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Probezeit - Dauer und grundlose Auflösung

In der Probezeit erprobt der Arbeitgeber die Eignung des Arbeitnehmers. Die Probezeit ist dem eigentlichen Arbeitsverhältnis vorgeschaltet und dauert bis zu sechs Monate. In der Probezeit gibt es leichtere Kündigungsbedingungen. Auch ein Arbeitsunfall oder eine Krankheit verhindern keine Kündigung.

Was ist eine Probezeit?


‌Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren. Diese geht dem tatsächlichen Arbeitsverhältnis voraus und enthält gelockerte Bestimmungen zur Kündigungsfrist. In der Probezeit können sich beide Vertragsparteien beschnuppern und sehen wie die Zusammenarbeit funktioniert. 
  • Der Arbeitnehmer lernt das Arbeitsumfeld kennen. Er macht sich vertraut mit seinem Tätigkeitsbereich und seinen Aufgaben und knüpft Kontakte mit Kollegen. Das Betriebsklima spielt zumeist eine große Rolle dabei, ob sich der Arbeitnehmer vorstellen kann, fester Teil des Betriebs zu werden. 
  • Der Arbeitgeber bekommt einen Eindruck von den fachlichen Kenntnissen des Arbeitnehmers und von seiner Teamfähigkeit. Er beurteilt, inwieweit der Arbeitnehmer den Ansprüchen genügt und seine Eignung für eine längerfristige Zusammenarbeit. 
  • Ist die Probezeit zu Ende, geht das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
  • Hinweis:
    Normalerweise können Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig eine Probezeit vereinbaren. Ein Berufsausbildungsverhältnis stellte eine Ausnahme da. Hier gibt es zwingend eine Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat betragen. Eine Dauer von vier Monaten ist die Höchstgrenze. (§ 20 BBiG)

    Dauer der Probezeit


    ‌Die Dauer der Probezeit richtet sich für gewöhnlich nach der Art der Tätigkeit. Wenn es eine einfache Tätigkeit ist, wird in der Regel eine kürzere Probezeit vereinbart als bei einer anspruchsvollen Tätigkeit. Eine Probezeit von bis zu 6 Monaten ist zulässig. (622 Abs. 3 BGB) Ab dem siebten Monat gelten automatisch die normalen Kündigungsfristen und der Kündigungsschutz tritt in Kraft. (In Kleinbetrieben gilt kein Kündigungsschutz) 

    ‌1.
    Es ist möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine kürzere Dauer der Probezeit vereinbaren. Eine Mindestdauer gibt es dabei nicht. 

    ‌2. Eine Probezeit von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich nicht möglich. Wird im Arbeitsvertrag eine längere Probezeit als sechs Monate vereinbart, ist die Probezeit nur in den ersten sechs Monaten wirksam. 

    ‌3. Tarifverträge können eine eigene Mindest- oder Höchstgrenze der Dauer einer Probezeit haben.

    Verlängerung der Probezeit


    ‌Wenn eine Probezeit vereinbart wurde, die kürzer ist als sechs Monate, dann können die Vertragsparteien die Probezeit auf bis zu sechs Monate verlängern. Das geht auch dann noch, wenn die Probezeit bereits zu Ende ist.‌
    Hinweis:
    Eine Probezeit verlängert sich nicht automatisch. Auch nicht, wenn der Arbeitnehmer in der Probezeit krank ist. Sie muss immer vereinbart werden.

    Befristetes Probearbeitsverhältnis


    ‌Neben der normalen Probezeit bei unbefristeten Arbeitsverträgen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Erprobung auch ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren. Die Erprobung stellt dabei einen sachlichen Grund dar, der die Befristung rechtfertigt. (§ 14 Abs. 1 TzBfG

    ‌Folgende Punkte sind bei einem befristeten Probearbeitsverhältnis zu beachten: 
  • Die Erprobungsdauer ist so lange, wie es für die jeweilige Arbeit erforderlich ist. Sie darf also nicht unangemessen lang sein. Für gewöhnlich dauert eine Erprobung nicht länger als 6 Monate. 
  • Nur bei anspruchsvollen Tätigkeiten ist eine längere Erprobung zulässig. Dann muss im Arbeitsvertrag der Sachgrund für eine lange Erprobungsdauer detailliert begründet werden. 
  • Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muss in schriftlicher Form geschehen. 
  • Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft üblicherweise zu einem vereinbarten Datum aus. Deshalb gibt es in der Regel nicht die Möglichkeit, ordentlich zu kündigen. Es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel. 
  • Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der befristeten Probearbeitszeit weiterhin zusammenarbeiten, dann müssen sie einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.

