Ein Mann sitzt am Schreibtisch und arbeitet. Er hält ein Kleinkind auf dem Arm. © Adobe Stock | Jelena

Kündigung bei Elternzeit: Fristen, Folgen und Kündigungsschutz

Ein Arbeitnehmer kann während der Elternzeit jederzeit kündigen. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in der Regel aber nicht möglich. Denn der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Elternzeit Kündigungsschutz. Nur im Ausnahmefall ist mit behördlicher Zustimmung eine Arbeitgeberkündigung zulässig.

Kündigungsschutz während der Elternzeit


‌Arbeitnehmer können bei Geburt ihres Kindes Elternzeit beantragen. Die Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung, damit Eltern sich um die Erziehung und Betreuung ihres Kindes kümmern können. Es ist den Eltern aber erlaubt, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, wenn sie das möchten. 

‌Es gibt verschiedene Besonderheiten, die man bei einer Kündigung in der Elternzeit beachten muss. Das betrifft insbesondere den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern.

Besonderer Kündigungsschutz in Elternzeit


‌Gemäß § 15 Abs. 2 BEEG können Arbeitnehmer bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ihres Kindes Elternzeit nehmen. Einen Teil davon können sie zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollenden achten Lebensjahr des Kindes beanspruchen. Das heißt, Arbeitnehmer können ihre Elternzeit entweder auf einmal nehmen oder in mehrere Abschnitte aufteilen

‌Melden Arbeitnehmer Elternzeit an, genießen sie nach § 18 Abs. 1 BEEG besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz gilt dabei ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer Elternzeit beantragt. Näheres zum Kündigungsschutz erfahren Sie unter Elternzeit.
Hinweis:
Arbeitnehmer in Elternzeit haben unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses besonderen Kündigungsschutz. Auch die Größe des Betriebs spielt keine Rolle.

Gesetzlicher Kündigungsschutz in Elternzeit


‌Zusätzlich zum besonderen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer in Elternzeit gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in dem Betrieb arbeiten und darin mehr als 10 Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG).

‌In diesem Fall hat der Arbeitgeber für eine Kündigung auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die jeweilige Kündigungsart zu beachten. Das betrifft sowohl die verhaltensbedingte Kündigung als auch die personenbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung.

Elternzeit: Beendigung des Arbeitsverhältnisses


‌Der Arbeitnehmer kann während der Elternzeit jederzeit kündigen. Die Kündigung bedarf dabei keines Kündigungsgrundes. Für den Arbeitgeber gelten allerdings strenge Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kündigung. 

‌Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 BEEG nicht während der Elternzeit kündigen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund zur Kündigung hat. In diesem Fall benötigt er die Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. Alternativ kann auch eine Stelle, die von der Landesbehörde bestimmt wird, die Zustimmung erteilen. 

‌Eine Zustimmung der Behörde erhalten Arbeitgeber sehr selten. Zulässig sind in der Regel nur folgende Kündigungsgrunde:
  • Es kommt zu einer Betriebsschließung oder der Schließung von Betriebsteilen, wodurch der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt. In diesem Fall ist eine betriebsbedingte Kündigung üblicherweise zulässig. 
  • Der Arbeitnehmer begeht einen schweren Vertragsbruch. Etwa durch Betrug oder sexuelle Belästigung. Dann kann der Arbeitgeber in der Regel eine verhaltensbedingte Kündigung durchführen. 
  • Der Arbeitnehmer wird verdächtigt, eine Straftat im Unternehmen begangen zu haben. Etwa Diebstahl am Arbeitsplatz. Eine Verdachtskündigung ist im Allgemeinen zulässig. 
  • Kündigungsfrist während der Elternzeit


    ‌Führt der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung durch, ist auch in der Elternzeit die Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist üblicherweise im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Gibt es keine entsprechende Regelung, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
    Achtung:
    Möchte der Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit kündigen, gilt dabei eine besondere Kündigungsfrist. Gemäß § 19 BEEG muss die Kündigungsfrist 3 Monate betragen. Unabhängig davon, ob diese normalerweise länger oder kürzer ist.
    Eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ist auch in der Elternzeit nur aus wichtigem Grund möglich. Das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB muss der Grund so schwerwiegend sein, dass es der jeweiligen Partei nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsgrund fortzusetzen.
    Hinweis:
    Nach § 626 Abs. 2 BGB hat man nach Bekanntwerden des Grundes, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, zwei Wochen Zeit, um die Kündigung durchzuführen. Lässt man die Frist verstreichen, ist nur mehr eine ordentliche Kündigung möglich.

