Fahrerflucht und Unfallflucht werden hart bestraft © Adobe Stock | LeslieAnn

Fahrerflucht – Definition, Strafen und richtiges Verhalten bei einem Unfall

Fahrerflucht ist eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. Nach einem Unfall ist jeder Beteiligte verpflichtet am Unfallort zu bleiben, um sich nicht strafbar zu machen. Wie man sich nach einem Unfall korrekt verhält, klärt dieser Beitrag. Außerdem gibt es Antworten auf die Fragen: Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht? Was geschieht bei Fahrerflucht mit Körperverletzung oder Tötung? Zahlt die Versicherung im Fall von Fahrerflucht?

Fahrerflucht nach § 142 StGB


‌Bei Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat. Auch wenn der Schaden klein ist. Hat man bemerkt, dass man beispielsweise beim Ausparken an einem anderen Auto angefahren ist und fährt einfach weiter, begeht man Fahrerflucht oder Unfallflucht.

‌Im Strafgesetzbuch wird dieses Verhalten als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er ‌
  1. ‌Zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder ‌
  2. ‌Eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ‌ ‌

‌(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich ‌
  1. ‌nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder ‌
  2. ‌berechtigt oder entschuldigt Vom Unfallort entfernt hat und die Feststellung nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. ‌ ‌

‌(3) Der Verpflichtung, die Feststellung nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegene Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeuges angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein erhalten die Feststellung absichtlich vereitelt. ‌ 

‌‌(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafen nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). ‌ 

‌‌(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Um von Fahrerflucht sprechen zu können, müssen ein paar Kriterien erfüllt sein. Nicht nur der Unfallverursacher, sondern alle Unfallbeteiligten können für Fahrerflucht belangt werden. So genannte Bagatellfälle werden nicht als Fahrerflucht gewertet. Dabei handelt es sich um Unfälle mit einem Sachschaden meist unter 40 Euro.

‌Es gilt eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht. Das bedeutet, alle Beteiligten müssen Kontaktdaten austauschen. Unfallbeteiligte sind also dazu verpflichtet, Angaben zu ihrer Person zu machen. Ist die Polizei bereits vor Ort, empfiehlt es sich nachzufragen, ob man den Unfallort verlassen darf und ob sämtliche Punkte geklärt sind.

‌Ansonsten darf ein Unfallbeteiligter den Unfallort verlassen, wenn:

  • Die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zum Unfallhergang erfolgt ist,
  • Eine angemessene Wartezeit am Unfallort abgehalten wurde,
  • Nach angemessener Wartezeit die Polizei informiert und auf diesem Weg Angaben zur Person gemacht wurden.

  • ‌‌Um einen Unfall handelt es sich bereits bei einem Sachschaden ab 30 bis 50 Euro. Schon bei kleinen Schäden muss man also eine angemessene Zeit am Unfallort warten. ‌ ‌

    ‌Beobachtet man, wie ein Unfallbeteiligter vom Unfallort flüchtet, sollte man sein Kennzeichen notieren. Ist das nicht möglich, kann Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden.

    Angemessene Wartezeit am Unfallort


    ‌Handelt es sich beispielsweise um einen Parkschaden und der Fahrzeugbesitzer vom betroffenen Fahrzeug ist nicht vor Ort, muss eine gewisse Zeit auf ihn gewartet werden. Eine Vorgabe für die Wartezeit existiert nicht. In der Regel handelt es sich um 30 bis 60 Minuten. Wer vor einem Geschäft ein fremdes Auto beschädigt hat, sollte also auf die betroffene Person warten oder kann sie an der Kasse ausrufen lassen. Taucht die geschädigte Person nach einer angemessenen Wartezeit nicht auf, so sollte der Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden. Zusätzlich kann man eine Notiz am geschädigten Auto anbringen.
    Achtung:
    Nur das Anbringen einer Notiz mit Kontaktdaten bzw. einer Visitenkarte am geschädigten Fahrzeug alleine reicht nicht aus. Man muss erst eine angemessene Zeit auf die Person warten und danach den Schaden der Polizei melden. Tut man dies nicht, und hinterlässt lediglich eine Notiz, begeht man Fahrerflucht.
    Man begeht bereits dann Fahrerflucht, wenn man nur 100 m weiterfährt und dann wieder an den Unfallort zurückkehrt. Man muss die gesamte Wartezeit vor Ort bleiben. Ausnahmen sind:

