Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt Arbeitsbedingungen von Minderjährigen und hat den Zweck, sie vor Überlastung und Schäden zu schützen. Jugendliche haben etwa einen höheren Anspruch auf Ruhepausen und Urlaub. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 30.000 Euro.
Jugendarbeitsschutzgesetz – Wo und wann gilt es?
Das Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche in der Arbeitswelt vor Überlastung und gesundheitlichen Schäden zu schützen. Es beinhaltet etwa besondere Regelungen zur Arbeitszeit, zu gefährlichen Arbeiten und schreibt ärztliche Untersuchungen vor.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist gemäß § 1 JArbSchG auf alle Personen unter 18 Jahren anzuwenden, die sich in der Berufsausbildung oder einer ähnlichen Ausbildung befinden, ein Praktikum machen, oder als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter tätig sind.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht eine wichtige Trennung zwischen Jugendlichen und Kindern. Diese sieht nach § 2 JArbSchG folgendermaßen aus:
Minderjährige unter 15 Jahren werden als Kinder betrachtet
Minderjährige zwischen 15 und 17 Jahren zählen als Jugendliche.
Für Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind, gelten dieselben Bestimmungen wie für Kinder.
Wann dürfen Kinder arbeiten?
Im Allgemeinen darf man erst ab 15 Jahren arbeiten. Kinder unterliegen grundsätzlich einem Beschäftigungsverbot. Doch es gibt Ausnahmefälle, in denen das Jugendarbeitsschutzgesetz gemäß § 5 JArbSchG die Beschäftigung von Kindern erlaubt:
Es handelt sich um Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie.
Die Beschäftigung erfolgt auf richterliche Weisung (Sozialstunden).
Die Beschäftigung findet im Rahmen eines Betriebspraktikums und während der Vollzeitschulpflicht statt.
Handelt es sich um Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG, etwa Theatervorführungen oder Musikvorstellungen, kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Mitwirkung von Kindern erlauben.
Sind Kinder mindestens 13 Jahre alt, dürfen sie mit Einwilligung der Sorgeberechtigten leichte und geeignete Tätigkeiten ausüben. Dabei gilt, dass weder die Entwicklung und die Gesundheit der Jugendlichen noch deren Sicherheit oder schulische Leistung gefährdet sein dürfen. Dieser Grundsatz spiegelt sich etwa in der Arbeitszeit wieder, die auf 2 Stunden täglich beschränkt ist. Nur in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind bis zu 3 Stunden zulässig.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Erstuntersuchung und Nachuntersuchung
Damit Arbeitgeber einen Jugendlichen beschäftigen dürfen, muss diese sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen. Einer Erstuntersuchung und einer Nachuntersuchung. Diese dienen nach § 37 JArbSchG dazu, den Gesundheits- und Entwicklungszustand sowie die körperliche Belastbarkeit des Jugendlichen zu prüfen.
Insbesondere hat der Arzt zu untersuchen und schriftlich festzuhalten, ob gewisse Arbeitszeiten oder Beschäftigungsarten negative Auswirkungen auf den Jugendlichen hätten. So soll gewährleisten werden, dass der Jugendliche der Arbeit gewachsen ist und keine Schädigung davonträgt.
