Eine schwangere Frau steht neben dem Fenster und hält ihren Bauch. © Adobe Stock | leszekglasner

Mutterschaftsgeld: Anspruch, Berechnung und Zuschuss

Während der Schutzfristen erhalten Frauen Mutterschaftsgeld. Abhängig von der Versicherung entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Ist das Mutterschaftsgeld geringer als der normale Verdienst, bekommt die Frau zudem einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber.

Was ist Mutterschaftsgeld


‌Das Mutterschaftsgeld zählt zu den Mutterschaftsleistungen. Es dient dazu, das Einkommen von Frauen während der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie am Tag der Entbindung zu sichern. 

‌Ob eine Frau Mutterschaftsgeld erhält, ist nach § 24i SGB V einerseits abhängig vom Arbeitsverhältnis und andererseits von der Art der Krankenversicherung.
  • Ist die Frau berufstätig und Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, erhält sie reguläres Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Zuständig für die Auszahlung ist die gesetzliche Krankenkasse. Zu beachten: Nur Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Mutterschaftsgeld. 
  • Ist die Frau berufstätig und privat- oder familienversichert, steht ihr ein reduziertes Mutterschaftsgeld zu, das einmalig ausgezahlt wird und höchstens 210 Euro beträgt. Der Anspruch besteht ebenfalls, wenn die Frau während der Schwangerschaft oder in der Schutzfrist nach der Entbindung gekündigt wurde. Das Mutterschaftsgeld zahlt nicht die Krankenkasse, sondern das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). 
  • Wie lange Mutterschaftsgeld?


    ‌Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt für den gesamten Zeitraum der Schutzfristen vor und nach der Entbindung, einschließlich dem Tag der Entbindung. 

    ‌Gemäß § 3 MuSchG bestehen die Schutzfristen für folgende Dauer:
  • Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.  
  • Die Schutzfrist nach der Entbindung beträgt acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Allerdings kann sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen verlängern, wenn es sich um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt. Oder wenn bei dem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine körperliche oder geistige Behinderung festgestellt wird. 
  • Achtung:
    Für Zeiten, in denen Schwangere innerhalb der Schutzfrist vor der Geburt arbeiten, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 24i Abs. 4 SGB V.

    Mutterschaftsgeld beantragen


    ‌Wo man Mutterschaftsgeld beantragt, richtet sich danach, ob die Frau gesetzlich krankenversichert ist oder, ob sie privat oder familienversichert ist.
  • Bei gesetzlicher Krankenversicherung hat der Antrag an die Krankenkasse zu erfolgen. 
  • Ist die Frau privat oder familienversichert, muss sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld an das Bundesamt für Soziale Sicherung stellen. 

  • ‌Der Antrag auf Mutterschaftsgeld hat in beiden Fällen eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin zu enthalten. Mehr zur Antragsstellung erfahren Sie im Leitartikel Mutterschaftsgeld beantragen.

    Was ist Mutterschutzlohn?


    ‌Der Mutterschutzlohn ist ebenso wie das Mutterschaftsgeld eine Mutterschaftsleistung, welche das fehlende Einkommen ausgleichen. Gemäß § 18 MuSchG kommt der Mutterschaftslohn dann zum Einsatz, wenn die Frau außerhalb der Schutzfristen einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Die Frau erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft.

    Berechnung des Mutterschaftsgeldes


    ‌Hat die Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, gelten für die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes gemäß § 24i Abs. 2 SGB V folgende Bestimmungen: 

    ‌1) Die Frau erhält pro Tag das durchschnittliche tägliche Nettoentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist. Zur Berechnung teilt man das Nettogehalt der letzten drei Monate durch die Anzahl der Tage. 

    ‌2) Als Mutterschaftsgeld werden pro Tag höchstens 13 Euro ausbezahlt. 

    ‌Frauen, die Anspruch auf reduziertes Mutterschaftsgeld haben, erhalten nach § 19 MuSchG eine einmalige Zahlung des Mutterschaftsgeldes von bis zu 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.
    Hinweis:
    Frauen, die berechnen möchten, wie lange und wie viel Mutterschaftsgeld sie genau bekommen, können einen der Rechner im Internet benutzen.

    Zuschuss des Arbeitgebers


    ‌Der Arbeitgeber hat die Pflicht, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn dieses geringer als das durchschnittliche tägliche Arbeitsentgelt ist. Unabhängig davon, ob es sich um das reguläre oder das reduzierte Mutterschaftsgeld handelt. Nach § 20 Abs. 1 MuSchG wird als Zuschuss der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist bezahlt. Beginnt das Arbeitsverhältnis einer Frau während der Schutzfristen, wird ab dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geleistet.
    Beispiel:
    Eine Arbeitnehmerin hatte in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro pro Monat. Um das tägliche Gehalt zu errechnen, dividiert man die 1.000 Euro durch 30 Tage, was 50 Euro ergibt. Für die Dauer der Schutzfristen bekommt die Frau von ihrem Arbeitgeber einen täglichen Zuschuss, der den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem täglichen Gehalt (hier 50 Euro) ausmacht. Zuschuss: 50 Euro minus 13 Euro = 37 Euro.

