Eltern streiten sich um den Umgang mit dem gemeinsamen Kind: Eine Umgangspflegschaft wird angeordnet. © Adobe Stock | WavebreakmediaMicro

Umgangspflegschaft & Umgangspfleger: Definition, Ablauf, Kosten

Streiten sich die Eltern über den Umgang mit ihrem Kind, kann das Gericht einschreiten: Es kann einen Umgangspfleger bestellen. Wie läuft eine Umgangspflegschaft ab? Welche Aufgaben hat ein Umgangspfleger. Mit diesen und anderen wichtigen Fragen beschäftigt sich der nachstehende Beitrag.

Was ist eine Umgangspflegschaft?


‌Streiten sich die Eltern vor dem Familiengericht um den Umgang mit ihrem Kind, kann eine Umgangspflegschaft angeordnet werden (§1684 Abs. 3 BGB). Ein Umgangspfleger darf den gerichtlich festgelegten Umgang zwischen dem Kind und dem (getrennt lebenden) Elternteil durchsetzen. Im Rahmen seiner Mittel auch dann, wenn sich der andere Elternteil gegen die Umgangsregelung weigert. Er darf auch den Aufenthalt des Kindes für die Dauer des Umgangs bestimmen.
Hinweis:
Der Umgangspfleger darf von einem Elternteil verlangen, das Kind herauszugeben, damit das Kind und der andere Elternteil ihr Umgangsrecht wahrnehmen können. 
Ein Umgangspfleger wird unter folgender Voraussetzung angeordnet: Ein Elternteil oder beide haben wiederholt und erheblich gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. 

‌Die Umgangspflegschaft ist eine Form von Ergänzungspflegschaft. Sie trat am 1. September 2009 in Kraft und kann prinzipiell im Hinblick auf verschiedene Teilbereiche des Sorgerechts zum Einsatz kommen. Sie kann allerdings nicht das gesamte Sorgerecht umfassen. 

‌Bevor der Umgangspfleger seine Tätigkeit aufnimmt, erhält er durch den Rechtspfleger eine „Bestallungsurkunde“. Mit dieser kann er sich ausweisen, sie legitimiert seine Arbeit. Die Dauer der Umgangspflegschaft ist immer befristet.
Hinweis:
Erst mit Inkrafttreten des FamFG wurde 2009 eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Umgangspflegern geschaffen. In der Praxis wurden Umgangspfleger aber auch schon davor durch Familiengerichte eingesetzt.

Wer hat nach dem Gesetz Umgangsrecht?

Umgang des Kindes mit den Eltern 

‌„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ 

Was heißt „Wohlverhaltenspflicht“?

Umgang des Kindes mit den Eltern

‌„Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.“ 

Was kann das Gericht bei Verletzung des Umgangsrechts tun?

Umgang des Kindes mit den Eltern 

‌„Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).“ 

Welche Aufgaben hat ein Umgangspfleger?


‌1) Der Umgangspfleger unterstützt das Kind und die Beteiligten, den Umgang fortlaufend zu organisieren und durchzusetzen

‌2) Das beinhaltet auch das Anbahnen und das Vorbereiten der Treffen. 

‌3) Der Pfleger darf die Herausgabe des Kindes zur Umgangsdurchführung verlangen

‌4) Zudem vermittelt er zwischen den Eltern im Bereich des Möglichen. 

‌5) Der Umgangspfleger darf für die Dauer des Umgangstermins den Aufenthalt des Kindes bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht). 

‌6) Der Umgangspfleger ist grundsätzlich nur vor und nach dem Umgangstermin präsent. Er ist nicht dabei, wenn ein Elternteil Zeit mit dem Kind verbringt. Somit hat er kein Recht auf „Umgangsbegleitung“. 

‌7) Er ist bei der Übergabe vor Ort anwesend und kann Druck auf die Eltern ausüben, damit der Umgang tatsächlich stattfindet. Allerdings darf er nicht unmittelbaren Zwang ausüben. 

