Junge Frau beim Inline skaten auf Fahrradweg © Adobe Stock | Stefan Schurr

Inlineskater gelten als Fußgänger und müssen sich auch an deren Regeln halten

Inlineskaten gilt neben dem Radfahren als beliebte Form der Fortbewegung an frischer Luft. Während es für Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger klare Regeln gibt, ist die Kenntnis über Verhaltensvorschriften für Inlineskater nicht sehr weit verbreitet. Im Jahr 2002 wurde vom Bundesgerichtshof klargestellt, dass Inlineskater nach §24 Abs. 1 StVo den Fußgängern gleichgestellt sind und sich an deren Regeln halten müssen. Um welche Regeln es sich dabei genau handelt und was passiert, wenn diese nicht eingehalten werden, erfahren Sie hier.

Wo ist Inlineskaten erlaubt?


‌Laut StVo gelten Inlineskates nicht als Fahrzeuge und deshalb werden Inlineskater als Fußgänger angesehen. In §24 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung lautet es:
„Schiebe- und Greifrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“
Inlineskater müssen sich also an die gleichen Regeln wie Fußgänger halten. Sie sind verpflichtet, Gehwege zu benutzen und sich gegebenenfalls an die Geschwindigkeit von Fußgängern anzupassen.
Achtung:
Auf von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam genutzten Wegen muss der Radfahrer bei Überholwunsch den Inlineskater durch Verwendung seiner Klingel oder Stimme vorwarnen. Tut er dies nicht und es kommt zum Zusammenstoß, liegt die Haftung beim Radfahrer.
Skaten ist in der Stadt auf allen Wegen erlaubt, die von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam benutzt werden. Dabei müssen sie sich zwar nicht rechts halten, es ist dennoch empfehlenswert um gefährliche Situationen und Zusammenstöße zu vermeiden.

‌Hier dürfen Inlineskater fahren:

  • Fußweg
  • Radweg - bei Freigabe durch das Zusatzzeichen
  • Straße - wenn kein Gehweg vorhanden ist
  • Achtung:
    Laut StVo werden Inlineskater als Fußgänger angesehen und müssen sich demnach an die gleichen Regeln halten.

    Innerorts vs. Außerorts


    ‌Befindet sich auf der Strecke kein Gehweg, so müssen sich Inlineskater Innerorts am rechten oder linken Fahrbahnrand halten. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie den rechten Fahrbahnrand nutzen.

    Zusatzzeichen für Inlineskater


    ‌Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Inlineskaten auf der Fahrbahn, einem Radweg oder Seitenstreifen erlaubt. Ein entsprechend angebrachtes Schild mit dem Zusatzzeichen für Inlineskater muss angebracht sein, damit sie beispielsweise Radwege nutzen dürfen. Auf diesem Schild ist in schwarzer Umrandung ein Inlineskater zu sehen neben welchem das Wort „frei“ geschrieben steht, es symbolisiert die Fahrerlaubnis für Inlineskater.
    Achtung:
    In diesen Bereichen ist dennoch besondere Vorsicht geboten! Auf die übrigen Verkehrsteilnehmer ist besonders Rücksicht zu nehmen. Das Rechtsfahrgebot ist einzuhalten und das Überholen darf anderen Fahrzeugen nicht verwehrt werden.

    Geschwindigkeitsbeschränkungen


    ‌Für Inlineskater gibt es kein Speedlimit. Es gilt jedoch in jedem Fall auf andere Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger Rücksicht zu nehmen und sich an die Geschwindigkeit von Fußgängern anzupassen.
    Achtung:
    Inlineskater müssen in Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn Fußgänger in der Nähe sind.

    Auch Inlineskater können Bußgeldstrafen erhalten


    ‌Wie für alle Verkehrsteilnehmer, können auch Inlineskater Strafen erhalten. Kommt es beispielsweise zu einem Unfall, weil ein Inlineskater mittig auf der Gegenfahrbahn fährt, so wird dem Inlineskater erhebliches Mitverschulden zugerechnet.
    ‌Außerdem können Bußgeldstrafen in Höhe von 10 bis 35 Euro für folgende Vergehen vergeben werden:

  • Unzulässiges benutzen der Fahrbahn, des Seitenstreifens oder des Radweges mit Inlineskates.
  • Keine besondere Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inlineskaten.
  • Keine Möglichkeit des Überholens für andere Fahrzeuge auf durch Zusatzzeichen gekennzeichneten Fahrbahnen. ‌

  • ‌‌Werden bei diesen Vergehen jeweils andere behindert, gefährdet oder kommt es zu einem Unfall, erhöhen sich die Bußgeldstrafen. ‌ ‌

