Der Arbeitgeber steht vor einer Arbeitnehmerin und deutet wütend mit dem Finger hinter sie. © Adobe Stock | Bojan

Mündliche Kündigung: Wann ist sie wirksam?

Mündliche Kündigungen sind aufgrund der fehlenden Schriftform unwirksam. In Ausnahmefällen erklären Gerichte sie aber für wirksam. Grund dafür ist schlüssiges oder widersprüchliches Verhalten des Arbeitnehmers nach Kündigung. Werden Arbeitnehmer mündlich gekündigt, kann eine Klage erforderlich sein.

Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung


‌Ein unbefristeter Arbeitsvertrag endet entweder durch eine einseitige Kündigung oder durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag

‌Nach § 623 BGB hat in Deutschland eine Kündigung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber stets in der Schriftform zu erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist deshalb nach § 125 BGB grundsätzlich unwirksam, ebenso wie eine elektronische Kündigung, etwa per E-Mail. 

‌Die Schriftform ist bei allen Kündigungsarten einzuhalten, unabhängig davon, ob die Kündigung ordentlich oder außerordentlich erfolgt. Selbst innerhalb einer Probezeit ist eine schriftliche Kündigung notwendig, auch wenn noch kein Kündigungsschutz besteht. 

‌Hat der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mündlich gekündigt, reicht eine schriftliche Bestätigung der Kündigung nicht aus, um diese wirksam zu machen. Eine Kündigung hat ein bestimmtes Formerfordernis, das zu ihrer Gültigkeit zwingend einzuhalten sind. Wie genau eine schriftliche Kündigung auszusehen hat, können Sie in dem Artikel Kündigung lesen.
Achtung:
Unter besonderen Umständen kann eine mündliche Kündigung ausnahmsweise wirksam werden. Etwa durch schlüssiges oder widersprüchliches Verhalten nach der Kündigung. Deshalb sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich hüten, unbedachterweise eine mündliche Kündigung auszusprechen.

Ausnahmefälle der mündlichen Kündigung


‌Auch wenn eine mündliche Kündigung eigentlich unwirksam ist, gibt es Ausnahmefälle, in denen Gerichte eine solche für wirksam erklärt haben. Die entsprechenden Urteile sind allerdings umstritten und besitzen keine allgemeine Gültigkeit. Ob eine mündliche Kündigung wirksam ist oder nicht, muss stets im Einzelfall geklärt werden.

Mündliche Kündigung durch Arbeitgeber


‌Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil die mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber für wirksam erklärt, aufgrund schlüssigen Verhaltens des Arbeitnehmers. Begründung des Urteils ist, dass die mündliche Kündigung wirksam werden kann, wenn ein Umstandsmoment sowie ein Zeitmoment vorliegen. 

‌1) Umstandsmoment: Der Arbeitgeber kündigte den Arbeitnehmer mündlich. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin mehrmals die Herausgabe der Arbeitspapiere. Das deutete darauf hin, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinnahm. 

‌2) Zeitmoment: Der Arbeitnehmer hatte das Recht, mittels Kündigungsschutzklage gegen die mündliche Kündigung vorzugehen. Das tat er nicht zeitnahe, sondern wartete damit sieben Monate. Dadurch verwirkte er sein Klagerecht und seinen Weiterbeschäftigungsanspruch. 

‌Gemäß § 4 KSchG haben Arbeitnehmer nach einer schriftlichen Kündigung drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Da eine mündliche Kündigung von dem Kündigungsschutzgesetz nicht erfasst wird, haben Arbeitnehmer zwar länger Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Zu lange sollten sie allerdings nicht warten, da der Arbeitgeber sich sonst zu Recht darauf einrichten darf, dass der Arbeitnehmer keinen Gebrauch von seinem Klagerecht mehr macht.
Hinweis:
Wie lange ein Arbeitnehmer warten kann, bis er gegen eine mündliche Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhebt, ist von der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Das LAG Berlin-Brandenburg sieht etwa eine Frist von sechs Wochen nach Kündigung als angemessen an. Auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer aber auf jeden Fall dann, wenn sie sich an der dreiwöchigen Klagefrist bei schriftlichen Kündigungen orientieren.

Mündliche Kündigung durch Arbeitnehmer


‌Des LAG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil die mündliche Kündigung einer Friseurin für wirksam erklärt. Grund dafür war das widersprüchliche Verhalten der Arbeitnehmerin. Es folgt eine Schilderung der Umstände: 

‌1) Die Arbeitnehmerin rief ihren Arbeitgeber an und sagte mehrfach und mit Ernsthaftigkeit, sie wolle das Arbeitsverhältnis sofort fristlos kündigen. Der Arbeitgeber erhob Einwände, sie solle doch zumindest die Kündigungsfrist wahren, doch davon wollte die Friseurin nichts wissen. 

‌2) Zwei Wochen nach der mündlichen Kündigung kündigte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin seinerseits offiziell in schriftlicher Form. 

‌3) Die Arbeitnehmerin reagierte darauf mit einer Kündigungsschutzklage

‌Damit eine Kündigungsschutzklage möglich ist, muss zum Zeitpunkt der Kündigung noch ein Arbeitsverhältnis bestehen. Laut dem Gericht könne die Arbeitnehmerin sich nicht darauf berufen, dass ihre eigene Kündigung unwirksam sei, wenn sie zuvor auf deren Wirksamkeit bestanden hatte. Die mündliche Kündigung wurde ausnahmsweise für wirksam erklärt, was die Kündigungsschutzklage hinfällig machte.

