Als Cybermobbing oder Cyberbullying wird das Beleidigen und Bedrohen im Internet bezeichnet. Erfahren Sie, in welchen Formen Cybermobbing auftritt und welche Möglichkeiten der Prävention sowie Intervention zur Verfügung stehen. Das Strafrecht bietet verschiedene Optionen, sich zu wehren.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Cybermobbing?
Was unterscheidet Cybermobbing von Alltagskonflikten?
Was unterscheidet Cybermobbing vom Mobbing?
In welchen Formen tritt Cybermobbing auf?
Wodurch wird Cybermobbing begünstigt?
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema Cybermobbing?
Wie kann man sich gegen Cybermobbing wehren?
Cybermobbing – Recht einfach erklärt
Was unterscheidet Cybermobbing von Alltagskonflikten?
Was unterscheidet Cybermobbing vom Mobbing?
In welchen Formen tritt Cybermobbing auf?
Wodurch wird Cybermobbing begünstigt?
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema Cybermobbing?
Wie kann man sich gegen Cybermobbing wehren?
Cybermobbing – Recht einfach erklärt
Was ist Cybermobbing?
Als Cybermobbing (Synonym: Cyberbullying) wird das absichtliche und systematische Beleidigen im Internet bezeichnet. Die Täter veröffentlichen beleidigende, aggressive und in vielen Fällen sogar bedrohende Aussagen in den Sozialen Netzwerken. Die Bandbreite reicht von der Beleidigung im Chat bis zur geplanten Verbreitung von Lügen oder bösartigen Gerüchten in den Gruppen von Messengerdiensten wie WhatsApp. Als besonders verletzend wird die Verbreitung von privaten Fotos oder Videos empfunden, mit denen die Opfer bloßgestellt werden.
Alle internetfähigen Geräte, vom Smartphone bis zur Spielkonsole bieten die technischen Voraussetzungen für das Cybermobbing. Obwohl es sich dabei um ein Phänomen handelt, das besonders unter Jugendlichen verbreitet ist, sind auch immer mehr Erwachsene betroffen. Das Beleidigen von Kollegen oder der Shitstorm, der über Politiker und andere Personen öffentlichen Interesses hereinbricht, erfüllt ebenfalls den Tatbestand des Cybermobbing.
Immer mehr Jugendliche und zunehmend auch Kinder fühlen sich gemobbt. Eine Umfrage aus dem Jahr 2020 hat ergeben, dass 17,3 Prozent aller Schüler bereits Opfer von Cybermobbing gewesen sind. In der Vorgängerstudie aus dem Jahr 2017 lag der Prozentsatz noch bei deutlich niedrigeren 12,7. Am häufigsten sind Teenager ab Beginn der Pubertät mit ungefähr 13 Jahren von Beleidigungen und Bedrohungen im Internet betroffen. 23 Prozent und somit fast jeder vierte Jugendliche dieser Altersgruppe hat bereits negative Erfahrungen mit Cybermobbing gemacht.
Mit fortschreitendem Alter nimmt die Problematik dann wieder langsam ab. Betroffene fühlen sich meist hilflos und wenden sich aus Scham oder Angst vor Bestrafung nicht an ihre Eltern. Dieses Verhalten verstärkt die Problematik und kann dazu führen, dass Cybermobbing schwerwiegende psychische Folgen bei Jugendlichen verursacht und zu Depressionen und Suizidgedanken führt.
Was unterscheidet Cybermobbing von Alltagskonflikten?
Cybermobbing ist ein Ergebnis der fortschreitenden Digitalisierung. Aufgrund der immer stärkeren Verbreitung von mobilen Devices wie Smartphones und Tablets sind Online-Medien zu zentralen Interaktionsräumen geworden. Im alltäglichen Leben von Heranwachsenden findet Kommunikation zum großen Teil über Messengerdienste und Soziale Netzwerke via Smartphone statt. Auf den Social Media Accounts wird die eigene Persönlichkeit präsentiert, es werden die sozialen Beziehungen gepflegt und Meinungen ausgetauscht.
Die Face-to-Face Kommunikation wird durch eine Online-Kommunikation substituiert. Das hat zur Folge, dass Auseinandersetzungen ebenfalls online ausgetragen werden und Zuschauer dabei willkommen sind. Darüber hinaus sinkt die Hemmschwelle, Beleidigungen zu äußern, wenn man dabei seinem Gegenüber nicht in die Augen blicken muss. Die Tatsache, dass Jugendliche Konflikte austragen und versuchen, ihre Rolle in der Peer-Group zu finden und zu festigen, gehört zur normalen Entwicklung.
