Bei Erhalt einer Kündigung haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen oder eine Klage einzureichen. Ein Widerspruch ist dann möglich, wenn die Kündigung unzulässig ist, etwa aufgrund formaler oder inhaltlicher Fehler. Widerspruch ist auch bei fristloser Kündigung möglich.
Grundlagen der Kündigung
Eine Kündigung, ist eine einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Die Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam, ebenso wie eine elektronische Kündigung, etwa per E-Mail.
Zugang der Kündigung
Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss die Gegenseite mit der Kündigung nicht einverstanden sein. Die Kündigung ist jedoch empfangsbedürftig. Der rechtswirksame Zugang der Kündigung erfolgt, sobald diese in den Machtbereich der anderen Partei gelangt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist. Was aber, wenn der Adressat die Annahme verweigert? Die drei besten Wege, um einen beweisbaren Kündigungszugang zu gewährleisten, sind folgende:
- Persönliche Übergabe: Der sicherste und einfachste Weg ist eine persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens im Beisein von Zeugen.
- Briefkasten: Alternativ kann man die Kündigung auch in den Briefkasten des Adressaten werfen. Ein Zeuge, der den Zugang beweisen kann, ist auch hier sinnvoll.
- Gerichtsvollzieher: Beauftragt man einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Kündigungserklärung, ist diese in jedem Fall wirksam.
Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz: Ein Arbeitnehmer hat dann Kündigungsschutz, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und er in einem Betrieb tätig ist, der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. (§ 1 Abs. 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG)
Sonderkündigungsschutz: Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es den besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz für Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden. So gilt etwa nach § 17 MuSchG ein Kündigungsverbot für Schwangere. Des Weiteren ist eine Kündigung bei Schwerbehinderung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig. (§ 168 SGB IX)
Hat ein Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz, braucht der Arbeitgeber nach § 1 KSchG gute Gründe, um eine ordentliche Kündigung durchzuführen. Eine Kündigung muss dann nämlich sozial gerechtfertigt sein, damit sie wirksam ist. Das ist sie, wenn der Kündigungsgrund betrieblicher Natur ist oder im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegt. Je nach Kündigungsgrund, spricht man in diesem Zusammenhang auch von betriebsbedingter, verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung.
Kündigungsarten
Es gibt verschiedene Kündigungsarten. Die wichtigste Unterscheidung ist jene zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung:
Ordentliche Kündigung: Erfolgt eine ordentliche Kündigung, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist fort.
Außerordentliche Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung ist zumeist fristlos. Das heißt, eine entsprechende Kündigung löst den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung auf. Eine Kündigungsfrist muss man in diesem Fall nicht einhalten.
Ordentliche Arbeitgeberkündigungen lassen sich in folgende drei Kündigungsarten unterteilen:
1) Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung kann durch dringliche betriebliche Erfordernisse notwendig sein. Beispielsweise bei Schließung einer Abteilung oder eines ganzen Betriebs. In diesem Fall gibt es häufig einen Sozialplan, der eine Abfindung für entlassene Mitarbeiter vorsieht.
2) Verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte Kündigung durchführen, wenn der Arbeitnehmer sich eines schweren Pflichtverstoßes, wie des Diebstahls, schuldig macht. Bei weniger gewichtigen Vergehen muss der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung erteilen. Beispielsweise bei Versäumen der pünktlichen Krankmeldung. Erst bei Wiederholung ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. (§ 314 Abs. 2 BGB)
3) Personenbedingte Kündigung
Hat der Arbeitnehmer nicht mehr die Fähigkeit oder Eignung, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung durchführen. Möglich ist diese Art der Kündigung etwa dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Führerschein verliert, diesen aber zur Ausübung seines Berufs braucht. Aber auch bei langer Krankheit, ohne Aussicht auf Besserung, kann eine personenbedingte Kündigung zulässig sein.
1) Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung kann durch dringliche betriebliche Erfordernisse notwendig sein. Beispielsweise bei Schließung einer Abteilung oder eines ganzen Betriebs. In diesem Fall gibt es häufig einen Sozialplan, der eine Abfindung für entlassene Mitarbeiter vorsieht.
2) Verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitgeber kann eine verhaltensbedingte Kündigung durchführen, wenn der Arbeitnehmer sich eines schweren Pflichtverstoßes, wie des Diebstahls, schuldig macht. Bei weniger gewichtigen Vergehen muss der Arbeitgeber zunächst eine Abmahnung erteilen. Beispielsweise bei Versäumen der pünktlichen Krankmeldung. Erst bei Wiederholung ist eine verhaltensbedingte Kündigung möglich. (§ 314 Abs. 2 BGB)
3) Personenbedingte Kündigung
Hat der Arbeitnehmer nicht mehr die Fähigkeit oder Eignung, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung durchführen. Möglich ist diese Art der Kündigung etwa dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Führerschein verliert, diesen aber zur Ausübung seines Berufs braucht. Aber auch bei langer Krankheit, ohne Aussicht auf Besserung, kann eine personenbedingte Kündigung zulässig sein.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Eine Kündigung kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein. Nämlich wenn sie formale oder inhaltliche Fehler aufweist oder gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.
Formale und inhaltliche Fehler
Beachtet der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben einer Kündigung nicht, ist diese nicht rechtskräftig. Es folgt eine Auflistung möglicher formaler oder inhaltlicher Fehler, die eine Kündigung unzulässig machen:
Mündliche Kündigung oder Kündigung per E-Mail (§ 623 BGB)
Fehlende Unterschrift des Arbeitgebers oder eines zur Unterschrift Berechtigten
Falsche Kündigungsfrist
Keine Anhörung des Betriebsrats vor Durchführung der Kündigung (§ 102 Abs. 1 BetrVG)
Ordentliche Kündigung bei befristetem Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 3 TzBfG)
Unzureichende Berücksichtigung des Kündigungsschutzes
Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der allgemeinen Kündigungsschutz hat, braucht er einen triftigen Grund. Ansonsten ist die Kündigung unzulässig. Hat ein Arbeitnehmer zusätzlich Sonderkündigungsschutz, muss der Arbeitgeber auch diesen berücksichtigen und die gesetzlichen Bestimmungen beachten.
Eine Kündigung ist beispielsweise unwirksam, wenn
der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigt, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.
der Arbeitgeber eine Frau während ihrer Schwangerschaft oder in der Schutzfrist nach der Entbindung kündigt.
der Arbeitgeber ohne guten Grund ein Betriebsratsmitglied kündigt.
der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung durchführt, ohne dem Arbeitnehmer zuvor eine Abmahnung zu erteilen. (Das ist nur in schwerwiegenden Fällen zulässig, wie etwa bei Diebstahl.)
der Arbeitgeber einen Mitarbeiter betriebsbedingt kündigt, er die Sozialauswahl aber fehlerhaft durchgeführt hat. (Kriterien, die in die Sozialauswahl einfließen müssen, sind Betriebszugehörigkeit, Alter, Behinderungsgrad und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.)
Vorgehen bei unwirksamer Kündigung
Eine unwirksame Kündigung klingt zunächst harmlos, ist es aber nicht. Selbst wenn eine Kündigung augenscheinlich unzulässig ist, muss der Arbeitnehmer dagegen vorgehen. Macht er das nicht, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG mit Ablauf der Klagefrist als von Anfang an rechtswirksam.
Gegen eine Kündigung vorgehen kann der Arbeitnehmer mit einem Widerspruch und wenn dieser nichts nützt mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Bei einer Kündigungsschutzklage entscheidet das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung.
Widerspruch bei Kündigung
Wenn eine Kündigung beweisbar unzulässig ist, kann der Arbeitnehmer dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber die Möglichkeit auf eine außergerichtliche Einigung geben. Üblicherweise ist es im Interesse beider Parteien, einen langwierigen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Ziel des Widerspruchs ist es, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht. Juristisch gesehen hat ein Widerspruch des Arbeitnehmers allerdings keinen Wert. Der Arbeitgeber hat nicht die Pflicht darauf zu reagieren. Bleibt der Widerspruch erfolglos, sollte der Arbeitnehmer also fristgerecht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
3-Wochen-Frist
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, die er für unzulässig hält, gilt nach § 4 KSchG eine Frist von drei Wochen, in der er gegen die Kündigung vorgehen kann. Lässt er die drei Wochen ungenutzt verstreichen, gilt die Kündigung automatisch als rechtswirksam. Innerhalb der 3-Wochen-Frist kann der Arbeitnehmer
bei seinem Arbeitgeber Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.
beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Widerspruch schreiben
Verfasst ein Arbeitnehmer einen Widerspruch gegen eine Kündigung, ist keine bestimmte Form notwendig. Theoretisch ist auch ein mündlicher Widerspruch möglich, allerdings ist die schriftliche Form zu empfehlen. Ein Widerspruch sollte deutlich machen, wieso ein Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam hält. Inhalt eines Widerspruchs könnten beispielsweise folgende Punkte sein:
Name des Empfängers: Das Schreiben richtet sich üblicherweise an den Arbeitgeber oder an den Betriebsrat.