    Dass der Zuschuss des Arbeitgebers den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem täglichen Gehalt ausmacht, hat den Hintergrund, dass das tägliche Mutterschaftsgeld bei Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, in der Regel genau 13 Euro beträgt. Zusammengerechnet gleichen Mutterschaftsgeld und Zuschuss in diesem Fall also genau das fehlende Einkommen aus.

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Anrechnung auf Elterngeld


    ‌Bezieht eine Frau Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, kann sie in diesem Zeitraum kein Elterngeld erhalten. Denn gemäß § 3 BEEG wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet. 

    ‌Erhält eine Frau reduziertes Mutterschaftsgeld von dem Bundesamt für Soziale Sicherung, erfolgt keine Anrechnung auf das Elterngeld. Mehr zu Elterngeld erfahren Sie unter Elterngeld.

    Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit


    ‌Frauen, die Arbeitslosengeld beziehen, erhalten in den Schutzfristen stattdessen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Dieses wird in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt. 

    ‌Frauen, die Arbeitslosengeld 2 beziehen, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings erhöht sich das Arbeitslosengeld 2 ab der 13. Schwangerschaftswoche. Nach § 21 Abs. 2 SGB II wird bis zum Tag der Geburt ein Zuschlag von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs gewährt. 

    ‌Mehr zu Arbeitslosengeld erfahren Sie in dem Artikel Arbeitslosengeld.

    Mutterschaftsgeld bei Selbstständigkeit


    ‌Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld hängt bei Frauen, die selbstständig tätig sind, mit der Art der Versicherung zusammen. 

    ‌1) Private Krankenversicherung
     
    ‌Selbstständige Frauen mit einer privaten Krankenversicherung haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Allerdings besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld, sofern die Versicherung dieses miteinschließt. 

    ‌2) Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung 
    ‌Selbstständige Frauen, die freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten nur dann Mutterschaftsgeld, wenn der Krankengeldanspruch mit abgesichert ist. Das Mutterschaftsgeld wird dabei in Höhe von Krankengeld geleistet. Dieses entspricht 70 % des durchschnittlichen Einkommens.

    Mutterschaftsgeld bei Minijob


    Minijobs sind nicht versicherungspflichtig. Inwieweit Frauen, die geringfügig beschäftigt sind, Mutterschaftsgeld erhalten, richtet sich danach, wie sie versichert sind:
  • Besteht eine freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse, erhält die Arbeitnehmerin reguläres Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro am Tag.  
  • Ist die Arbeitnehmerin familienversichert oder privat krankenversichert, erhält sie Mutterschaftsgeld von dem Bundesamt für Soziale Sicherheit. Dieses beträgt insgesamt höchstens 210 Euro. 
  • Hinweis:
    Abhängig von der Höhe des durchschnittlichen Gehalts der Arbeitnehmerin erhält sie gegebenenfalls einen Zuschuss vom Arbeitgeber, der den Differenzbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und Gehalt ausgleicht.

    Mutterschaftsgeld – Recht einfach erklärt

    In welchem Zeitraum bekommt man Mutterschaftsgeld?

    Mutterschaftsgeld steht Frauen für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag zu. Arbeiten Frauen während der Schutzfrist vor der Entbindung, erhalten sie in diesem Zeitraum kein Mutterschaftsgeld. 

    ‌Weiterlesen: Wie lange Mutterschaftsgeld?

    Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

    Die Höhe des Mutterschaftsgeldes, das von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird, richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der Frau in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist. Pro Kalendertag erhalten Anspruchsberechtigte einen Betrag von höchstens 13 Euro. 

    ‌Weiterlesen: Berechnung des Mutterschaftsgeldes

    Wer bekommt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

    Bekommen Frauen Mutterschaftsgeld, das geringer als ihr durchschnittliches Tagesentgelt ist, hat der Arbeitgeber einen Zuschuss zu leisten. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettotagesentgelt. 

    ‌Weiterlesen: Zuschuss des Arbeitgebers

    Erhalten Selbstständige Mutterschaftsgeld?

    Das richtet sich nach der Art der Versicherung. Ist die Frau privat versichert, erhält sie kein Mutterschaftsgeld. Bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse besteht bekommt die Frau dann Mutterschaftsgeld, wenn Anspruch auf Krankengeld besteht. 

    ‌Weiterlesen: Mutterschaftsgeld bei Selbstständigkeit

    Bekommt man im Minijob Mutterschaftsgeld?

    Da ein Minijob nicht versicherungspflichtig ist, richtet sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld danach, wie die Frau versichert ist. Handelt es sich um eine Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse erhält sie Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 Euro. 

    ‌Weiterlesen: Mutterschaftsgeld bei Minijob

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