  • Ein Verletzter muss zum Arzt gebracht werden.
  • Man muss selbst zum Arzt.
  • Der Beteiligte wird am Unfallort bedroht und muss sich in Sicherheit bringen.
  • Um von einem entfernten Telefon Hilfe zu rufen.

  • ‌Grundsätzlich gibt es verschiedene Arten von Fahrerflucht. Auch die Strafen richten sich nach der Schwere der Tat. Einerseits kann lediglich ein Sachschaden vorliegen, bei verletzten oder getöteten Personen erschwert sich die Strafe erheblich. In diesen Fällen kommt zur Fahrerflucht noch unterlassene Hilfeleistung hinzu. ‌ 

    ‌‌Fährt man an einer Unfallstelle vorbei, wo weder Einsatzkräfte noch andere Personen vor Ort sind, ist man dazu verpflichtet anzuhalten. Man muss den Unfallopfern helfen, ansonsten handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung. Erste Hilfe ist zu leisten, Rettungskräfte sind zu alarmieren und man muss den Opfern beistehen.
    ‌‌

    Fahrerflucht mit Personenschaden


    ‌Bei Fahrerflucht mit Personenschaden können zum Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort noch weitere Straftaten hinzukommen. Einerseits handelt es sich um unterlassene Hilfeleistung, wenn eine Person verletzt ist und man einfach weiterfährt. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und eine Geldstrafe. Außerdem kann es sich zusätzlich um fahrlässige Körperverletzung handeln, wenn die Straßenverkehrsordnung missachtet wurde. In diesem Fall kann es zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe kommen.

    Fahrerflucht mit fahrlässiger Tötung


    ‌Kommt ein Mensch bei einem Unfall ums Leben und man begeht Fahrerflucht, so kommt ebenfalls das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung hinzu. Außerdem handelt es sich um fahrlässige Tötung wenn es zum Unfall kam weil man sich nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten hat. Hierfür droht eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren.

    Fahrerflucht bei Unfällen mit Tieren


    ‌Bei einem Unfall mit Wildtieren kann keine Fahrerflucht begangen werden. Denn aus rechtlicher Sicht werden Wildtiere als eine Sache eingeordnet. Der Unfallverursacher hat dennoch die Pflicht, die Polizei oder einen Förster zu verständigen. Muss das Tier durch den Unfall unnötig leiden, liegt Tierquälerei und damit ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Im Ernstfall kommt es zu einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro.

    ‌Das gleiche gilt bei einem Unfall mit einer Katze oder einem Hund. Das verletzte Tier darf nicht einfach liegen gelassen werden – dies wäre Tierquälerei. Man sollte also die Polizei verständigen. Grundsätzlich ist der Halter des Tiers dafür verantwortlich, dass es niemand anderen gefährdet. Kommt es also zu Schäden am Auto, ist dieser dafür haftbar.

    Unbemerkte Fahrerflucht

    Bei Fahrerflucht handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Das bedeutet, es kann nur bestraft werden, wer vorsätzlich, also wissentlich gehandelt hat. Wurde die Tat also nicht bemerkt, beispielsweise weil der Geräuschpegel zu hoch war, um einen Aufprall zu hören, kann auch nicht von Fahrerflucht gesprochen werden. In diesem Fall prüft ein Sachverständiger, ob der Schaden tatsächlich überhört worden konnte.