  • Kündigung in der Probezeit


    ‌In der Probezeit gibt es erleichterte Kündigungsbedingungen.

    Kündigungsfrist


    ‌Die Kündigungsfrist in der Probezeit ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich lang und beträgt zwei Wochen. (§ 622 Abs. 3 BGB) Das gilt auch dann, wenn eine Vertragspartei am letzten Tag der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigt.‌
    Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen ‌ ‌

    ‌Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

    Im Rahmen von Tarifverträgen kann allerdings davon abgewichen werden. Dabei kann sowohl eine kürzere als auch eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    Kündigungsgrund


    ‌Dauert ein Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate und hat der Betrieb mindestens 10 Mitarbeiter, die in Vollzeit angestellt sind, dann greift der Kündigungsschutz. Dann muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung sozial gerechtfertigte Gründe angeben. (§ 1 Abs. 1 KSchG). Darunter versteht man personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe. 

    ‌Die Probezeit beträgt 6 Monate oder weniger. In dieser Zeit braucht der Arbeitnehmer keine sachlichen Gründe für die Kündigung. Es reicht also aus, wenn der Arbeitgeber als Kündigungsgrund die nicht zufriedenstellende Leistung des Arbeitnehmers oder dessen fehlende Eignung angibt. 

    ‌Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich ohne die Angabe von Gründen kündigen. Das betrifft auch die Probezeit.

    Außerordentliche Kündigung


    ‌Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. (§ 626 Abs. 1 BGB)‌
    Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ‌

    ‌ ‌(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Besteht ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, dann muss man nach Auftreten des Grundes innerhalb von zwei Wochen kündigen. Nach Ablauf der zwei Wochen ist nur mehr eine ordentliche Kündigung möglich. (§ 626 Abs. 2 BGB)

    Probezeit: Urlaub, Krankheit, Unfall


    Urlaub in der Probezeit


    ‌Arbeitnehmer erwerben nach einer Wartezeit von sechs Monaten den vollen Urlaubsanspruch. (§ 4 BUrlG) Doch auch davor kann ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen. Das Bundesurlaubsgesetz sieht nämlich vor, dass unter gewissen Voraussetzungen ein Teilurlaub möglich ist:‌
    ‌(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer ‌ 

    ‌‌a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; ‌ ‌

    ‌b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet

    In der Probezeit hat ein Arbeitnehmer also dann Anspruch auf anteiligen Urlaub, wenn 
    ‌‌
  • eine der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis kündigt. 
  • das Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres beginnt. 

  • ‌‌Beträgt der volle Urlaub 20 Tage, so erwirbt ein Arbeitnehmer pro Monat 1,66 Tage Urlaubsanspruch. Nach 6 Monaten besteht automatisch der volle Urlaubsanspruch von 20 Tagen.
    Hinweis:
    Erwirbt ein Arbeitnehmer Bruchteile von Urlaubstagen, werden diese auf volle Urlaubstage aufgerundet, sofern sie mindestens einen halben Tag ergeben. (§ 4 Abs. 2 BUrlG)

    Krankheit in der Probezeit


    ‌Wer in der Probezeit krank wird, muss sich unverzüglich krankmelden und sich die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen. (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz) Tatsächlich hat der Arbeitgeber auch bei Krankheit das Recht, den Arbeitnehmer zu kündigen. Häufig kommt es zu einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer in der Probezeit besonders lange oder sehr oft krank ist. Da der Kündigungsschutz noch nicht wirksam ist, muss der Arbeitgeber die Kündigung nicht rechtfertigen. Bei einer Kündigung in der Probezeit gilt üblicherweise eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. 

    ‌Des Weiteren sollte der Arbeitnehmer Folgendes beachten: 

    ‌1. Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber pünktlich die Krankmeldung zukommen lassen. 

    ‌2. Der Arbeitnehmer hat erst Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen andauert. Davor hat er nur Anspruch auf Krankengeld der Krankenkasse. 

    ‌3. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für 6 Wochen.

    Unfall in der Probezeit


    ‌Passiert dem Arbeitnehmer in der Probezeit ein Arbeitsunfall, hat der Arbeitgeber trotzdem das Recht, diesen zu kündigen. Außer der Grund des Unfalls beruht auf grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers. 

    ‌Eine Kündigung in der Probezeit braucht nur einen Grund, der erkennen lässt, dass sie nicht willkürlich durchgeführt wird. Der Arbeitnehmer kann etwa mangelnde Teamfähigkeit des Arbeitnehmers nennen. Grundsätzlich ist eine Kündigung in diesem Zusammenhang nur dann unzulässig, wenn der Grund sittenwidrig (§ 138 BGB), diskriminierend oder treuwidrig (§ 242 BGB) ist.

