Ein Ausbilder erklärt zwei Jugendlichen die Herstellung von Ziegelsteinen. © Adobe Stock | goodluz

Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitsbedingungen von Jugendlichen

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitsbedingungen von Minderjährigen und hat den Zweck, sie vor Überlastung und Schäden zu schützen. Jugendliche haben etwa einen höheren Anspruch auf Ruhepausen und Urlaub. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 30.000 Euro.

Jugendarbeitsschutzgesetz – Wo und wann gilt es?


‌Das Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche in der Arbeitswelt vor Überlastung und gesundheitlichen Schäden zu schützen. Es beinhaltet etwa besondere Regelungen zur Arbeitszeit, zu gefährlichen Arbeiten und schreibt ärztliche Untersuchungen vor. 

‌Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist gemäß § 1 JArbSchG auf alle Personen unter 18 Jahren anzuwenden, die sich in der Berufsausbildung oder einer ähnlichen Ausbildung befinden, ein Praktikum machen, oder als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter tätig sind.
Hinweis:
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nicht für gelegentliche Gefälligkeiten oder Mithilfe im elterlichen Haushalt. Auch Einrichtungen der Jugendhilfe oder Einrichtungen zur Eingliederung von Behinderten sind von dem Gesetz ausgenommen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht eine wichtige Trennung zwischen Jugendlichen und Kindern. Diese sieht nach § 2 JArbSchG folgendermaßen aus:
  • Minderjährige unter 15 Jahren werden als Kinder betrachtet 
  • Minderjährige zwischen 15 und 17 Jahren zählen als Jugendliche
  • Für Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten dieselben Bestimmungen wie für Kinder. 
  • Hinweis:
    Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer und hat die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Ziel. Das Jugendarbeitsschutzgesetz betrifft nur Minderjährige und sieht für sie besondere Schutzmaßnahmen vor.

    Wann dürfen Kinder arbeiten?


    ‌Im Allgemeinen darf man erst ab 15 Jahren arbeiten. Kinder unterliegen grundsätzlich einem Beschäftigungsverbot. Doch es gibt Ausnahmefälle, in denen das Jugendarbeitsschutzgesetz gemäß § 5 JArbSchG die Beschäftigung von Kindern erlaubt:
  • Es handelt sich um Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie
  • Die Beschäftigung erfolgt auf richterliche Weisung (Sozialstunden). 
  • Die Beschäftigung findet im Rahmen eines Betriebspraktikums und während der Vollzeitschulpflicht statt. 
  • Handelt es sich um Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG, etwa Theatervorführungen oder Musikvorstellungen, kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Mitwirkung von Kindern erlauben. 
  • Sind Kinder mindestens 13 Jahre alt, dürfen sie mit Einwilligung der Sorgeberechtigten leichte und geeignete Tätigkeiten ausüben. Dabei gilt, dass weder die Entwicklung und die Gesundheit der Jugendlichen noch deren Sicherheit oder schulische Leistung gefährdet sein dürfen. Dieser Grundsatz spiegelt sich etwa in der Arbeitszeit wieder, die auf 2 Stunden täglich beschränkt ist. Nur in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu 3 Stunden zulässig. 
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: Erstuntersuchung und Nachuntersuchung


    ‌Damit Arbeitgeber einen Jugendlichen beschäftigen dürfen, muss diese sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Einer Erstuntersuchung und einer Nachuntersuchung. Diese dienen nach § 37 JArbSchG dazu, den Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Belastbarkeit des Jugendlichen zu prüfen. 

    ‌Insbesondere hat der Arzt zu untersuchen und schriftlich festzuhalten, ob gewisse Arbeitszeiten oder Beschäftigungsarten negative Auswirkungen auf den Jugendlichen hätten. So soll gewährleisten werden, dass der Jugendliche der Arbeit gewachsen ist und keine Schädigung davonträgt. 

    ‌Für die Erstuntersuchung und die Nachtuntersuchung gelten folgende Fristen: 

    ‌1) Gemäß § 32 JArbSchG muss der Jugendliche dem Arbeitgeber vor Antritt der Beschäftigung eine ärztliche Bescheinigung zu seiner Erstuntersuchung vorlegen. Die Erstuntersuchung darf dabei nicht länger als 14 Monate zurückliegen. 