    Fahrerflucht in der Probezeit

    In der Probezeit gilt es generell für Führerscheinneulinge, besonders vorsichtig im Straßenverkehr zu sein. Eine Fahrerflucht während der Probezeit wird sehr hart bestraft. Dabei handelt es sich um einen A-Verstoß und es kommt somit zur Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre. Je nach Schwere der Tat kommen noch Geldstrafen, Fahrverbote, Punkte in Flensburg oder Gefängnisstrafen hinzu. Außerdem kann ein Aufbauseminar angeordnet werden.

    Mögliche Strafen bei Fahrerflucht


    ‌Festgelegte Strafen gibt es beim Vergehen der Fahrerflucht nicht. Es können lediglich Richtwerte angegeben werden. Je nach Schaden kommt es zu Geldstrafen, Freiheitsstrafen und bis zu 3 Punkte in Flensburg.
    Schaden unter 600 Euro

    ‌Schaden bis 1.200 Euro


    ‌Schaden über 1.200 Euro
    Verfahren wird häufig gegen Geldauflage eingestellt

    ‌Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt, Punkte in Flensburg, maximal 3 Monate Fahrverbot

    ‌Führerscheinentzug mindestens 6 Monate, Geldstrafe höher als ein Monatslohn

    Verjährung von Fahrerflucht

    Fast jedes Delikt verjährt laut deutschem Recht nach einer gewissen Zeit. Je nach Strafe bzw. Schwere der Tat verjährt Fahrerflucht nach unterschiedlich langer Zeit. In § 78 Abs. 3 StGB ist folgendes vermerkt:
    ‌Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1. Dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. Zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. Zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. Fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis fünf Jahren bedroht sind, 5. Drei Jahre bei den übrigen Taten.

    Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, darf eine Straftat danach nicht mehr verfolgt werden. Ausgenommen davon sind besonders schwere Verbrechen wie Mord.

    24-Stunden-Regel bzw. Selbstanzeige nach Fahrerflucht


    ‌Wer seine Fahrerflucht bereut, kann sie im Nachhinein noch bei der Polizei melden. Im Fall von geringen Sachschäden kann dies zu einer Strafminderung oder zum gänzlichen Erlass einer Strafe führen. Die Anzeige muss innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei eingehen und es dürfen noch keine Ermittlungen seitens der Polizei erfolgt sein. Dies ist jedoch nur bei geringen Sachschäden bis 1.300 Euro und ausschließlich bei Parkplatzunfällen / außerhalb des fließenden Verkehrs möglich.

    Versicherung bei Fahrerflucht


    ‌Der Geschädigte bekommt den Schaden von der Vollkaskoversicherung ersetzt. Die Teilkaskoversicherung greift nicht, da diese nur Elementarschäden wie Hagel- oder Wildschäden am eigenen Auto deckt. Die Haftpflichtversicherung übernimmt nur Schäden Dritter.

    ‌Wenn man selbst Fahrerflucht begeht und gefasst wird, muss die eigene Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Sie kann sogar den Versicherungsschutz kündigen.

    Der richtige Anwalt bei Verdacht auf Fahrerflucht


    ‌Wird man für Fahrerflucht verdächtigt, sollte man sich an einen Anwalt wenden. Am besten beraten ist man in diesem Fall mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.
    Achtung:
    Wird jemanden Fahrerflucht vorgeworfen, sollte man sich nicht dazu äußern. Vor der Polizei muss man lediglich Angaben zu seiner Person machen. Danach sollte man seinen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren.
    Der Anwalt kann eine Ersteinschätzung des Falls abgeben. Im besten Fall kann er eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch bewirken. Außerdem kann er die Strafe minimieren oder den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern. So geht der Anwalt vor:

  • Einsicht in die Strafakte
  • Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht
  • Erstellung einer geeigneten Verteidigungsstrategie zusammen mit dem Mandanten
  • Feststellung von Verfahrensfehlern ‌
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    Richtiges Verhalten nach einem Unfall