Aus diesem Grund ist nicht jeder Konflikt in den Bereich des Cybermobbing einzuordnen. Letztlich entscheidet das Empfinden des Betroffenen darüber, ob die Grenze zum Cybermobbing überschritten wurde.
Was unterscheidet Cybermobbing vom Mobbing?
Beim Mobbing herrscht ein Machtgefälle zwischen den Opfern und Tätern. Das ist beim Cybermobbing nicht immer der Fall. Die körperliche Distanz der Konfliktaustragung und die Möglichkeit, anonym zu beleidigen und zu drohen, führen dazu, dass auch vermeintlich Schwächere zu Tätern werden. Experten erklären damit das Phänomen, dass 20 Prozent aller Cybermobbing-Opfer in die Rolle des Täters wechseln. In vielen Fällen erfolgt Cybermobbing anonym. Täter verstecken sich hinter Nicknames und damit sinkt die Hemmschwelle erheblich. Hinzu kommt, dass die Täter nicht direkt mit dem Feedback des Opfers konfrontiert werden und die Betroffenheit nicht wahrnehmen.
Das führt zu mangelnder Reflektion des eigenen Verhaltens und einem fehlenden Unrechtsbewusstsein. Das Fehlen einer sozialen Kontrolle trägt ebenfalls dazu bei, dass kein Unrechtsbewusstsein entsteht. Gleichzeitig profitieren die Täter vom ständig präsenten Publikum im Internet, das die Beleidigungen kommentiert und durch Likes oder andere Beifallsbekundungen unterstützt. Die schnelle Verbreitung von diffamierenden Beiträgen trägt erheblich zur Problematik bei.
Cybermobbing kann anders als Mobbing jederzeit und überall stattfinden und den Betroffenen schlimmstenfalls Tag und Nacht verfolgen. Opfer finden keinen Rückzugsort, an dem sie vor den Beleidigungen Schutz suchen können. Dementsprechend ist Cybermobbing eine massive Bedrohung der Privatsphäre. Die Weiterverbreitung von Beleidigungen, diskriminierenden Fotos oder Videos erfolgt mit wenigen Klicks. So wird aus einem Konflikt zwischen zwei Teenagern ein öffentlich ausgetragener Streit, der sich viral verbreitet. In vielen Fällen sind schwelende Konflikte der Anlass für das Cybermobbing, das sich dann immer weiter verstärkt und schließlich zur systematischen Terrorisierung und Bloßstellung des Opfers wird.
Welche Arten von Cybermobbing gibt es?
Am häufigsten tritt Cybermobbing in Form von Beschimpfungen und Beleidigungen auf. Es folgt das Verbreiten von Gerüchten oder Lügen, die Veröffentlichung beschämender Fotos und Videos und das Erstellen von Fake-Profilen. Dabei melden sich die Täter unter dem Namen des Opfers auf einer Social Media Plattform wie Facebook oder Instagram an und verbreiten dort gezielt Lügen. Die Anbieter verlangen keine Verifizierung der Daten und das eröffnet den Tätern vielfältige Möglichkeiten. Diskussionsgruppen werden beispielsweise nur deshalb gegründet, weil eine Person beleidigt oder bloßgestellt werden soll.
Eine indirekte Form des Cybermobbing sind Ausgrenzungen, indem beispielsweise in einer Gruppe verabredet wird, die Freundschaftsanfragen einer bestimmten Person abzulehnen. Sehr oft wandelt sich Mobbing auf dem Schulhof zum Cybermobbing und weitet sich dabei aus. Ein großes Problem besteht darin, dass es für Betroffene schwierig ist, eine Löschung der beleidigenden Einträge zu erwirken.
Wodurch wird Cybermobbing begünstigt?
Jugendliche neigen dazu, persönliche Informationen schnell und unbedacht über das Internet mit Freunden und Bekannten zu teilen. Wird ein Foto oder ein Kommentar zum Anlass von Beleidigungen genommen, ist es bereits zu spät. Darüber hinaus schätzen Jugendliche oft falsch ein, ob es sich bei Internetbekanntschaften tatsächlich um freundschaftliche Kontakte handelt. Fehlt der Überblick über die Kontakte, besteht die Gefahr, private Informationen mit der falschen Zielgruppe zu teilen. Kinder und Jugendliche sollten für diese Problematik sensibilisiert werden und die Kontakte in verschiedene Gruppen kategorisieren.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zum Thema Cybermobbing?
Das systematische Angreifen von Personen im Internet wird in Paragraf 107c des Strafgesetzbuches thematisiert.
