Wer einer Saisonarbeit nachgeht, hat in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum im Jahr. Saisonbetriebe sind etwa in der Landwirtschaft, im Tourismus oder in der Gastronomie zu finden. Ist es eine kurzfristige Beschäftigung, dann zählt die Saisonarbeit als Minijob.
Was versteht man unter Saisonarbeit?
Manche Branchen haben in einem Jahresabschnitt ein besonders hohes Arbeitsaufkommen, meistens bedingt durch die Jahreszeit. Diese Arbeit, die immer zu einer bestimmten Zeit des Jahres in erhöhtem Maße anfällt, nennt man Saisonarbeit. Zusätzlich zu den regulären Angestellten werden für einen gewissen Zeitraum zusätzliche Arbeitnehmer engagiert, sogenannte Saisonarbeiter, um somit das Arbeitsaufkommen zu bewältigen. Bereiche, in denen in Deutschland typischerweise Saisonarbeiter beschäftigt werden, sind folgende:
Landwirtschaft (Erntezeit)
Tourismus
Hotellerie
Gastronomie
Befristeter Arbeitsvertrag für Saisonarbeiter
In der Regel sind Arbeitsverträge für Saisonarbeiter befristet, da nur für einen gewissen Zeitabschnitt im Jahr Saisonkräfte benötigt werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetzes setzt voraus, dass es einen sachlichen Grund für die Befristung geben muss. Dieser ist nach § 14 TzBfG bei Saisonarbeit gegeben.
Je nach Vereinbarung endet das befristete Arbeitsverhältnis entweder mit einem bestimmten Datum oder wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt. (§ 15 TzBfG) Ein bestimmtes Ereignis kann etwa der erste Schneefall sein, wenn ein Saisonarbeiter in der Landwirtschaft tätig ist.
Sonderfall: Begrenztes Arbeitsverhältnis
Nicht immer ist ein Arbeitsvertrag für Saisonarbeit befristet. So kann die Tätigkeit eines Arbeitnehmers saisonal beschränkt sein, während der Arbeitsvertrag an sich unbefristet ist. Nach einem BAG-Urteil ist eine derartige Vereinbarung wirksam, sofern außerhalb der Saison kein Beschäftigungsbedarf besteht. Im Falle des Urteils ging es um einen Bademeister, der zwar einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte, aber aus naheliegenden Gründen nur in der Badesaison beschäftigt wurde.
Saisonarbeit als kurzfristige Beschäftigung
Grundsätzlich besteht auch bei Saisonarbeit Sozialversicherungspflicht. Zählt die Saisonarbeit aber als kurzfristige Beschäftigung, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Aufgrund dieses Umstands sind die meisten Arbeitsverhältnisse in Saisonbetrieben auf eine kurzfristige Beschäftigung ausgelegt. Denn das bringt sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern einen Kostenvorteil. Saisonarbeit zählt dann als kurzfristige Beschäftigung, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die Saisonkraft arbeitet bei einer 5-Tage-Woche nicht länger als drei Monate.
2. Wenn die Saisonkraft weniger als 5 Tage pro Woche arbeitet, ist die Beschäftigung auf 70 oder weniger Tage befristet.
3. Die Saisonkraft übt die Tätigkeit nicht berufsmäßig aus. (Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie allein den Lebensunterhalt sichert. Auch Personen, die arbeitslos gemeldet sind, üben die Tätigkeit berufsmäßig aus.)
Ansprüche bei Saisonarbeit
Bei einem saisonalen Arbeitsverhältnis stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer die gleichen Ansprüche geltend machen kann, wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Wie sieht es etwa mit Gehalt, Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit aus?
Gehalt
Die Entlohnung der Saisonarbeit muss mindestens dem Mindestlohn entsprechen, das sind 9,35 Euro brutto pro Stunde. Die Entlohnung kann aber auch darüber liegen, je nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Manchmal geben auch branchenübliche Tarifverträge den Lohn vor. Mancherorts sorgt ein Arbeitgeber bei der Saisonarbeit für Kost und Logis. Nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag zieht der Arbeitgeber die Kosten für Verpflegung und Übernachtung vom Gehalt ab. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es dabei Grenzen gibt. Denn das Nettogehalt eines Arbeitnehmers muss mindestens bei der Pfändungsfreigrenze liegen. (§ 107 Abs. 2 GewO) Diese beträgt derzeit knapp 1.139,99 Euro bei ledigen und nicht unterhaltspflichtigen Personen.
Urlaubsanspruch
Nach § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erwirbt ein Arbeitnehmer erst nach 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Eine Saisonarbeit dauert in der Regel weniger lang, meistens nur zwei oder drei Monate. In diesem Fall hat ein Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, aber auf Teile davon:
1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers wird anteilig berechnet, je nachdem, wie viele Monate er auf Saison tätig war.
