Auf einem Aktenordner steht „Urlaubsanspruch“. Davor liegen ein Taschenrechner, ein Stift und Geldscheine. © Adobe Stock | marcus_hofmann

Urlaubsregelung – welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?

Jeder Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Die Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs richtet sich danach, an wie vielen Tage ein Arbeitnehmer pro Woche arbeitet. In der Regel muss der Arbeitgeber alle Urlaubtage vergüten. Eine Ausnahme stellt unbezahlter Sonderurlaub dar.

Urlaubsanspruch


‌Ausnahmslos jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Die grundlegenden Bestimmungen zur Urlaubsregelung finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Neben Paragraphen zum Mindesturlaub und zum Teilurlaub enthält es etwa auch Vorgaben zum Urlaubsentgelt, zur Übertragbarkeit von Urlaubstagen und zur Urlaubsregelung im Krankheitsfall.

Wie viel Jahresurlaub habe ich?


‌Jeder Arbeitnehmer erwirbt nach einer Wartezeit von sechs Monaten den vollen Urlaubsanspruch. (§ 4 BUrlG) Das Bundesurlaubsgesetz gibt eine Mindestanzahl an Urlaubstagen vor, die jeder Arbeitnehmer im Jahr bekommen muss. Bei einer 6-Tage-Woche stehen einem Arbeitnehmer 24 Urlaubstage im Jahr zu. Bei einer 5-Tage-Woche sind es 20 Tage. (§ 3 BUrlG)‌
Hinweis:
Im Rahmen von Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen kann man natürlich zugunsten des Arbeitnehmers eine höhere Anzahl an Urlaubstagen vereinbaren. 
‌Gewährt ein Arbeitsvertrag einem Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche etwa 30 Tage Urlaub, hat er somit einen jährlichen Urlaubsanspruch von 6 Wochen.
Ist ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt oder geht einem Minijob nach, hat er ebenfalls einen Urlaubsanspruch. Wie hoch dieser im Jahr ist, richtet sich nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der Anzahl an Arbeitstagen pro Woche. Folgende Tabelle soll veranschaulichen, wieviel Urlaub einem Arbeitnehmer zusteht.
Wöchentliche Arbeitstage 

‌1 

‌2 
‌‌
‌3 

‌4 

‌5 

‌6
Urlaubstage im Jahr 

‌4 

‌8 

‌12 

‌16 

‌20 

‌24

Teilurlaub


‌Ein Arbeitnehmer erwirbt erst den vollen Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Ist ein Arbeitnehmer zu Jahresende noch in der Probezeit, hat er Anspruch auf Teilurlaub. Dabei steht ihm für jeden vollen Monat, den er gearbeitet hat, ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. (§ 5 Abs. 1a BUrlG) Zu beachten gilt hier, dass man Bruchteile von Urlaubstagen aufrundet, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben. (§ 5 Abs. 2 BUrlG)‌
Beispiel:
Angenommen, ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen im Jahr. Beginnt er ein Arbeitsverhältnis am 1. Oktober, arbeitet er bis zum 31. Dezember genau drei Monate. Er erwirbt bis Ende des Jahres einen Urlaubsanspruch von 3 Zwölftel des Jahresurlaubs. 24 Urlaubstage geteilt durch 12 Monate ergibt 2 Urlaubstage pro Monat. Multipliziert man das mit den drei gearbeiteten Monaten (2 x 3), kommt man auf 6 Urlaubstage.

Resturlaub bei Kündigung


‌Möchte man den Resturlaub bei Kündigung berechnen, muss man zunächst feststellen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Teilurlaub oder auf Jahresurlaub hat. Erfolgt die Kündigung, bevor die Wartezeit erfüllt ist, besteht nur Anspruch auf Teilurlaub. (§ 5 Abs. 1 b) BUrlG) Bei einer Kündigung nach erfüllter Wartezeit richtet sich der Anspruch danach, ob die Kündigung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte stattfindet. 

‌1. Bei einer Kündigung in der ersten Jahreshälfte hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Teilurlaub. Für jeden vollen Monat bekommt er ein Zwölftel des Jahresurlaubs. (§ 5 Abs. 1 c) BUrlG)

2. Bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.‌
Hinweis:
Der Arbeitnehmer muss seinen Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist aufbrauchen. Ist das nicht möglich, dann hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch abzugelten.

