Deutsches Recht und EU-Recht knüpfen an die Eheschließung eines EU-Bürgers mit einem Nicht-EU-Bürger (binationale Ehe) hohe bürokratischen Hürden. Welche Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sein müssen, wie das Aufenthaltsrecht geregelt ist und was Sie im Falle einer Scheidung beachten müssen zeigen wir Ihnen folgend im Überblick.
Inhaltsverzeichnis
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Für eine binationale Ehe werden zunächst ein Visum und ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt. Die Ehe muss in Deutschland und im Heimatland des Ehepartners erlaubt sein. Beide müssen ehefähig sein. Dies bedeutet, sie müssen volljährig sein und es dürfen keine Eheverhinderungsgründe bestehen. Ein klarer Eheverhinderungsgrund ist z.B., dass ein Ehepartner schon verheiratet ist. In Deutschland prüft das Standesamt die Ehefähigkeit. Der Nicht-EU-Bürger muss ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Dies ist bis zu sechs Monate gültig und wird entweder vom Konsulat oder der Heimatbehörde ausgestellt.
Weil bestimmte Länder, z.B. Frankreich oder Belgien, so eine Bescheinigung gar nicht kennen, entsteht für viele Ehewillige ein zusätzlicher Zeitaufwand: In den Fällen, in denen keine Bescheinigung vorgelegt werden kann, muss ein Befreiungsverfahren eingeleitet werden. Dies kann sich über mehrere Monate hinziehen.
Gibt es bei gleichgeschlechtlichen Ehen Besonderheiten?
Seit dem 01.10.2017 ist es gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland erlaubt, zu heiraten. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. An eine binationale gleichgeschlechtliche Ehe oder Lebenspartnerschaft knüpft das Gesetz die gleichen Voraussetzungen wie an eine heterogene Ehe. Zu bedenken ist in diesem Fall, dass eine Ehe in den meisten anderen Ländern nicht anerkannt wird.
Wie ist das Aufenthaltsrecht geregelt?
Ausländische Staatsbürger benötigen einen Aufenthaltstitel, um sich in Deutschland aufzuhalten. Ein solcher Aufenthaltstitel wird nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Dieses Dokument kann verschiedene Namen haben:
Visum zur Einreise
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Hierbei ist nach dem Aufenthaltsrecht vor und nach der Ehe zu unterscheiden. Die Verlobung, die eine Eheschließung in Absicht oder Erwägung zieht, reicht nicht aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Hält sich der zukünftige Ehepartner (ausländischer Erwerbtätiger, Familienangehöriger oder Student) nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland auf, so muss er sich ein Visum besorgen. Im jeweiligen Heimatland stellt die deutsche Auslandsvertretung das benötige Visum aus.
Hierbei ist nach dem Aufenthaltsrecht vor und nach der Ehe zu unterscheiden. Die Verlobung, die eine Eheschließung in Absicht oder Erwägung zieht, reicht nicht aus, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Hält sich der zukünftige Ehepartner (ausländischer Erwerbtätiger, Familienangehöriger oder Student) nicht schon mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland auf, so muss er sich ein Visum besorgen. Im jeweiligen Heimatland stellt die deutsche Auslandsvertretung das benötige Visum aus.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Einbürgerung beantragt werden?
Mit der binationalen Ehe erwirbt der ausländische Ehepartner nicht automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie erleichtert aber die Beantragung. Nach drei Jahren Aufenthalt oder zwei Jahren Ehe können nicht-deutsche Ehepartner die Einbürgerung beantragen. Es sollte bedacht werden, dass dies keine spontane Angelegenheit ist. Neben einem Nachweis über das Beherrschen der deutschen Sprache muss ein Einbürgerungstest absolviert werden.
Welche Unzulässigkeiten bestehen bei einer binationalen Ehe?
Bei binationalen Ehen kommt schnell der Verdacht auf, es könnte eine Scheinehe vorliegen. Um eine Scheinehe handelt es sich dann, wenn die Ehe nicht der Bildung einer Wohn- und Lebensgemeinschaft dient. Sondern dass, der ausschließliche Zweck der Eheschließung darauf beruht, dem Partner einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Ein Indiz hierfür ist z.B., dass die Ehepartner sich vor der Heirat nie begegnet sind. Eine Verbindung mit solchen Motiven ist in Deutschland unzulässig. Die Ehe muss annulliert werden. Für den ausländischen Ehepartner bedeutet dies, dass er seinen Aufenthaltstitel verliert.
Nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sind unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar, wenn diese zur Erlangung des legalen Aufenthalts in Deutschland genutzt werden. Ein Strafmaß von bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe droht. Falsche Angaben im Zusammenhang mit einer Scheinehe unterliegen einer Verjährung von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 S. 4 StGB).
Was ist bei einer Scheidung zu beachten?
Bei einer Scheidung ist zu klären, welches Gericht zuständig ist. Laut EU-Recht ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort zuständig. Wenn das Ehepaar während der Ehe von Deutschland nach zum Beispiel Frankreich gezogen ist und sich dort scheiden lassen möchte, sind die französischen Vorschriften zu beachten. In diesem Fall greift das deutsche Recht nicht.