‌8) Weigert sich ein Personensorgeberechtigter gegen die Herausgabe des Kindes, muss der Umgangspfleger das Familiengericht informieren. Das Familiengericht kann dann einen vollstreckbaren Herausgabebeschluss machen. 

‌9) Zudem muss er dem Gericht darüber Bericht erstatten, wie die Fortschritte sind (Berichtspflicht), und mit diesem zusammenarbeiten. 

‌10) Umgangspfleger haben eine entlastende Funktion für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder: Wollen sie den anderen Elternteil sehen, brauchen sie gegen den Elternteil, der den Umgang erschwert, nun nicht mehr so sehr ankämpfen; die Maßnahme sorgt dafür, dass sich die Eltern an die Vorgaben halten.
Hinweis:
Inwieweit ein Umgangspfleger vermittelnd und psychosozial für die Eltern zur Verfügung stehen muss, ist in der Praxis umstritten. Es gibt nämlich keine eindeutigen Standards dafür. Ob und inwiefern der Pfleger nun beratend tätig wird, ist ggf. von der Bereitschaft von sowohl der Eltern als auch des Umgangspflegers abhängig.

Welche Ziele verfolgt eine Umgangspflegschaft?

  • Aufbau von Bindungstoleranz: 
    ‌Jene Personen, die den Umgang mit dem Kind verweigern, sollen Bindungstoleranz aufbauen. Mit anderen Worten: Sie sollen lernen, zu akzeptieren, dass auch der andere Elternteil für das Kind wichtig ist.    
  • Förderung eines regelmäßigen Umgangs: 
    ‌Der Umgang des Kindes mit Bezugspersonen ist positiv für die Kindesentwicklung und soll gefördert werden. Die Eltern bzw. andere involvierte Personen (möglicherweise auch Großeltern) sollen zukünftig den Umgang mit der jeweiligen Bezugsperson selbstständig (ohne gerichtliche Hilfe) regeln. Der Umgang soll so geregelt werden, dass er dem Kindeswohl bestmöglich entspricht. 
  • Wann wird eine Umgangspflegschaft angeordnet?


    ‌Heutzutage sind die Voraussetzungen nicht mehr so hoch wie noch vor einigen Jahren. Nun muss für ihre Anordnung nicht unbedingt eine Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) vorliegen, wenn es um den Umgang zwischen Eltern und Kindern geht. 

    ‌Wenn es um den Umgang zwischen Großeltern (oder anderen Bezugspersonen) und Kindern geht, muss nach wie vor eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, damit eine Umgangspflegschaft überhaupt angeordnet werden kann. 

    ‌Die Umgangspflegschaft wird regelmäßig in einem familiengerichtlichen Verfahren wegen Regelung des Umgangs angeordnet. Eine Anordnung ist immer in einer der folgenden Gesetzespassagen verankert: 

    ‌1) Umgang mit dem getrennt lebenden Elternteil (§1684 Abs.3 BGB

    ‌2) Umgang mit den Großeltern, Geschwistern oder sonstigen Bezugspersonen (§1685 Abs.3 BGB)

    Voraussetzungen für die Anordnung

  • Dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen die Wohlfahrtspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB). Dies wird manchmal auch „Loyalitätsklausel“ genannt. 
  • Das Familiengericht muss die Betroffenen anhören, bevor es eine derartige Maßnahme anordnet (§§ 159, 160 FamFG). 
  • Das Familiengericht muss auch bei Bedarf einen Verfahrensbeistand bestellen (§ 158 Abs. 2 Zi. 5 FamFG). 
  • Es muss prüfen, ob zur Wahrung des Kindeswohls eine Umgangseinschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs notwendig ist (§1684 Abs. 4 BGB). In der Praxis kommt ein Umgangsausschluss jedoch nur äußerst selten vor. 
  • Hinweis:
    Das Familiengericht hat zu überprüfen, ob die beantragte Umgangsregelung gut für das Kind ist. Der Umgangspfleger kann diese Entscheidung nicht treffen.