Urlaubsanspruch bei Jugendlichen


‌Der Urlaubsanspruch von Jugendlichen ist durch § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes geregelt und beträgt mindestens 
‌‌
  •  30 Tage im Jahr, bei Jugendlichen unter 16 Jahren. 
  •  27 Tage im Jahr, bei Jugendlichen unter 17 Jahren. 
  •  25 Tage im Jahr, bei Jugendlichen unter 18 Jahren.
  • Hinweis:
    Für die Höhe des Jahresurlaubs ist entscheidend, wie alt der Jugendliche zu Beginn eines Kalenderjahres ist.

    Urlaub ins nächste Jahr übertragen


    ‌Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub im jeweiligen Jahr aufbrauchen, ansonsten verfällt er. Unter Umständen ist es aber möglich, dass ein Arbeitnehmer den Urlaub ins nächste Jahr mitnimmt. Nämlich dann, wenn dringende betriebliche Gründe dem Urlaub entgegenstehen. Zum Beispiel vermehrter Arbeitsaufwand. Oder wenn persönliche Gründe bestehen, die eine Übertragung rechtfertigen. Etwa eine längere Krankheit des Arbeitnehmers am Jahresende. Wichtig: Arbeitnehmer müssen den ins nächste Jahr übertragenen Resturlaub bis spätestens 31. März nehmen. Ansonsten verfällt er. (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
    Hinweis:
    Nach neuer Rechtsprechung hat der Arbeitgeber folgende Pflicht: Er muss den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr darauf hinweisen, dass dieser noch Urlaubstage hat, die er verbrauchen soll. Macht der Arbeitgeber das nicht, kann der Arbeitnehmer nicht genommene Urlaubstage ins Folgejahr übertragen. (BAG-Urteil)

    Sonderurlaub und Betriebsurlaub


    Bezahlter Sonderurlaub


    ‌Zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Urlaubstagen steht einem Arbeitnehmer unter Umständen auch Sonderurlaub zu. Im Bundesgesetzbuch findet sich unter § 616 eine Bestimmung, dass Arbeitnehmer unter gewissen Bedingungen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben.‌
    ‌Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

    Es gibt im Bundesgesetzbuch keine genaue Regelung, zu welchen Anlässen einem Arbeitnehmer bezahlter Sonderurlaub zusteht. Viele Arbeitgeber orientieren sich am Tarifvertag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Unter § 29 TVöD finden sich unter anderem folgende Anlässe für Sonderurlaub:
  • Die Ehefrau oder die Ehepartnerin bekommt ein Kind. 
  • Ein naher Angehöriger verstirbt (Elternteil, Kind, Ehepartner)
  • Umzug aus betrieblichen Gründen ‌
  • 1 Tag bezahlte Freistellung ‌‌
    ‌2 Tage bezahlte Freistellung ‌‌
    ‌1 Tag bezahlte Freistellung
    In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber auch Sonderurlaub im Falle, dass Verwandten zweiten Grades (Großeltern, Geschwister) versterben oder ein Umzug aus privaten Gründen erfolgt. Auch für den eigenen Hochzeitstag bekommt ein Arbeitnehmer in der Regel Sonderurlaub.‌
    Achtung:
    Durch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ist ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Sonderurlaubs möglich.

    Unbezahlter Sonderurlaub


    ‌Bei einem unbezahlten Urlaub ruhen die Hauptpflichten der Vertragsparteien. Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, den Arbeitnehmer zu entlohnen. Dieser hat keine Pflicht, eine Arbeitsleistung zu erbringen. 

    ‌Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Zum Beispiel folgende: 

  •  Pflege eines nahen Angehörigen 
  •  Betreuung eines kranken Kindes 
  •  Befreiung aus einer Zwangslage 

  • ‌‌Ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub kann sich aber auch durch eine Klausel in einem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. So sieht etwa der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vor, dass Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen unbezahlten Urlaub nehmen können. (§ 28 TVöD) Welche Gründe dafür in Frage kommen, diese Entscheidung muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen treffen. In der Praxis bewilligt der Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub etwa dann, wenn der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales Jahr ableisten oder ein Studium aufnehmen, fortführen oder abschließen möchte.

    Betriebsurlaub


    ‌Wenn dringende betriebliche Gründe es erfordern, kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen. Dann werden sämtliche Mitarbeiter über einen gewissen Zeitraum freigestellt. Die Urlaubstage des Betriebsurlaubs werden dabei vom Jahresurlaubsanspruch der Arbeitnehmer abgezogen. 