Für die Erstuntersuchung und die Nachtuntersuchung gelten folgende Fristen:
1) Gemäß § 32 JArbSchG muss der Jugendliche dem Arbeitgeber vor Antritt der Beschäftigung eine ärztliche Bescheinigung zu seiner Erstuntersuchung vorlegen. Die Erstuntersuchung darf dabei nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
2) Dauert das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr, muss der Jugendliche eine Nachuntersuchung machen lassen. Nach § 33 JArbSchG muss der Jugendliche mit Ablauf des Jahres eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Dabei darf die Untersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen. Erfolgt auch nach Aufforderung keine Bescheinigung, muss der Arbeitgeber 14 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Gefährliche Arbeiten nach Jugendarbeitsschutz
Manche Beschäftigungen bringen eine erhöhte Sicherheitsgefahr mit sich und werden von dem Jugendarbeitsschutzgesetz als gefährliche Arbeiten eingestuft. In der Regel dürfen Jugendliche gemäß § 22 JArbSchG nicht in folgenden Bereichen beschäftigt sein:
Arbeit mit Gefahrenstoffen
Arbeit mit Gefährdung durch Lärm oder Strahlung
Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr
Arbeit bei der die Gesundheit durch erhebliche Hitze, Kälte oder Nässe gefährdet ist
Arbeit mit biologischen Abfallstoffen, die schädliche Einwirkungen auf die Gesundheit haben
Arbeit mit sittlichen Gefahren (Casino, Tanzlokal etc.)
Arbeit, die die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigt (psychisch oder physisch)
Unterweisung über Gefahren am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber ist gemäß § 29 JArbSchG dazu verpflichtet, Jugendliche über Unfall- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz aufzuklären.
Bevor der Jugendliche die Beschäftigung antritt, hat der Arbeitgeber ihm eine Unterweisung über besondere Gefahren und erforderliche Verhaltensweisen zu geben. Dazu gehören Maßnahmen, die zu Vermeidung und Abwendung von Gefahren notwendig sind. Etwa was die Bedienung von Maschinen, die Schutzausrüstung oder den Umgang mit Gefahrenstoffen anbelangt.
Der Arbeitgeber muss die Unterweisung regelmäßig wiederholen. Mindestens aber alle sechs Monate.
Arbeitszeit nach Jugendarbeitsschutzgesetz
Die tägliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen liegt nach § 8 JArbSchG bei 8 Stunden. Wöchentlich dürfen sie nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Nur im Ausnahmefall dürfen Jugendliche mehr Arbeitsstunden leisten. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Arbeitszeit beträgt an einem Werktag weniger als 8 Stunden. Dann dürfen Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu 8,5 Stunden arbeiten.
2) In Verbindung mit Feiertagen arbeiten Jugendliche an Werktagen nicht, damit sie länger frei haben. In diesem Fall dürfen sie die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von fünf Wochen einarbeiten. Tägliche Grenze der Arbeitszeit sind dabei 8,5 Stunden. Die durchschnittliche Arbeitszeit darf während der 5 Wochen nicht mehr als 40 Stunden betragen.
3) Sind Jugendliche über 16 und in der Landwirtschaft tätig, dürfen sie während der Erntezeit bis zu 9 Stunden am Tag arbeiten. Pro Doppelwoche dürfen Jugendliche aber nicht als 85 Stunden beschäftigt werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Ruhepausen und Ruhezeit
Die Ruhepausen für Jugendliche müssen im Voraus feststehen und von angemessener Dauer sein. Nach § 11 JArbSchG gelten folgende Pausenregelungen:
Arbeitet ein Jugendlicher mehr als viereinhalb Stunden, muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten betragen.
Arbeitet ein Jugendlicher mehr als sechs Stunden, hat er Anspruch auf mindestens 60 Minuten Ruhepause.
Eine Ruhepause beträgt mindestens zusammenhängende 15 Minuten.
Die zeitliche Lage der Ruhepausen muss angemessen sein. Die Ruhepause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende erfolgen. Zudem dürfen Jugendliche nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Pause beschäftigt sein.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Schichtzeit
Unter Schichtzeit versteht man die tägliche Arbeitszeit plus der Ruhepausen. Arbeitet jemand etwa 8 Stunden und hat zwischendurch eine Ruhepause von 1 Stunde, ergibt das eine Schichtzeit von 9 Stunden.