Im Strafgesetzbuch und anderen Gesetzen gibt es weitere Paragraphen, die sich auf den Tatbestand des Cybermobbing anwenden lassen.
Paragraph 185 Strafgesetzbuch: Beleidigung
Beleidigungen sind grundsätzlich strafbar. Gemäß Paragraph 185 StGB drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und Geldstrafen. Es ist unerheblich, ob die Beleidigung während eines persönlichen Kontakts oder als diffamierender Post im Internet geäußert wurde.
Paragraph 186 Strafgesetzbuch: Üble Nachrede
Üble Nachrede umfasst nach Paragraph 186 StGB die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, jemanden bloßzustellen oder in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Dafür sieht der Gesetzgeber Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und Geldstrafen vor. Erfolgte die üble Nachrede öffentlich oder durch das Verbreiten von schriftlichen Aussagen, kann die Freiheitsstrafe sogar auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn die üble Nachrede im Internet verbreitet wurde.
Paragraph 187 Strafgesetzbuch: Verleumdung
Bei einer Verleumdung werden gezielt Unwahrheiten verbreitet, um jemanden zu demütigen oder in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Dazu zählen gezielte Lügen, die zur Herabsetzung der Kreditwürdigkeit geeignet sind. Paragraph 187 StGB sieht dafür Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen vor. Erfolgte die Verleumdung öffentlich oder durch die Verbreitung von schriftlichen Aussagen können Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Paragraph 201 Strafgesetzbuch: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Es ist verboten, unerlaubt Aussagen aufzunehmen und diese zu verbreiten. Das gilt auch für Vorträge innerhalb von Klassen. Wenn ein Vortrag oder ein Gespräch nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt war, dürfen davon keine Tonaufnahmen veröffentlicht werden. Paragraph 201 StGB sieht dafür Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen vor.
Paragraph 201a Strafgesetzbuch: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Es ist verboten, ohne Genehmigung Fotos von Personen zu machen, während diese sich in ihrer Wohnung oder in einem anderen Bereich aufhalten, der zur Privatsphäre gehört. Gleiches gilt, wenn Fotos verbreitet werden, die eine Person in einer hilflosen Situation zur Schau stellen. Es ist ebenfalls strafbar, derartige Bilder zu nutzen, wenn man sie von Dritten erhält. Des Weiteren ist es verboten, Fotos zu machen, die das Ansehen einer Person schädigen oder diese nackt zeigen. Paragraph 201a StGB sieht für derartige Vergehen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen vor. Außerdem können das Bildmaterial sowie die Aufnahmegeräte eingezogen werden.
Paragraph 238 Strafgesetzbuch: Nachstellung
Unter Nachstellung versteht der Gesetzgeber das beharrliche Suchen der räumlichen Nähe, aber auch das Herstellen von Kontakten über Telekommunikationsmittel. Außerdem zählt das Verwenden personenbezogener Daten für Bestellungen zum Tatbestand der Nachstellung. Drohende Sanktionen gemäß Paragraph 238 StGB sind Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Das Abhören von privaten Gesprächen und Veröffentlichen wird ebenso bestraft.
Paragraph 240 und Paragraph 241 Strafgesetzbuch: Nötigung und Bedrohung
Wer jemandem Gewalt oder einen anderen Schaden androht, um eine Forderung durchzusetzen, macht sich strafbar. Bei der Bedrohung (Paragraph 241 StGB) und der Nötigung (Paragraph 240 StGB) wird bereits der Versuch bestraft. Höchststrafen sind fünf Jahre Freiheitsentzug für besonders schwerwiegende Fälle.
Paragraph 22 Kunsturhebergesetz bei Bildrechten: Recht am eigenen Bild
Fotos dürfen nur dann veröffentlicht werden, wenn der Abgebildete der Veröffentlichung ausdrücklich zustimmt. Das in Paragraph 22 KunstUrhG genannte Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild wird mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geahndet.
Wie kann man sich gegen Cybermobbing wehren?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind, Ihr Teenager, ein Freund oder Kollege Opfer von Cybermobbing geworden ist, sollten Sie handeln. Symptome sind zunehmender Rückzug, Angst vor der Schule, fehlendes Interesse an Hobbys, ängstliches Vermeiden der Sozialen Medien oder Trauer und Wut nach dem Blick aufs Handy. Schaltet der Betroffene sofort das Handy oder Tablet aus, wenn Sie sich nähern, oder berichten Lehrer und Freunde von einer Verhaltensänderung, sind dies ebenfalls Alarmsignale.
