Hausfriedensbruch begeht, wer ohne Einverständnis eine fremde Wohnung, ein Grundstück oder Geschäftsräume betritt und dort trotz Aufforderung, diese Örtlichkeiten zu verlassen, verweilt. Erfahren Sie, wann der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist und wie Sie sich dagegen wehren können.
Inhaltsverzeichnis
Wann liegt ein Hausfriedensbruch vor?
Was versteht man unter dem individuellen Hausrecht?
Wann ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt?
Wie kann man sich gegen einen Hausfriedensbruch wehren?
In welchen Fällen handelt es sich um schweren Hausfriedensbruch?
Was unterscheidet den Hausfriedensbruch vom Einbruch?
Hausfriedensbruch – Recht einfach erklärt
Was versteht man unter dem individuellen Hausrecht?
Wann ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt?
Wie kann man sich gegen einen Hausfriedensbruch wehren?
In welchen Fällen handelt es sich um schweren Hausfriedensbruch?
Was unterscheidet den Hausfriedensbruch vom Einbruch?
Hausfriedensbruch – Recht einfach erklärt
Wann liegt ein Hausfriedensbruch vor?
Hausfriedensbruch liegt dann vor, wenn eine Person ohne Einverständnis in Ihre Wohnung, Geschäftsräume oder das Grundstück eindringt und dort bleibt, obwohl sie unmissverständlich zum Verlassen aufgefordert wurde. Die strafrechtliche Verfolgung des Hausfriedensbruchs dient dem Schutz des individuellen Hausrechts. Gesetzliche Grundlage für die Verfolgung eines Hausfriedensbruchs ist der § 123 des Strafgesetzbuchs (StGB). Der Gesetzgeber betrachtet den Hausfriedensbruch keinesfalls als Kavaliersdelikt, sondern als strafbares Vergehen.
Was versteht man unter dem individuellen Hausrecht?
Das individuelle Hausrecht billigt jeder Person das Recht zu, selbst darüber zu entscheiden, wer Zugang zum geschützten Bereich erhält und wie lange sich diese Personen dort aufhalten dürfen. Rechtliche Grundlage für das individuelle Hausrecht ist Artikel 133 des Grundgesetzes, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. In Artikel 13 sind außerdem die Ausnahmen definiert, bei denen das individuelle Hausrecht außer Kraft gesetzt wird.
Der verfassungsmäßige Schutz des Hausrechts soll die Bürger vor einem Eingriff des Staates schützen. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 13 des Grundgesetzes den Gesetzgeber, private Wohnungen, Grundstücke und Geschäftsräume vor unbefugtem Eindringen zu schützen.
Der Inhaber des privaten Hausrechts kann den Zutritt und das Verweilen zu geschützten Bereichen verbieten. Grundstücke gelten dann als geschützter Bereich, wenn das Besitztum befriedet, also in erkennbarer Weise durch einen Zaun oder andere Schutzwehren gegen unbefugtes Eindringen gesichert ist. Die Zäune oder andere Schutzwehren müssen das Grundstück jedoch nicht lückenlos umschließen. Gemäß herrschender Meinung gelten unbewohnte Neubauten, leer stehende Häuser sowie Wohnungen und sogar zum Abbruch bestimmte Gebäude zum befriedeten Besitztum. Gleiches gilt für Zubehörflächen (Parkplatz, Hof, Vorgarten eines Hauses), die zwar nicht abgeschlossen sind, aber erkennbar zu einem befriedeten Besitz gehören.
Inhaber des Hausrechts ist diejenige Person, die das Nutzungsrecht besitzt. Dabei kann es sich um den Eigentümer, Mieter oder Pächter handeln. Der Vermieter darf die Wohnung seines Mieters nicht ohne dessen Zustimmung betreten. Andernfalls begeht er einen Hausfriedensbruch. Das Betreten ohne Zustimmung des Mieters ist jedoch erlaubt, wenn es der Abwehr von Gefahren gilt, weil beispielsweise ein Wasserrohr gebrochen ist. Das Hausrecht gilt auch für den Gast in einem Hotel, der frei darüber entscheiden kann, wer sein Hotelzimmer betritt.
Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, wird das Hausrecht von den Bewohnern geteilt, sodass jeder für sich entscheiden kann, wem er Zutritt gewährt. Kommt es zwischen zwei Bewohnern einer Wohngemeinschaft zum Konflikt, muss im Einzelfall entschieden werden, ob es zumutbar ist, dass eine bestimmte Person gegen den Willen eines Bewohners die Wohngemeinschaft betritt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied beispielsweise, dass Eltern nicht gegen den Willen der Mitbewohner in die Wohngemeinschaft ihres Kindes einziehen dürfen, um dort in dessen Abwesenheit ein Haustier zu pflegen. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2016 - 11 U 67/15)
Das Hausrecht wird außerdem von Mitarbeitern in Unternehmen und in Behörden ausgeübt. Diese können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Hausverbote aussprechen. Wer dennoch widerrechtlich in die Räumlichkeiten eindringt, begeht Hausfriedensbruch.
Der Inhaber des privaten Hausrechts kann den Zutritt und das Verweilen zu geschützten Bereichen verbieten. Grundstücke gelten dann als geschützter Bereich, wenn das Besitztum befriedet, also in erkennbarer Weise durch einen Zaun oder andere Schutzwehren gegen unbefugtes Eindringen gesichert ist. Die Zäune oder andere Schutzwehren müssen das Grundstück jedoch nicht lückenlos umschließen. Gemäß herrschender Meinung gelten unbewohnte Neubauten, leer stehende Häuser sowie Wohnungen und sogar zum Abbruch bestimmte Gebäude zum befriedeten Besitztum. Gleiches gilt für Zubehörflächen (Parkplatz, Hof, Vorgarten eines Hauses), die zwar nicht abgeschlossen sind, aber erkennbar zu einem befriedeten Besitz gehören.
Inhaber des Hausrechts ist diejenige Person, die das Nutzungsrecht besitzt. Dabei kann es sich um den Eigentümer, Mieter oder Pächter handeln. Der Vermieter darf die Wohnung seines Mieters nicht ohne dessen Zustimmung betreten. Andernfalls begeht er einen Hausfriedensbruch. Das Betreten ohne Zustimmung des Mieters ist jedoch erlaubt, wenn es der Abwehr von Gefahren gilt, weil beispielsweise ein Wasserrohr gebrochen ist. Das Hausrecht gilt auch für den Gast in einem Hotel, der frei darüber entscheiden kann, wer sein Hotelzimmer betritt.
Handelt es sich um eine Wohngemeinschaft, wird das Hausrecht von den Bewohnern geteilt, sodass jeder für sich entscheiden kann, wem er Zutritt gewährt. Kommt es zwischen zwei Bewohnern einer Wohngemeinschaft zum Konflikt, muss im Einzelfall entschieden werden, ob es zumutbar ist, dass eine bestimmte Person gegen den Willen eines Bewohners die Wohngemeinschaft betritt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied beispielsweise, dass Eltern nicht gegen den Willen der Mitbewohner in die Wohngemeinschaft ihres Kindes einziehen dürfen, um dort in dessen Abwesenheit ein Haustier zu pflegen. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.01.2016 - 11 U 67/15)
Das Hausrecht wird außerdem von Mitarbeitern in Unternehmen und in Behörden ausgeübt. Diese können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Hausverbote aussprechen. Wer dennoch widerrechtlich in die Räumlichkeiten eindringt, begeht Hausfriedensbruch.
Welche Räumlichkeiten fallen unter den Schutz des individuellen Hausrechts?
