Widerruf einer Schenkung: Wann darf ich mein Geschenk zurückverlangen? | BERATUNG.DE

Widerruf einer Schenkung: Wann darf ich mein Geschenk zurückverlangen?

Schon unter Kindern ist es verpönt, einmal Geschenktes später wieder zurückzufordern. Auch nach dem deutschen Zivilrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, können Schenkungen nicht einfach wieder rückgängig gemacht werden. Allerdings kann durchaus eine Situation eintreten, in der der Schenker das verschenkte Geld oder andere Vermögensgegenstände vom Beschenkten wieder zurückfordern möchte. Das ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In diesem Ratgeber sind die wichtigsten Fakten zum Widerruf einer Schenkung zusammengefasst.

Was gilt im rechtlichen Sinne als Schenkung?


‌Die rechtliche Definition einer Schenkung findet sich in Paragraph 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach ist eine Schenkung eine Zuwendung, mit der jemand eine andere Person aus seinem eigenen Vermögen bereichert. Dabei muss zwischen beiden Einigkeit darüber bestehen, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Verspricht jemand einem anderen, etwas zu schenken, dann handelt es sich einerseits um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, da die Schenkung nur zustande kommt, wenn der Beschenkte sie auch annimmt. Andererseits ist dieses Rechtsgeschäft nur einseitig verpflichtend, – und zwar für den Schenker, da nur dieser eine Leistung zu erbringen hat. Unentgeltlich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur, dass der Beschenkte an den Schenker kein Geld zahlen muss, sondern dass die Schenkung an keinerlei Gegenleistung geknüpft sein darf. Grundsätzlich unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer.

‌Im Unterschied zur Erbschaftsteuer wird sie auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden und nicht auf Zuwendungen infolge des Todes einer Person erhoben. Mit wenigen Ausnahmen gelten jedoch für die Schenkungsteuer in Deutschland die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für die Erbschaftsteuer. So gelten beispielsweise für Erbschaft- und Schenkungsteuer jeweils dieselben gestaffelten Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Schenker und dem Beschenkten beziehungsweise dem Erblasser und dem Erben richten. Diese Freibeträge sind umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist.

Verschiedene Formen von Schenkungen im Überblick


‌Bei Schenkungen wird zwischen verschiedenen Schenkungsarten unterschieden. So gibt es beispielsweise:

‌– remuneratorische Schenkungen
‌– gemischte Schenkungen
‌– Zweckschenkungen und
‌– Handschenkungen.

‌Eine sogenannte remuneratorische Schenkung liegt dann vor, wenn es sich um eine zusätzliche Zuwendung für vom Beschenkten erbrachte Dienste handelt. Dabei dürfen diese Dienste allerdings nur das Motiv sein, dass den Schenker zu dieser Schenkung bewogen hat, aber nicht die Gegenleistung für die erbrachten Dienste. Gemischte Schenkungen können beispielsweise vorliegen, wenn dem Beschenkten ein Gegenstand zu einem reduzierten Preis überlassen wird. Ist eine Zuwendung an eine bestimmte Erwartungshaltung geknüpft, die jedoch nicht einer Auflage gleichkommen darf, handelt es sich um eine sogenannte Zweckschenkung. Ist von einer Handschenkung die Rede, dann geht es um eine Schenkung, bei der der Schwenker dem Beschenkten den Schenkungsgegenstand sofort verschafft, ohne ihm dies vorher zu versprechen.

‌Typische Beispiele für Handschenkungen sind somit Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke sowie alle Arten von Geschenken, die sofort und ohne vorherigen Abschluss eines förmlichen Vertrages überreicht werden und bei denen sich beide Parteien darüber einig sind, dass für das Geschenk keinerlei Gegenleistung erwartet wird. Bei einer Handschenkung sind keine besonderen formellen Anforderungen zu erfüllen, damit sie wirksam ist.

Wie lässt sich eine Schenkung rückgängig machen?


‌Grundsätzlich hat der Beschenkte einen Rechtsanspruch, dass die ihm vom Schenker versprochene Schenkung auch vollzogen wird. Es gibt jedoch eine Reihe möglicher Situationen, in denen das Gesetz dem Schenker die Möglichkeit einräumt, eine Schenkung wieder rückgängig zu machen. Dies gilt beispielsweise, bei grobem Undank des Beschenkten, wenn eine mit der Schenkung vollzogene Auflage nicht erfüllt wird, oder wenn dem Schenker die Verarmung oder Insolvenz droht. Auch im Zusammenhang mit einer Scheidung können unter bestimmten Umständen Geschenke zurückgefordert werden.

