Werden Gewerberäume angemietet, bedarf es dazu eines Gewerbemietvertrages. Dieser regelt alle Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters. Welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt und was unbedingt im Vertrag enthalten sein muss, lesen Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Gewerbemietvertrag?
Inhalte eines Gewerbemietvertrages
Vertragslaufzeit
Miethöhe und Nebenkosten
Mieterhöhungen beim Gewerbemietvertrag
Konkurrenzschutz und Außenwerbung
Umsatzsteuer im Gewerbemietvertrag
Instandhaltung und Schönheitsreparaturen
Kündigung eines Gewerbemietvertrages
Gewerbemietvertrag – Recht einfach erklärt
Was ist ein Gewerbemietvertrag?
Ein Gewerbemietvertrag wird abgeschlossen, wenn jemand Räume zu gewerblichen Zwecken mieten möchte. Beispielsweise soll darin ein Geschäft eröffnet werden. Dann können Mieter und Vermieter keinen Mietvertrag für Wohnräume abschließen, sondern müssen einen Gewerbemietvertrag erstellen.
Gewerberäume, die dem Gewerbemietrecht unterliegen, sind beispielsweise Ladenlokale, Büros, Arztpraxen oder Lagerhallen. Das Gewerbemietrecht ist aber kein eigenständiges Rechtsgebiet und basiert teilweise auf dem Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 535-590a BGB). Allerdings gibt es einige Unterschiede zum Wohnmietvertrag. Ein großer Unterschied liegt darin, dass der Mieter bei Wohnräumen vom Gesetz mehr geschützt wird, da er sich gegenüber dem Mieter in der schwächeren Position befindet. Im Gewerbe jedoch werden Mieter und Vermieter als gleich starke Parteien angesehen und es herrscht Großteils Vertragsfreiheit.
Inhalte eines Gewerbemietvertrages
In einem Gewerbemietvertrag müssen viele Details geregelt werden. Wichtige Inhalte sind daher die Beschreibung des Mietobjektes, der Mietzweck, die Mietzeit und der Mietzins.
Mietobjekt
Das Mietobjekt sollte möglichst genau beschrieben werden. Angaben dazu sind unter anderem:
Das Baujahr
Die Größe der Immobilie
Die Anzahl der Räume
Eine genaue Ortsangabe
Parkplätze
Sonder-, Neben- und Freiflächen
Alle dazugehörigen Einbauten
Lager- und Kellerräume
Außenwände und Reklameflächen
Mietzweck
Der Mietzweck kann, muss aber nicht im Mietvertrag festgelegt werden. Ist im Vertrag kein Mietzweck bestimmt, kann jedes Gewerbe in dem Mietobjekt ausgeübt werden.
Für viele Vermieter ist der Mietzweck allerdings von Bedeutung. Dadurch wissen sie, was in der Immobilie passiert und können die Genehmigung für das Gewerbe prüfen.
Auf der anderen Seite ist es für Mieter praktischer, wenn der Mietzweck nicht allzu genau festgelegt wird. Denn wenn keine alternativen Nutzungsmöglichkeiten angegeben werden, muss der Vermieter nicht dulden, wenn der Mieter etwas anderes in der Immobilie tun möchte. Der Mieter muss dann eine Genehmigung beim Vermieter einholen.
Mietdauer und Kündigungsfristen
Die Mietdauer und damit verbunden auch die Kündigungsfristen hängen von der Form des Gewerbemietvertrages ab. Diese kann befristet oder unbefristet sein. Das muss detailliert im Gewerbemietvertrag geregelt sein. Genaueres dazu lesen Sie im nächsten Kapitel unter ‚Die Vertragslaufzeit‘.
Mietzins
Die Miethöhe bei einem Gewerbemietvertrag kann grundsätzlich frei verhandelt werden. Ortsübliche Vergleichsmieten wie beim Wohnungsmietvertrag gibt es hier nicht. Nur Mietwucher ist verboten, bei dem die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% übersteigen würde.
Die Miete kann auf unterschiedliche Arten vereinbart werden:
Festmiete
Diese Form wird normalerweise nur bei einer kurzen Mietdauer verwendet.
Diese Form wird normalerweise nur bei einer kurzen Mietdauer verwendet.
Staffelmiete
Bei der Staffelmiete wird eine regelmäßige Mieterhöhung um einen vereinbarten Prozentsatz festgelegt.
Bei der Staffelmiete wird eine regelmäßige Mieterhöhung um einen vereinbarten Prozentsatz festgelegt.
Umsatzmiete
Bei der Umsatzmiete macht ein vereinbarter Prozentsatz des Umsatzes die Höhe der Miete aus. Dazu kommt noch eine Grund- oder Mindestmiete.
