Ein Arbeitsvertrag für einen Minijob, auf dem ein Geldschein und Münzen liegen. © Adobe Stock | Wolfilser

Minijob: Stundenanzahl, Gehalt und Sozialversicherung

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, deren Dauer oder Vergütung beschränkt ist. Es gibt den 520-Euro-Job, mit einer Verdienstgrenze von 520 Euro und den kurzfristigen Minijob, dessen Dauer auf 70 Tage oder drei Monate begrenzt ist. Minijobs sind für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.

Was ist ein Minijob?


Unter einem Minijob versteht man eine geringfügige Beschäftigung. Wie auch bei anderen Arbeitsverhältnissen ist ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtend. Nach § 8 SGB IV(Externe Verlinkung) gibt es zwei verschiedene Arten von geringfügiger Beschäftigung.‌

1) 520-Euro-Minijob: Bei dem 520-Euro-Minijob ist die Höhe des Einkommens begrenzt. Der Arbeitnehmer darf regelmäßig nicht mehr als 520-Euro im Monat verdienen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Der 520-Euro-Job ist für Arbeitnehmer lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Seit 2013 ist er rentenversicherungspflichtig. Davon können sich Arbeitnehmer aber auf Wunsch befreien lassen. Dann entspricht das Bruttogehalt dem Nettogehalt. ‌

‌2) Kurzfristiger Minijob: Beim kurzfristigen Minijob ist das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt. Es ist dann eine geringfügige Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht berufsmäßig und nicht länger als 3 Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr ausübt. Hat der Arbeitnehmer in einem Jahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen, werden diese zusammengerechnet. Oftmals ist der Minijob als Saisonarbeit angelegt. Der kurzfristige Minijob ist sozialversicherungsfrei, aber im Gegensatz zum 520-Euro-Job lohnsteuerpflichtig. Das Nettogehalt ist dadurch geringer als das Bruttogehalt.

Minijob: Anmeldung


‌Arbeitgeber, die in Deutschland einen Minijobber einstellen, müssen diesen bei der sogenannten Minijob-Zentrale anmelden. Die Minijob-Zentrale ist die zuständige Einzugsstelle und Meldestelle für alle Minijobber in Deutschland. Die Minijob-Zentrale ist zudem Ansprechpartner für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer. Sie informiert und berät diese in allen Belangen rund um Minijobs.
Achtung:
Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale muss bis zur ersten Abrechnung und spätestens sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. In Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit besteht, muss eine Sofortanmeldung stattfinden. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, das Gaststättengewerbe oder das Gebäudereinigungsgewerbe (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Wer der Meldepflicht nach nicht nachkommt, der handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld von 5.000 Euro rechnen (§ 111 SGB IV).
Die Anmeldung des Minijobs funktioniert folgendermaßen:  

‌1) Der Arbeitgeber beantragt für seinen Betrieb eine Betriebsnummer. Das macht er bei der Agentur für Arbeit. 

‌2) Idealerweise lässt der Arbeitgeber den Minijobber vor der Einstellung einen Personalfragebogen der Minijob-Zentrale ausfüllen. Mit diesem kann er einschätzen, inwieweit der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist. 

‌3) Die Angaben zur Sozialversicherung meldet der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale.
Hinweis:
Handelt es sich nicht um einen gewerblichen Minijob, sondern einen Minijob im Privathaushalt, läuft die Anmeldung des Arbeitnehmers einfacher ab. Der Arbeitgeber kann den Minijobber entweder telefonisch oder online anmelden oder per Post ein ausgefülltes Haushaltsscheck-Formular an die Minijob-Zentrale senden.

Unterschied zwischen Teilzeitjob und Minijob


‌Das Arbeitsrecht macht eine Unterscheidung zwischen einem Vollzeitjob und einem Job in Teilzeit, aber keinen Unterschied zwischen Teilzeitjobs und 520-Euro-Jobs. Nach § 2 TzBfG ist jeder Arbeitnehmer, der weniger arbeitet als ein vergleichbarer Arbeitnehmer in Vollzeit, automatisch in Teilzeit beschäftigt. Dabei ist unerheblich, wie viele Stunden der Arbeitnehmer in der Woche arbeitet. Auch 520-Euro-Minijobs sind als Teilzeitjobs anzusehen. Kurzfristige Minijobs nur dann, wenn die Stundenanzahl geringer als bei einem vergleichbaren Vollzeitmitarbeiter ist.

‌Der Unterschied zwischen Minijob und Teilzeitjob liegt vor allem in den Besonderheiten des Minijobs in Bezug auf Sozialversicherung und Lohnsteuer.