Verhalten bei mündlicher Kündigung


‌Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sollten darauf verzichten, eine mündliche Kündigung zu machen. Ist eine der Parteien fest entschlossen zu kündigen, sollte sie die Schriftform wählen, da dadurch die Wirksamkeit gewährleistet ist. 

‌Hat der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer aus dem Affekt heraus eine mündliche Kündigung ausgesprochen, ist diese grundsätzlich noch nicht wirksam. Doch das Arbeitsverhältnis leidet in jedem Fall darunter. Um die Wogen zu glätten, kann derjenige, der gekündigt hat, die Kündigung problemlos zurückziehen. Dazu muss keine bestimmte Form eingehalten werden.

Tipps für Arbeitnehmer


‌Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mündlich, sollte dieser Ruhe bewahren und das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um eine Lösung für die Situation zu finden. Beharrt der Arbeitgeber weiterhin auf der Kündigung, hat der Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten:
  • Widersprechen der Kündigung: Der Arbeitnehmer sollte weiterhin zur Arbeit erscheinen und auf keinen Fall zu Hause bleiben. Er sollte der Kündigung widersprechen und darauf hinweisen, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet wurde.  
  • Einreichen einer Kündigungsschutzklage: Hindert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung, etwa durch Schlüsselentzug, sollte der Arbeitnehmer zeitnahe eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dasselbe gilt dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltzahlung einstellt.  

  • ‌Der Arbeitnehmer sollte mit der Kündigungsschutzklage nicht zu lange warten und diese am besten innerhalb von drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung einreichen. Das ist selbstständig möglich, er kann sich aber auch die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht sichern. Dieser hilft beim Erstellen der Klage und bietet rechtlichen Beistand für die Dauer des Prozesses. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie unter Kündigungsschutzklage.

    Tipps für Arbeitgeber


    ‌Arbeitgeber können bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses darauf hinweisen, dass eine Kündigung nur in schriftlicher Form wirksam ist. Kommt es dennoch zu einer mündlichen Kündigung von Seiten eines Mitarbeiters, hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten, um darauf zu reagieren: 

    ‌1) Aufklärung 
    ‌Der Arbeitgeber sollte das Gespräch mit dem Arbeitnehmer suchen und ihn darauf hinweisen, dass eine Kündigung nur schriftlich wirksam ist. Auch sollte er ihn auf die Folgen einer Arbeitsverweigerung aufmerksam machen. 

    ‌2) Abmahnung 
    ‌Im Falle, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint, kann der Arbeitgeber ihm aufgrund von Arbeitsverweigerung eine Abmahnung erteilen. Im Zuge dessen hat er den Arbeitnehmer aufzufordern, seine Arbeit wiederaufzunehmen. Mehr zum Thema Abmahnung erfahren Sie unter Abmahnung

    ‌3) Kündigung 
    ‌Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch nach erfolgter Abmahnung, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung durchführen. Bei totaler Arbeitsverweigerung ist in der Regel auch eine fristlose Kündigung zulässig. Mehr dazu können Sie in dem Artikel fristlose Kündigung lesen. 

    ‌Verweigert der Arbeitnehmer seine Arbeit, kann der Arbeitgeber entsprechend der Ausfalldauer dessen Gehalt einbehalten. Unter Umständen besteht auch Anspruch auf Schadensersatz. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in dem Artikel Arbeitsverweigerung.

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    Mündliche Kündigung – Recht einfach erklärt

    Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

    Jede Art der Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die mündliche oder die elektronische Form sind ausgeschlossen. Auch die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Kündigung reicht nicht, um diese wirksam zu machen. 

    ‌Weiterlesen: Wirksamkeit einer mündlichen Kündigung

    In welchem Fall kann eine mündliche Kündigung anerkannt werden?

    Erhält der Arbeitnehmer eine mündliche Kündigung, kann diese wirksam werden. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung augenscheinlich hinnimmt und nicht zeitnahe eine Kündigungsschutzklage dagegen erhebt. 

    ‌Weiterlesen: Mündliche Kündigung durch Arbeitgeber

    Was tun nach mündlicher Kündigung des Arbeitgebers?

    Arbeitnehmer sollten auf jeden Fall weiter zur Arbeit erscheinen und dürfen dieser nicht fernbleiben. Sie sollten das Gespräch suchen und den Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinweisen. Beharrt der Arbeitgeber auf der Kündigung, ist es wichtig, dass Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleitet. 

    ‌Weiterlesen: Tipps für Arbeitnehmer

    Muss ich gegen eine mündliche Kündigung Klage erheben?

    In den meisten Fällen kann der Arbeitnehmer die mündliche Kündigung einfach ignorieren, da sie unwirksam ist. Eine Kündigungsschutzklage ist erst dann notwendig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daran hindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen oder keine Lohnzahlung mehr leistet. 

    ‌Weiterlesen: Tipps für Arbeitnehmer

    Wie können Arbeitgeber auf eine mündliche Kündigung reagieren?

    Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass eine mündliche Kündigung unwirksam ist. Sollte der Arbeitnehmer trotzdem seine Arbeitsleistung verweigern, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilen. Bei weiterer Arbeitsverweigerung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen. 

    ‌Weiterlesen: Tipps für Arbeitgeber

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