Stethoskop und Richterhammer © Adobe Stock | yavdat

Verlust der Approbation – Wann droht der Entzug der staatlichen Zulassung?

Der Verlust der Approbation ist eine schwerwiegende Sanktion, die aus verschiedenen Gründen erfolgt. Nicht alle hängen mit der Ausübung des Arztberufs zusammen. Erfahren Sie hier, wann der Widerruf der Zulassung droht und unter welchen Prämissen eine Wiedererteilung der Approbation möglich ist.

Verlust der Approbation – schwerwiegende Sanktion


‌Die Approbation ist die Voraussetzung dafür, dass ein Arzt seinen Beruf ausüben darf und somit entspricht der Verlust der Approbation einem Berufsverbot. Es gibt verschiedene Gründe für den Widerruf der staatlichen Zulassung. Grundsätzlich muss dem Arzt nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Erlangung der Approbation nicht (mehr) vorliegen

‌Der Entzug der Approbation kann mit fachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Defiziten begründet werden. Nicht immer erfolgt diese Sanktion aufgrund von Verfehlungen, die der Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit begangen hat. Die Konsequenzen sind in jedem Fall drastisch. Nach dem Entzug der Approbation darf der Arzt nicht mehr praktizieren. 

‌Die Bundesärzteordnung (BÄO) sieht eine derartige Sanktion vor, weil an Ärzte berechtigterweise besondere Anforderungen gestellt werden. Es ist wichtig, dass der Arzt über die nötigen Charaktereigenschaften verfügt, um ein Vertrauensverhältnis zu den Patienten aufzubauen. Die charakterliche Eignung ist für die Berufsausübung ebenso relevant wie die Fachkompetenz. Dementsprechend droht der Entzug der Approbation, wenn das Verhalten des Arztes dazu führt, das Vertrauen in den Berufsstand zu schädigen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation


‌Um in Deutschland als Arzt tätig zu sein, muss man verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Erst wenn diese nachgewiesen wurden, erfolgt die Erteilung der Approbation, die zur Ausübung des Arztberufs ermächtigt. 

‌Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation:
  • Erfolgreicher Studienabschluss 
  • Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses 
  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs 
  • Vorhandensein ausreichender deutscher Sprachkenntnisse 

  • ‌ Die Bundeärzteordnung sieht verschiedene Sanktionsmaßnahmen beim Fehlen obiger Voraussetzungen oder aufgrund von unwürdigem sowie unzuverlässigem Verhalten vor:
  • Widerruf der Approbation 
  • Ruhen der Approbation 

  • ‌Mit dem erfolgreichen Studienabschluss weist der Arzt seine fachliche Eignung nach. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein ausländischer Arzt nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, weil die Ausbildung nicht deutschen Standards entspricht, kann die Approbation entzogen werden. 

    ‌Aus dem erweiterten Führungszeugnis geht hervor, dass bisher keine Straftat begangen wurde, welche auf eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Arztberufes schließen lässt. Die Beurteilung der Unwürdigkeit erfolgt aufgrund vergangener Straftaten und die Beurteilung der Unzuverlässigkeit stützt sich auf eine Prognose künftigen Verhaltens. 

    ‌Die Approbation kann außerdem aufgrund von gesundheitlichen Problemen (beispielsweise wegen einer Suchterkrankung) entzogen werden. Es liegt im Ermessen der Behörde, die Approbation zunächst ruhen zu lassen, bis die Ausübung des Berufs ohne gesundheitliche Einschränkungen wieder möglich ist. 

    ‌Der Verlust der Approbation ist ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl. Mandatieren Sie deshalb umgehend einen Fachanwalt für Arztstrafrecht, der Ihre Interessen professionell vertreten wird, wenn Ihnen der Entzug der Approbation droht.

    Jetzt Experten zum Thema "Arztstrafrecht" in Ihrer Region finden


    Widerruf der Approbation – rechtliche Grundlagen


    ‌Die Bundesärzteordnung regelt, in welchen Fällen der Entzug der Approbation gerechtfertigt ist. In § 5 der Bundesärzteordnung (BÄO) wurden die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation festgelegt. 

    ‌Der Entzug der Approbation erfolgt meist aufgrund eines Verstoßes gegen das Arztstrafrecht, welches die strafrechtlichen Konsequenzen des Fehlverhaltens von Ärzten umfasst. Wenn Ärzte in Ausübung ihres Berufs mit dem Strafrecht in Konflikt geraten, erfolgt eine Anzeige. Über den Vorwurf wird dann in einem Gerichtsverfahren entschieden. Nach einem Behandlungsfehler oder aufgrund strafbaren Verhaltens drohen dem Arzt nicht nur Schadensersatzforderungen des Patienten, sondern strafrechtliche Folgen, die wiederum zu einem Verlust der Approbation führen können. Der Entzug der Approbation ist eine berufsrechtliche Sanktion mit weitgehenden Folgen.
    Bundesärzteordnung

    ‌(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind. 