Besonders Kinder und Jugendliche benötigen in dieser Situation den bedingungslosen Rückhalt eines sicheren Hafens, den meist nur die Eltern bieten können. Verständnisvolle Gespräche und die Versicherung, dass keine Strafe droht, helfen dem Opfer, sich zu öffnen. Im Internet gibt es Websites wie klicksafe.de, die den Opfern von Cybermobbing Tipps und Hilfestellungen zum Umgang mit dem Problem geben.
Was tun bei Cybermobbing?
Wenn Sie das Ausmaß des Cybermobbing überblicken, sollten Sie Kontakt mit der Schule aufnehmen und auch die Eltern der Täter mit dem Verhalten ihrer Kinder konfrontieren. Kann keine Verbesserung der Situation erzielt werden, helfen nur der Gang zur Polizei und die Mandatierung eines Rechtsanwalts, der sich auf dem Gebiet des Cybermobbing auskennt. Der Rechtsanwalt wird versuchen, das Problem auf mehreren Wegen zu lösen. Durch das Kontaktieren der betreffenden Sozialen Netzwerke kann das Löschen beleidigender und bloßstellender Beiträge erreicht werden. Eine Unterlassungsklage vor Gericht ist manchmal die einzige Möglichkeit, Cybermobbing dauerhaft zu unterbinden.
Es trifft keinesfalls zu, dass Cybermobbing für jugendliche Täter ohne Folgen bleibt, denn mit dem 14. Geburtstag ist die Strafmündigkeit erreicht. Ein 15-jähriger Junge terrorisierte Mitschüler monatelang, indem er Drohmails verschickt und eine falsche Todesanzeige veröffentlicht hat. Das Urteil lautete: eine Woche Dauerarrest und 120 Stunden gemeinnützige Arbeit.
In einem anderen Fall wurde vor Gericht eine gütliche Einigung erzielt, die der Familie des Opfers einen Schadensersatz von 5.000 Euro zusprach. Zwei Jugendliche hatten ein verunglimpfendes Video bei YouTube eingestellt, gegen das sich die Familie des Opfers zur Wehr setzte. Neben der Geldstrafe wurde eine Unterlassungsvereinbarung geschlossen (Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.04.2013 – 9 O 433/12).
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Cybermobbing – Recht einfach erklärt
Betrifft Cybermobbing nur Jugendliche?
Die Opfer des Cybermobbing werden einerseits immer jünger. Bereits Grundschulkinder sind betroffen, denn fast alle verfügen über ein internetfähiges Smartphone und somit nahezu unbegrenzten Zugang zum Internet. Cybermobbing betrifft aber auch Erwachsene. Darunter fällt das gezielte Verleumden im Kollegenkreis sowie anonymes Beschimpfen von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Hauptsächlich betroffen sind Jugendliche zu Beginn der Pubertät.
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Woran erkennt man, dass das eigene Kind Opfer von Cybermobbing ist?
Betroffene ziehen sich meist zurück und meiden die Sozialen Netzwerke. Desinteresse am Hobby, Schulangst oder aggressives Verhalten, für das es keine andere Erklärung gibt, können Anzeichen für Cybermobbing sein. Am wichtigsten ist es in dieser Situation, dem Kind zu signalisieren, dass es Rückhalt erhält, nicht bestraft wird und keinesfalls selbst schuld ist.
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Welches Verhalten begünstigt Cybermobbing?
Das unbedachte Weitergeben von privaten Informationen und Fotos oder Videos macht angreifbar. Deshalb sollten Eltern und Lehrer die Medienerziehung stärker gewichten und dabei Hilfestellungen für den Umgang mit den Sozialen Netzwerken geben. Das betrifft auch den Bereich der Internetbekanntschaften, die schnell geschlossen werden, ohne dass man dabei mögliche Folgen bedenkt.
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Wie kann man sich gegen Cybermobbing wehren?
Kinder und Jugendliche benötigen die Unterstützung von Eltern oder Lehrern. Ab einem gewissen Ausmaß der psychischen Belastung können junge Menschen das Problem nicht mehr allein bewältigen. Eltern sollten den Kontakt zur Schule und zu den Eltern des Täters suchen. In vielen Fällen trägt das zur Besserung der Situation bei.
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Kann man juristisch gegen Cybermobbing vorgehen?
Das Gesetz kennt zwar keinen „Cybermobbing-Paragraphen“, im Strafgesetzbuch gibt es jedoch mehrere Paragraphen, die das beim Cybermobbing gezeigte Verhalten abdecken und unter Strafe stellen. Des Weiteren ist das Kunsturhebergesetz Grundlage für eine Bestrafung bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu sechs Jahren und Geldstrafen.
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