Anschrift beider Parteien
Grund für den Widerspruch: Üblicherweise ist der Grund für einen Widerspruch eine unwirksame Kündigung.
Erläuterung der Unwirksamkeit: Nur wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, weshalb die Kündigung unwirksam ist, besteht die Chance, dass der Widerspruch Erfolg hat.
Unterschrift des Arbeitnehmers
Legt ein Arbeitnehmer Widerspruch gegen eine Kündigung ein, braucht er dafür keine bestimmten Unterlagen. Denn im Gegensatz zur Kündigungsschutzklage ist ein Widerspruch kein offizielles Rechtsmittel.
Anwalt sinnvoll bei Widerspruch?
Ein Widerspruch ist eine Aufforderung an den Arbeitgeber, eine unzulässige Kündigung zurückzunehmen. Den Widerspruch kann der Arbeitnehmer grundsätzlich ohne anwaltliche Unterstützung einlegen.
Gegebenenfalls ist es aber sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen. Denn dieser kann die Kündigung überprüfen und bei der Formulierung des Widerspruchs die Unwirksamkeit der Kündigung deutlich herausstellen. Dadurch erhält der Arbeitnehmer Rechtssicherheit und kann dem Arbeitgeber die Unzulässigkeit der Kündigung besser vor Augen führen. Reagiert der Arbeitgeber nicht auf den Widerspruch, ist der Anwalt behilflich, innerhalb der Klagefrist eine Kündigungsschutzklage einzureichen, um den Fall vor das Arbeitsgericht zu bringen.
Bei der Auswahl des Anwalts sollte der Arbeitnehmer darauf achten, einen Anwalt zu engagieren, der mit dem Gebiet des Arbeitsrechts vertraut ist. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hat beispielsweise theoretische und praktische Kenntnisse in diesem Gebiet und ist diesbezüglich von der Rechtsanwaltskammer geprüft.
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Widerspruch des Betriebsrats
1) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder geplanten Kündigung anhören.
2) Hat der Betriebsrat Bedenken gegenüber der Kündigung, kann er diese innerhalb von einer Woche schriftlich vorbringen. (§ 102 Abs. 2 BetrVG)
3) Der Betriebsrat kann innerhalb dieser Woche der geplanten Kündigung widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass die Sozialauswahl fehlerhaft ist oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an einem anderen Arbeitsplatz möglich sei. (§ 102 Abs. 3 BetrVG)
4) Führt der Arbeitgeber trotz Widerspruchs eine Kündigung durch, hat er dem Arbeitnehmer eine Stellungnahme des Betriebsrats zukommen zu lassen. (§ 102 Abs. 4 BetrVG)
5) Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und es kam dennoch zu einer Kündigung, hat der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigungsschutzklage besondere Rechte. Der Arbeitgeber muss ihn nämlich weiterhin beschäftigen, bis das Verfahren abgeschlossen ist. (Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch unbegründet ist, die Klage aussichtslos erscheint oder dem Arbeitgeber dadurch erheblicher finanzieller Schaden entstehen würde.) (§ 102 Abs. 5 BetrVG)
Widerspruch bei fristloser Kündigung
Erhält ein Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, kann er ebenso wie bei einer ordentlichen Kündigung einen Widerspruch einlegen. Die Chancen, dass der Arbeitgeber sich dadurch umstimmen lässt, sind jedoch gering. Denn eine fristlose Kündigung zeugt von einem bereits angespannten Arbeitsverhältnis. Ansonsten hätte es auch eine ordentliche Kündigung getan.
Der Arbeitnehmer kann zwar der Kündigung widersprechen, aber insbesondere bei der fristlosen Kündigung ist es häufig die bessere Wahl, stattdessen gleich beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Widerspruch mit Klage
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, die er für nicht gerechtfertigt oder zulässig hält, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Für die Anfechtung der Kündigung gibt es eine Klagefrist. Diese beginnt mit Zugang der Kündigung und beträgt gemäß § 4 KSchG drei Wochen.