    ‌(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

    Kann noch nicht abschließend über den Entzug der Approbation entschieden werden, ermöglicht § 6 BÄO das Anordnen eines Ruhens der Approbation.
    Bundesärzteordnung

    ‌(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn 

    ‌1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, 
    ‌2. nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, 
    ‌3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, 
    ‌4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder 
    ‌5. sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht. 

    ‌(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 

    ‌(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben. 

    ‌(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

    Mit welcher Begründung wird eine Approbation widerrufen?


    ‌Der Widerruf der Approbation ist dann gerechtfertigt, wenn der Arzt sich eines unwürdigen oder unzuverlässigen Verhaltens schuldig gemacht hat, nachdem er bereits approbiert war. Es stellt sich die Frage, wie unwürdiges oder unzuverlässiges Verhalten definiert wird.

    Unwürdiges Verhalten


    ‌Die BÄO legt fest, aufgrund welchen Verhaltens sich der Arzt als unwürdig erweist, seinen Beruf weiterhin auszuüben. Unwürdig ist ein Verhalten, wenn es dazu führt, dass die Öffentlichkeit das Vertrauen verliert und das Ansehen des Berufsstands beschädigt wurde. Das ist der Fall, wenn der Arzt längere Zeit und gravierend gegen die Berufspflichten verstößt.

    ‌Die Rechtsprechung beruft sich bei der Urteilsbegründung beispielsweise darauf, dass durch eine Berichterstattung über das Verhalten des Arztes das Ansehen sowie das Vertrauen in der Bevölkerung abgenommen hat. Von einem Arzt wird ein in jedem Lebensbereich einwandfreies Verhalten erwartet. Fehlverhalten wird somit auch sanktioniert, wenn es in keinem direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Handlungen und Unterlassungen, die in nahem Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen, werden ebenfalls bestraft. 

    ‌Unwürdiges Verhalten zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
  • Beharrlichkeit (wiederholtes Fehlverhalten) 
  • Streben nach eigenem Vorteil 
  • Rücksichtsloses Gewinnstreben 
  • Verursachung eines erheblichen Schadens 

  • ‌Unwürdiges Verhalten wird meist mit dem Vorliegen einer Straftat begründet. Die Verurteilung allein ist jedoch kein ausreichender Grund für den Entzug der Approbation. Die Behörde muss darüber hinaus durch eine Einzelfallprüfung feststellen, ob die Verurteilung eine Auswirkung auf das Vertrauen der Allgemeinheit in Bezug auf die Ärzteschaft hat.

    Unzuverlässiges Verhalten


    ‌Als unzuverlässig wird derjenige beurteilt, dessen Gesamtpersönlichkeit nicht garantiert, dass die Berufsausübung ordnungsgemäß erfolgt. Es wird also eine Prognose über künftiges Verhalten erstellt. Diese Prognose basiert auf einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und der aktuellen Lebensumstände des Arztes. Bei der Beurteilung werden Verstöße einbezogen, bei denen eine Verletzung der Berufspflichten vorlag.

    Berücksichtigung des Grundrechts auf freie Berufswahl


    ‌Der Entzug der Approbation entspricht einem Berufsverbot. Deshalb muss bei der Entscheidung abgewogen werden, ob die Gründe für den Entzug derartig schwerwiegend sind, um das in Artikel 12 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht auf freie Berufswahl einzuschränken.
    Artikel 12: 

    ‌(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. 

    ‌(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. 

    ‌(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
    Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied 2012 (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2012 - 8 LA 45/11), dass der Entzug der Approbation nur dann gerechtfertigt ist, wenn damit nachweisbare oder höchstwahrscheinliche Gefahren abgewehrt werden. Diese Gefahren müssen ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut betreffen. In einem solchen Fall überwiegt die Gefahrenabwehr gegenüber dem grundgesetzlich verankerten Recht auf freie Berufswahl.

    Wann wird ein Ruhen der Approbation angeordnet?


    ‌Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist eine temporäre Maßnahme, wenn ein Fall unklar ist oder eine Eilentscheidung herbeigeführt werden muss. Es ist möglich, das Ruhen der Approbation für einen festgelegten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Auf diese Weise soll der Patientenschutz gewährleistet werden, wenn noch keine abschließende Entscheidung über die Eignung des Arztes möglich ist. 

    ‌Wird ein Arzt einer schwerwiegenden Straftat verdächtigt, kann bis zur endgültigen Entscheidung das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Das Ruhen der Approbation ist also die Vorstufe eines Entzugs der Zulassung.

    Beispiele für die begründete Entziehung der Approbation


    ‌Der Entzug der Approbation ist eine drastische Maßnahme. Aus diesem Grund erfolgt der Widerruf nur dann, wenn der Arzt einer schweren Straftat überführt wurde. 

