Kindschaftssachen sind familiengerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern. Folgender Beitrag erklärt, welche Verfahren genau gemeint sind, wo sie im Gesetz geregelt sind, und wie einvernehmliche Lösungen in derartigen Verfahren gefunden werden können.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Kindschaftssachen?
Wo sind Kindschaftssachen geregelt?
Einvernehmen: Außergerichtliche Lösungen werden angestrebt
Was ist das Vorrang- und Beschleunigungsgebot?
Wann gibt es einen Verfahrensbeistand?
Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen
Kindschaftssachen und häusliche Gewalt
Was sind sonstige Familiensachen?
Kindschaftssachen – Recht einfach erklärt
Wo sind Kindschaftssachen geregelt?
Einvernehmen: Außergerichtliche Lösungen werden angestrebt
Was ist das Vorrang- und Beschleunigungsgebot?
Wann gibt es einen Verfahrensbeistand?
Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen
Kindschaftssachen und häusliche Gewalt
Was sind sonstige Familiensachen?
Kindschaftssachen – Recht einfach erklärt
Was sind Kindschaftssachen?
Der Begriff „Kindschaftssachen“ umfasst Verfahren des Familiengerichts, die minderjährige Kinder betreffen. Die betreffenden Verfahren sind im § 151 FamFG definiert: Dazu gehören z.B. Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren, Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung etc. Das Familiengericht ist immer das Amtsgericht.
Der wichtigste Maßstab bei familiengerichtlichen Entscheidungen ist stets das Kindeswohl (siehe Kindeswohlgefährdung). Was dem Kindeswohl am besten entspricht, ist stets situationsabhängig, von Fall zu Fall zu bewerten.
Wo sind Kindschaftssachen geregelt?
Die familienrechtlichen Verfahren in Kindschaftssachen sind in den §§ 151–168a FamFG geregelt. „FamFG“ ist die Abkürzung für „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Es ist seit 1. September 2009 in Kraft. Nachstehend der gesamte Paragraph 151 FamFG. Er definiert, welche Angelegenheiten im Familienrecht als Kindschaftssachen gelten:
Einvernehmen: Außergerichtliche Lösungen werden angestrebt
Das Familiengericht wird stets versuchen, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Streitparteien herbeizuführen. Dies jedoch nur, wenn das Einvernehmen dem Kindeswohl entspricht. Dafür hat es eine Reihe an Mitteln zum Einsatz.
Einvernehmliche Regelungen sind vor allem in Verfahren folgender Angelegenheiten anzustreben:
Sorgerecht
Umgangsrecht
Trennung
Scheidung
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kindesherausgabe
Mögliche Maßnahmen zur einvernehmlichen Regelung:
Mediation
Schlichtungsverfahren
Beratung durch Kinder- und Jugendhilfe
Was ist das Vorrang- und Beschleunigungsgebot?
Bestimmte Kindschaftssachen haben erste Priorität: Sie werden schneller abgehandelt als andere familienrechtlichen Verfahren. Dies nennt man „Vorrang- und Beschleunigungsgebot“. Bei den betreffenden Angelegenheiten muss die erste Anhörung spätestens 1 Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (§ 155 FamFG).
Welche Verfahren sind das?
1) Herausgabe des Kindes
2) Umgangsrecht
3) Aufenthaltsbestimmungsrecht
4) Kindeswohlgefährdung
Egal ist dabei, ob die betreffenden Kinder ehelich oder unehelich sind. Auch der aktuelle Familienstand der Eltern ist nicht von Bedeutung. Die genannten Verfahren haben immer Vorrang vor anderen familienrechtlichen Streitigkeiten.
Nicht zuletzt wegen des hohen Konfliktpotentials dieser Rechtsbereiche ist eine baldmögliche Lösung für die Streitparteien wichtig. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Familienanwälte in diesen Verfahren eine wichtige Unterstützung sein können. Sie leisten beratenden rechtlichen Rückhalt und vertreten Mandantinnen und Mandanten während des Verfahrens.
Wann gibt es einen Verfahrensbeistand?
Ein minderjähriges Kind bekommt vom Familiengericht stets einen Verfahrensbeistand. Der Verfahrensbeistand ist für die Wahrnehmung der Kindesinteressen zuständig (§ 158 FamFG und § 159 FamFG).
Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen
In manchen familienrechtlichen Verfahren werden Gutachter eingeschaltet. Diese erstellen ein Gutachten und unterstützen das Gericht bei dessen Entscheidung. Sie werden vor allem bei empfindlichen Angelegenheiten herangezogen, welche sich besonders stark auf die Kinder, Eltern und Familien insgesamt auswirken.
Besondere Qualifikationen der Gutachter
Um eine hohe Qualität der Gutachten zu erreichen, müssen Sachverständige seit 2016 besondere Qualifikationen nachweisen.
Dies betrifft Verfahren in folgenden Rechtsbereichen § 163 Absatz 1 FamFG:
1) elterliche Sorge
2) Umgangsrecht
3) Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
4) Kindesherausgabe
Erforderliche Qualifikationen des/der Sachverständigen:
psychologische,
psychotherapeutische,
kinder- und jugendpsychiatrische,
psychiatrische,
ärztliche,
pädagogische oder
sozialpädagogische Berufsqualifikation
Mehr Informationen: Qualitätsverbesserung von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen (BMJV)
Kindschaftssachen und häusliche Gewalt
Zur Fortbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern, Fachkräften, die in familiengerichtlichen Verfahren mitwirken sowie Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe und angrenzenden Bereichen gibt es eine Broschüre zum Thema „Kindschaftssachen und häusliche Gewalt“.
>> Zur Broschüre (PDF Download)
Was sind sonstige Familiensachen?
„Sonstige Familiensachen“ sind von „Kindschaftssachen“ abzugrenzen. § 266 FamFG hält dazu fest:
Kindschaftssachen – Recht einfach erklärt
Was versteht man unter Kindschaftssachen?
Mit Kindschaftssachen sind alle rechtlichen Verfahren gemeint, die im Zusammenhang mit minderjährigen Personen stehen. Dazu zählen Sorgerechtsverfahren, Umgangsrechtsverfahren, Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft, Vormundschaft, Pflegschaft etc.
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Welche Paragraphen regeln Kindschaftssachen
Kindschaftssachen sind in den Paragraphen 151–168 FamFG festgelegt.
Weiterlesen: Wo sind Kindschaftssachen geregelt?
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Was bedeutet Vorrang- und Beschleunigungsverbot?
Unter Vorrang- und Beschleunigungsverbot versteht man die vorrangige Abhandlung von bestimmten Kindschaftssachen. Nämlich die Herausgabe des Kindes, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kindeswohlgefährdung. Die schnelle Abwicklung dieser Verfahren ist besonders wichtig für das Wohl der Kinder (und auch der Eltern).
Weiterlesen: Was ist das Vorrang- und Beschleunigungsgebot?
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Was gilt für Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen?
Bei Kindessachen bezüglich Sorge- und Umgangsrechts, Rechts auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes sowie Kindesherausgabe müssen Sachverständige eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation nachweisen.
Weiterlesen: Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen
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