Reicht der Arbeitnehmer eine Klage ein, ist es Aufgabe des Arbeitsgerichts, die Wirksamkeit der Kündigung festzustellen. Das offizielle Ziel einer Klage ist die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Oftmals endet ein Verfahren allerdings mit einem Vergleich. Dabei einigen sich die beiden Parteien auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer.
Klage einreichen
Der Arbeitnehmer kann die Kündigungsschutzklage bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts einreichen. Die Rechtsantragsstelle ist bei Bedarf behilflich beim Verfassen der Klage und informiert über den Prozessablauf. Rechtsberatung bietet diese allerdings keine. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts richtet sich nach folgenden Punkten:
Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, ist das Arbeitsgericht im Bezirk seines Wohnorts zuständig. (§ 13 ZPO)
Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, ist das Arbeitsgericht im Bezirk des Unternehmenssitzes zuständig. (§ 17 ZPO)
Unabhängig davon kann sich der Arbeitnehmer immer an das Arbeitsgericht wenden, in dessen Bezirk sich sein Arbeitsplatz befindet. (§ 29 ZPO, § 48 Abs. 1a ArbGG)
Gerichtsverhandlung
1) Gütetermin: Zwei bis fünf Wochen nach dem Einreichen der Kündigungsschutzklage kommt es zu einem Gütetermin. Die Güteverhandlung findet vor dem Vorsitzenden der Kammer statt und hat eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Ziel. Eine solche Einigung nennt man auch Vergleich. Dabei zieht der Arbeitnehmer seine Klage zurück und erhält dafür eine Abfindung vom Arbeitgeber.
2) Kammertermin: Führt der Gütetermin zu keiner Einigung, findet drei bis fünf Monate danach eine Verhandlung vor der voll besetzten Kammer statt. Das vorrangige Ziel ist auch hier eine Einigung im Sinne eines Abfindungsvergleichs.
3) Gerichtsurteil: Kommt es auch beim Kammertermin zu keinem Vergleich, fällt das Gericht anschließend ein Urteil über die Wirksamkeit der Kündigung. Damit ist das Verfahren in der Regel abgeschlossen.
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Widerspruch bei Kündigung – Recht einfach erklärt
Was tun, wenn Kündigung nicht angenommen wird?
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Der Adressat muss der Kündigung nicht zustimmen, allerdings ist diese empfangsbedürftig. Um einen wirksamen Zugang der Kündigung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, diese im Beisein von Zeugen persönlich zu übergeben oder in den Briefkasten zu werfen.
Weiterlesen: Was tun, wenn Kündigung nicht angenommen wird?
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Wann kann gegen eine Kündigung Widerspruch eingelegt werden?
Widerspruch ist möglich, wenn die Kündigung formale oder inhaltliche Fehler aufweist oder gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt. Möglich ist ein Widerspruch des Arbeitnehmers etwa, wenn vor der Kündigung keine Anhörung des Betriebsrats stattgefunden hat oder die Sozialauswahl fehlerhaft war.
Weiterlesen: Wann kann gegen eine Kündigung Widerspruch eingelegt werden?
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Wann ist eine Kündigung nicht rechtskräftig?
Eine Kündigung ist nicht rechtskräftig, wenn diese inhaltliche oder formale Fehler aufweist. Beispielsweise, wenn die Kündigung mündlich oder per E-Mail erfolgt, eine falsche Kündigungsfrist aufweist oder die Unterschrift auf dem Dokument fehlt.
Weiterlesen: Wann ist eine Kündigung nicht rechtskräftig?
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Kann man einer Kündigung widersprechen?
Ja, wenn eine Kündigung unzulässig ist, kann der Arbeitnehmer dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und hat zum Ziel, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht. Bleibt der Widerspruch erfolglos, sollte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Weiterlesen: Kann man einer Kündigung widersprechen?
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Wie schreibt man einen Widerspruch?
Ein Widerspruch sollte den Namen des Empfängers und die Anschriften der Parteien enthalten. Zudem sollte der Arbeitnehmer den Grund für den Widerspruch anführen. Ist der Grund die Unwirksamkeit der Kündigung, hat er diese zu begründen. Abschließend bedarf es einer Unterschrift des Arbeitnehmers.
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Wie lange kann man eine Kündigung anfechten?
Arbeitnehmer haben nach Zugang einer Kündigung drei Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen oder eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Möchte ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, gilt nach deren Zugang eine Frist von sieben Tagen.
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