    ‌Beispiele für derartige Straftaten:
  • Mord und Anstiftung zum Mord 
  • Körperverletzung 
  • Unterlassene Hilfeleistung 
  • Verschreibung von Dopingmitteln  
  • Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz 
  • Besitz oder Erwerb von kinderpornografischem Material 
  • Brandstiftung
  • Abrechnung nicht erbrachter Leistungen 
  • Verlangen privater Zuzahlungen 
  • Fehlende Berufshaftpflichtversicherung 
  • Schwerwiegende Behandlungsfehler 
  • Abrechnungsbetrug


    ‌Gemäß eines Urteils des Verwaltungsgerichts München wurde einem Arzt aufgrund erwiesenen Abrechnungsbetrugs berechtigterweise die Approbation entzogen. Der Schaden betrug knapp 12.000 Euro und das Urteil umfasste einen zehnmonatigen Freiheitsentzug auf Bewährung. 

    ‌(VG München, Urteil vom 22. Juli 2014 - M 16 K 13.5215)

    Sexueller Missbrauch


    ‌Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat entschieden, dass einem Arzt die Approbation entzogen werden darf, weil er des sexuellen Missbrauchs überführt und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. 

    ‌(VG Oldenburg, 31.01.2017 - 7 A 2236/15)

    Körperverletzung


    ‌Einem Zahnarzt wurde die Approbation entzogen, weil er einem Patienten ohne dessen Einwilligung und ohne medizinische Notwendigkeit unter Vollnarkose 20 Zähne gezogen hat. Auch die Tatsache, dass das Vergehen bereits sechs Jahre zurücklag, führte nicht zu einem anderen Urteil. 

    ‌(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2013 - 1 L 58/13)

    Unter welchen Voraussetzungen wird die Approbation erneut erteilt?


    ‌Nach einem gravierenden Pflichtverstoß sollte man sich anwaltlich beraten lassen und der Approbationsbehörde zuvorkommen. Wenn die Approbation freiwillig zurückgegeben wird, kann man gemäß § 8 BÄO später einen Antrag auf erneute Erteilung der Approbation stellen. Kann der betroffene Arzt nachweisen, dass er die zur Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit und Würdigkeit zurückerlangt hat, besteht ein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation.
    BÄO

    ‌(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. 

    ‌(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

    Verlust der Approbation – Recht einfach erklärt

    Aus welchen Gründen kann die Approbation entzogen werden?

    Wenn ein Arzt fachlich, gesundheitlich oder charakterlich nicht zur Ausübung seines Berufs geeignet ist, kann die Zulassung entzogen werden. 

    ‌Weiterlesen: Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation

    Warum kann eine Approbation aufgrund von unwürdigen Verhaltens entzogen werden?

    Unwürdiges Verhalten untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in die Ärzteschaft und wird deshalb streng geahndet. 

    ‌Weiterlesen: Mit welcher Begründung wird eine Approbation widerrufen?

    Wie kann man sich gegen den Verlust der Approbation wehren?

    Wenden Sie sich nach einer Pflichtverletzung schnellstmöglich an einen auf Arztstrafrecht spezialisieren Anwalt. Der Rechtsanwalt wird überprüfen, ob es sinnvoll ist, die Approbation freiwillig zurückzugeben und später einen Antrag auf Wiedererteilung zu stellen. Außerdem vertritt der Anwalt Ihre Interessen im Gerichtsverfahren. 

    ‌Weiterlesen: Unter welchen Voraussetzungen wird die Approbation erneut erteilt?

    Wann wird das Ruhen einer Approbation angeordnet?

    Das Ruhen der Approbation wird angeordnet, wenn noch nicht abschließend über den Fall entschieden wurde oder Eile geboten ist, um Patienten vor Schaden zu bewahren. 

    ‌Weiterlesen: Wann wird ein Ruhen der Approbation angeordnet?

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

    Das könnte Sie auch interessieren

    5 Tipps für klimafreundliches Autofahren - BERATUNG.DE
    Die individuelle Mobilität ist den meisten Menschen sehr wichtig. Dennoch sind viele Autofahrer bereit, Maßnahmen für ein … mehr lesen
    Arbeitskleidung: Was darf der Arbeitgeber vorschreiben? - BERATUNG.DE
    Berufskleidung – Recht einfach erklärt ✓ Was ist Arbeitskleidung? Wird die Arbeitskleidung vom Arbeitgeber gestellt? Muss man … mehr lesen
    Umgang mit Wespen und Tauben – Was ist erlaubt?  - BERATUNG.DE
    Ein Wespennest unter dem Dach oder ein Taubennest am Balkon – in beiden Fällen sollten Hausbewohner Ruhe bewahren und einen Profi … mehr lesen