    ‌Auch bei unvorsichtigem Fahren können Inlineskater zum Schadensersatz verurteilt werden, wie folgende Beispiele zeigen: ‌
    Beispiel:
    Das OLG Koblenz hat beschlossen, dass Wege für Fußgänger und Radfahrer nicht den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Inlineskatern Rechnung tragen müssen. Inlineskater müssen demnach bei Fahrbahnverschmutzung besonders vorsichtig sein. Laut dem Richterlichen Beschluss können nicht alle Wege ständig gereinigt und kontrolliert werden. Bei Unfällen, die durch Fahrbahnverschmutzung verursacht wurden, kann ein Inlineskater also keinen Schadensersatz fordern.
    Beispiel:
    Inlineskater müssen auf andere Verkehrsteilnehmer besonders Rücksicht nehmen. 2016 wurde ein Inlineskater mit 1500 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Beim Einbiegen von einem Nebenweg in einen kombinierten Fahrrad- und Fußgängerweg hatte dieser die Vorfahrt eines Radfahrers nicht beachtet, wodurch es zu einem Zusammenstoß kam, wobei der Radfahrer am Kopf verletzt wurde. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Inlineskater nicht ungebremst in den Weg einfahren darf. Andernfalls haftet der Skater für einen Zusammenstoß mit einem Radfahrer.
    Beispiel:
    Das OLG Hamm hatte 2013 einer auf der Gegenfahrbahn fahrenden Inlineskaterin 75% Eigenverschulden zugesprochen. Die Frau fuhr außerorts auf einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn und stoß mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. Trotz Ausweichversuchen des Autofahrers kam es zum Unfall. Die Inlineskaterin erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen mit bleibenden gesundheitlichen Schäden. Die linke Fahrbahn hätte von ihr zum Inlineskaten benutzt werden müssen, da dieser als zumutbar eingestuft wurde.

    Sicherheitsausrüstung für Inlineskater


    ‌Es besteht keine Pflicht für das Tragen einer Schutzausrüstung oder eines Helmes. Das Nichttragen von Schützern oder einem Helm wirkt sich im Falle eines Unfalls nicht auf den Versicherungsschutz von Krankenkassen aus. Für Inlineskater ist es stets empfehlenswert Hand-, Ellenbogen- und Knieschützer sowie einen Helm zu tragen, um die Folgen eines Unfalls zu mindern.

    ‌Kommt es zu Schäden Dritter, deckt im Regelfall die private Haftpflichtversicherung des Verursachers den Schaden, ausgenommen ist die vorsätzliche Verursachung.

    Inlineskaten - Recht einfach erklärt

    Wo dürfen Inlineskater fahren?

    Inlineskater gelten laut StVo als Fußgänger und dürfen auf Gehwegen fahren. Ist ein Zusatzzeichen (Schwarz umrandetes Schild mit der Abbildung eines Rollschuhfahrers mit dem Wort „frei“) angebracht, so dürfen auch Radwege verwendet werden. Ist kein Gehweg vorhanden, sind Seitenstreifen zu nutzen.

    Müssen Inlineskater einen Helm oder Schutzausrüstung tragen?

    Es besteht keine Helmpflicht für Inlineskater. Auch das Tragen von Knie-, Ellenbogen- und Handschützer ist nicht vorgeschrieben, jedoch in jedem Fall empfehlenswert.

    Gibt es Strafen für Inlineskater?

    Ja, sofern sie sich nicht an die Regeln halten und andere Verkehrsteilnehmer gefährden, können auch für Inlineskater Bußgeldstrafen verhängt werden.

    Wie schnell dürfen Inlineskater fahren?

    Es gibt keine Geschwindigkeitsbegrenzungen für Inlineskater. Befinden sich Fußgänger am Gehweg, müssen sie sich jedoch an deren Tempo anpassen.

    Zahlt die Krankenkasse bei Unfällen mit Inlineskates ohne Schutzausrüstung?

    Für Inlineskater besteht keine Tragepflicht von Hand-, Ellenbogen-, Knieschützern oder einem Helm. Der Versicherungsschutz durch Krankenkassen ist bei Unfällen mit oder ohne Schutzausrüstung gewährleistet.

    Übernimmt die Versicherung bei einem Unfall mit Inlineskates die Unfallkosten?

    Kommt es bei einem Unfall mit Inlineskates zu Schäden Dritter, deckt die private Haftpflichtversicherung des Verursachers den Schaden. Ausgenommen ist die vorsätzliche Verursachung.

    Haftungsausschluss: Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen sind lediglich allgemeine Informationen und ersetzen keine professionelle rechtliche Beratung. Jede Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen.

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