Eine Gruppe von Arbeitnehmern steht beisammen. Sie tragen Schutzkleidung und Helme. © Adobe Stock | Halfpoint

Fürsorgepflicht: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter schützen

Jeder Arbeitgeber unterliegt der Fürsorgepflicht. Er muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen und etwa körperlichen oder psychischen Schaden von ihnen abzuwenden. Bei Verletzung der Fürsorgepflicht haben Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers


‌Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag, legen sie darin vertragliche Rechte und Pflichten fest. Zusätzlich bestehen für beide Parteien allgemeingültige Haupt- und Nebenpflichten. Zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers zählen die Bereitstellung von Arbeit und die Zahlung einer Vergütung. Eine der wichtigsten Nebenpflichten des Arbeitgebers ist die Fürsorgepflicht. Sie ist in § 618 BGB festgelegt und dient dem Zweck, den Schutz von Arbeitnehmerinteressen zu gewährleisten. Der Arbeitgeber hat körperlichen, psychischen und materiellen Schaden von Arbeitnehmern fernzuhalten und deren Persönlichkeitsrechte zu wahren. Zudem unterliegt der Arbeitgeber der Informationspflicht und der Mitwirkungspflicht. 

‌1) Schutzpflicht: Die Schutzpflicht verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen der Mitarbeiter abzuwehren. Beispielsweise indem er für Bauarbeiter das Tragen von Helmen anordnet oder Mobbing unterbindet. 

‌2) Informationspflicht: Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über bestimmte Sachverhalte aufzuklären. Zum Beispiel muss er darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Meldung an die Agentur für Arbeit machen müssen. Oder dass Mitarbeitern bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht. 

‌3) Mitwirkungspflicht: Der Arbeitgeber hat die Pflicht mitzuwirken, dass Arbeitnehmer ihre Rechte wahrnehmen. Das betrifft etwa den Erholungsurlaub der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter darauf hinweisen, dass sie ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen, da andernfalls der Urlaubsanspruch entfällt.
Hinweis:
Die Fürsorgepflicht ist zwingender Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses und kann nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.

Gesetze zur Fürsorgepflicht


‌Es gibt eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen der Fürsorgepflicht. Diese finden sich nicht in einem einzelnen, sondern in verschiedenen Gesetzen. Beispielsweise in den folgenden:
  • Hinweis:
    Für Jugendliche, Schwangere oder Schwerbehinderte gelten erhöhte Fürsorgepflichten, die sich aus dem Jugendschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ergeben. Beispielsweise dürfen Jugendliche keine Überstunden machen und Schwangere keine Tätigkeiten ausüben, die ihre oder die Gesundheit ihres Kindes gefährden könnten.

    Fürsorgepflicht: Arbeitsschutz


    ‌Nach § 618 BGB hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt sind. Das betrifft sowohl die Arbeitsräume, in denen Arbeitnehmer tätig sind, als auch Gerätschaften und Vorrichtungen, die zum Erbringen der Leistung verwendet werden. Die näheren Pflichten des Arbeitgebers sind im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitssicherheitsgesetz und der Arbeitsstättenverordnung festgelegt.
    Hinweis:
    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, was den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und die Verhütung von Arbeitsunfällen betrifft. Der Betriebsrat muss sich dafür einsetzen, dass der Arbeitsschutz gewährleistet wird. Der Arbeitgeber hat ihn in alle Belange von Arbeitsschutz und Unfallverhütung miteinzubinden. (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 89 BetrVG)

    Fürsorgepflicht: Arbeitsschutzgesetz


    ‌Der Arbeitgeber muss gemäß § 3 ArbSchG anstreben, den Gesundheits- und Sicherheitsschutz der Arbeitnehmer zu verbessern. Dazu muss er erforderliche Maßnahmen setzen und diese auf ihre Wirksamkeit prüfen. Ändern sich die Arbeitsbedingungen, hat der Arbeitgeber die Maßnahmen daran anzupassen. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen in die Unternehmensstruktur eingebunden und von allen Mitarbeitern beachtet werden. 