2. Pro vollem Monat, in dem er gearbeitet hat, steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. (§ 5 BUrlG)
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Wenn ein Arbeitnehmer während der Saisonarbeit erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist, hat er unter Umständen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch gilt für bis zu 6 Wochen. (§ 3 EntgFG) Dazu müssen folgende zwei Voraussetzungen zutreffen:
Der Arbeitnehmer erkrankt, ohne dass er selbst daran Schuld hat. (Schuld hat ein Arbeitnehmer nur in seltenen Fällen, etwa, wenn er sich alkoholbedingt verletzt, oder wenn er Sicherheitsvorschriften missachtet und es dabei zu einem Arbeitsunfall kommt.)
Das Arbeitsverhältnis hat bereits 4 Wochen oder länger ununterbrochen bestanden.
Saisonarbeit: Kündigung
Bei einer Saisonarbeit geht der Arbeitnehmer in der Regel ein befristetes Arbeitsverhältnis ein. Im Allgemeinen läuft ein befristeter Arbeitsvertrag einfach aus, ohne dass es einer Kündigung (Interne Verlinkung – Kündigung) bedarf. In diesem Sinne ist eine ordentliche Kündigung nicht vorgesehen und nur möglich, wenn die Vertragsparteien im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vereinbaren.
Kündigungsfrist
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Möglichkeit, den befristeten Vertrag vorzeitig zu beenden, legen sie in diesem Zuge auch eine Kündigungsfrist fest. Dabei muss man beachten, wie lange die Saisonarbeit befristet ist.
Dauert die Saisonarbeit länger als drei Monate, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Arbeitnehmer können mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. (§ 622 Abs. 1 BGB)
Dauert die Saisonarbeit unter drei Monate, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich eine Kündigungsfrist vereinbaren. Diese darf kürzer als die gesetzliche Kündigungsfrist sein. (§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB) Die Frist des Arbeitgebers muss dabei mindestens gleich lang wie die des Arbeitnehmers sein. (§ 622 Abs. 6 BGB)
Ausländische Saisonarbeiter
Ein großer Teil der Saisonarbeiter in Deutschland kommt aus dem Ausland. Erntehelfer stammen etwa vorwiegend aus osteuropäischen Ländern wie Bulgarien, Rumänien oder Polen.
Bei der Vermittlung von ausländischen Saisonarbeitern hatte die Agentur für Arbeit lange Zeit eine zentrale Funktion innegehabt. Der Arbeitgeber wandte sich an die Agentur und diese vermittelte das Stellenangebot an die zuständigen Behörden der Herkunftsländer. Doch seit dem 1. Juli 2015 gibt es keine Zulassungsbeschränkungen mehr für Saisonarbeiter aus EU-Ländern. Seitdem können Arbeitgeber und ausländische Saisonkräfte Arbeitsverträge abschließen, ohne den Umweg über die Agentur für Arbeit machen zu müssen.
Sozialversicherung bei ausländischen Saisonarbeitern
Um die Frage zu beantworten, ob für ausländische Saisonarbeiter in Bezug auf die Sozialversicherung das deutsche Recht gilt oder nicht, muss man zunächst klären, ob der Arbeitnehmer in seinem Heimatland eine Beschäftigung hat oder selbstständig ist.
Ist der Arbeitnehmer in seinem Heimatland nicht beschäftigt oder selbstständig tätig, dann gilt für ihn das deutsche Recht.
Ist der Arbeitnehmer in seinem Heimatland beschäftigt und übt daneben in Deutschland eine Saisonarbeit aus, dann gelten für ihn die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen seines Heimatlandes. Dann braucht der Arbeitnehmer eine Bescheinigung A1. Mit dieser weist der Arbeitnehmer nach, dass er über sein Heimatland sozialversichert ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Gegebenenfalls muss er aber abhängig von den rechtlichen Bestimmungen des Heimatlandes dort die Beiträge entrichten.
Ist der Arbeitnehmer in seinem Heimatland selbstständig tätig und arbeitet in Deutschland saisonal im gleichen wirtschaftlichen Bereich, dann unterliegt er dem Sozialversicherungsrecht seines Wohnstaats. Arbeitet er aber in einem anderen wirtschaftlichen Sektor, dann gelten die deutschen Bestimmungen zur Sozialversicherung.
Lohn
Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland tätig ist, hat seit 2015 Anspruch auf den Mindestlohn. Das gilt nicht nur für deutsche Staatsbürger, sondern für alle Arbeitnehmer. Auch ausländische Saisonarbeiter müssen deshalb einen Lohn erhalten, der dem Mindestlohn entspricht oder darüber liegt. Gibt es einen geltenden Tarifvertrag, muss sich der Arbeitgeber an den branchenüblichen Lohn halten.
Illegale Beschäftigung
In Deutschland kommt es immer wieder zu illegaler Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitern.