    ‌2) Dauert das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr, muss der Jugendliche eine Nachuntersuchung machen lassen. Nach § 33 JArbSchG muss der Jugendliche mit Ablauf des Jahres eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen. 

    ‌Dabei darf die Untersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen. Erfolgt auch nach Aufforderung keine Bescheinigung, muss der Arbeitgeber 14 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
    Hinweis:
    Nach § 34 JArbSchG besteht die Möglichkeit, dass der Jugendliche jährlich weitere Nachuntersuchungen macht. Der Arzt kann gemäß § 35 JArbSchG auch außerordentliche Nachuntersuchungen anordnen, wenn durch die Erst- oder Nachuntersuchung gesundheitliche Schwächen oder Entwicklungsschwierigkeiten erkennbar werden. Der Arzt kann auch eine Ergänzungsuntersuchung bei einem anderen Arzt anordnen, wenn er diese nach § 38 JArbSchG für notwendig erachtet.

    Gefährliche Arbeiten nach Jugendarbeitsschutz


    ‌Manche Beschäftigungen bringen eine erhöhte Sicherheitsgefahr mit sich und werden von dem Jugendarbeitsschutzgesetz als gefährliche Arbeiten eingestuft. In der Regel dürfen Jugendliche gemäß § 22 JArbSchG nicht in folgenden Bereichen beschäftigt sein:
  • Arbeit mit Gefahrenstoffen 
  • Arbeit mit Gefährdung durch Lärm oder Strahlung 
  • Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr 
  • Arbeit bei der die Gesundheit durch erhebliche Hitze, Kälte oder Nässe gefährdet ist 
  • Arbeit mit biologischen Abfallstoffen, die schädliche Einwirkungen auf die Gesundheit haben 
  • Arbeit mit sittlichen Gefahren (Casino, Tanzlokal etc.) 
  • Arbeit, die die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigt (psychisch oder physisch) 
  • Hinweis:
    Neben gefährlichen Arbeiten ist für Jugendliche auch die Arbeit unter Tage (d.h. unter der Erde, im Dunklen arbeitet - dort, wo es keinen Tag gibt) sowie Akkordarbeit verboten

    ‌Diese dürfen aber, ebenso wie die meisten der gefährlichen Arbeiten, im Ausnahmefall ausgeübt werden. Eine entsprechende Beschäftigung ist dann zulässig, wenn die Erbringung der Arbeit im Rahmen einer Ausbildung erforderlich ist und eine fachkundige Aufsicht für den notwendigen Schutz des Jugendlichen sorgt.

    Unterweisung über Gefahren am Arbeitsplatz


    ‌Der Arbeitgeber ist gemäß § 29 JArbSchG dazu verpflichtet, Jugendliche über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufzuklären. 

    ‌Bevor der Jugendliche die Beschäftigung antritt, hat der Arbeitgeber ihm eine Unterweisung über besondere Gefahren und erforderliche Verhaltensweisen zu geben. Dazu gehören Maßnahmen, die zu Vermeidung und Abwendung von Gefahren notwendig sind. Etwa was die Bedienung von Maschinen, die Schutzausrüstung oder den Umgang mit Gefahrenstoffen anbelangt. 

    ‌Der Arbeitgeber muss die Unterweisung regelmäßig wiederholen. Mindestens aber alle sechs Monate.
    Hinweis:
    Fachärzte und Betriebsärzte sind an Planung, Durchführung und Überwachung der Arbeitssicherheit beteiligt und gewährleisten Sicherheit und Gesundheitsschutz von Jugendlichen.

    Arbeitszeit nach Jugendarbeitsschutzgesetz


    ‌Die tägliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen liegt nach § 8 JArbSchG bei 8 Stunden. Wöchentlich dürfen sie nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Nur im Ausnahmefall dürfen Jugendliche mehr Arbeitsstunden leisten. Dabei gelten folgende Bestimmungen: 

    ‌1) Die Arbeitszeit beträgt an einem Werktag weniger als 8 Stunden. Dann dürfen Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden arbeiten. 