    ‌Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Mittel zur Planung und Durchführung der Maßnahmen zu stellen. Alle Kosten, die dabei entstehen, hat er selbst zu tragen und dürfen nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden.
    Hinweis:
    Gemäß § 4 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen darauf ausrichten, die Gefährdung der körperlichen und psychischen Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst gering zu halten. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber die Quelle der Gefahr bekämpft und den Mitarbeitern geeignete Anweisungen zur Vermeidung von Risiken erteilt.
    Um entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, bedarf es einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Diese richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmer. Möglich Gefährdungen finden sich in § 5 Abs. 3 ArbSchG.
    Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    ‌Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 

    ‌1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 

    ‌2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 

    ‌3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 

    ‌4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 

    ‌5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 

    ‌6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

    Um den Arbeitsschutz zu gewährleisten, muss der Arbeitgeber folgende Punkte beachten:
  • Dokumentation: Nach § 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung sowie alle gesetzten Maßnahmen dokumentieren. 
  • Unterweisung: Der Arbeitgeber hat gemäß § 12 ArbSchG die Pflicht, alle Arbeitnehmer über potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz aufzuklären und ihnen eine entsprechende Unterweisung zu Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu geben.  
  • Aufgaben: Überträgt der Arbeitgeber Mitarbeitern eine Tätigkeit, muss er nach § 7 ArbSchG berücksichtigen, ob dieser dazu befähigt ist, die Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. 

  • Fürsorgepflicht: Arbeitssicherheitsgesetz


    ‌Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht nach § 1 ArbSchG vor, dass Arbeitgeber bei Bedarf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Diese sollen dem Unternehmen in Hinblick auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung zur Seite stehen. Der Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit hat folgende Aspekte zum Ziel:
  • Der Arbeitsschutz wird durch arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse gestützt. 
  • Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreichen eine möglichst hohe Wirkung. 
  • Die Vorschriften des Arbeitsschutzes werden an den jeweiligen Betrieb angepasst und entsprechend umgesetzt. 
  • Hinweis:
    Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Darüber hinaus beobachten sie dessen Durchführung und weisen auf Mängel hin. Gibt es arbeitsbedingte Krankheiten oder Unfälle, gehen sie der Ursache auf den Grund und schlagen dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung vor. (§ 3 ASiG, § 6 ASiG)

    Fürsorgepflicht: Arbeitsstättenverordnung


    ‌Gemäß § 3a ArbStättV muss der Arbeitgeber die Arbeitsstätte so einrichten und betreiben, dass Arbeitnehmer keinen vermeidbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Sind Personen mit Behinderung im Betrieb beschäftigt, hat der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zu treffen, um deren Schutz und Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere was eine barrierefreie Nutzung der Arbeitsstätte betrifft. 

    ‌Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber nach § 3 ArbStättV sowohl die psychische als auch die physische Belastung der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Handelt es sich um Bildschirmarbeit, muss der Arbeitgeber sein Augenmerk auf die Augenbelastung legen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. 

    ‌Die Arbeitsstättenverordnung stellt eine Vielzahl an Anforderungen an die Gestaltung einer Arbeitsstätte. (Anhang Arbeitsstättenverordnung) Folgende Beispiele sollen einen kleinen Einblick geben:
  • Brandschutzvorkehrungen
  • Notausgänge und Fluchtwege 
  • Gute Lichtverhältnisse 
  • Angenehme Raumtemperatur 
  • Gute Belüftung 
  • Niedriger Lärm 
  • Ausreichende Anzahl an Sanitäranlagen 
  • Schutzvorrichtungen bei Baustellen

    ‌ 
  • Beispiele der Fürsorgepflicht


    ‌Die Fürsorgepflicht betrifft verschiedene Bereiche des Arbeitsalltags. So fallen beispielsweise folgende Aspekte unter die Pflicht des Arbeitgebers:
  • Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass Mitarbeiter die gesetzliche Arbeitszeit und die Pausen einhalten. 
  • Kommt ein Arbeitnehmer krank zur Arbeit, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, ihn nach Hause zu schicken, damit der Mitarbeiter sich erholen kann und keine Kollegen ansteckt.  
  • Der Arbeitgeber ist angehalten, psychische Erkrankungen bei Mitarbeitern zu erkennen und ihnen seine Unterstützung anzubieten. 
  • Der Arbeitgeber hat nach § 5 ArbStättV die Pflicht, Arbeitnehmer, die nicht rauchen, vor Tabakrauch schützen. Etwa durch ein betriebliches Rauchverbot. 
  • Fürsorgepflicht bei Alkohol am Arbeitsplatz


    ‌Beeinträchtigt Alkohol am Arbeitsplatz die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers, stellt dieser unter Umständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Je nach Beruf können bereits geringe Mengen an Alkohol verheerend sein, wenn sie die Reaktionsfähigkeit des Arbeitnehmers einschränken. Besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer durch den Alkoholkonsum sich oder andere verletzt, hat der Arbeitgeber die Pflicht, ihm die Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen. 

    ‌Erscheint ein Arbeitnehmer so alkoholisiert bei der Arbeit, dass er seine vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann, kann der Arbeitgeber ihn nach Hause schicken. Die Fürsorgepflicht greift allerdings auch hier. So muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass der Arbeitnehmer auf dem Heimweg keinen Schaden erleidet und entsprechende Maßnahmen setzen. Anstatt den Betrunkenen mit dem Auto fahren zu lassen, kann der Arbeitgeber ihm beispielsweise ein Taxi rufen. 