Grober Undank als Grund für den Widerruf einer Schenkung


‌Ein möglicher Grund für den Widerruf einer Schenkung, der besonders häufig für Diskussionen sorgt, ist grober Undank. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in Paragraph 532 BGB. Dort ist geregelt, dass der Schenker eine Schenkung widerrufen kann, wenn sich der Beschenkte ihm oder einem seiner nahen Angehörigen gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig macht und sich somit als undankbar erweist. Dabei genügt es jedoch nicht, wenn sich beispielsweise ein beschenkter Enkel nach der Schenkung nur noch selten oder gar nicht mehr bei seinen Großeltern blicken lässt. Auch wenn ein solches Verhalten im Allgemeinen als undankbar angesehen wird und bei den Schenkern zweifellos für große Enttäuschung sorgen dürfte, reicht es als Rechtfertigung für den Widerruf einer Schenkung nicht aus. Bei der Frage nach der Bewertung einer eventuellen Verfehlung, die als Grund für das Rückgängigmachen einer Schenkung infrage käme, spielt das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem auch keine besondere Rolle. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Verfehlung eine tadelnswerte Gesinnung offenbart, welche auf Undankbarkeit schließen lässt.

‌Um die Schwere der Verfehlung zu beurteilen sind jeweils auch die mit der Verfehlung zusammenhängenden Umstände zu berücksichtigen. Beispielsweise kann eine auf groben Undank hindeutende schwere Verfehlung darin bestehen, dass der Beschenkte das Leben des Schenkers oder seiner Angehörigen bedroht, dass er sich diesen Personen gegenüber körperlicher Misshandlungen schuldig macht, gegen sie ohne Grund Strafanzeige erstattet oder sie schwer beleidigt. Auch wenn jemand dem Schenker gegenüber vor Gericht eine belastende Aussage macht, obwohl er sich als naher Angehöriger auf das Zeugnisverweigerungsrecht hätte berufen können, kann darin ein Ausdruck von grobem Undank gesehen werden, der den Widerruf einer Schenkung rechtfertigt.

‌Für das Widerrufen einer Schenkung wegen groben Undanks hat der Schenker allerdings nicht unendlich Zeit. Vielmehr muss der Widerruf innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an erfolgen, zu dem der Schenker Kenntnis von der Verfehlung des Beschenkten erlangt hat.

Nichtvollzug von Auflagen als Widerrufsgrund bei Schenkungen


‌Wenn der Schenker dem Beschenkten eine bestimmte Auflage erteilt, hat er auch Anspruch darauf, dass der Beschenkte diese Auflage erfüllt, sofern er die Schenkung nicht abgelehnt hat. Dieser Anspruch kann dadurch begrenzt werden, dass der Beschenkte den Vollzug der Auflage verweigern darf, weil wegen eines Mangels der verschenkten Sache oder eines rechtlichen Mangels der Wert der Zuwendung geringer ist als der Aufwand, der zum Vollzug der Auflage notwendig wäre. Damit soll sichergestellt werden, dass der Beschenkte durch die Annahme einer Schenkung mit Auflagen keinen Vermögensnachteil erleidet.

Was geschieht, wenn der Schenker verarmt?


‌Ein in der Praxis besonders häufiges Problem stellt die Verarmung des Schenkers nach dem Vollzug der Schenkung dar, die dazu führt, dass er für die Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts auf das zuvor bereits verschenkte Vermögen angewiesen ist. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen sich nach dem Vollzug der Schenkung herausstellt, dass der Schenker aufgrund von Unfall, Krankheit oder Alter pflegebedürftig wird und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen mehr hat, um damit die Pflegekosten zu decken, sodass die Allgemeinheit dafür durch die Sozialhilfe aufkommen muss. Dann greifen die Vorschriften über die Vorschriften über die Herausgabe von ungerechtfertigten Bereicherungen, die den Schenker berechtigen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zu verlangen, wenn er anderenfalls nach Vollzug der Schenkung seinen eigenen Unterhalt nicht mehr angemessen bestreiten kann.‌
Beispiel:
Ein 64-jährige Mann verschenkt an einen gemeinnützigen Verein 30.000 Euro. Als er drei Jahre später in Rente geht, stellt sich heraus, dass seine Rente nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts reicht und kein eigenes Vermögen vorhanden ist. Da er seine Bedürftigkeit durch seine Schenkung selbst verschuldet hat, hätte er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, sondern müsste zunächst seine Schenkung zurückfordern.
Dabei werden aber nicht sämtliche Schenkungen während des gesamten Lebens berücksichtigt, sondern nur diejenigen aus den letzten zehn Jahren. Die Art der verschenkten Vermögensgegenstände ist dabei irrelevant. Immobilien können also ebenso zurückgefordert werden sie Geld oder Wertgegenstände.

Widerruf einer Schenkung bei Insolvenz des Schenkers


‌Wenn es zu einer Privatinsolvenz des Schenker kommt, können dessen Gläubiger Schenkungen aus den letzten vier Jahren vor der Insolvenz anfechten. Dabei obliegt es dem Schenker nachzuweisen, ob eine Schenkung innerhalb dieses Zeitraumes oder schon davor erfolgt ist. Ein eventuell im Zusammenhang mit einer Schenkung vereinbartes Rückforderungsrecht fließt in die Insolvenzmasse mit ein, sodass die Gläubiger Zugriff darauf haben.

Was gilt bei Verarmung oder Insolvenz des Beschenkten?


‌Umgekehrt hat auch der Beschenkte das erhaltenen Geschenk für seinen eigenen Unterhalt einzusetzen, wenn dieser auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Und im Falle einer Insolvenz gehört das Geschenk automatisch mit zur Insolvenzmasse.

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