    ‌2) In Verbindung mit Feiertagen arbeiten Jugendliche an Werktagen nicht, damit sie länger frei haben. In diesem Fall dürfen sie die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von fünf Wochen einarbeiten. Tägliche Grenze der Arbeitszeit sind dabei 8,5 Stunden. Die durchschnittliche Arbeitszeit darf während der 5 Wochen nicht mehr als 40 Stunden betragen. 

    ‌3) Sind Jugendliche über 16 und in der Landwirtschaft tätig, dürfen sie während der Erntezeit bis zu 9 Stunden am Tag arbeiten. Pro Doppelwoche dürfen Jugendliche aber nicht als 85 Stunden beschäftigt werden.
    Hinweis:
    Jugendliche dürfen gemäß § 21 JArbSchG nur in betrieblichen Notfällen Überstunden machen, wenn kein erwachsener Mitarbeiter zur Verfügung steht und die Arbeit unaufschiebbar und vorübergehend ist. Machen Jugendliche Überstunden, müssen diese innerhalb von drei Wochen ausgeglichen werden.

    Jugendarbeitsschutzgesetz: Ruhepausen und Ruhezeit


    ‌Die Ruhepausen für Jugendliche müssen im Voraus feststehen und von angemessener Dauer sein. Nach § 11 JArbSchG gelten folgende Pausenregelungen:
  • Arbeitet ein Jugendlicher mehr als viereinhalb Stunden, muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten betragen. 
  • Arbeitet ein Jugendlicher mehr als sechs Stunden, hat er Anspruch auf mindestens 60 Minuten Ruhepause. 
  • Eine Ruhepause beträgt mindestens zusammenhängende 15 Minuten. 
  • Die zeitliche Lage der Ruhepausen muss angemessen sein. Die Ruhepause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende erfolgen. Zudem dürfen Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Pause beschäftigt sein.  
  • Hinweis:
    Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit haben Jugendliche gemäß § 13 JArbSchG Anspruch auf mindestens 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit.

    Jugendarbeitsschutzgesetz: Schichtzeit


    ‌Unter Schichtzeit versteht man die tägliche Arbeitszeit plus der Ruhepausen. Arbeitet jemand etwa 8 Stunden und hat zwischendurch eine Ruhepause von 1 Stunde, ergibt das eine Schichtzeit von 9 Stunden. 

    ‌Bei Jugendlichen ist die Dauer der Schichtzeit auf 10 Stunden begrenzt. Im Bergbau liegt die zulässige Dauer bei 8 Stunden. Es gibt aber Arbeitsbereiche, in denen die Schichtzeit bis zu 11 Stunden betragen kann. Dazu gehört etwa die Gastronomie oder die Landwirtschaft.

    Jugendarbeitsschutzgesetz: Ruhetage


    ‌Gemäß § 15 JArbSchG dürfen Jugendliche an höchstens fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden. Die anderen zwei Tage sind Ruhetage und sollten, wenn möglich, aufeinander folgen. 

    ‌Nach § 16, § 17 und § 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für Jugendliche die Samstagsruhe, die Sonntagsruhe und die Feiertagsruhe. Grundsätzlich dürfen Jugendliche an diesen Tagen nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es in bestimmten Branchen eine Ausnahmeregelung. Dazu zählen etwa folgende:
  • Krankenanstalten 
  • Alten- oder Pflegeheime 
  • Landwirtschaft 
  • Gastronomie
  • Ärztlicher Notdienst 
  • Schaustellergewerbe 
  • Hinweis:
    Mindestens zwei Samstage und Sonntage im Monat müssen für Jugendliche frei bleiben. Leisten Jugendliche Samstags- oder Sonntagsarbeit, müssen sie an einem Tag in derselben Woche freigestellt werden. Denn die Fünf-Tage-Woche muss zwingend eingehalten werden. Arbeiten Jugendliche an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Wochentag fällt, müssen sie in an einem anderen Tag derselben oder der darauffolgenden Woche eine Freistellung erhalten.