    ‌Folgende Punkte muss man in Hinblick auf Betriebsurlaub beachten: 

  •  Betriebsurlaub ist nur gerechtfertigt, wenn betriebliche Gründe dem normalen Arbeitsalltag entgegenstehen. Zum Beispiel, wenn der Betrieb umgebaut wird. 
  •  Der Arbeitgeber muss den Betriebsurlaub früh genug bekanntgeben. Wie weit im Voraus das geschehen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Im Idealfall erfolgt die Ankündigung des Betriebsurlaubs aber bereits im Vorjahr. 
  •  Nur ein Teil des Jahresurlaubsanspruchs darf für den Betriebsurlaub verwendet werden. So ist es die Regel, dass höchstens 60 % des Jahresurlaubs vom Arbeitgeber als Betriebsurlaub angeordnet werden darf. 
  •  Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bereits Urlaub genehmigt, darf er diesen nicht rückwirkend verweigern. Etwa weil er plötzlich einen Betriebsurlaub plant.
  • Hinweis:
    Die Dauer eines Betriebsurlaubs kann unterschiedlich lang ausfallen. So sind zwei Wochen, aber genauso gut auch zwei Tage möglich. Insbesondere in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sind Betriebsurlaube üblich.

    Urlaubsregelung: Rechte und Pflichten

    Krankmeldung im Urlaub


    ‌Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt, dann kann er sich eine ärztliche Bescheinigung für Arbeitsunfähigkeit holen. Übergibt er diese seinem Arbeitgeber, werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. (§ 9 BUrlG) Diese Regelung gilt ebenso für Betriebsurlaub.

    Erreichbarkeit im Urlaub


    ‌Ein Urlaub dient der Erholung. Deshalb müssen Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht für ihren Arbeitgeber erreichbar sein. Das gilt auch für Führungskräfte. Allerdings können diese freiwillig eine Vereinbarung treffen, dass sie erreichbar sind, falls ein dringender Notfall im Unternehmen auftritt. 

    ‌Im Rahmen von Arbeitsverträgen kann man vereinbaren, dass der Arbeitnehmer im Urlaub verpflichtend erreichbar ist. Allerdings ist diese Regelung nur für den Zusatzurlaub möglich, nicht aber für den Mindesturlaub, der einem Arbeitnehmer nach § 1 BUrlG zusteht. Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem gesetzlich verankerten Mindesturlaub also weitere Urlaubstage, kann eine Vertragsklausel ausschließlich für diese Urlaubstage eine Pflicht der Erreichbarkeit vorgeben.‌
    Beispiel:
    Arbeitet ein Arbeitnehmer 5 Tage pro Woche, stehen ihm gemäß § 1 BUrlG mindestens 20 Urlaubstage im Jahr zu. Diese sind der Mindesturlaub. Sind im Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage vereinbart, so zählen die 10 Urlaubstage, die über den Mindesturlaub hinausgehen als Zusatzurlaub. Gibt es nun eine Vertragsklausel zur verpflichtenden Erreichbarkeit im Urlaub, so gilt diese nur für die 10 Tage Zusatzurlaub, nicht aber für den Mindesturlaub.

    Urlaubsregelung: Zeitliche Festlegung


    ‌Der Arbeitnehmer muss seinen Jahresurlaub in der Regel im laufenden Kalenderjahr nehmen. Ein Urlaubsantritt darf dabei nicht eigenmächtig erfolgen. Der Arbeitnehmer braucht stets die Genehmigung des Arbeitgebers. Bleibt ein Arbeitnehmer ohne vorherige Absprache der Arbeit fern, zieht das meistens eine Abmahnung oder eine Kündigung nach sich. Was die zeitliche Festlegung betrifft, muss der Arbeitgeber nach dem Bundesurlaubsgesetz die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Urlaub, kann der Arbeitgeber diesen nur verweigern, wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer Vorrang haben oder dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. (§ 7 Abs. 1 BUrlG)

    Wie viel Urlaub am Stück ist erlaubt?