Das individuelle Hausrecht schützt Wohnungen, Geschäftsräume, abgeschlossene Diensträume und befriedetes Eigentum sowie Flächen und Bereiche, die eindeutig zu einem befriedeten Besitz gehören. Es ist nicht erforderlich, Schilder aufzustellen, die auf einen Privatbesitz hinweisen.
Zu einer Wohnung gehören:
Wohn-, Ess-, Arbeits-, Schlaf- und Kinderzimmer
Küche
Bad
Flur und Diele
Treppenhaus
Dachboden und Keller
Waschküche
Hobbyraum
Außerdem gelten als Wohnung, wenn zu Wohnzwecken genutzt:
Wohnmobile und Wohnwagen
Zelte
Boote und Schiffe
Andere private Fahrzeuge
Beispiele für Geschäftsräume:
Ladengeschäfte
Gastronomische Betriebe
Hotels
Markthallen
Angrenzende Büroräume
Hausfriedensbruch liegt bei unbefugtem Betreten außerhalb der Geschäftszeiten vor oder innerhalb der Geschäftszeiten, wenn vorher ein Hausverbot ausgesprochen wurde.
Abgeschlossene Diensträume des öffentlichen Dienstes oder öffentlichen Verkehrs:
Kindertagesstätten, Schulen, Universitäten
Bibliotheken
Behörde und Gerichte
Kirchen
Busse und Bahnen
Bahnhöfe und Warteräume
Sportstätten und Stadien
Befriedetes Besitztum:
Gärten
Hinterhöfe
Ackerflächen
Weiden und Wiesen
Wann ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt?
Hausfriedensbruch liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sind:
1) Täter dringt gegen Ihren Willen ein
2) Täter handelt vorsätzlich
3) Täter verweilt dort trotz Aufforderung, den Ort zu verlassen
Es ist nicht nötig, dass Sie eine ausdrückliche Willenserklärung abgeben, damit das Tatbestandsmerkmal des widerrechtlichen Eindringens erfüllt ist. Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn beispielsweise das Garagentor offen steht, denn es versteht sich von selbst, dass vor dem Betreten um Erlaubnis gefragt werden sollte. Es ist außerdem nicht nötig, dass der Täter sich vollständig in dem geschützten Bereich aufhält. Bereits das Eindringen mit einem Körperteil reicht aus, damit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist.
Das Verweilen ist ein Unterlassungsdelikt. Hausfriedensbruch liegt somit auch dann vor, wenn Sie vorher den Eintritt erlaubt haben, den Täter jedoch später ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise durch das Deuten der Hand auf den Ausgang oder eindeutige Gesten) zum Verlassen auffordern.
Neben dem unbefugten Eindringen und Verweilen entgegen einer anderslautenden Aufforderung ist ein Vorsatz erforderlich, damit der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist. Der Täter kann nur dann eines Vorsatzes beschuldigt werden, wenn er wusste, dass ein Betreten nicht gestattet war. Ist ein Grundstück nicht mit einem Zaun, einer Hecke oder einer Mauer begrenzt und jemand betritt versehentlich dieses Grundstück, handelt es sich also nicht um einen Hausfriedensbruch. Es gibt anders als bei anderen Delikten keinen fahrlässigen Hausfriedensbruch.
Wenn Sie ungerechtfertigterweise des Hausfriedensbruchs beschuldigt werden, sollten Sie sich umgehend an einen Strafrechtsanwalt wenden, der Ihre Interessen vertritt. Neben hohen Geldstrafen droht sogar eine Haftstrafe von maximal einem Jahr. Der Anwalt wird nach Einsicht in die Akten eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie im Gerichtsverfahren vertreten. Oft gelingt es dem Anwalt, eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage zu bewirken. Das hat den Vorteil, dass dabei kein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt.
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Wann begeht ein Ex-Partner Hausfriedensbruch?