Bei der Umsatzmiete macht ein vereinbarter Prozentsatz des Umsatzes die Höhe der Miete aus. Dazu kommt noch eine Grund- oder Mindestmiete.
Darüber hinaus müssen die Nebenkosten und die Höhe der Kaution im Vertrag festgelegt werden.
Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit eines Gewerbemietvertrages kann entweder befristet oder unbefristet geregelt werden. Diese Unterscheidung spielt bei Gewerbemieten eine große Rolle, da Mieter dort wesentlich weniger geschützt sind als private Wohnungsmieter. Je nach Anliegen kann sowohl ein befristeter als auch ein unbefristeter Mietvertrag von Vorteil sein. Dabei gilt es, auch auf die verschiedenen Kündigungsfristen zu achten.
Ein unbefristeter Vertrag kann jederzeit in der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden. Dazu ist keine Angabe von Gründen notwendig.
Wird der Vertrag befristet abgeschlossen, kann er nicht vor Ablauf der Laufzeit ordentlich gekündigt werden. Er endet dann automatisch mit Ablauf der Festlaufzeit. Folgende Klauseln werden daher oft in einen befristeten Gewerbemietvertrag aufgenommen, um Mietern mehr Sicherheit zu bieten:
Optionsklausel
Wenn Mieter ihr Optionsrecht nutzen, können sie den Gewerbemietvertrag auch nach Ablauf der Laufzeit noch verlängern. Dabei muss festgelegt werden, ob nur Mieter oder Vermieter die Option ausüben können oder ob beide Seiten diese Möglichkeit haben.
Wenn Mieter ihr Optionsrecht nutzen, können sie den Gewerbemietvertrag auch nach Ablauf der Laufzeit noch verlängern. Dabei muss festgelegt werden, ob nur Mieter oder Vermieter die Option ausüben können oder ob beide Seiten diese Möglichkeit haben.
Verlängerungsklausel
Durch eine Verlängerungsklausel wird der Gewerbemietvertrag automatisch verlängert. Der erneute Zeitraum wird bereits im Vertrag festgelegt. Dafür braucht es nicht vorher noch ein Gespräch mit dem Vermieter. Nur durch eine ausdrückliche Kündigung während einer festgelegten Frist kann diese Verlängerung verhindert werden.
Durch eine Verlängerungsklausel wird der Gewerbemietvertrag automatisch verlängert. Der erneute Zeitraum wird bereits im Vertrag festgelegt. Dafür braucht es nicht vorher noch ein Gespräch mit dem Vermieter. Nur durch eine ausdrückliche Kündigung während einer festgelegten Frist kann diese Verlängerung verhindert werden.
Miethöhe und Nebenkosten
Normalerweise wird eine Miete festgelegt, die monatlich zu zahlen ist. Die Höhe der Miete kann grundsätzlich frei zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Es gilt dabei keine Mietpreisbindung durch die Schutzvorschriften für Wohnraummieten und auch die ortsübliche Vergleichsmiete spielt hier keine Rolle. Eine Grenze wird der Miethöhe nur durch den Mietwucher gesetzt, der als sittenwidrig gilt. Danach darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 50% überschreiten.
Bei den Betriebs- und Nebenkosten gibt es ebenfalls Unterschiede zum Wohnraummietvertrag. Im Gewerbemietrecht können alle Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. Das heißt, dass auch Verwaltungskosten etc. auf den Mieter übertragen werden dürfen.
Wie auch in der Wohnraumvermietung müssen sich Mieter einer Gewerbeimmobilie anteilig an den Betriebskosten für die Müllabholung, Wasser oder die Straßenreinigung beteiligen.
Alle Nebenkosten sind im Mietvertrag zu nennen. Dabei ist es ratsam, die Nebenkosten einzeln mit den jeweiligen Umlage- oder Verteilerschlüsseln aufzuführen. Dieser Schlüssel kann beispielsweise einen Verbrauch nach Quadratmetern bestimmen. Die Heiz- und Warmwasserkosten müssen dabei aber immer zumindest zum Teil verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Dies ist auch bei einer vereinbarten Pauschale so, da es dafür eine gesetzliche Regelung gibt.
Prinzipiell kann die Abrechnung der Nebenkosten individuell vereinbart werden – es besteht Gestaltungsfreiheit. Oft wird entweder vereinbart, dass der Mieter Pauschalzahlungen oder eine monatliche Vorauszahlung leistet. Damit diese Beträge später mit den tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet werden, muss dies bereits im Gewerbemietvertrag erwähnt sein.