    ‌Damit man nicht unbewusst Fahrerflucht begeht, ist es wichtig zu wissen, wie man sich nach einem Unfall richtig verhält. In § 34 StVO (Externe Verlinkung) sind die Pflichten nach einem Unfall geregelt. Hier eine Checkliste:

  • Bei Unfällen während der Fahrt – sofort anhalten und aussteigen!
  • Unfallstelle mit einem Warndreieck sichern – Auf einer Landstraße mindestens 100 m, auf einer Autobahn mindestens 200 m vom Unfallort entfernt
  • Erste Hilfe bei verletzten Personen leisten bzw. den Notruf unter 112 verständigen
  • Unfall bei der Polizei, 110, oder der Feuerwehr, 112, melden unter Beantwortung der 6 W-Fragen:
  • Wer meldet? (Name)
  • Wo ist der Unfall passiert? (Genauer Unfallort)
  • Was ist passiert? (Schilderung des Unfalls)
  • Wie viele Verletzte gibt es?
  • Welche Verletzungen liegen vor?
  • Was will der Notrufsprecher wissen?
  • Fahrbahn räumen und Spuren sichern – zum Beispiel anhand von Fotos
  • Wichtige Daten notieren – Datum und Uhrzeit des Unfalls, Name und Kontaktdaten der Unfallbeteiligten, Kennzeichen der Fahrzeuge, Versicherungsdaten, Daten von möglichen Zeugen
  • Bei Parkunfällen – auf den Besitzer des geschädigten Fahrzeugs eine angemessen lange Zeit warten
  • Erscheint der Besitzer nach einer gewissen Zeit nicht am Unfallort – den Unfall bei der Polizei unter Angabe der eigenen Daten sowie Kennzeichen, Marke und Typ des geschädigten Fahrzeugs melden.

  • Fahrerflucht – Recht einfach erklärt

    Was ist Fahrerflucht?

    Bei Fahrerflucht handelt es sich um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Nach § 142 StGB ist jeder Unfallbeteiligte dazu verpflichtet, so lange am Unfallort zu bleiben, bis persönliche Daten ausgetauscht sind und Unfallopfer versorgt sind.

    ‌Weiterlesen: Was ist Fahrerflucht?

    Was muss ich tun, wenn ich am Parkplatz ein anderes Auto angefahren habe und der Besitzer nicht da ist?

    Hat man ein parkendes Auto beschädigt und der Fahrzeugbesitzer ist nicht vor Ort, ist man dazu verpflichtet, eine angemessen lange Zeit auf diesen zu warten um die Feststellung seiner Person zu ermöglichen. Taucht die betroffene Person nach 30 bis 60 Minuten nicht auf, muss man den Unfall bei der Polizei melden.

    ‌Weiterlesen: Was muss ich tun, wenn ich am Parkplatz ein anderes Auto angefahren habe und der Besitzer nicht da ist?

    Reicht es, wenn ich eine Notiz auf die Windschutzscheibe eines von mir beschädigten Autos lege?

    Nach einem Unfall mit Sachschaden reicht es nicht aus, eine Notiz mit Kontaktdaten am beschädigten Auto zu befestigen. Es muss eine Zeit lang auf den Fahrzeugbesitzer gewartet werden, ehe man den Schaden bei der Polizei meldet. Bringt man lediglich seine Kontaktdaten am fremden Auto an, handelt es sich um Fahrerflucht.

    ‌Weiterlesen: Reicht es, wenn ich eine Notiz auf die Windschutzscheibe eines von mir beschädigten Autos lege?

    Wann darf ich mich vom Unfallort entfernen?

    Vom Unfallort darf man sich nur entfernen, wenn, eine verletzte Person zum Arzt gebracht werden muss, man selbst zum Arzt muss, man am Unfallort bedroht wird oder um von einem dem Unfallort entfernten Telefon Hilfe zu rufen. Sind Einsatzkräfte vor Ort, sollte man bei ihnen nachfragen, ob es in Ordnung ist, den Unfallort zu verlassen.