Unterschied zwischen Minijob und Midijob


‌Um einen Midijob handelt es sich, wenn der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers mehr als 520 Euro, aber höchstens 2000 Euro beträgt. Im Gegensatz zu Minijobbern sind Arbeitnehmer, die einem Midijob nachgehen, sozialversicherungspflichtig. Allerdings sind im sogenannten Übergangsbereich zwischen 520 und 2000 Euro nur geringe Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

Versicherung im Minijob


‌Ein 520-Euro-Job ist zwar für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber muss allerdings pauschale Beiträge leisten. Es folgt ein Überblick:
  • Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung: Bei Kranken, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung besteht nach § 7 SGB V Versicherungsfreiheit. Der Arbeitnehmer ist nicht über die Arbeit krankenversichert. Allerdings besteht in Deutschland nach § 193 VVG Versicherungspflicht, der Arbeitnehmer muss sich also selbst krankenversichern. Ist er über die gesetzliche Krankenkasse versichert, muss der Arbeitgeber auf das Entgelt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 % abführen. Ist es kein gewerblicher Bereich, sondern ein Privathaushalt, beträgt der Pauschalbeitrag nur 5 %. Die Beiträge für den Arbeitgeber entfallen, wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist.
  • Rentenversicherung: Der volle Beitragssatz beträgt 18,6 %. Der Arbeitgeber führt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % ab (im Privathaushalt 5 %). Der Arbeitnehmer muss entweder einen Anteil von 3,6 % (im Privathaushalt 13,6) abführen, oder er lässt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung an den Arbeitgeber. Dieser reicht daraufhin einen entsprechenden Antrag bei der Minijob-Zentrale ein.
  • Unfallversicherung: Im gewerblichen Bereich haben Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Der Beitragssatz variiert je nach Anbieter. Durchschnittlich liegt er bei 1,3 %.
  • Krankheitsumlage (U1): Der Arbeitgeber muss einen Umlagesatz von 1,0 % abführen.
  • Mutterschaftsumlage (U2): Der Arbeitgeber muss einen Umlagesatz von 0,39 % abführen.
  • Insolvenzgeldumlage (U3): Der Arbeitgeber muss einen Umlagesatz von 0,12 % abführen.
  • Hinweis:
    Kurzfristige Minijobs sind für Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss nur die gesetzliche Unfallversicherung bezahlen, sowie die Umlagen U1, U2 und U3 abführen.

    Lohnsteuer im Minijob


    ‌Bei 520-Euro-Jobs bleibt das Einkommen des Arbeitnehmers von Steuern verschont. Der Arbeitgeber muss auf das Arbeitsentgelt allerdings Steuern zahlen. Dabei kann er aus zwei Möglichkeiten wählen: 

    ‌1) Er bezahlt eine Pauschalsteuer in Höhe von 2%. (Diese beinhaltet neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag) 

    ‌2) Er bezahlt nach der individuellen Steuerklasse des Arbeitnehmers.
    Hinweis:
    Normalerweise übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer. Im Arbeitsvertrag kann aber festgelegt sein, dass der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer tragen muss.
    Bei kurzfristigen Minijobs kann der Lohn entweder nach individueller Steuerklasse des Arbeitnehmers versteuert werden oder mit einer Pauschalsteuer von 25 % (§ 40a EStG). Die Pauschalsteuer ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und nur zulässig, wenn
  • der Lohn im Durchschnitt nicht höher als 120 Euro pro Tag ist. 
  • der Stundenlohn nicht höher als 15 Euro ist.
  • die Beschäftigung nicht mehr als 18 Arbeitstage am Stück andauert.

    ‌ 
  • 520-Euro-Job


    ‌Der ehemalige 450-Euro-Job ist seit der Mindestlohnerhöhung im Oktober 2022 der 520-Euro-Job. Ein 520-Euro-Job hat folgende Merkmale:
  • Bei einem 520-Euro-Job übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit meist über einen längeren Zeitraum aus. 
  • Der Verdienst des Arbeitnehmers darf regelmäßig nicht über 520Euro im Monat liegen. Denn nur dann ist es eine geringfügige Beschäftigung und für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Anzahl an monatlichen Arbeitstagen spielen keine Rolle.

