Mehrere Personen bei einer Versammlung © Adobe Stock | Claudia Paulussen

Wohnungseigentümerversammlung – Beschlussgremium der Eigentümergemeinschaft

Die Wohnungseigentümerversammlung ist das Beschlussgremium der Eigentümergemeinschaft und dient der wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Selbstverwaltung des Wohneigentums. Informieren Sie sich hier über die Zuständigkeiten und Befugnisse sowie über die Organisation der Versammlung.

Welche Aufgaben hat die Wohnungseigentümerversammlung?


‌Wenn die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses auf mehrere Eigentümer aufgeteilt wurden, bilden diese die Eigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümerversammlung ist das Beschlussgremium, das alle wichtigen Entscheidungen bezüglich der Verwaltung der Immobilie trifft. Wohnungseigentümer können zwar in ihrer Wohnung, im sogenannten Sondereigentum, nach Belieben verfahren. Alle Eigentümer sind jedoch gleichzeitig Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum der Immobilie. Deshalb bedarf es der Abstimmung und Beschlussfassung über die Belange, welche die Immobilie als Ganzes betreffen. Darüber hinaus müssen die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander geklärt werden. Diese Aufgaben werden von der Wohnungseigentümerversammlung wahrgenommen, die somit das oberste Verwaltungsorgan ist und der Selbstverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft dient.

Gesetzliche Grundlagen der Wohnungseigentümerversammlung


‌Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schließt eine Lücke des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Durch das WEG wird es überhaupt erst möglich, Eigentum an einer Wohnung zu erlangen, obwohl die Wohnungen gemäß §§ 93 f. BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. Daraus resultiert, dass der Eigentümer des Grundstücks automatisch Eigentümer aller im Gebäude befindlichen Wohnungen ist. Käufer einer Eigentumswohnung sind hingegen daran interessiert, alleinige Eigentümer ihrer künftigen Wohnung zu sein. Das BGB wird diesem Anspruch nicht gerecht und daher hat der Gesetzgeber das WEG erlassen, das den Erwerb von Sondereigentum ermöglicht. 

Wohneigentum kann begründet werden, indem vertraglich ein Sondereigentum eingeräumt (§ 3 WEG) wird oder dieses aufgrund einer Teilungserklärung (§ 8 WEG) entsteht. 

‌Die Zuständigkeiten der Wohnungseigentümerversammlung werden in § 23 WEG geregelt.
Wohnungseigentümerversammlung

‌(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 

‌(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. 

‌(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. 

‌(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Im Dezember 2020 trat eine Reform des WEG in Kraft, die zu einer Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts geführt hat. Ziel war es, die Verwaltung des Wohneigentums effizienter zu gestalten und die rechtliche Durchsetzung baulicher Veränderungen zu erleichtern.


Verwaltung des Gemeinschaftseigentums


‌Anders als Eigentümer eines Einfamilienhauses kann der Eigentümer einer Eigentumswohnung nicht allein über die Belange der gesamten Immobilie entscheiden. In der Wohnungseigentümerversammlung erfolgt die Willensbildung und Beschlussfassung hinsichtlich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Das betrifft insbesondere die laufende Verwaltung der Immobilie. 

‌Die Wohnungseigentümerversammlung entscheidet über:
  • Durchführung ordnungsgemäßer Verwaltungsmaßnahmen 
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen 
  • Regelungen über den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums 
  • Festlegung von Vor- und Nachschüssen zur Abdeckung der Kosten 
  • Bestellung sowie Abberufung des Verwalters 
  • Bestellung des Verwaltungsbeirats 
  • Bauliche Veränderungen 
  • Wirtschaftsplan, Vermögensbericht und Jahresabrechnung 

  • Weitere Kompetenzen können der Wohnungseigentümerversammlung per Vereinbarung zwischen allen im Grundbuch eingetragenen Eigentümern zugewiesen werden.

    Wie oft und wann wird die Wohnungseigentümersammlung einberufen?


    ‌In § 24 WEG wurde geregelt, welche Vorschriften hinsichtlich der Einberufung, dem Vorsitz und der Protokollierung der Wohnungseigentümerversammlung zu beachten sind. Die Versammlung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt. Eingeladen werden alle Eigentümer, auch diejenigen, die beispielsweise aufgrund eines Rechtsstreits nicht stimmberechtigt sind. Es ist ebenfalls möglich, dass ein Käufer teilnahmeberechtigt ist, der noch nicht im Grundbuch eingetragen, aber vom Verkäufer bevollmächtigt wurde. 

    ‌Gemäß WEG muss mindestens einmal pro Jahr mit einer Frist von drei Wochen vor dem Termin eine Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter einberufen werden. Eingeladen werden alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Falls die Verwaltung der Immobilie es erfordert, findet die Versammlung anlassbezogen häufiger statt. Der Verwalter kann jederzeit eine Versammlung einberufen. 

    ‌Handelt der Verwalter pflichtwidrig oder es ist gar kein Verwalter bestellt, obliegt es dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter, die Versammlung einzuberufen. Des Weiteren muss eine Eigentümerversammlung einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Eigentümer verlangt wird. In diesem Fall sind die Eigentümer verpflichtet, den Zweck und die Gründe in Schriftform anzugeben. 

