durchschnitt höchstens 32 Stunden die Woche.
Elterngeld
Arbeitnehmer können unabhängig von der Elternzeit Elterngeld beantragen. Zuständig dafür ist nicht der Arbeitgeber, sondern die Elterngeldstelle. Auch Eltern, die arbeitslos sind, haben Anspruch auf Elterngeld.
Was Elterngeld betrifft, gibt es folgende Aspekte zu beachten:
1) Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt. In der Regel beträgt das Elterngeld gemäß § 2 BEEG 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens.
2) Das Elterngeld wird ab dem Tag der Geburt gewährt. Die Bezugsdauer ist abhängig davon, ob man Basiselterngeld oder Elterngeld Plus beantragt.
3) Wählt man Elterngeld Plus, bekommt man nur die Hälfe des Elterngeldes, dafür erweitert sich der Bezugsrahmen um das Doppeltfache.
4) Eltern erhalten monatlich einen Betrag von mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro netto.
Elternzeit: Urlaubsanspruch
Folgende Aspekte haben Arbeitnehmer gemäß § 17 BEEG zu beachten, wenn es um ihren Urlaubsanspruch geht:
1) Ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, hat er einen Urlaubsanspruch. Dieser ist abhängig davon, wie viele Tage er pro Woche arbeitet.
2) Ist der Arbeitnehmer in der Elternzeit erwerbslos, kann der Arbeitgeber seinen Jahresurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.
3) Vor der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommenen Urlaub muss der Arbeitgeber nach der Elternzeit gewähren.
4) Wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder direkt im Anschluss endet, hat der Arbeitgeber nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Gleicher Arbeitsplatz nach Elternzeit?
Arbeitnehmer, die während der Elternzeit nicht arbeiten, haben häufig Sorge, dass sie nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren können, weil der Arbeitgeber diesen neu besetzt.
Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Elternzeit wieder in der alten Form fortgesetzt wird. Allerdings verfügt der Arbeitgeber über das sogenannte Weisungsrecht, das es ihm erlaubt, bis zu einem gewissen Grad Arbeitsinhalt, Arbeitsort und Arbeitszeit zu bestimmen.
Erlaubt es der jeweilige Arbeitsvertrag, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Elternzeit einen anderen als den bisherigen Arbeitsplatz zuteilen. Hier gilt aber, dass der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden darf als an seinem alten Arbeitsplatz. Etwa was das Entgelt oder die Qualifikation betrifft.
Wie lange Elternzeit?
Eltern haben einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können die Eltern zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen.
Beim Berechnen der Elternzeit muss man beachten, dass die Mutter nach der Geburt eine Schutzfrist von in der Regel acht bis 12 Wochen hat. Diese Zeit wird auf die drei Jahre Elternzeit angerechnet. Es gibt auch Elternzeit-Rechner im Internet, mit deren Hilfe man sich einen besseren Überblick schaffen kann.
Wann beginnt Elternzeit?
Eltern können frei entscheiden, ob und wann sie in Elternzeit gehen. Der Vater kann ab der Geburt seines Kindes Elternzeit beanspruchen. Die Mutter hat zunächst eine Schutzfrist von 8 bis 12 Wochen und kann im Anschluss Elternzeit nehmen. Gehen die Eltern erst nach dem dritten Geburtstag des Kindes in Elternzeit, stehen ihnen nicht mehr die vollen drei Jahre, sondern nur mehr 24 Monate zur Verfügung.
Wichtig ist, dass die Eltern früh genug Elternzeit beantragen. Folgende Fristen müssen gemäß § 16 Abs. 1 BEEG beachtet werden:
Möchten Eltern innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen, müssen sie diese 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen.
Möchten Eltern zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes Elternzeit nehmen, müssen sie den Antrag 13 Wochen vorher einreichen.
Elternzeit verlängern
Die Elternzeit kann auf bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Dabei gibt es folgende Aspekte zu beachten:
Möchte ein Arbeitnehmer vor dem dritten Geburtstag des Kindes Elternzeit anmelden, muss er gemäß § 16 Abs. 1 BEEG die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Geburt festlegen. Das ist der sogenannte Bindungszeitraum.
Über die Elternzeit nach dem Bindungszeitraum kann der Arbeitnehmer frei verfügen.
Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann eine Elternzeit nach § 16 Abs. 3 BEEG vorzeitig beendet oder auch verlängert werden.
Teilzeit in Elternzeit
Arbeitnehmer haben das Recht darauf, während der Elternzeit erwerbstätig zu sein. Mit der Beschränkung, dass sie durchschnittlich nicht mehr als 32 Stunden pro Wochen arbeiten dürfen.
Arbeitnehmer, die normalerweise mehr Stunden arbeiten, können bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Verringerung ihrer Stunden stellen. Damit Arbeitnehmer während der Elternzeit einen Anspruch auf Arbeit in Teilzeit haben, müssen nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Arbeitnehmer ist seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in dem Betrieb beschäftigt.
Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Personen.
Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die einer Teilzeitarbeit entgegenstehen.
Die Arbeitszeit wird für mindestens zwei Monate verringert und beträgt dabei zwischen 15 und 32 Wochenstunden.
Ist das Kind unter drei Jahre alt, stellt der Arbeitnehmer den Antrag mindestens 7 Wochen im Voraus.
Ist das Kind über drei, aber unter 8 Jahre alt, stellt der Arbeitnehmer den Antrag mindestens 13 Wochen im Voraus.
Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und sowohl Beginn als auch Umfang der verringerten Arbeitszeit zu enthalten.
Kündigung bei Elternzeit
Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz tritt dabei schon vor Beginn der Elternzeit in Kraft. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilt, dass er in Elternzeit geht. Folgende Fristen sind dabei zu beachten:
Ist das Kind unter drei Jahre alt, wirkt der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Ist das Kind über drei Jahre alt, wirkt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Gemäß § 18 Abs. 1 BEEG dürfen Arbeitnehmer, die aufgrund der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz genießen, nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur im absoluten Ausnahmefall zulässig, etwa bei Stilllegung des Betriebs oder bei einem schweren Vertragsbruch des Arbeitnehmers. In diesem Fall obliegt es der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, die Kündigung für zulässig zu erklären.
Elternzeit: Kündigung des Arbeitgebers
1) Da der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz genießt, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit in der Regel unzulässig.
2) Die Durchführung der Kündigung ist frühestens am ersten Tag nach Elternzeit möglich.
3) Eine Kündigung mit Frist zum Ende der Elternzeit ist nicht zulässig.
Elternzeit: Kündigung des Arbeitnehmers
Die Kündigung des Arbeitnehmers ist während der Elternzeit jederzeit möglich. In der Regel gilt dabei die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist.
Eine Besonderheit tritt auf, wenn der Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit kündigen möchte. Hierbei muss der Arbeitnehmer nach § 19 BEEG eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Das gilt unabhängig davon, wie lange die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ist. Ebenso unerheblich ist die Dauer der Elternzeit.
Kündigungsschutzklage, Anwalt für Arbeitsrecht
Erhält ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Kündigung, sollte er sich in jedem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden und sich so rechtlichen Beistand sichern.
In den meisten Fällen haben Arbeitnehmer nichts zu befürchten, da eine Kündigung aufgrund des Kündigungsschutzes nur in den seltensten Fällen zulässig ist. Allerdings bedarf auch eine unzulässige Kündigung einer Kündigungsschutzklage.
Elternzeit – Recht einfach erklärt
Was versteht man unter Elternzeit?
Bekommt ein Arbeitnehmer ein Kind, kann er sich für eine bestimmte Zeit lang von der Arbeit freistellen lassen. Möglich ist auch eine Verringerung der Arbeitszeit. Es gibt mehrere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Anspruch auf Elternzeit besteht. Beispielsweise muss der Arbeitnehmer die Erziehung und Betreuung des Kindes übernehmen und im selben Haushalt wohnen.
Weiterlesen: Was ist Elternzeit?
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Wie viel Geld bekommt man in der Elternzeit?
Der Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig von dem Anspruch auf Elternzeit. Wie viel Elterngeld Arbeitnehmer bekommen, hängt davon ab, wie viel sie vor der Elternzeit verdient haben. Auch gibt es verschiedene Modelle des Elterngeldes, nämlich das Basiselterngeld und das Elterngeld Plus.
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Habe ich während der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?
Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt sind, haben einen Urlaubsanspruch. Anders sieht es aus, wenn sie erwerbslos sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Elternzeit ein Monat des jährlichen Urlaubsanspruchs abziehen.
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Wie lange kann man in Elternzeit gehen?
Ein Arbeitnehmer hat nach der Geburt seines Kindes Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit. Er kann etwa die ersten drei Lebensjahre des Kindes Elternzeit nehmen. Bis zu 24 Monate der Elternzeit kann der Arbeitnehmer auch zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollenden achten Lebensjahr des Kindes beanspruchen.
Weiterlesen: Wann beginnt Elternzeit?
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Kann ich die Elternzeit verlängern?
Elternzeit kann auf bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Die Elternzeit in den ersten beiden Jahren nach der Geburt muss im Vorhinein festgelegt werden. Eine Verlängerung in diesem Zeitraum ist in der Regel nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Nach den ersten zwei Jahren kann der Arbeitnehmer sich die Elternzeit frei einteilen.
Weiterlesen: Elternzeit verlängern
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Darf ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit durchschnittlich nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten. Wenn sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen, haben sie Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf die Verringerung nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Weiterlesen: Teilzeit in Elternzeit
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Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?
Eine Kündigung des Arbeitgebers ist während der Elternzeit in der Regel nicht zulässig, da der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz hat. Nur im absoluten Ausnahmefall ist die Kündigung möglich. Dazu braucht es allerdings die Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.
Weiterlesen: Kündigung bei Elternzeit
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