    Ablauf einer üblichen Umgangspflegschaft


    1‌) Anordnung durch das Familiengericht: 
    ‌Die Umgangspflegschaft wird in einem Umgangsverfahren direkt durch das Gericht angeordnet. Möglich ist auch, dass ein Umgangssuchender oder ein Verfahrensbeistand die Pflegschaft anordnet. 

    ‌2) Ablehnung möglich: 
    ‌Fühlt sich ein Umgangspfleger mit der aufgetragenen Aufgabe quantitativ und/oder qualitativ überfordert, hat er das Recht und die Pflicht, die Arbeit abzulehnen. Ziel ist es, eine stabile Situation für das Kind zu schaffen. Ein Wechsel von Bezugspersonen sollte bestmöglich vermieden werden. 

    ‌3) Bestimmung der Rahmenbedingungen: 
    ‌Das Gericht wählt eine geeignete Person aus und betraut sie mit der Aufgabe. Es legt fest, wie häufig und wann der Umgang stattzufinden hat. Hier können aber auch die Eltern mitwirken und ihre Vorstellungen miteinander abgleichen. 

    ‌4) Bestallung des Pflegers: 
    ‌Zwischen Anordnung und tatsächlichem Beginn vergehen normalerweise ein paar Wochen, manchmal gar Monate. Grund dafür ist insbesondere die Bestallung. Diese Urkunde braucht der Umgangspfleger, um seine Bestellung ausweisen und seine Arbeit beginnen zu können. 

    ‌5) Gespräche mit den Eltern: 
    ‌Sodann wird es ein Gespräch zwischen Pfleger und Eltern geben. Darin werden der Ablauf besprochen und aufkommende Fragen geklärt. 

    ‌6) Durchführung der Maßnahme: 
    ‌Danach beginnt die eigentliche Maßnahme nach den Vorgaben des Gerichts. Es sind verschiedene Regelungen denkbar: Der Umgangspfleger kann das Kind beispielsweise vom einen Elternteil abholen und – um persönlichen Kontakt der Eltern zu vermeiden – zum anderen Elternteil bringen. Möglich ist auch, dass der Pfleger bei der Abholung des Kindes durch einen Elternteil sozusagen als „Aufsichtsperson“ einfach moderierend dabei ist. 

    ‌7) Bericht ans Gericht: 
    ‌Der Umgangspfleger ist verpflichtet, das Familiengericht regelmäßig über die laufende Pflegschaft zu informieren. Dies geschieht mittels eines Berichts, in dem Verlauf, Fortschritte, Probleme und Verbesserungsvorschläge dokumentiert sind. 

    ‌8) Anpassung der Umgangspflegschaft: 
    ‌Entwickelt sich das Verhältnis zwischen den betroffenen (Eltern) gut, kann darüber nachgedacht werden, mehr Freiraum zu gewähren. Ziel ist es ja, den Eltern letztlich zur selbstständigen Regelung des Umgangs zu verhelfen. 

    ‌9) Beendigung der Maßnahme: 
    ‌Je nach Umständen läuft die Maßnahme mit Ende des festgesetzten Zeitraums aus, oder sie wird bereits vorzeitig beendet. Die vorzeitige Beendigung ist denkbar, einerseits aufgrund eines positiven Verlaufs, der die Fortführung der Maßnahme überflüssig macht. Oder wegen einer Verschlechterung der Umstände.
    Hinweis:
    Ein Umgangspfleger ist in normalerweise für die von ihm betreuten Kinder jederzeit zu erreichen.

    Wann endet eine Umgangspflegschaft?


    ‌Die Maßnahme wird beendet, wenn die gesetzlich vorgesehene Dauer abgelaufen ist. Sie in aller Regel mit max. 6 Monaten Dauer begrenzt. Aber sie kann auch frühzeitig beendet werden, wenn sie keine Wirkung zeigt und keine Aussicht auf Besserung besteht. Oder: Wenn sie eine positive Wirkung zeigt und daher die Maßnahme nicht mehr benötigt wird. 

    ‌In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Umgangspfleger zur Neutralität verpflichtet ist. Verletzt er diese Pflicht gegenüber den Eltern oder den Kindern, droht ihm eine Entlassung durch das Gericht.