  • Ist der Minijobber ein Jahr lang beschäftigt und verdient im Durchschnitt 520 Euro im Monat, sind das 6.240 Euro im Jahr. Bis zu drei Mal im Jahr darf der monatliche Verdienst die 520-Euro-Grenze übersteigen. Die jährliche Entgeltgrenze von 6.240 muss aber eingehalten werden. Es ist nur im Ausnahmefall möglich, dass der Arbeitnehmer mehr als 6240 Euro im Jahr verdient. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich und aus unvorhersehbaren Gründen mehr verdient, etwa um einen kranken Vollzeitmitarbeiter zu vertreten.
    Hinweis:
    Der 520-Euro-Job kann gewerblich, aber auch im Privathaushalt ausgeübt werden. (§ 8a SGB IV)

    520-Euro-Job: Stunden


    ‌Ist ein Arbeitnehmer in einem 520-Euro-Job beschäftigt, darf er nicht über die Verdienstgrenze kommen. Wie viele Stunden er im Monat arbeiten muss, um die 520 Euro zu erreichen, richtet sich nach seinem Stundenlohn. Da auch für Minijobber der Mindestlohn gilt, muss der Stundenlohn zumindest dem Mindestlohn entsprechen, kann aber natürlich auch darüber liegen. Da der Arbeitnehmer das Einkommen lohnsteuerfrei verdient, kann er sich anhand seines Stundenlohns einfach die Stundenanzahl ausrechnen. Dazu dividiert er 520 Euro durch den Stundenlohn.
    Beispiel:
    Geht man vom Mindestlohn aus, der derzeit (2023) 12 Euro beträgt, sieht die Rechnung folgendermaßen aus: 520 / 12 = 43,33 Stunden. Umgerechnet ergibt das 43 Stunden und 20 Minuten.

    Wer darf 520-Euro-Jobs ausüben?


    ‌Grundsätzlich kann jeder der volljährig ist einen Minijob ausüben, sofern er Staatsbürger ist oder in Deutschland die Arbeitserlaubnis hat. Dabei können Arbeitnehmer den 520-Euro-Job als Neben- oder als Hauptbeschäftigung ausüben. Auch mehrere Minijobs sind möglich.
  • 520-Euro-Job neben Hauptbeschäftigung 
    ‌Wenn ein Arbeitnehmer neben dem versicherungspflichtigen Hauptjob einen 520-Euro-Job hat, bleibt dieser abgabenfrei. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer noch einen zweiten Minijob annimmt. Der Verdienst des zweiten Minijobs wird dabei mit dem der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und die Abgaben werden gemeinsam abgeführt. 
  • 520-Euro-Job ohne Hauptbeschäftigung 
    ‌Hat ein Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, aber einen Minijob, ist dieser versicherungsfrei. Bei mehreren Minijobs bleiben diese nur versicherungsfrei, sofern der Verdienst unter der 520-Euro-Grenze bleibt. Verdient der Arbeitnehmer insgesamt mehr als 520 Euro, sind beide Jobs. 
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  • Ansprüche im Minijob


    ‌Für Minijobber gelten Besonderheiten, was die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge betrifft. Abgesehen davon haben Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung die gleichen Rechte und Pflichten wie Arbeitnehmer in Vollzeit. Dazu zählen der Anspruch auf Mindesturlaub, der Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

    Mindestlohn im Minijob


    ‌Seit 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn. Dieser sichert jedem Arbeitnehmer ein Mindestentgelt in Höhe des Mindestlohns zu (§ 1 MiLoG). 

    ‌Auch in Minijobs haben Arbeitnehmer einen unstrittigen Anspruch auf den Mindestlohn. Derzeit beträgt der Mindestlohn 12 Euro brutto.
    Hinweis:
    Nach § 17 MiLoG besteht bei Minijobs eine Dokumentationspflicht. Diese besagt, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Dauer) der Arbeitnehmer genau aufzeichnen muss. Die Dokumentationspflicht dient dazu, Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber spätestens 7 Tage nach der jeweils erbrachten Arbeitsleistung vornehmen. Arbeitgeber haben die Pflicht, die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
    Unabhängig vom Minijob gibt es aber Personengruppen, die grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen sind. 
    ‌Das Mindestlohngesetz findet nach § 21 MiLoG keine Anwendung auf
  • Pflichtpraktikanten
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung)
  • Freiberufler
  • Selbstständige
  • Auszubildende
  • Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtlich Tätige
    ‌ 
  • Urlaubsanspruch


    ‌Auch Arbeitnehmer mit einem Minijob haben Anspruch auf Urlaub. Der Jahresurlaub von Arbeitnehmern richtet sich nicht nach der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, sondern nach den Arbeitstagen pro Woche. Mit jedem vollen Monat, den ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, erwirbt er einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs.1 BUrlG).