    Jugendarbeitsschutzgesetz: Nachtruhe


    ‌Für Jugendliche gilt grundsätzlich von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens eine Nachtruhe. In bestimmten Branchen dürfen Jugendliche aber auch während dieser Zeit beschäftigt werden. Dabei gelten gemäß § 14 JArbSchG folgende Bestimmungen:
  • Jugendlich ab 16 Jahren dürfen in der Gastronomie oder im Schaustellergewerbe bis 22 Uhr beschäftigt werden.  
  • In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendlich ab 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt sein. 
  • In der Landwirtschaft ist es zulässig, dass Jugendlich ab 16 Jahren bis 21 Uhr oder ab 5 Uhr arbeiten. 
  • In Bäckereien dürfen Jugendliche mit 16 Jahren ab 5 Uhr und Jugendliche mit 17 Jahren ab 4 Uhr arbeiten. 
  • Jugendliche dürfen bei Veranstaltungen wie Musikaufführungen oder Theaterveranstaltungen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. 
  • Achtung:
    Beginnt ein Berufsschultag vor 9 Uhr, dürfen Jugendliche am Vortag nicht länger als bis 20 Uhr arbeiten.

    Jugendarbeitsschutzgesetz: Urlaub


    ‌Jugendliche haben, wie andere Arbeitnehmer auch, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich danach, wie alt der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres ist. Nach § 19 JArbSchG gelten folgende Bestimmungen: 

    ‌1) Mit 15 Jahren hat der Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 30 Werktagen. 

    ‌2) Mit 16 Jahren hat der Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 27 Werktagen. 

    ‌3) Mit 17 Jahren hat der Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 25 Werktagen. 

    ‌Das Jugendarbeitsschutzgesetz berechnet den Urlaubsanspruch mit sechs Werktagen pro Woche. Da Jugendliche aber nur an fünf Tagen arbeiten dürfen, reduziert sich entsprechend ihr tatsächlicher Urlaubsanspruch:
  • Mit 15 Jahren: 25 Tage 
  • Mit 16 Jahren: 23 Tage 
  • Mit 17 Jahren: 21 Tage 
  • Hinweis:
    Handelt es sich um Berufsschüler, hat der Arbeitgeber den Urlaub nach Möglichkeit in den Berufsschulferien zu geben. Für jeden Urlaubstag, an dem Jugendliche die Berufsschule besuchen, muss der Arbeitgeber ihnen einen zusätzlichen Urlaubstag gewähren.

    Jugendarbeitsschutzgesetz: Berufsschule


    ‌Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht besondere Bestimmungen für den Besuch der Berufsschule und das Ablegen von Prüfungen vor. So regelt es Freistellungen für Jugendliche, ohne dass es dabei zu einem Entgeltsaufall kommt. Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte: 

    ‌1) Der Arbeitgeber hat Jugendliche grundsätzlich für den Besuch der Berufsschule freizustellen. 

    ‌2) Beginnt ein Berufsschultag vor 9 Uhr, darf der Arbeitgeber einen Jugendlichen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG davor nicht beschäftigen. 

    ‌3) Hat ein Jugendlicher einmal in der Woche einen Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden, hat der Arbeitgeber ihn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG für diesen Tag freizustellen. Die Unterrichtsstunden müssen dabei mindestens 45 Minuten betragen. 

    ‌4) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG gibt es für die gesamte Woche eine Freistellung, wenn der Jugendliche an geplantem Blockunterricht teilnimmt, der mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen umfasst. 

    ‌5) Der Arbeitgeber hat einen Jugendlichen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG für die Teilnahme an Prüfungen oder verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen freizustellen. 

    ‌6) Hat der Jugendliche eine schriftliche Abschlussprüfung, muss der Arbeitgeber ihn nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG an dem vorangehenden Tag freistellen, damit er Zeit hat, sich darauf vorzubereiten.