    Umgangspflegschaft gescheitert: Was nun?


    ‌In diesem Fall muss das Familiengericht weitere Schritte setzen, um das Kindeswohl zu wahren. Das kann bedeuten, dass dem kooperationsunfähigen Elternteil das Sorgerecht entzogen wird. Möglich ist auch, dass Umgang mit der betreffenden Person ausgeschlossen wird (kommt sehr selten vor).

    Was ist, wenn das Kind den Umgang verweigert?


    ‌Weigert sich das Kind bei einer Umgangspflegschaft gegen den Umgang, sind folgende Empfehlungen zu beachten. Sie stammen vom Arbeitskreis des 18. Deutschen Familiengerichtstages

    ‌>> Hat das Kind „erhebliche Gewalt“ durch den Elternteil erlebt, der Umgang fordert?
  • Wenn ja, dann soll es keinen Umgang mit diesem Elternteil geben, auch nicht begleitet. 
  • Wenn nein, ist nachzuprüfen, ob der Kindeswille nachvollziehbar ist. 

  • ‌>> Beeinflusst der betreuende Elternteil das gemeinsame Kind gegen den getrennt lebenden Elternteil anderen negativ?
  • Wenn ja, ist ihm mit einem Entzug des Sorgerechts zu drohen. 

  • Kann man einen Umgangspfleger ablehnen?


    ‌Es ist nicht möglich, diesen abzulehnen, da er vom Gericht angeordnet wird. Die Eltern sind verpflichtet, eine gerichtlich angeordnete Maßnahme zu akzeptieren. Sie können sich genauso wenig aussuchen, wer in ihrer Situation als Umgangspfleger zum Einsatz kommt. Für diese Aufgabe braucht es eine unabhängige Person, die sich neutral zu den Eltern verhält.

    Was kostet ein Umgangspfleger?


    ‌Ein Umgangspfleger bekommt bis zu 39 Euro pro Stunde. Dazu kann er gemäß § 277 Abs. 3 FamFG eine Aufwandspauschale in der Höhe von 3 Euro in der Stunde erhalten. Die Vergütung der Umgangspflegschaft ist gesetzlich in § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB festgelegt. Die Vergütung wird von der Gerichtskasse getragen.

    Was bedeutet „begleiteter Umgang“?


    ‌Von der Umgangspflegschaft zu unterscheiden ist der Begriff des begleiteten Umgangs. Begleiteter Umgang (auch „beschützter“ oder „behüteter“ Umgang) bedeutet, dass eine durch das Gericht eingesetzte Person den Umgangsterim begleitet. Sie ist also während dem Treffen zwischen Kind und umgangssuchender Person anwesend

    ‌Gemäß §1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht einen begleiteten Umgang im Beisein eines „mitwirkungsbereiten Dritten“ anordnen. Ein solcher Dritter ist grundsätzlich das Jugendamt. In vielen Fällen delegiert das Jugendamt aber diese Aufgabe an Externe weiter (z.B. Beratungsstellen feier/kirchlicher Trägerschaft). 

    ‌Der begleitete Umgang ist – im Gegensatz zur Umgangspflegschaft – kein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern. Der Auftraggeber des begleiteten Umgangs ist das Jugendamt; bei der Umgangspflegschaft hingegen das Familiengericht. Der begleitende Dritte hat auch keine rechtlichen Befugnisse. 

    ‌Umgangspflegschaft und begleiteter Umgang können aber zusammen angeordnet werden und sogar von ein und derselben Person ausgeführt werden. Das hat z.B. den Vorteil, dass keine zusätzliche Person involviert werden muss.
    Hinweis:
    Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute.

    Wer kann Umgangspfleger werden?


    ‌Gesetzliche Vorschriften zur Ausbildung und Fortbildung gibt es nicht. Eine Person mit dieser Aufgabe sollte aber bestenfalls eine psychosoziale Ausbildung und Kenntnisse im Familienrecht haben. 