Bei Jugendlichen ist die Dauer der Schichtzeit auf 10 Stunden begrenzt. Im Bergbau liegt die zulässige Dauer bei 8 Stunden. Es gibt aber Arbeitsbereiche, in denen die Schichtzeit bis zu 11 Stunden betragen kann. Dazu gehört etwa die Gastronomie oder die Landwirtschaft.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Ruhetage
Gemäß § 15 JArbSchG dürfen Jugendliche an höchstens fünf Tagen pro Woche beschäftigt werden. Die anderen zwei Tage sind Ruhetage und sollten, wenn möglich, aufeinander folgen.
Nach § 16, § 17 und § 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für Jugendliche die Samstagsruhe, die Sonntagsruhe und die Feiertagsruhe. Grundsätzlich dürfen Jugendliche an diesen Tagen nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es in bestimmten Branchen eine Ausnahmeregelung. Dazu zählen etwa folgende:
Krankenanstalten
Alten- oder Pflegeheime
Landwirtschaft
Gastronomie
Ärztlicher Notdienst
Schaustellergewerbe
Jugendarbeitsschutzgesetz: Nachtruhe
Für Jugendliche gilt grundsätzlich von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens eine Nachtruhe. In bestimmten Branchen dürfen Jugendliche aber auch während dieser Zeit beschäftigt werden. Dabei gelten gemäß § 14 JArbSchG folgende Bestimmungen:
Jugendlich ab 16 Jahren dürfen in der Gastronomie oder im Schaustellergewerbe bis 22 Uhr beschäftigt werden.
In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendlich ab 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt sein.
In der Landwirtschaft ist es zulässig, dass Jugendlich ab 16 Jahren bis 21 Uhr oder ab 5 Uhr arbeiten.
In Bäckereien dürfen Jugendliche mit 16 Jahren ab 5 Uhr und Jugendliche mit 17 Jahren ab 4 Uhr arbeiten.
Jugendliche dürfen bei Veranstaltungen wie Musikaufführungen oder Theaterveranstaltungen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken.
Jugendarbeitsschutzgesetz: Urlaub
Jugendliche haben, wie andere Arbeitnehmer auch, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich danach, wie alt der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres ist. Nach § 19 JArbSchG gelten folgende Bestimmungen:
1) Mit 15 Jahren hat der Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 30 Werktagen.
2) Mit 16 Jahren hat der Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 27 Werktagen.
3) Mit 17 Jahren hat der Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von mindestens 25 Werktagen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz berechnet den Urlaubsanspruch mit sechs Werktagen pro Woche. Da Jugendliche aber nur an fünf Tagen arbeiten dürfen, reduziert sich entsprechend ihr tatsächlicher Urlaubsanspruch:
Mit 15 Jahren: 25 Tage
Mit 16 Jahren: 23 Tage
Mit 17 Jahren: 21 Tage
Jugendarbeitsschutzgesetz: Berufsschule
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht besondere Bestimmungen für den Besuch der Berufsschule und das Ablegen von Prüfungen vor. So regelt es Freistellungen für Jugendliche, ohne dass es dabei zu einem Entgeltsaufall kommt. Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
1) Der Arbeitgeber hat Jugendliche grundsätzlich für den Besuch der Berufsschule freizustellen.
2) Beginnt ein Berufsschultag vor 9 Uhr, darf der Arbeitgeber einen Jugendlichen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG davor nicht beschäftigen.
3) Hat ein Jugendlicher einmal in der Woche einen Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden, hat der Arbeitgeber ihn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG für diesen Tag freizustellen. Die Unterrichtsstunden müssen dabei mindestens 45 Minuten betragen.
4) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG gibt es für die gesamte Woche eine Freistellung, wenn der Jugendliche an geplantem Blockunterricht teilnimmt, der mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen umfasst.
5) Der Arbeitgeber hat einen Jugendlichen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG für die Teilnahme an Prüfungen oder verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen freizustellen.
6) Hat der Jugendliche eine schriftliche Abschlussprüfung, muss der Arbeitgeber ihn nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG an dem vorangehenden Tag freistellen, damit er Zeit hat, sich darauf vorzubereiten.