    Kündigung vor und nach Elternzeit


    ‌Eine Kündigung vor der Elternzeit ist im Allgemeinen nur dann möglich, wenn der besondere Kündigungsschutz des Arbeitnehmers noch nicht greift. Ist der Arbeitnehmer noch nicht in Elternzeit, hat diese aber innerhalb der Frist angemeldet, ist die Kündigung durch den Arbeitgeber ebenso unzulässig wie während der Elternzeit. (Siehe Besonderer Kündigungsschutz in Elternzeit) Arbeitnehmern steht es aber frei, jederzeit zu kündigen. 

    ‌Bei Frauen beginnt die Elternzeit frühestens nach der Geburt und nach der Mutterschutzfrist. Doch auch während der Schwangerschaft und der Schutzfrist besteht besonderer Kündigungsschutz, der es dem Arbeitgeber nach § 17 MuSchG verbietet, eine Kündigung durchzuführen. 

    Nach Ablauf der Elternzeit besteht der besondere Kündigungsschutz nicht mehr. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach der Elternzeit in der Regel wieder seinen alten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dabei gelten die gleichen Arbeitsbedingungen und Kündigungsbedingungen wie vor der Elternzeit. Möchte der Arbeitgeber eine Kündigung durchführen, darf diese frühestens einen Tag nach dem Ende der Elternzeit erfolgen.
    Hinweis:
    Nach dem Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeitmitarbeitern immer noch gesetzlichen Kündigungsschutz. Betriebe mit weniger Beschäftigten nennt man Kleinbetriebe. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben haben nach Ablauf der Elternzeit keinen Kündigungsschutz mehr.

    Aufhebungsvertrag in Elternzeit


    ‌Eine Alternative zur Kündigung stellt der Aufhebungsvertrag dar. Darunter versteht man einen einvernehmlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. Es gelten keine Kündigungsbedingungen und auch kein Kündigungsschutz. 

    ‌Wie genau ein Aufhebungsvertrag funktioniert, lesen Sie unter Aufhebungsvertrag.

    Kündigung bei Elternzeit: Muster


    ‌Eine Kündigung muss nach § 623 BGB immer in Schriftform geschehen. Die mündliche oder die elektronische Form, etwa per E-Mail, sind nicht zulässig. Das gilt sowohl bei einer ordentlichen als auch bei einer fristlosen Kündigung. Eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben finden Sie unter Kündigung.

    Folgen der Kündigung in Elternzeit


    ‌Kommt es während der Elternzeit zu einer Kündigung, gibt es verschiedene Aspekte zu beachten. Beispielsweise, wie mit Resturlaub verfahren wird, ob dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusteht, und ob eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht.

    Elternzeit: Resturlaub bei Kündigung


    ‌Erfolgt während der Elternzeit eine Kündigung, haben Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Resturlaub. Wie der Urlaubsanspruch geregelt ist, lesen Sie unter Elternzeit

    ‌Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss daran, hat der Arbeitgeber in der Elternzeit entstandenen Urlaub gemäß § 17 Abs. 3 BEEG finanziell abzugelten. Dasselbe gilt für Urlaubsansprüche, die dem Arbeitnehmer vor der Elternzeit entstanden sind.

    Abfindung bei Kündigung in Elternzeit


    ‌In der Regel steht Arbeitnehmern bei Kündigung in der Elternzeit keine Abfindung zu. Die Zahlung einer Abfindung ist zumeist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es gibt allerdings besondere Umstände, unter denen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung haben können. Wann das der Fall ist, lesen Sie unter Abfindung bei Elternzeit.