    ‌In Frage kommen daher vor allem Sozialpädagogen, Pädagogen, Psychologen, Mediatoren sowie auch Anwälte für Familienrecht oder Personen mit ähnlicher Qualifikation. Wichtig ist auch, dass die betreffende Person eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen kann.

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    ‌Insbesondere fachliches Wissen und Können in nachstehenden Bereichen ist gefordert:
  • Soziale Arbeit 
  • Pädagogik und Sozialpädagogik (Trauma-Pädagogik etc.) 
  • Psychologie (Bindungstheorie etc.) 
  • Recht (Familienrecht etc.) 
  • Kenntnisse in der Krisenintervention und Gesprächsführung 
  • Beratungskompetenz 
  • Darüber hinaus sind besonders folgende Soft Skills gefordert:
  • Empathie 
  • Stressresistenz 
  • Konfliktfähigkeit
  • Überzeugungskraft
  • Selbstreflexion 
  • Hinweis:
    Findet die Kommunikation der Eltern nicht in deutscher Sprache statt, so beherrscht der Umgangspfleger im Idealfall die jeweilige Fremdsprache.

    Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?


    ‌Wem der Umgang mit dem Kind erschwert oder verweigert wird, der sollte die Lage von einer Person einschätzen lassen, die die Rechtslage und -praxis genau kennt. Hierfür können zum Beispiel die allgemeinen Beratungsstellen des Jugendamts und freier bzw. kirchlicher Träger in Anspruch genommen werden. 

    ‌Für eine umfassende rechtliche Beratung, die auf die persönliche Situation zugeschnitten ist, sind Anwälte für Familienrecht zuständig. Sie helfen, gerichtliche Klagen einzubringen und geben während dem Verfahren und vor dem Familiengericht rechtlichen Beistand.

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    Umgangspflegschaft – Recht einfach erklärt

    Wann Umgangspfleger?

    Verletzen Eltern die Wohlverhaltenspflicht regelmäßig oder wiederholt schwer, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft bestellen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil dem anderen das Kind vorenthält oder dieses ständig so beeinflusst, dass es eine Abneigung gegenüber dem anderen Elternteil bekommt. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Umgangspflegschaft?

    Was macht ein Umgangspfleger?

    Sie/er ist mit der Durchsetzung der gerichtlich angeordneten Umgangsregeln beauftragt. Das beinhaltet auch die Anbahnung und Organisation der Umgangstreffen. Zudem darf der Pfleger den Aufenthalt des Kindes während des Umgangs bestimmen. Auch das Abholen und Zurückbringen des Kindes nach dem Umgang kann dazugehören. 

    ‌Weiterlesen: Welche Aufgaben hat ein Umgangspfleger?

    Welche Voraussetzungen gibt es für die Anordnung einer Umgangspflegschaft?

    Früher musste für die Bestellung unbedingt eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Heute braucht es diese Voraussetzungen nur noch, wenn es um den Umgang zwischen Kind und Großeltern und anderen Personen geht. Bei Eltern braucht es diese Voraussetzung nicht mehr: Hier reicht eine erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus. 

    ‌Weiterlesen: Wann wird eine Umgangspflegschaft angeordnet?

    Wie lange dauert eine Umgangspflegschaft?

    Sie ist immer zeitlich begrenzt; in der Regel läuft sie für maximal 6 Monate. Machen die Umstände die Pflegschaft unnötig, möglicherweise weil das Eskalationspotential der Eltern extrem hoch ist, so kann sie frühzeitig abgebrochen werden. Dasselbe gilt, wenn sie positiv verläuft und die Eltern den Umgang gut in den Griff bekommen. 

    ‌Weiterlesen: Ablauf einer üblichen Umgangspflegschaft

    Was kostet ein Umgangspfleger?

    Eine Umgangspflegschaft wird von der Gerichtskasse bezahlt. Die Vergütung ist mit bis zu 39 € in der Stunde bemessen. Zusätzlich kann es eine Aufwandspauschale von 3 € pro Stunde geben. Gesetzliche Grundlage für die Vergütung ist § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB. 

    ‌Weiterlesen: Was kostet ein Umgangspfleger?

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