    ‌>> Mehr zum Thema „Alkohol am Arbeitsplatz“ lesen.

    Fürsorgepflicht bei Mobbing am Arbeitsplatz


    ‌Erkennt der Arbeitgeber, dass ein Arbeitnehmer Mobbing ausgesetzt ist, hat er die Pflicht, einzugreifen und die Interessen des Betroffenen zu schützen. Um das Mobbing am Arbeitsplatz zu unterbinden, hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten: 

    ‌1) Der Arbeitgeber kann das Gespräch mit dem Täter suchen. Ist die Ursache für das Mobbing bekannt, kann er versuchen, eine Lösung dafür zu finden. 

    ‌2) Der Arbeitgeber kann den Täter ermahnen und ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.

    ‌3) Der Arbeitgeber kann dem Täter eine Abmahnung erteilen. 

    ‌4) Der Arbeitgeber kann den Täter an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. 

    ‌5) Setzt der Täter nach erfolgter Abmahnung das Mobbing fort, hat der Arbeitgeber die Option, eine verhaltensbedingte Kündigung durchzuführen. Diese Maßnahme sollte er allerdings nur treffen, wenn alle anderen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sind und es keinen anderen Weg gibt, den Schutz des Betroffenen zu gewährleisten. 

    ‌>> Mehr zum Thema „Mobbing am Arbeitsplatz“ erfahren.

    Fürsorgepflicht: Schutz des Persönlichkeitsrechts


    ‌Arbeitgeber müssen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer schützen. Dabei sollten sie etwa folgende Punkte beachten:
  • Vertragsgemäße Beschäftigung: Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter entsprechend ihrem vertraglichen Status beschäftigen. Er darf ihnen keine Tätigkeiten zu weisen, die einer geringeren Stellung entsprechen. 
  • Leistungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss betriebliche Beurteilungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach objektiven Kriterien durchführen. Stellt der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis aus, muss es wohlwollend formuliert sein.  
  • Kritik: Ermahnungen oder Abmahnungen müssen inhaltlich richtig, verhältnismäßig und sachlich sein. Der Arbeitgeber darf nur Kritik in die Personalakte aufnehmen, die diese Anforderungen erfüllt. Ansonsten hat der Arbeitnehmer das Recht auf Entfernung der Kritik. 
  • Datenschutz: Der Arbeitgeber hat Dokumente und Daten des Arbeitnehmers vertraulich zu behandeln. Er darf sie keinen unbefugten Personen zugänglich machen. 
  • Privatsphäre: Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Privatsphäre. Mitarbeiterüberwachung bedeutet einen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Deshalb gelten hier strenge Bestimmungen. Überwachung durch den Arbeitgeber ist nur in kleinem Rahmen erlaubt und muss stets verhältnismäßig sein. 
  • Fürsorgepflicht bei Eigentum des Arbeitnehmers


    ‌Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist teilweise auch auf Eigentum des Arbeitnehmers anzuwenden, welches dieser an den Arbeitsplatz mitnimmt. Ob und inwieweit die Fürsorgepflicht greift, entscheidet sich in der Art der Gegenstände: 

    ‌1) Notwendige persönliche Gegenstände: In diese Kategorie fallen persönliche und unentbehrliche Sachen, etwa Geldbörse, Jacke, Armbanduhr oder Schlüssel. Der Arbeitgeber hat Möglichkeiten zur Aufbewahrung zu schaffen, etwa verschließbare Spinde. 

    ‌2) Nicht notwendige Gegenstände: Für nicht notwendige Gegenstände, etwa Schmuck, hat der Arbeitgeber keine Fürsorgepflicht. 

    ‌3) Arbeitsdienliche Gegenstände: Gegenstände, die unmittelbar dem Arbeitszweck dienen, müssen ebenso geschützt werden wie persönliche Gegenstände. Dazu zählen etwa Werkzeuge, Dienstkleidung oder Arbeitsmaterialien. 

    ‌4) Indirekt arbeitsdienliche Gegenstände:
    Indirekt arbeitsbezogene Gegenständen sind beispielsweise das Auto oder das Fahrrad des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich keine Fürsorgepflicht, kann aber Parkplätze und Abstellplätze zur Verfügung stellen. In diesem Fall gelten für den Arbeitgeber bloß Verkehrssicherungspflichten, wie etwa die Streupflicht.