    ‌Die Einladung hat in Textform zu erfolgen, wobei jeder Text auf einem dauerhaften Datenträger (Brief, E-Mail, Fax) erlaubt ist. Vor der Gesetzesreform war die Schriftform vorgeschrieben. Jede Einladung musste mit eigenhändiger Unterschrift des Verwalters oder desjenigen, der an seiner Stelle einlädt, versehen sein. 

    ‌In der Einladung sind Informationen über den Ort und die Zeit der Versammlung anzugeben. Außerdem müssen alle Angelegenheiten genannt werden, über die ein Beschluss gefasst werden soll. Der Einladung muss deshalb eine differenzierte Tagesordnung beigefügt werden, sodass sich die Eigentümer auf die verschiedenen Tagesordnungspunkte vorbereiten können. Ansonsten sind die Beschlüsse der Versammlung anfechtbar. Die Tagesordnung sollte ausführlich die Maßnahmen beschreiben, über die abzustimmen ist und dabei möglichst auch die zu erwartenden Kosten nennen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass den Eigentümern alle Fakten bekannt sind, die sie für die Meinungsbildung benötigen.
    Einberufung, Vorsitz, Niederschrift

    ‌(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. 

    ‌(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. 

    ‌(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden. 

    ‌(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen. 

    ‌(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter. 

    ‌(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. 

    ‌(7) Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut 

    ‌1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung, 
    ‌2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und 
    ‌3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien, 

    ‌soweit diese Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Im Fall einer Aufhebung kann von einer Anmerkung abgesehen und die Eintragung gelöscht werden. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen gemäß den Sätzen 3 bis 6 sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben. 

    ‌(8) Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.

    Welche Angaben müssen in der Einladung enthalten sein?


    ‌Gemäß WEG muss die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung folgende Pflichtangaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Eigentümers 
  • Name und Anschrift des Verwalters 
  • Bezeichnung der Eigentümergemeinschaft (Straße und Ort) 
  • Genaue Bezeichnung des Orts der Versammlung 
  • Datum und Uhrzeit der Versammlung 
  • Tagesordnung 

  • ‌Die einzelnen Eigentümer können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Einladung verlangen, dass der Verwalter weitere Tagesordnungspunkte aufnimmt, die einen Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung betreffen.
    Hinweis:
    Kein Selbsthilferecht für einzelne Eigentümer

    Einzelne Eigentümer verfügen nicht über ein Selbsthilferecht und können daher keine Wohnungseigentümerversammlung einberufen. Eine Ausnahme besteht darin, dass die Eigentümerversammlung einzelne Eigentümer vorher mittels eines Beschlusses dazu ermächtigt. Das Selbsthilferecht ist auch dann nicht vorhanden, wenn ein Viertel der Eigentümer die Einberufung der Versammlung fordern. Falls der Verwalter die Einberufung der Versammlung verweigert, können die Eigentümer dies einklagen.

    Auswirkungen der WEG-Reform auf die Beschlussfähigkeit


    ‌Seit der Änderung des WEG-Rechts ist die Wohnungseigentümerversammlung auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Eigentümer anwesend sind. Vor der Änderung des WEG musste mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile durch Teilnehmer an der Wohnungseigentümerversammlung repräsentiert sein. Eigentümer konnten somit durch Fernbleiben von der Eigentümerversammlung Beschlüsse boykottieren. Da jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist, entfällt die Notwendigkeit eine Wiederholungsversammlung einzuberufen. 

    ‌Es ist seit der Gesetzesreform zudem möglich, dass Eigentümer online an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen und abstimmen. Die Versammlung vollkommen online durchzuführen, ist allerdings nicht erlaubt. Die Versammlung muss auf jeden Fall als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Jeder Wohnungseigentümer hat ein Recht darauf, bei der Eigentümerversammlung physisch präsent zu sein. 

    ‌Eine einfache Mehrheit reicht aus, um einen Beschluss hinsichtlich baulicher Veränderungen zu fassen. Vor der Gesetzesänderung konnten derartige Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.
    Beschlussfassung  

    ‌(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

    ‌(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. 

    ‌(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. 

    ‌(4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 rechtskräftig verurteilt ist.

    Wie läuft die Wohnungseigentümerversammlung ab?


    ‌Nachdem die Einladung zur Versammlung zugestellt wurde, hat jeder Eigentümer innerhalb von zwei Wochen das Recht, die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu veranlassen. Die Einladung enthält üblicherweise eine Vollmacht, um einen Vertreter zu ernennen, der an der Eigentümerversammlung stimmberechtigt teilnehmen darf. Eine Vertretung ist nur möglich, wenn die schriftliche Vollmacht des Eigentümers vorgelegt wird. 

    ‌Der Verwalter wird zu Beginn der Versammlung überprüfen, ob die anwesenden Personen teilnahmeberechtigt sind. Eine Prüfung der Beschlussfähigkeit ist seit der WEG-Änderung nicht mehr erforderlich. 