    ‌Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer den Urlaub zusammenhängend nehmen. Insofern kann ein Arbeitnehmer, wenn es sein Urlaubsanspruch zulässt, den Urlaub auch drei oder vier Wochen am Stück nehmen. Eine Ausnahme gibt es, wenn ein dringender betrieblicher Grund dem zusammenhängenden Urlaub entgegensteht, zum Beispiel ein Betriebsurlaub. Des Weiteren kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auch freiwillig aufteilen. Bei einer Aufteilung der Urlaubstage muss einer der Urlaubsteile mindestens zwei Wochen umfassen, sofern der Arbeitnehmer insgesamt einen Urlaubsanspruch von mehr als zwei Wochen hat. (§ 7 Abs. 2 BUrlG)‌
    Hinweis:
    Es ist rechtlich zulässig, dass Vereinbarungen in Tarifverträgen (Interne Verlinkung – Tarifvertrag) eine abweichende Regelung der Urlaubsaufteilung ermöglichen. Das gilt auch, wenn eine entsprechende Bestimmung zum Nachteil des Arbeitnehmers ist. (§ 13 Abs. 1 BUrlG (Externe Verlinkung))

    Steigt der Urlaubsanspruch mit dem Alter?


    ‌Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass der Urlaubsanspruch mit dem Alter oder mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit zunimmt. Während es ohne Weiteres zulässig ist, dass Tarifverträge oder Arbeitsverträge dem Arbeitnehmer bei längerer Betriebszugehörigkeit einen höheren Urlaubsanspruch gewähren, gestaltet sich die Angelegenheit schwieriger, wenn es um das Alter eines Mitarbeiters geht: 
    ‌‌
  •  Eine Urlaubsstaffelung nach Alter ist nämlich grundsätzlich nicht gestattet. Denn das würde aufgrund von Altersdiskriminierung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. (§ 1 AGG) und § 7 AGG 
  •  Nach § 10 AGG kann eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters aber ausnahmsweise zulässig sein. Das gilt auch für einen nach Alter gestaffelten Urlaubsanspruch. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe objektiv und die Mittel angemessen sind und die ungleiche Behandlung zum Schutz älterer Arbeitnehmer erforderlich ist.
  • Hinweis:
    Das BAG entschied in einem Urteil vom 21.10.2014 (9 AZR 956/12), dass es zulässig ist, dass die Arbeitnehmer einer Schuhfabrik ab 58 Jahren jährlich zwei Tage mehr Erholungsurlaub bekommen. Begründung des Urteils war unter anderem, dass die Arbeitnehmer eine körperlich belastende Tätigkeit ausüben und deshalb der mit dem Alter gesteigerte Erholungsbedarf plausibel erscheint.

    Urlaub streichen


    ‌Einmal genehmigten Urlaub darf der Arbeitgeber im Allgemeinen nicht streichen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Zeitpunkt des Urlaubs ungünstig für das Unternehmen ist. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, bei denen eine Streichung zulässig ist: 

    ‌1. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich, den Urlaub zu streichen oder zu verschieben. Der Arbeitgeber braucht einen guten Grund, weshalb er den Urlaub doch nicht genehmigen möchte, etwa plötzlichen Personalmangel aufgrund einer Krankheitswelle. Zudem muss der Arbeitnehmer einer Streichung des Urlaubs ausdrücklich zustimmen. 

    ‌2. Es gibt einen Notfall oder eine Katastrophe, was die Anwesenheit des Arbeitnehmers zwingend erforderlich macht, um die Existenz des Unternehmens zu retten. Dann kann der Arbeitgeber einseitig den Urlaub streichen, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers.‌
    Hinweis:
    Fallen durch eine Streichung des Urlaubs Kosten für den Arbeitnehmer an, wie etwa Stornogebühren für Hotels und Flüge, dann muss der Arbeitgeber diese erstatten.

    Arbeiten im Urlaub


    ‌Arbeitnehmer dürfen während ihres Urlaubs keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die dem Urlaubszweck, nämlich der Erholung, entgegensteht. (§ 8 BUrlG) Das heißt, das nur dann erlaubt ist, im Urlaub zu arbeiten, wenn 
  •  es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt. Möglich sind etwa gemeinnützige Tätigkeiten, Gefälligkeitsleistungen oder die Unterstützung bei Arbeiten im familiären Rahmen. 
  •  die Arbeit der Erholung dient. Entscheidend dabei ist, dass die Arbeitszeit geringer ist als im normalen Beruf und die Arbeit für den Arbeitnehmer keine Belastung darstellt.‌
  • Urlaubsvergütung


    ‌Nach einer Bestimmung im Bundesurlaubsgesetz bekommt jeder Arbeitnehmer vor Antritt des Urlaubs ein Urlaubsentgelt. Dieses richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt in den 13 Arbeitswochen, die dem Urlaub vorausgehen. (§ 11 BUrlG) Das heißt, der Arbeitnehmer bekommt so viel Urlaubsgeld, wie er bei seiner Arbeit verdient hätte. In diesem Sinne spricht man auch von Entgeltfortzahlung im Urlaub.‌
    Hinweis:
    Leistet der Arbeitnehmer in den 13 Wochen vor Urlaubbeginn Überstunden, dann zieht man bei der Berechnung des Urlaubsentgelts das Geld für die Überstunden ab. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Arbeitnehmer die Überstunden tatsächlich regelmäßig leistet.