    Kündigung bei Elternzeit: Arbeitslosengeld


    ‌Bei einer Kündigung während oder nach der Elternzeit, droht dem Arbeitnehmer unter Umständen eine Sperre des Arbeitslosengeldes. Nämlich dann, wenn er sich gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungswidrig verhält. Das ist im Allgemeinen in folgenden Situationen der Fall:
  • Der Arbeitnehmer kündigt selbst, ohne dass ein wichtiger Grund besteht.  
  • Der Arbeitgeber kündigt den Arbeitnehmer wegen eines massiven Vertragsverstoßes.  
  • Der Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrags
  • Mehr zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes lesen Sie unter Arbeitslosengeld.

    Kündigungsschutzklage in Elternzeit


    ‌Erhalten Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Kündigung, ist diese im Großteil der Fälle unzulässig. Arbeitnehmer sollten deshalb unbedingt eine Kündigungsschutzklage einreichen. 

    ‌Eine Kündigungsschutzklage muss gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Nach Ablauf der Frist haben Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr gegen die Kündigung vorzugehen. Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. 

    ‌Arbeitnehmer sollten sich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Dieser kann beim Aufsetzen und Einreichen der Kündigungsschutzklage behilflich sein und den Arbeitnehmer bei dem nachfolgenden Gerichtsprozess unterstützen. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer keine vermeidbaren Fehler unterlaufen. Zudem erhöhen sich die Chancen auf eine erfolgreiche Klage. Im Falle eines Vergleichs kann der Anwalt eine höchstmögliche Abfindung für den Arbeitnehmer aushandeln.

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    Kündigung bei Elternzeit – Recht einfach erklärt

    Wie lange hat man bei Elternzeit Kündigungsschutz?

    Arbeitnehmer haben für die gesamte Dauer einer Elternzeit besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz wirkt dabei schon ab der Anmeldung der Elternzeit, also bereits bevor diese beginnt. Dabei sind verschiedene Fristen zu beachten, abhängig davon, ob die jeweilige Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes erfolgt oder erst danach. 

    ‌Weiterlesen: Besonderer Kündigungsschutz in Elternzeit

    Ist die Kündigung während der Elternzeit möglich?

    Arbeitnehmern steht es frei, auch während der Elternzeit jederzeit zu kündigen. Arbeitgeber hingegen haben den besonderen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu beachten. Die Kündigung ist im Allgemeinen unzulässig. Nur im absoluten Ausnahmefall kann sie erfolgen. Dazu braucht es aber die Zustimmung der für Arbeitsschutz obersten zuständigen Landesbehörde. 

    ‌Weiterlesen: Elternzeit: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Elternzeit?

    Die Kündigungsfrist richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Findet sich darin keine Kündigungsfrist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Möchte der Arbeitnehmer allerdings eine Kündigung zum Ende der Elternzeit durchführen, gilt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine besondere Kündigungsfrist. 

    ‌Weiterlesen: Kündigungsfrist während der Elternzeit

    Kann man in der Elternzeit fristlos kündigen?

    Eine fristlose Kündigung ist auch in der Elternzeit nur möglich, wenn ein wichtiger Grund es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortzusetzen. Wichtig hierbei ist, die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist der Kündigung einzuhalten. 

    ‌Weiterlesen: Kündigungsfrist während der Elternzeit

    Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Kündigung in der Elternzeit?

    Arbeitnehmer erwerben während der Elternzeit nur dann Urlaubsanspruch, wenn sie weiterhin arbeiten. Kommt es während der Elternzeit zu einer Kündigung, hat der Arbeitgeber alle Urlaubsansprüche abzugelten. Das gilt für Urlaubsansprüche, die vor oder während der Elternzeit entstanden sind. 

    ‌Weiterlesen: Elternzeit: Resturlaub bei Kündigung

    Bekommt man bei Kündigung in der Elternzeit Arbeitslosengeld?

    Bei einer Kündigung während der Elternzeit kann es zu einer zeitlich begrenzten Sperre des Arbeitslosengeldes kommen. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat. Etwa, indem er selbst gekündigt hat oder die Kündigung grob fahrlässig herbeigeführt hat. 

    ‌Weiterlesen: Kündigung bei Elternzeit: Arbeitslosengeld

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