Berufsschule: Anrechnung auf Arbeitszeit
Weder durch den Besuch des Berufsschulunterrichts noch bei Freistellung aufgrund von Prüfungen darf es zu einem Entgeltausfall kommen. Der Arbeitgeber hat die freigestellte Zeit gemäß § 9 JArbSchG und § 10 JArbSchG als Arbeitszeit anzurechnen und entsprechend zu vergüten:
Die Dauer des Berufsschulunterrichts ist einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Bei Freistellung von ganzen Berufsschultagen wird dem Jugendlichen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.
Bei Freistellung von Berufsschulwochen ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.
Nimmt der Jugendliche an einer Prüfung oder Ausbildungsmaßnahme teil, muss der Arbeitgeber die Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit anrechnen.
Ist der Jugendliche zwecks Prüfungsvorbereitung an einem Tag freigestellt, wird ihm die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.
Verstöße gegen Jugendarbeitsschutzgesetz
Immer wieder kommt es zu Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Arbeitgeber gewähren Jugendlichen zu wenige Ruhepausen, veranlassen Überstunden oder verstoßen gegen die gesetzliche Nachtruhe.
Jugendliche sollten sich bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz in jedem Fall zur Wehr setzen. Sie sollten sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Zum Beispiel an das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt. Die Aufsichtsbehörden prüfen daraufhin, inwieweit der Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einhält.
Folgende Konsequenzen können bei Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz auf den Arbeitgeber zukommen:
1) Kündigung: Bei schweren oder andauernden Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können Jugendliche eine fristlose Kündigung einreichen. In diesem Fall müssen sie keine Kündigungsfrist abwarten, sondern können das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitstag beenden.
2) Geldbuße: Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten in der Regel als Ordnungswidrigkeit. Dem Arbeitgeber drohen dabei gemäß § 58 Abs. 4 JArbSchG Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
3) Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: Besonders schwere Verstöße, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Jugendlichen gefährdet, werden als Straftat gewertet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nach § 58 Abs. 5 JArbSchG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
Folgende Konsequenzen können bei Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz auf den Arbeitgeber zukommen:
1) Kündigung: Bei schweren oder andauernden Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können Jugendliche eine fristlose Kündigung einreichen. In diesem Fall müssen sie keine Kündigungsfrist abwarten, sondern können das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitstag beenden.
2) Geldbuße: Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten in der Regel als Ordnungswidrigkeit. Dem Arbeitgeber drohen dabei gemäß § 58 Abs. 4 JArbSchG Bußgelder von bis zu 30.000 Euro.
3) Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: Besonders schwere Verstöße, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Jugendlichen gefährdet, werden als Straftat gewertet. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall nach § 58 Abs. 5 JArbSchG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.
Jugendarbeitsschutzgesetz – Recht einfach erklärt
Was ist der Sinn des Jugendarbeitsschutzgesetzes?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält besondere Bestimmungen zum Arbeitsschutz. Diese sollen Jugendliche vor Überlastung und gesundheitlichen Schäden bewahren. Die Regelungen beziehen sich etwa auf die Arbeitszeit oder gefährliche Arbeiten. Auch müssen sich Jugendliche ärztlichen Untersuchungen unterziehen.
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Definition und Geltungsbereich
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Definition und Geltungsbereich
Bis wann gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Personen unter 18 Jahren, die sich in einem Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis befinden oder ein Praktikum machen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht dabei eine Trennung zwischen Kindern und Jugendlichen und sieht für diese gesonderte Regelungen vor.
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Definition und Geltungsbereich
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Definition und Geltungsbereich
Wie alt muss man für Arbeit sein?
Grundsätzlich beträgt das Mindestalter für eine Beschäftigung 15 Jahre. In Ausnahmefällen ist es aber auch Kindern erlaubt zu arbeiten. Etwa wenn die Beschäftigung auf richterliche Weisung oder als Beschäftigungstherapie erfolgt. Auch ein Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht ist zulässig.
Weiterlesen: Wann dürfen Kinder arbeiten?