    Berufsschule: Anrechnung auf Arbeitszeit


    ‌Weder durch den Besuch des Berufsschulunterrichts noch bei Freistellung aufgrund von Prüfungen darf es zu einem Entgeltausfall kommen. Der Arbeitgeber hat die freigestellte Zeit gemäß § 9 JArbSchG und § 10 JArbSchG als Arbeitszeit anzurechnen und entsprechend zu vergüten:
  • Die Dauer des Berufsschulunterrichts ist einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen.  
  • Bei Freistellung von ganzen Berufsschultagen wird dem Jugendlichen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.  
  • Bei Freistellung von Berufsschulwochen ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.  
  • Nimmt der Jugendliche an einer Prüfung oder Ausbildungsmaßnahme teil, muss der Arbeitgeber die Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit anrechnen. 
  • Ist der Jugendliche zwecks Prüfungsvorbereitung an einem Tag freigestellt, wird ihm die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.

    ‌ 
  • Verstöße gegen Jugendarbeitsschutzgesetz


    ‌Immer wieder kommt es zu Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber gewähren Jugendlichen zu wenige Ruhepausen, veranlassen Überstunden oder verstoßen gegen die gesetzliche Nachtruhe.
    Hinweis:
    Der Arbeitgeber ist nach § 47 JArbSchG dazu verpflichtet, einen Abdruck des Gesetzes im Betrieb auszuhängen, sodass Jugendliche Einblick nehmen können. Das erleichtert es ihnen, Verstöße zu erkennen und dagegen vorzugehen. Der Anhang hat auch eine Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beinhalten. 

    ‌Jugendliche können bei Interesse den vollständigen Gesetzestext im Internet als PDF selbst herunterladen. Das gesamte Jugendschutzgesetz einsehen.
    Jugendliche sollten sich bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz in jedem Fall zur Wehr setzen. Sie sollten sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Zum Beispiel an das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt. Die Aufsichtsbehörden prüfen daraufhin, inwieweit der Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einhält. 

    ‌Folgende Konsequenzen können bei Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz auf den Arbeitgeber zukommen: 
    ‌‌
    ‌1) Kündigung: Bei schweren oder andauernden Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können Jugendliche eine fristlose Kündigung einreichen. In diesem Fall müssen sie keine Kündigungsfrist abwarten, sondern können das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitstag beenden. 

    ‌2) Geldbuße: Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten in der Regel als Ordnungswidrigkeit. Dem Arbeitgeber drohen dabei gemäß § 58 Abs. 4 JArbSchG Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. 

    ‌3) Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: Besonders schwere Verstöße, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Jugendlichen gefährdet, werden als Straftat gewertet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nach § 58 Abs. 5 JArbSchG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
    Hinweis:
    Hat ein Arbeitgeber mehr als dreimal eine Geldbuße erhalten, weil er eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, ist es ihm nach § 25 Abs. 2 JArbSchG für die nächsten fünf Jahre verboten, Jugendliche zu beschäftigen.

    Jugendarbeitsschutzgesetz – Recht einfach erklärt

    Was ist der Sinn des Jugendarbeitsschutzgesetzes?

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält besondere Bestimmungen zum Arbeitsschutz. Diese sollen Jugendliche vor Überlastung und gesundheitlichen Schäden bewahren. Die Regelungen beziehen sich etwa auf die Arbeitszeit oder gefährliche Arbeiten. Auch müssen sich Jugendliche ärztlichen Untersuchungen unterziehen. 

    ‌Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Definition und Geltungsbereich

    Bis wann gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Personen unter 18 Jahren, die sich in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis befinden oder ein Praktikum machen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht dabei eine Trennung zwischen Kindern und Jugendlichen und sieht für diese gesonderte Regelungen vor. 

    ‌Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Definition und Geltungsbereich

    Wie alt muss man für Arbeit sein?

    Grundsätzlich beträgt das Mindestalter für eine Beschäftigung 15 Jahre. In Ausnahmefällen ist es aber auch Kindern erlaubt zu arbeiten. Etwa wenn die Beschäftigung auf richterliche Weisung oder als Beschäftigungstherapie erfolgt. Auch ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht ist zulässig. 

    ‌Weiterlesen: Wann dürfen Kinder arbeiten?

    Welche ärztlichen Untersuchungen müssen Jugendliche machen?