Mieterhöhungen beim Gewerbemietvertrag
Eine Mieterhöhung ist nur möglich, wenn sie im Gewerbemietvertrag vereinbart wurde. Mithilfe einer Index- oder Staffelmiete kann die Miete erhöht werden, ohne dass zuvor die Zustimmung des Mieters eingeholt werden muss. Oft finden sich in langfristigen Gewerbemietverträgen daher Mietanpassungsklauseln.
Wird eine Indexmiete vereinbart, steht eine preisindexbezogene Wertsicherungsklausel im Vertrag. Der Vermieter kann die Miete dann an die Inflation oder Deflation anpassen. Dies kann er um den Prozentsatz machen, um den der Verbraucherpreisindex gestiegen oder gefallen ist. Dabei ist zu beachten, dass sich die Indexklausel bezieht auf die Grundmiete bezieht – also ohne Nebenkosten.
Wird eine Staffelmiete vereinbart, wird die Miete zu vereinbarten Zeitpunkten um festgelegte Beträge erhöht. Diese Zeitpunkte und die Höhe der Anpassung können Mieter und Vermieter frei verhandeln. Die Erhöhungen sollten dabei immer in Beträgen und nicht in Prozent angegeben werden.
Konkurrenzschutz und Außenwerbung
Für gewerbliche Mieter gilt grundsätzlich ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz, sofern im Gewerbemietvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt wurde. Das bedeutet, dass der Vermieter den Mieter vor Konkurrenz schützt, indem er benachbarte Gewerberäume oder Räume im gleichen Haus nicht an einen Mitbewerber vermietet.
Dabei kommt es auf das Hauptsortiment des Betriebes an, welches nicht das gleiche sein darf. Handelt es sich bei der Konkurrenz um Nebenartikel, muss der Mieter das hinnehmen. Außer der Gewerbemieter würde dadurch erheblich beeinträchtigt. Dann kann der Konkurrenzschutz dennoch greifen. Um hier Klarheit zu schaffen und Streit vorzubeugen, sollten Mieter und Vermieter im Vertrag genau vereinbaren, wer als Konkurrenz gilt.
Nutzt der Mieter die Immobilie ausschließlich für sein Gewerbe, hat er ein Recht auf das Anbringen eines Namens- oder Firmenschildes. Ohne dem könnten die Kunden kaum darauf aufmerksam werden. Wird im Gewerbemietvertrag nichts ausgeschlossen, dürfen Schilder und Werbung auf den dazugehörigen Fassaden und Dächern angebracht werden. Die Schilder dürfen auch die Öffnungszeiten enthalten.
Der Mieter muss sich mit dem Vermieter darüber einigen, wie groß die Schilder sein dürfen und wie sie gestaltet werden. Möchte der Mieter zusätzliche Leuchtreklamen, Werbeschilder oder Markisen anbringen, muss er beim Vermieter Einverständnis einholen. Dieser kann unter Umständen eine zusätzliche Gebühr verlangen. Außerdem ist zu beachten, dass gegen keine örtlichen Bauvorschriften verstoßen wird oder eine Genehmigung vonnöten ist.
Umsatzsteuer im Gewerbemietvertrag
Beim Abschließen eines Gewerbemietvertrages muss der Vermieter entscheiden, ob er die Umsatzsteuer optieren will. Grundsätzlich sind Mietverhältnisse nach § 4 Nr. 12 a) UStG steuerfrei. Es gibt aber die Möglichkeit, gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optieren. Dadurch kann der Vermieter unter Umständen den Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zur Miete einfordern.
Voraussetzung für diese Umsatzsteueroption ist, dass die Vermietung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen geht und dem Unternehmenszweck dient. Zusätzlich darf das Grundstück ausschließlich für Umsätze genutzt werden, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG nicht ausschließen. Das bedeutet, dass der Mieter selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen muss. Nicht umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen beispielsweise Krankenhäuser, Versicherungen, Banken, Parteien und Lotterien.
Eine Umsatzsteueroption muss ausdrücklich im Gewerbemietvertrag vereinbart werden. Zusätzlich müssen die Anforderungen des Finanzamts erfüllt werden, wobei teilweise schon eine schriftliche Bestätigung des Mieters ausreicht. Im Mietvertrag muss dann die Miete, Nebenkosten und die jeweils darauf anfallende Umsatzsteuer mit genauem Betrag angeführt werden. Zudem empfiehlt es sich, die Steuernummer oder UmsatzsteuerID des Vermieters schon im Vertrag zu vermerken.