    ‌Arbeitet ein Arbeitnehmer mit einem 520-Euro-Job also beispielsweise 2 Tage pro Woche, hat er einen Jahresurlaubsanspruch von 8 Tagen. 
    ‌Hat ein Arbeitnehmer einen kurzfristigen Minijob, hängt der Urlaubsanspruch von der Anzahl der gearbeiteten Monate ab.
    Beispiel:
    Ein Arbeitnehmer arbeitet für drei volle Monate in einem Betrieb, an 5 Tagen die Woche. Das heißt, er erwirbt drei Zwölftel des Jahresurlaubs. Der Jahresurlaub beträgt 20 Tage. 20 / 3 = 6,667 Urlaubstage. 
    ‌Da halbe Urlaubstage nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet werden, ergibt das 7 Urlaubstage.

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall


    ‌Auch bei geringfügigen Beschäftigungen haben Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dazu muss das Arbeitsverhältnis aber bereits vier Wochen oder länger bestehen. Bei Erkrankungen bis zu sechs Wochen muss der Arbeitgeber das volle Entgelt zahlen. Ist der Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig, kann er bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen (§ 3 EntgFG).
    Hinweis:
    Grundvoraussetzung für die Lohnfortzahlung ist, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber pünktlich eine Krankmeldung macht und sich vom Arzt krankschreiben lässt.

    Kündigungsfrist


    ‌Auch in Minijobs gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Probezeit, können innerhalb dieser beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). 
  • Außerhalb einer Probezeit können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer 4-Wochen-Frist zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • Bei Aushilfen, die nicht länger als drei Monate beschäftigt werden, steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei, im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren (§ 622 Abs. 5 BGB).
  • Die Vertragsparteien können im Arbeitsvertrag eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbaren. Hier gilt, dass die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger sein darf als die des Arbeitgebers.
  • Hinweis:
    Kurzfristige Minijobs sind von vornherein befristet und enden üblicherweise ohne Kündigung zum festgelegten Zeitpunkt. Eine ordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn die Möglichkeit dazu im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (§ 15 TzBfG).

    Minijob: Vor- und Nachtteile


    Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer


    ‌Minijobs können je nach Lebenslage des Arbeitnehmers eine gute Möglichkeit sein, um sich einen Zuverdienst zu sichern oder neue Erfahrungen in einem Berufsfeld zu sammeln. Folgende Tabelle gibt einen Überblick, welche Vor-, und Nachteile mit einem Minijob verbunden sein können:

    Vor- und Nachteile für Arbeitgeber


    ‌Für viele Betriebe sind Minijobs nicht mehr wegzudenken. Saisonbetriebe setzen auf kurzfristige Minijobs, andere Unternehmen bieten 520-Euro-Jobs an, um schwankende Wirtschaftslagen zu meistern und flexibel zu sein. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Vor- und Nachteile eines Minijobs.

    Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber


    Tipps für Arbeitnehmer

  • Bestehen Sie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Bei kurzfristigen Minijobs ist er gesetzlich verpflichtend (§ 14 Abs. 4). Aber auch bei 520-Euro-Jobs ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag besser, denn so haben Sie Ihre Arbeitsbedingungen Schwarz auf Weiß und können im Streitfall darauf verweisen.  
  • Verlangen Sie ein Arbeitszeugnis. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung haben Sie ein Anrecht darauf.
  • Haben Sie eine Hauptbeschäftigung und wollen zusätzlich einen Minijob annehmen, sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag beachten. Denn oftmals findet sich darin eine Klausel, dass Sie Ihrem Arbeitgeber melden müssen, wenn Sie einen Nebenjob antreten wollen. Der Arbeitgeber kann Nebentätigkeiten verbieten, die in wirtschaftlicher Konkurrenz zu Ihrer Haupttätigkeit stehen. 
  • Wenn Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen Nebenjob annehmen, müssen Sie darauf achten, die maximalen Arbeitszeiten einzuhalten. 
  • Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie nicht mehr als 15 Arbeitsstunden pro Woche arbeiten. Ansonsten gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Auch reduziert sich das Arbeitslosengeld, wenn Sie mehr als 165 Euro im Monat dazuverdienen.
  • Tipps für Arbeitgeber