Im Verlauf einer Trennung kommt es häufig zu Konflikten hinsichtlich der vorher gemeinsam genutzten Wohnung. Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben oder sind gemeinsam Eigentümer des Hauses, verfügen auch beide über das individuelle Hausrecht. Derjenige Partner, der in der Wohnung bleibt, muss das Betreten des Ex-Partners so lange dulden, bis eine Unzumutbarkeit erreicht wird, die wiederum eine Duldungspflicht ausschließt.
Häusliche Gewalt oder Drohungen sind Beispiele, die eine Unzumutbarkeit begründen und eine Anzeige aufgrund von Hausfriedensbruch rechtfertigen.
Können Kinder Hausfriedensbruch begehen?
Oft stören sich Grundstückseigentümer daran, dass Kinder über das Grundstück laufen oder ohne Erlaubnis den Garten betreten. Obwohl der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ist, ist keine Strafverfolgung möglich, denn diese setzt eine Strafmündigkeit voraus, welche wiederum erst ab 14 Jahren gegeben ist.
Wie kann man sich gegen einen Hausfriedensbruch wehren?
Hausfriedensbruch ist ein Vergehen, das nur auf Antrag verfolgt und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr bestraft wird. Damit unterscheidet sich dieses Vergehen von einem Verbrechen, bei dem die Straftat mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe geahndet wird.
Die Höhe der Geldstrafe hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen, den Tatumständen und eventuellen Vorstrafen des Täters ab. Bei der Beurteilung, wie gravierend der Hausfriedensbruch war, wird das Gericht die Beziehung zwischen Opfer und Täter betrachten und einschätzen, inwieweit der Hausfriedensbruch als Belastung wahrgenommen wurde.
Besteht der Hausfriedensbruch fort, kann die Polizei das Hausrecht zwangsweise durchsetzen.
Obwohl man den Hausfriedensbruch auch im Nachhinein anzeigen kann, um beispielsweise eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, ist manchmal auch eine Abwehr in der akuten Situation erforderlich. Der Inhaber des Hausrechts kann sein Recht in diesem Fall gemäß § 32 StGB auf dem Wege der Notwehr verteidigen.
Hausfriedensbruch anzeigen
Wenn sich der Täter noch in der Wohnung oder den Geschäftsräumen aufhält und sich weigert, die Räumlichkeiten zu verlassen, können Sie die Polizei verständigen. Diese wird den Täter zum Gehen auffordern oder ihn zwangsweise entfernen.
Anschließend ist es möglich, bei der Polizei strafrechtlich Anzeige zu erstatten. Wenden Sie sich außerdem an einen Rechtsanwalt für Strafrecht, um gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend zu machen. Da es sich beim Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt handelt, wird dieses Vergehen nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn Sie Anzeige erstatten. Das ist auch möglich, wenn der Täter die Räumlichkeiten bereits verlassen hat und Sie sich im Nachhinein gegen eine Wiederholung des Hausfriedensbruchs wappnen möchten. Der einfache Hausfriedensbruch verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren.
In welchen Fällen handelt es sich um schweren Hausfriedensbruch?
Im Strafgesetzbuch ist in § 124 der Straftatbestand des schweren Hausfriedensbruchs geregelt.
Der Gesetzgeber gibt keine konkreten Vorgaben, um den Begriff „Menschenmenge“ zu definieren. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs reichen unter bestimmten Umständen bereits zehn Menschen aus, um eine Menschenmenge zu bilden, von der eine Gefahr ausgeht. (BGH, Urteil vom 31.5.1994 - 5 StR 154/94 - NStZ 1994, 482) Um eine Menschenmenge handelt es sich immer dann, wenn die Anzahl der Personen für das Opfer unüberschaubar war. Das hängt wiederum von den Örtlichkeiten ab.
„Zusammenrotten“ bezeichnet ein räumliches Zusammenfinden von Personen aufgrund einer bestimmten Absicht. Das zu erwartende Handeln muss jedoch bedrohlich sein, damit der Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs erfüllt ist. Von einer bedrohlichen Absicht ist auszugehen, wenn absehbar ist, dass die Menschenmenge Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben wird.