    Bevor der Arbeitgeber Jugendliche beschäftigten darf, müssen diese sich einer ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen. Dabei überprüft der Arzt die Belastbarkeit und den Gesundheits- und Entwicklungszustand des Jugendlichen. Der Jugendliche muss dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Dauert die Beschäftigung länger als ein Jahr, ist eine ärztliche Nachuntersuchung notwendig. 

    ‌Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Erstuntersuchung und Nachuntersuchung

    Welche Arbeiten dürfen Jugendliche nicht machen?

    Jugendliche dürfen in der Regel keiner Beschäftigung nachgehen, bei der eine erhöhte Sicherheitsgefahr besteht. Verboten ist etwa die Arbeit mit Gefahrenstoffen oder eine Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr. Ausnahmsweise ist eine entsprechende Beschäftigung aber zulässig, wenn sie dem Erreichen des Ausbildungsziels dient. 

    ‌Weiterlesen: Gefährliche Arbeiten nach Jugendarbeitsschutz

    Wie viele Stunden darf man arbeiten, wenn man unter 18 ist?

    Für Jugendliche gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden. In der Woche dürfen sie nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Im Ausnahmefall dürfen Jugendliche aber bis zu 8,5 Stunden am Tag beschäftigt sein. Etwa wenn an einem Wochentag die Arbeitsstunden verkürzt sind und die Zeit an den anderen Tagen aufgearbeitet wird. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitszeit nach Jugendarbeitsschutzgesetz

    Wie viele Pausen müssen Jugendliche machen?

    Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden durchgehend arbeiten. Arbeiten sie mehr als 4,5 Stunden, haben sie Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. An Tagen mit mehr als 6 Arbeitsstunden muss die Dauer der Ruhepausen für Jugendliche zumindest 60 Minuten betragen. 

    ‌Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Ruhepausen und Ruhezeit

    Wie lange darf man arbeiten, wenn man unter 18 ist?

    Für Jugendliche gilt grundsätzlich eine Nachtruhe. Sie dürfen üblicherweise nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. In bestimmten Branchen gelten allerdings Ausnahmeregelungen. So dürfen etwa Jugendliche, die bereits 16 Jahre alt sind, im Gastgewerbe bis 22 Uhr arbeiten. 

    ‌Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Nachtruhe

    Wie viel Urlaub haben Jugendliche?

    Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich bei Jugendlichen danach, wie alt sie zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres sind. Mit 15 Jahren haben sie Anspruch auf 25 Urlaubstage im Jahr. Mit 16 Jahren sind es nur mehr 23 Tage. Mit 17 Jahren haben Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von 21 Tagen. 

    ‌Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Urlaub

    Müssen Jugendliche für die Berufsschule freigestellt werden?

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber Jugendliche für den Besuch der Berufsschule von der Arbeit freistellen muss. Die Freistellung gilt ebenso für die Teilnahme an Prüfungen. Der Arbeitgeber muss die Zeit der Freistellung als Arbeitszeit anrechnen und entsprechend vergüten. 

    ‌Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Berufsschule

    Was passiert bei einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

    Jugendliche können Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 30 000 Euro. Bei schweren Vergehen sind eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr möglich. 

    ‌Weiterlesen: Verstöße gegen Jugendarbeitsschutzgesetz

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

    Das könnte Sie auch interessieren

    Ausspähen von Daten – Tipps zum Thema Cybercrime - BERATUNG.DE
    Das Ausspähen von Daten (Cybercrime) ist auch für Privatpersonen ein zunehmendes Problem und wird strafrechtlich verfolgt. … mehr lesen
    Nebentätigkeit anmelden: Anzeige- und Genehmigungspflicht - BERATUNG.DE
    Besteht eine vertraglich geregelte Anzeigepflicht, müssen Arbeitnehmer Nebentätigkeiten vor Aufnahme bei ihrem Arbeitgeber … mehr lesen
    Gewerbemakler – Bewertung, Vermarktung und Verkauf  - BERATUNG.DE
    Gewerbemakler kümmern sich um den Kauf oder Verkauf von Gewerbeimmobilien. Oft sind Gewerbemakler ausschließlich auf … mehr lesen