Instandhaltung und Schönheitsreparaturen
Im Gewerbemietvertrag muss genau geregelt sein, wer für Reparaturen und Renovierungen verantwortlich ist. Prinzipiell muss der Vermieter die Immobilie aber immer so übergeben, dass sie für den ordnungsgemäßen Betrieb genutzt werden kann. Darüber hinaus ist er gemäß § 535 BGB dafür verantwortlich, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Oft wird die Vertragsfreiheit allerdings dafür genutzt, um solche Schönheitsreparaturen – wie beispielsweise Wände oder Türen streichen – auf den Mieter umzulegen.
Findet sich keine Regelung bezüglich Schönheitsreparaturen im Gewerbemietvertrag, muss der Mieter auch keine Arbeiten diesbezüglich leisten.
Kündigung eines Gewerbemietvertrages
Die Möglichkeiten zur Kündigung eines Gewerbemietvertrag unterscheiden sie je nachdem, ob er befristet oder unbefristet abgeschlossen wurde.
Unbefristeter Gewerbemietvertrag
Ein unbefristeter Gewerbemietvertrag kann innerhalb der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden, wobei die Rahmenbedingungen dafür im Vertrag vereinbart sein müssen. Wurde im Vertrag nichts vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist für Gewerberäume von sechs Monaten laut § 580a 2 BGB. Die ordentliche Kündigung muss dann „spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs“ (§ 580a 2 BGB) beim Mieter oder Vermieter angelangt sein.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist ebenfalls möglich. Dies ist eine Option, wenn beispielsweise schwerwiegende Vertragsverstöße, Hausfriedensbruch oder eine gefährliche Benutzung der Mieträume vorliegen.
Darüber hinaus können Mietern oder Vermietern unter Umständen gesetzliche Kündigungsrechte zustehen. Diese gelten sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Verträgen. Dazu gehören unter anderem die folgenden Bedingungen:
Der Mieter ist verstorben.
Der Vermieter verweigert die Untermiete, obwohl sie im Vertrag nicht ausgeschlossen ist.
Das Mietverhältnis dauert schon mehr als 30 Jahre an (sofern es nicht auf Lebenszeit geschlossen wurde).
Der Vermieter hat Eigenbedarf (Interne Verlinkung – Eigenbedarf) an den Räumen für eine gewerbliche Nutzung.
Die Gewerberäume werden zwangsversteigert.
Befristeter Gewerbemietvertrag
Bei einem befristeten Gewerbemietvertrag ist in der Regel keine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Gibt es im Mietvertrag keine zusätzliche Klausel, ist der Mieter in diesem Fall bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit gebunden.
Ausnahmen zu einer früheren Kündigung können aber sein:
Wegen Vertragsverstößen verlangt der Vermieter eine außerordentliche Kündigung.
Eine Nachmieter-Klausel im Vertrag regelt, dass der Mieter einen neuen Mieter sucht und dadurch selbst ausziehen kann.
Ein Sonderkündigungsrecht im Vertrag, welches Gründe für eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses festlegt.
Eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses, beispielsweise durch einen Mietaufhebungsvertrag.
Gewerbemietvertrag – Recht einfach erklärt
Was ist ein Gewerbemietvertrag?
Ein Gewerbemietvertrag wird abgeschlossen, wenn jemand Räume für eine gewerbliche Nutzung mieten möchte. Beispielsweise soll darin ein Geschäft eröffnet werden.
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Was ist bei einem Gewerbemietvertrag zu beachten?
Ein großer Unterschied ist, dass Mieter von Gewerberäumen weniger vom Gesetz geschützt werden als bei Wohnraummieten. Mieter und Vermieter werden hier vor dem Gesetz als gleich starke Parteien betrachtet.
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Gibt es bei einem Gewerbemietvertrag Mieterhöhungen?
Auch bei Gewerbemietverträgen kann der Vermieter die Miete ohne Zustimmung des Mieters erhöhen. Darüber hinaus kann eine Index- oder Staffelmiete vereinbart werden.
Weiterlesen: Gibt es bei einem Gewerbemietvertrag Mieterhöhungen?
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Ist die gewerbliche Miete umsatzsteuerpflichtig?
Grundsätzlich sind Mieteinkünfte steuerfrei. Der Vertrag kann aber eine Umsatzsteueroption beinhalten, wodurch der Vermieter neben der Miete auch den Umsatzsteuerbetrag einfordern kann.
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Kann man einen Gewerbemietvertrag vorzeitig kündigen?
Sowohl ein befristeter als auch ein unbefristeter Gewerbemietvertrag kann vorzeitig gekündigt werden, wenn gewissen Bedingungen erfüllt sind.
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