Weiterlesen: Wann dürfen Kinder arbeiten?
Welche ärztlichen Untersuchungen müssen Jugendliche machen?
Bevor der Arbeitgeber Jugendliche beschäftigten darf, müssen diese sich einer ärztlichen Erstuntersuchung unterziehen. Dabei überprüft der Arzt die Belastbarkeit und den Gesundheits- und Entwicklungszustand des Jugendlichen. Der Jugendliche muss dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Dauert die Beschäftigung länger als ein Jahr, ist eine ärztliche Nachuntersuchung notwendig.
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Erstuntersuchung und Nachuntersuchung
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Erstuntersuchung und Nachuntersuchung
Welche Arbeiten dürfen Jugendliche nicht machen?
Jugendliche dürfen in der Regel keiner Beschäftigung nachgehen, bei der eine erhöhte Sicherheitsgefahr besteht. Verboten ist etwa die Arbeit mit Gefahrenstoffen oder eine Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr. Ausnahmsweise ist eine entsprechende Beschäftigung aber zulässig, wenn sie dem Erreichen des Ausbildungsziels dient.
Weiterlesen: Gefährliche Arbeiten nach Jugendarbeitsschutz
Weiterlesen: Gefährliche Arbeiten nach Jugendarbeitsschutz
Wie viele Stunden darf man arbeiten, wenn man unter 18 ist?
Für Jugendliche gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden. In der Woche dürfen sie nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Im Ausnahmefall dürfen Jugendliche aber bis zu 8,5 Stunden am Tag beschäftigt sein. Etwa wenn an einem Wochentag die Arbeitsstunden verkürzt sind und die Zeit an den anderen Tagen aufgearbeitet wird.
Weiterlesen: Arbeitszeit nach Jugendarbeitsschutzgesetz
Weiterlesen: Arbeitszeit nach Jugendarbeitsschutzgesetz
Wie viele Pausen müssen Jugendliche machen?
Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden durchgehend arbeiten. Arbeiten sie mehr als 4,5 Stunden, haben sie Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. An Tagen mit mehr als 6 Arbeitsstunden muss die Dauer der Ruhepausen für Jugendliche zumindest 60 Minuten betragen.
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Ruhepausen und Ruhezeit
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Ruhepausen und Ruhezeit
Wie lange darf man arbeiten, wenn man unter 18 ist?
Für Jugendliche gilt grundsätzlich eine Nachtruhe. Sie dürfen üblicherweise nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. In bestimmten Branchen gelten allerdings Ausnahmeregelungen. So dürfen etwa Jugendliche, die bereits 16 Jahre alt sind, im Gastgewerbe bis 22 Uhr arbeiten.
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Nachtruhe
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Nachtruhe
Wie viel Urlaub haben Jugendliche?
Die Höhe des Urlaubsanspruchs richtet sich bei Jugendlichen danach, wie alt sie zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres sind. Mit 15 Jahren haben sie Anspruch auf 25 Urlaubstage im Jahr. Mit 16 Jahren sind es nur mehr 23 Tage. Mit 17 Jahren haben Jugendliche einen jährlichen Urlaubsanspruch von 21 Tagen.
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Urlaub
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Urlaub
Müssen Jugendliche für die Berufsschule freigestellt werden?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber Jugendliche für den Besuch der Berufsschule von der Arbeit freistellen muss. Die Freistellung gilt ebenso für die Teilnahme an Prüfungen. Der Arbeitgeber muss die Zeit der Freistellung als Arbeitszeit anrechnen und entsprechend vergüten.
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Berufsschule
Weiterlesen: Jugendarbeitsschutzgesetz: Berufsschule
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Jugendliche können Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen dem Arbeitgeber Geldbußen von bis zu 30 000 Euro. Bei schweren Vergehen sind eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr möglich.
Weiterlesen: Verstöße gegen Jugendarbeitsschutzgesetz
Weiterlesen: Verstöße gegen Jugendarbeitsschutzgesetz