  • Lassen Sie den Arbeitnehmer einen Personalfragebogen ausfüllen, um zu sehen, ob er die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt. 
  • Schließen Sie in jedem Fall einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Wenn Sie einen Arbeitnehmer für eine kurzfristige Beschäftigung anstellen wollen, ist die Befristung nur in schriftlicher Form wirksam. Aber auch in Bezug auf einen 520-Euro- Job ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag die bessere Wahl. So kann er etwa im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel dienen. 
  • Achten Sie darauf, die 520-Euro-Grenze nicht zu überschreiten. Eine gute Möglichkeit ist es, den Arbeitnehmer stundenweise anzustellen. So haben Sie einen guten Überblick über die Arbeitsstunden. 
  • Nehmen Sie die Dokumentation der Arbeitsstunden ernst und führen Sie diese gewissenhaft durch.
  • Denken Sie daran, dass Sie den Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale nicht nur anmelden, sondern bei Ende des Arbeitsverhältnisses auch abmelden müssen.
  • Vereinbaren Sie eine Informationspflicht, für den Fall, dass der Arbeitnehmer zusätzlich weitere Minijobs annehmen möchte. Denn dann gilt zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis weiterhin dem einer geringfügigen Beschäftigung entspricht oder nicht.
  • Wenn Sie mit dem Arbeitnehmer eine Arbeit auf Abruf vereinbaren, achten Sie darauf, nicht in die Phantomlohnfalle zu tappen. Wenn Sie nämlich keine fixe Stundenanzahl pro Woche vereinbaren, gelten automatisch 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall verlangen, für 20 Stunden entlohnt zu werden. Zudem ist der Arbeitnehmer dann sozialversicherungspflichtig und es werden entsprechende Beiträge fällig. 
  • Wenn Sie keine feste Stundenanzahl vereinbaren möchten, können Sie Mindest- oder Höchstarbeitszeiten festlegen. Diese bieten eine gute Möglichkeit, um Arbeitnehmer je nach Bedarf mehr oder weniger einzusetzen (§ 12 Abs. 2 TzBfG).
  • Minijob – Recht einfach erklärt

    Was ist ein Minijob?

    Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Damit ist er für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Man unterscheidet den 520-Euro-Minijob und den kurzfristigen Minijob. Beim 520-Euro-Minijob ist der Verdienst beschränkt. Der kurzfristige Minijob ist hingegen zeitlich beschränkt.‌

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Minijob?

    Habe ich bei 520-Euro-Jobs eine Krankenversicherung?

    Der Arbeitnehmer ist über einen 520-Euro-Job nicht krankenversichert, denn bei geringfügigen Beschäftigungen besteht Versicherungsfreiheit. Der Arbeitnehmer muss sich selbst um die Krankenversicherung kümmern. ‌

    ‌Weiterlesen: Versicherung im Minijob

    Habe ich bei 520-Euro-Jobs eine Rentenversicherung?

    Bei 520-Euro-Jobs besteht Rentenversicherungspflicht. Allerdings kann der Arbeitnehmer sich auf Wunsch davon befreien lassen. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung an den Arbeitgeber. Dieser stellt daraufhin bei der Minijob-Zentrale einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. 

    ‌Weiterlesen: Versicherung im Minijob

    Was muss ich bei einem 520-Euro-Job beachten?

    Der 520-Euro-Job ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der der Arbeitnehmer bis zu 520 Euro im Monat verdienen darf. Dann ist das Entgelt für ihn nämlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die 520-Euro-Grenze darf drei Mal jährlich überschritten werden. Allerdings muss das durchschnittliche Gehalt des Arbeitnehmers gleichbleiben. 

    ‌Weiterlesen: 520-Euro-Job

    Wie viele Stunden muss ich für 520 Euro arbeiten?

    Wie viele Stunden ein Arbeitnehmer im Monat arbeiten kann, bis er die 520-Euro-Grenze erreicht, hängt einzig und allein von seinem Stundenlohn ab. Geht man vom Mindestlohn aus, der zurzeit 12 Euro beträgt, kann der Arbeitnehmer bis zu 42,33 Stunden arbeiten. 

    ‌Weiterlesen: 520-Euro-Job: Stunden

    Wer darf auf 520-Euro-Basis arbeiten?

    Im Prinzip jeder, der volljährig ist und in Deutschland arbeiten darf. Allerdings macht es in Hinsicht auf die Sozialversicherung einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt. 

    ‌Weiterlesen: 520-Euro-Job: Stunden

    Bekomme ich im Minijob den Mindestlohn?

    Auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn. Da heißt, der Arbeitgeber muss einen Minijob mit einem Stundenlohn vergüten, der zumindest dem Mindestlohn entspricht. Er darf natürlich auch höher sein. Der derzeitige Mindestlohn beträgt 9,50 Euro brutto die Stunde. 

    ‌Weiterlesen: Mindestlohn im Minijob

    Welche Vorteile hat ein 520-Euro-Job für Arbeitnehmer?

    Ein 520-Euro-Job ist für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Er eignet sich gut als Zuverdienst neben dem Studium oder in der Rente, ist aber auch zusätzlich zur Hauptbeschäftigung möglich.‌

    ‌Weiterlesen: Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer

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