    Probezeit: Sonderfälle


    Probezeit bei Schwangeren


    ‌Ist eine Frau schwanger, hat sie auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz. Nach dem Mutterschutzgesetz darf der Arbeitgeber sie in der Schwangerschaft und in der Schutzfrist danach nicht kündigen. (§ 17 (1) MuSchG

    ‌Ist eine Frau schwanger, muss sie das dem Arbeitgeber nicht sofort mitteilen. Führt dieser allerdings eine Kündigung durch, muss sie den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen, um der Kündigung zu widersprechen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die werdende Mutter darlegt, dass sie bereits schwanger war, als sie die Kündigung erhalten hat.‌
    Hinweis:
    In Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber eine Schwangere kündigen. Dabei muss der Grund außerhalb der Schwangerschaft liegen. Zudem muss die oberste Landesbehörde oder eine Stelle, die von ihr bestimmt wird, die Kündigung für zulässig erklären.

    Probezeit bei Schwerbehinderten


    ‌Schwerbehinderte haben erst nach einem Arbeitsverhältnis von sechs Monaten Sonderkündigungsschutz. Das heißt, dass der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes durchführen kann.‌
    Hinweis:
    Schwerbehinderte müssen dem Arbeitgeber in der Probezeit nicht mitteilen, dass sie schwerbehindert sind. Mit Ablauf der Probezeit gilt trotzdem der Sonderkündigungsschutz.

    Probezeit bei Leiharbeitern


    ‌Wird ein Leiharbeiter in einem Betrieb eingesetzt, erfolgt das nicht durch einen Arbeitsvertrag, sondern durch einen Überlassungsvertrag. Dieser kommt zwischen Verleiher und Entleiher zustande. Möchte der Entleiher, also der Arbeitgeber, den Leiharbeiter fest anstellen, schließt er einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeiter. 

    ‌Die vorherige Zeit im Betrieb wird nicht angerechnet. Deshalb können sie eine Probezeit vereinbaren, auch wenn sich der Aufgabenbereich nicht ändert. Des Weiteren besteht erst nach sechs Monaten Kündigungsschutz.

    Probezeit – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Probezeit?

    Eine Probezeit ist dafür da, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Anfangszeit prüfen, ob die Zusammenarbeit längerfristig funktioniert. Funktioniert sie nicht, können in der Probezeit beide mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen den Vertrag lösen. Ansonsten geht die Probezeit automatisch in ein festes Arbeitsverhältnis über.

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Probezeit?

    Wie lange dauert eine Probezeit?

    Üblich ist eine Probezeit von bis zu 6 Monaten. Länger darf sie gesetzlich nicht sein. Es kann aber im Arbeitsvertrag eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Tarifverträge können eine eigene Mindest- und Höchstgrenze der Probezeit haben. Es ist auch möglich, im Rahmen von 6 Monaten eine Probezeit zu verlängern.

    ‌Weiterlesen: Wie lange dauert eine Probezeit?

    Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

    Der volle Urlaubsanspruch entsteht normalerweise erst nach Ablauf von sechs Monaten. Doch auch Anspruch auf Teilurlaub ist möglich. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber vor Ende der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigt. Oder wenn die Probezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres beginnt. Pro vollen Monat hat der Arbeitnehmer dann Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

    ‌Weiterlesen: Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

    Darf der Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich in der Probezeit krank werde?

    Ja, der Arbeitgeber darf eine Kündigung durchführen, auch wenn der Arbeitnehmer krank ist. Da der gesetzliche Kündigungsschutz in der Probezeit noch nicht wirkt, muss der Arbeitgeber eine Kündigung nicht rechtfertigen. Eine Krankheit beeinflusst auch nicht die Kündigungsfrist. Diese beträgt in der Probezeit zwei Wochen.

    ‌Weiterlesen: Darf der Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich in der Probezeit krank werde?

    Kann der Arbeitgeber mich in der Probezeit kündigen, wenn ich schwanger bin?

    Nein. Denn auch in der Probezeit gilt für Schwangere der besondere Kündigungsschutz. Ist eine Frau schwanger, muss sie den Arbeitgeber nicht darüber informieren. Kommt es allerdings zu einer Kündigung, dann muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie schwanger ist, um so der Kündigung zu widersprechen. Das muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung machen. 

    ‌Weiterlesen: Kann der Arbeitgeber mich in der Probezeit kündigen, wenn ich schwanger bin?

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