Darüber hinaus ist es für den Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs erforderlich, dass die Täter in die Wohnung, das Grundstück oder die Geschäftsräume eindringen. Ein Verweilen in den Räumlichkeiten reicht nicht aus, um eine Klage wegen schweren Hausfriedensbruchs zu erheben.
Im Gegensatz zum Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB kann der schwere Hausfriedensbruch von Amts wegen verfolgt werden, ohne dass das Opfer einen Strafantrag stellt. Es werden Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt. Der schwere Hausfriedensbruch verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.
„Zusammenrotten“ bezeichnet ein räumliches Zusammenfinden von Personen aufgrund einer bestimmten Absicht. Das zu erwartende Handeln muss jedoch bedrohlich sein, damit der Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs erfüllt ist. Von einer bedrohlichen Absicht ist auszugehen, wenn absehbar ist, dass die Menschenmenge Gewalt gegen Personen oder Sachen ausüben wird.
Darüber hinaus ist es für den Tatbestand des schweren Hausfriedensbruchs erforderlich, dass die Täter in die Wohnung, das Grundstück oder die Geschäftsräume eindringen. Ein Verweilen in den Räumlichkeiten reicht nicht aus, um eine Klage wegen schweren Hausfriedensbruchs zu erheben.
Im Gegensatz zum Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB kann der schwere Hausfriedensbruch von Amts wegen verfolgt werden, ohne dass das Opfer einen Strafantrag stellt. Es werden Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren verhängt. Der schwere Hausfriedensbruch verjährt gemäß § 78 Absatz 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.
Was unterscheidet den Hausfriedensbruch vom Einbruch?
Das Eindringen in eine Wohnung oder einen Geschäftsraum erfüllt entweder den Straftatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nr. 3 StGB) oder eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 243 Absatz 1 Nr. 1 StGB), wenn damit eine Zueignungsabsicht verbunden war. Eine Zueignungsabsicht zeichnet sich dadurch aus, dass sich der Täter Sachen (zumindest vorübergehend) vorsätzlich aneignen will. Beim Hausfriedensbruch ist keine Zueignungsabsicht vorhanden. Der Täter will sich ausschließlich in den Räumlichkeiten aufhalten. Jeder Einbruch geht jedoch zwangsläufig mit dem Vergehen des Hausfriedensbruchs einher.
Hausfriedensbruch – Recht einfach erklärt
Wann liegt ein Hausfriedensbruch vor?
Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand unbefugt in einen geschützten Bereich eindringt oder einen solchen Bereich trotz Aufforderung desjenigen, der das Hausrecht besitzt, nicht verlässt.
Weiterlesen: Wann ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt?
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Handelt es sich beim Hausfriedensbruch um eine Straftat?
Hausfriedensbruch ist ein Vergehen, das strafrechtlich verfolgt wird, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt.
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Wie wird Hausfriedensbruch bestraft?
Es werden Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von maximal einem Jahr verhängt. Auf Antrag kann das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt werden.
Weiterlesen: Wann ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt?
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Muss der Inhaber des Hausrechts Eigentümer der Immobilie sein?
Inhaber des Hausrechts ist derjenige, der über das Nutzungsrecht verfügt. Neben dem Eigentümer kann dies der Mieter, Pächter oder Mitarbeiter eines Geschäfts oder einer Behörde sein.
Weiterlesen: Was versteht man unter dem individuellen Hausrecht?
Weiterlesen: Was versteht man unter dem individuellen Hausrecht?
Was unterscheidet den Hausfriedensbruch vom Einbruch?
Beim Einbruch liegt eine Zueignungsabsicht vor. Das ist beim Hausfriedensbruch nicht der Fall. Jeder Einbruch ist jedoch mit einem Hausfriedensbruch verbunden.
Weiterlesen: Was unterscheidet den Hausfriedensbruch vom Einbruch?
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