    ‌Wurde verifiziert, dass alle Anwesenden teilnahmeberechtigt sind, eröffnet der Verwalter die Versammlung und übernimmt bezugnehmend auf die Tagesordnung die Leitung. 

    ‌Die Tagesordnungspunkte werden der Reihe nach verlesen und diskutiert. Der Verwalter hat sicherzustellen, dass jeder Anwesende seine Meinung äußern kann. Ziel ist eine faire Diskussion und die Vermeidung von Stress. 

    ‌Nach der Diskussion jedes einzelnen Tagesordnungspunkts erfolgt die Abstimmung, bei der eine einfache Mehrheit ausreicht. Anschließend gibt der Verwalter das Ergebnis bekannt. Zu jedem Punkt wird protokolliert, ob der Beschluss angenommen oder abgelehnt wurde. Die Abstimmung erfolgt laut WEG per Kopfprinzip, sodass jeder Eigentümer eine Stimme hat, egal wie viele Wohneinheiten er besitzt. Auf Wohnungen mit mehr als einem Eigentümer entfällt ebenfalls nur eine Stimme. Es ist aber möglich, dass in der Gemeinschaftsordnung oder in der Teilungserklärung ein anderes Abstimmungsprinzip festgelegt wurde und das Stimmrecht bei der Eigentümerversammlung gemäß des Wert- oder Objektprinzips ausgeübt wird. 

    ‌Nachdem der letzte Tagesordnungspunkt besprochen und über den Beschluss abgestimmt wurde, schließt der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung. 

    ‌Es folgt die Erstellung des Protokolls, in dem alle Beschlüsse dokumentiert werden. Das Protokoll muss einem Eigentümer oder dem Verwaltungsbeirat zur Unterschrift zugesendet werden. Alternativ kann die Unterzeichnung des Protokolls nach der Versammlung direkt vor Ort erfolgen. Werden keine Beanstandungen geäußert, erhalten alle Eigentümer eine Kopie des unterschriebenen Protokolls. Innerhalb von vier Wochen nach Verkündung der Beschlüsse haben die Eigentümer das Recht, einzelne Beschlüsse anzufechten. Nach dieser Frist sind die Beschlüsse endgültig bestandskräftig. 

    ‌Der Verwalter trägt die Beschlüsse in die sogenannte Beschluss-Sammlung ein. Dort können sich die Eigentümer jederzeit darüber informieren, welche Beschlüsse die Wohnungseigentümerversammlung in der Vergangenheit getroffen hat.

    Wie kann man Beschlüsse der Eigentümerversammlung anfechten?


    ‌Eigentümer sind berechtigt, die Beschlüsse der Versammlung innerhalb von vier Wochen anzufechten. Dann muss ein Gericht entscheiden, ob die Beschlüsse rechtskräftig sind oder aufgehoben werden. 

    ‌Eine weitere Option der Beschlussanfechtung ergibt sich, wenn dem Verwalter Fehler bei der Einladung und Durchführung der Versammlung nachgewiesen werden. Bei diesen Fehlern kann es sich beispielsweise um eine zu kurze Einladungsfrist handeln oder das Versäumnis, alle Eigentümer einzuladen. Die Beschlüsse sind nur dann anfechtbar, wenn der Fehler eine Auswirkung auf die Beschlussfassung hatte. Ist dies nicht der Fall, wird eine Klage sicherlich erfolglos sein. 

    ‌Wenn Sie den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft anfechten möchten, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Wohneigentumsrecht wenden. Der Anwalt wird überprüfen, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat und im Prozess Ihre Interessen wahrnehmen.

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    Wohnungseigentümerversammlung – Recht einfach erklärt

    Welche Funktion hat die Wohnungseigentümerversammlung?

    Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschlussgremium der Eigentümergemeinschaft und entscheidet über alle Belange der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Das betrifft beispielsweise Beschlüsse über Renovierungen oder die Genehmigung der Jahresabrechnung. 

    ‌Weiterlesen: Welche Aufgaben hat die Wohnungseigentümerversammlung?

    Wer lädt zur Wohnungseigentümerversammlung ein?

    Hat die Eigentümergemeinschaft einen Verwalter bestellt, ist dieser dafür verantwortlich, die Versammlung mindestens einmal im Jahr oder anlassbezogen sowie auf Antrag von Eigentümern einzuberufen. 

    ‌Weiterlesen: Wie oft und wann wird die Wohnungseigentümersammlung einberufen?

    Wann ist die Versammlung beschlussfähig?

    Es ist unerheblich, ob alle Eigentümer an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen. Somit ist jede Eigentümerversammlung beschlussfähig. 

    ‌Weiterlesen: Auswirkungen der WEG-Reform auf die Beschlussfähigkeit

    Wie viele Eigentümer müssen einem Beschluss zustimmen?

    Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit genehmigt werden. 

    ‌Weiterlesen: Auswirkungen der WEG-Reform auf die Beschlussfähigkeit

    Kann man die Beschlüsse anfechten?

    Die Beschlüsse können innerhalb von vier Wochen angefochten werden. Die Anfechtung erfolgt durch Einreichen einer Klage vor Gericht. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann man Beschlüsse der Eigentümerversammlung anfechten?

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