    Urlaubsgeld


    ‌Man muss Urlaubsentgelt von Urlaubsgeld abgrenzen. Das Urlaubsentgelt ist gesetzlich festgelegt und meint sozusagen eine Lohnfortzahlung während der Urlaubstage. Das Urlaubsgeld hingegen ist eine Bonuszahlung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt vornimmt. Gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Ein Anspruch kann aber durch eine entsprechende Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag entstehen. Manche Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern allerdings freiwillig Urlaubsgelder. Wie hoch das Urlaubsgeld ist, das liegt im Ermessen des Arbeitgebers.‌
    Hinweis:
    Es gilt das Gleichbehandlungsgesetz. Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter Urlaubsgeld bezahlt, muss er allen Mitarbeitern Urlaubsgeld zahlen.

    Urlaubsregelung – Recht einfach erklärt

    Wie viel Urlaub habe ich im Jahr?

    Der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen. Pro wöchentlichen Arbeitstag hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 4 Urlaubstage im Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche sind es zum Beispiel 20 Urlaubstage und bei einer 3-Tage-Woche 12 Urlaubstage. Durch Vereinbarungen in Arbeits- oder Tarifverträgen kann ein höherer Urlaubsanspruch entstehen. 

    ‌Weiterlesen: Wie viel Urlaub habe ich im Jahr?

    Was ist Betriebsurlaub?

    Aufgrund von dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen und die Mitarbeiter freistellen. Die Urlaubstage werden vom Jahresurlaub abgezogen. Betriebsurlaub muss weit im Voraus angekündigt werden. Zudem darf in der Regel nicht mehr als 60 % des Urlaubsanspruchs für den Betriebsurlaub verwendet werden.

    ‌Weiterlesen: Was ist Betriebsurlaub?

    Darf ich selbst entscheiden, wann ich Urlaub nehme?

    Der Arbeitnehmer muss den Erholungsurlaub im jeweiligen Kalenderjahr nehmen. Um Urlaub zu nehmen, braucht er eine Genehmigung des Arbeitgebers. Dieser muss die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen und den Urlaub genehmigen, sofern dem keine Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer oder betriebliche Gründe entgegenstehen. 

    ‌Weiterlesen: Darf ich selbst entscheiden, wann ich Urlaub nehme?

    Wieviel Urlaub darf ich am Stück nehmen?

    Grundsätzlich sieht es das Gesetz vor, dass der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub zusammenhängend nimmt. Soweit es der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zulässt, können das somit auch mehrere Wochen am Stück sein. Möchte der Arbeitnehmer den Urlaub aber aufteilen, oder betriebliche Gründe sprechen dagegen, dass er den Urlaub zusammenhängend nimmt, muss einer der Urlaubsteile mindestens zwei Wochen umfassen.

    ‌Weiterlesen: Wieviel Urlaub darf ich am Stück nehmen?

    Hat man ab einem gewissen Alter mehr Urlaubsanspruch?

    Ältere Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf mehr Urlaubstage. Das lässt sich damit erklären, dass eine entsprechende Regelung altersdiskriminierend ist und somit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen würde. Im Einzelfall kann es allerdings zulässig sein, älteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage zu gewähren, wenn die Gründe dafür plausibel sind und dem Schutz älterer Arbeitnehmer dienen.

    ‌Weiterlesen: Hat man ab einem gewissen Alter mehr Urlaubsanspruch?

    Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub streichen?

    Im Allgemeinen ist eine Streichung des Urlaubs nicht zulässig. Tritt allerdings ein Notfall ein, der die Anwesenheit des Arbeitnehmers zwingend erfordert. kann der Arbeitgeber einseitig den Urlaub streichen. Auch ist es möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Streichung des Urlaubs beschließen.

    ‌Weiterlesen: Kann der Arbeitgeber meinen Urlaub streichen?

    Wann bekomme ich Urlaubsgeld?

    Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, welches gesetzlich vorgeschrieben ist, haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Bonuszahlung. Ein Anspruch kann sich aber aus einer Vereinbarung in Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. 

    ‌Weiterlesen: Wann bekomme ich Urlaubsgeld?

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