    Verletzung der Fürsorgepflicht


    ‌Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Arbeitnehmer reagieren können. Die angemessene Reaktion richtet sich dabei nach dem Ausmaß der Gefährdung.
  • Erfüllung- und Unterlassungsanspruch: Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen setzt, um Gefährdungen abzuwehren. Besteht unzureichender Schutz, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu auffordern, sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Wenn notwendig, kann der Arbeitnehmer den Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.  
  • Anzeige bei Aufsichtsbehörde: Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde über die mangelnde Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu informieren. 
  • Zurückbehaltungsrecht: Bei erheblicher Gefährdung von Leib und Leben kann der Arbeitnehmer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Arbeitsleistung verweigern.  
  • Schadensersatz: Ist durch die Verletzung der Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer ein körperlicher, psychischer oder materieller Schaden entstanden, kann dieser Schadensersatz verlangen. 
  • Kündigung: Wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht so gravierend ist, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, kann der Arbeitnehmer gemäß § 626 BGB fristlos kündigen. In diesem Fall kann ihm nach § 628 BGB eine Abfindung zustehen. 
  • Schadensersatz bei Verletzung der Fürsorgepflicht


    ‌Nach § 280 BGB kann Arbeitnehmern unter Umständen Schadensersatz zustehen, wenn Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht vernachlässigen. Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht etwa in folgenden Fällen:
  • Mobbing: Erleidet der Arbeitnehmer infolge von Mobbing körperlichen oder psychischen Schaden, ist der Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet.  
  • Arbeitsunfall: Unterlässt es der Arbeitgeber wissentlich, für den Arbeitsschutz erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, liegt bei einem Arbeitsunfall, vorsätzliches Verhalten vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. 
  • Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen: Hat der Arbeitgeber die Verwahrungspflicht von persönlicher Gegenständen des Arbeitnehmers nicht hinreichend erfüllt, ist er zu Schadensersatz verpflichtet.  
  • Hinweis:
    Wollen Arbeitnehmer Schadensersatz einklagen, ist es am besten, sie lassen sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Dieser kennt die Rechtslage und kann einschätzen, wie die Chancen auf eine erfolgreiche Klage stehen.

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    ‌Fürsorgepflicht – Recht einfach erklärt

    Was ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

    Die Fürsorgepflicht ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers. Er ist dafür verantwortlich, körperlichen, psychischen sowie materiellen Schaden von Arbeitnehmern fernzuhalten. Auch hat er die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen und unterliegt der Mitwirkungs- und Informationspflicht. 

    ‌Weiterlesen: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

    Wo ist die Fürsorgepflicht geregelt?

    Es gibt verschiedene Gesetzestexte, in denen die Fürsorgepflicht geregelt ist. Dazu zählen etwa das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitsstättengesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. Für Jugendliche, Schwangere und Schwerbehinderte gilt erhöhter Fürsorgeschutz. Hier greifen das Jugendschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie das Neunte Buch Sozialgesetzbuch. 

    ‌Weiterlesen: Gesetze zur Fürsorgepflicht

    Welche Grundsätze muss der Arbeitgeber laut Arbeitssicherheitsgesetz beachten?

    Das Arbeitssicherheitsgesetz beinhaltet die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Diese sollen den Betrieb in Sachen Arbeitsschutz und Unfallverhütung unterstützen. Dadurch sind die Maßnahmen auf fachliche Kenntnisse gestützt, an den jeweiligen Betrieb angepasst und erreichen eine hohe Wirkung. 

    ‌Weiterlesen: Fürsorgepflicht: Arbeitssicherheitsgesetz

    Hat der Arbeitgeber Fürsorgepflicht bei Alkohol am Arbeitsplatz?

    Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter vor Gefährdungen schützen. Ist ein Arbeitnehmer durch die Alkoholisierung ein Sicherheitsrisiko, muss er ihm die Ausübung seiner Tätigkeit verbieten. Schickt der Arbeitgeber den Betrunkenen nach Hause, hat er zudem eine Fürsorgepflicht, was den Heimweg des Arbeitnehmers betrifft. 

    ‌Weiterlesen: Fürsorgepflicht bei Alkohol am Arbeitsplatz

    Hat der Arbeitgeber bei Mobbing Fürsorgepflicht?

    Erkennt der Arbeitnehmer die Gefährdung eines Arbeitnehmers durch Mobbing, muss er eingreifen. Um den Arbeitnehmer zu schützen, kann der verschiedene Maßnahmen treffen. Er kann etwa das Gespräch mit dem Mobber suchen, diesen abmahnen und im Einzelfall eine Versetzung oder Kündigung durchführen. 

    ‌Weiterlesen: Fürsorgepflicht bei Mobbing am Arbeitsplatz

    Was passiert, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt?

    Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber dazu auffordern, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Notfalls kann er diese gerichtlich durchsetzen. Er kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Besteht eine erhebliche Gefährdung des Mitarbeiters, kann dieser seine Arbeitsleistung verweigern oder kündigen. Unter Umständen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz. 

    ‌Weiterlesen: Verletzung der Fürsorgepflicht

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