Eine Abteilung des Zolls, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, hat die Aufgabe, Betriebe zu kontrollieren und Schwarzarbeit aufzudecken. Dabei hat sie das Recht, ein Betriebsgelände unangekündigt zu betreten und alle Geschäftsräume zu überprüfen. Der Arbeitgeber muss der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf Wunsch sämtliche Unterlagen zu den Arbeitsverhältnissen vorlegen.
Im Falle, dass der Zoll eine illegale Beschäftigung nachweist, können folgende Strafen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen:
Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung in Deutschland beschäftigt ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Dann droht ihm eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro. (§ 404 Abs. 3 SGB III)
Arbeitet ein Arbeitnehmer aus Drittstaaten in Deutschland und hat nur ein Schengen-Visum, das ihn nicht zur Arbeit berechtigt, dann handelt es sich dabei um eine Straftat. Der Arbeitnehmer bekommt entweder eine Geldbuße oder eine Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr. (§ 95 Abs. 1a AufenthG)
Beschäftigt ein Arbeitgeber ausländische Saisonarbeiter illegal, dann droht ihm eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro. (§ 404 Abs. 3 SGB III)
Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Beide Vertragsparteien sollten sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei Saisonarbeit im Klaren sein. Es folgen Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Darüber hinaus sollten Sie sich im Zweifelsfall arbeitsrechtliche Beratung suchen. Etwa wenn Sie unsicher sind, was den Versicherungsschutz betrifft.
Tipps für Arbeitnehmer
Nehmen Sie die Arbeit nur an, wenn auch ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Denn ohne Arbeitsvertrag handelt es sich um eine illegale Arbeit, was mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Zum Beispiel haben Sie dann keinen Versicherungsschutz.
Klären Sie ab, ob der Arbeitgeber für die Dauer der Saison Unterkunft und Verpflegung bereitstellt. Ist das der Fall, berücksichtigen Sie die dafür anfallenden Kosten, die mit ihrem Lohn abgerechnet werden.
Achten Sie darauf, dass der Lohn dem geltenden Tarifvertrag entspricht oder ortsüblich ist. Der Lohn darf grundsätzlich nicht unter dem Mindestlohn liegen.
Tipps für Arbeitgeber
Stellen Sie einen Arbeitsvertrag auf und vereinbaren Sie darin alle wichtigen Punkte klar und verständlich. Damit senken Sie das Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen.
Suchen Sie früh genug Saisonarbeiter. Bei ausländischen Saisonarbeitern sollten Sie einige Monate im Voraus ein Antrag an die Agentur für Arbeit stellen. So ist genug Zeit für die Vermittlung, und die Chancen stehen besser, dass zu Saisonbeginn alle nötigen Arbeitskräfte einsatzbereit sind.
Wenn die Saisonarbeit ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis sein soll, prüfen Sie, ob die Voraussetzungen dafür zutreffen. Stellen Sie etwa sicher, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt.
Saisonarbeit – Recht einfach erklärt
Was ist Saisonarbeit?
Unter Saisonarbeit versteht man eine Arbeit, die hauptsächlich in einem bestimmten Zeitraum des Jahres anfällt. In diesem Zeitraum beschäftigen Saisonbetriebe zusätzlich zu den regulären Mitarbeitern Saisonarbeiter, um das erhöhte Arbeitsaufkommen zu bewältigen.
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In welchen Bereichen gibt es Saisonarbeiter?
Saisonarbeiter gibt es in verschiedenen Bereichen. Typischerweise gehört die Landwirtschaft dazu. Etwa in der Erntezeit gibt es ein erhöhtes Arbeitsaufkommen. Daneben setzt auch die Gastronomie, die Hotellerie und der Tourismus Branchen, die regelmäßig Saisonarbeiter ein.
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Wann zählt Saisonarbeit als kurzfristige Beschäftigung?
Saisonarbeit ist dann eine kurzfristige Beschäftigung, wenn der Saisonarbeiter die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt und die Tätigkeit zeitlich befristet ist. Entweder auf drei Monate bei einer 5-Tage-Woche oder auf 70 Tage, wenn der Saisonarbeiter weniger als 5 Tage pro Woche arbeitet.
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Habe ich als Saisonarbeiter Anspruch auf Urlaub?
Ja, auch ein Saisonarbeiter erwirbt Urlaubsanspruch. Da eine Saisonarbeit üblicherweise nur wenige Monate beträgt, erwirbt der Saisonarbeiter aber nur einen anteiligen und keinen vollen Urlaubsanspruch. Wieviel Urlaubstage das sind, hängt von der Anzahl an Monaten ab. Pro Monat steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
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Was gilt für ausländische Saisonarbeiter?
Auch ausländische Saisonarbeiter müssen angemessen bezahlt werden. So gelten auch in diesem Fall die Bestimmungen des Mindestlohns. Was die Sozialversicherung angeht, gilt das deutsche Recht, sofern der Saisonarbeiter in seinem Heimatland keiner Beschäftigung nachgeht. Hat er aber eine Beschäftigung, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes.
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