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    Was passiert bei Fahrerflucht mit Personenschaden?

    Wurden bei einem Unfall Personen verletzt, man hat sich nicht richtig verhalten und ist einfach weitergefahren, so handelt es sich um Fahrerflucht. Zur Straftat der Fahrerflucht kommt dann noch die Straftat der unterlassenen Hilfeleistung hinzu. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe geahndet. Es kann sich außerdem auch um fahrlässige Körperverletzung handeln, wenn man sich nicht an die Straßenverkehrsordnung gehalten hat und es dadurch zum Unfall kam. In dem Fall kommt es zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder einer Geldstrafe.

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    Was passiert bei Fahrerflucht mit fahrlässiger Tötung?

    Kommt nach einem Unfall, bei dem Fahrerflucht begangen wurde ein Mensch ums Leben, begeht man gleich mehrere Straftaten. Einerseits die der Fahrerflucht. Andererseits die der fahrlässigen Tötung und außerdem die der unterlassenen Hilfeleistung. Hierfür droht eine Gefängnisstrafe von bis zu 5 Jahren.

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    Ist es Fahrerflucht, wenn man ein Tier anfährt und nicht anhält?

    Bei Haustieren oder Wildtieren handelt es sich nach rechtlicher Definition um Sachen. Das bedeutet, es kann sich nicht um Fahrerflucht handeln. Man ist nach einem solchen Unfall jedoch dazu verpflichtet, die Polizei oder einen Förster zu verständigen. Ansonsten verstößt man gegen das Tierschutzgesetz, da das Tier unnötig leiden muss. Eine Geldstrafe von bis zu 50000 Euro kann in einem solchen Fall drohen.

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    Was passiert bei Fahrerflucht in der Probezeit?

    In der Probezeit ist besondere Vorsicht im Straßenverkehr geboten. Wird während der ersten beiden Jahre des Führerscheinbesitzes Fahrerflucht begangen, handelt es sich um einen A-Verstoß. Eine Konsequenz hierfür ist die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre. Ein Aufbauseminar kann angeordnet werden. Des Weiteren kann es zu Geld- und Freiheitsstrafen, dem Entzug der Fahrerlaubnis und zu Punkten in Flensburg kommen.

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    Wann verjährt Fahrerflucht?

    Je nach Ausmaß der Strafe verjährt Fahrerflucht unterschiedlich. Da das Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bestraft wird, verjährt die Straftat nach maximal zehn Jahren. Nach dieser Zeit kann die Straftat nicht mehr verfolgt werden.

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    Kann ich Fahrerflucht noch im Nachhinein bei der Polizei melden?

    Bei Unfällen mit Sachschäden bis 130 Euro ist es möglich, innerhalb von 24 Stunden eine Selbstanzeige bei der Polizei abzugeben. Dies führt je nach Ausmaß des Schadens dazu, dass das Strafmaß gemindert oder erlassen wird. Voraussetzung ist, dass die Polizei noch nicht mit den Ermittlungen begonnen hat.

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    Zahlt die Versicherung bei Fahrerflucht?

    Der Geschädigte bekommt den Schaden von der Vollkaskoversicherung ersetzt. Eine Teilkasko- und Haftpflichtversicherung greifen bei Fahrerflucht nicht. Die Teilkaskoversicherung bezahlt Reparaturen am eigenen Auto im Falle von Elementarschäden. Eine Haftpflichtversicherung übernimmt lediglich Schäden Dritter. Hat man selbst Fahrerflucht begangen, kann es dazu kommen, dass die Versicherung den Versicherungsschutz kündigt. Sie muss auch nicht für die entstandenen Schäden aufkommen, weder am eigenen noch am fremden Auto.

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    Welchen Anwalt brauche ich bei Verdacht auf Fahrerflucht?

    Wird man der Fahrerflucht verdächtigt, sollte man sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Dieser prüft den Fall, sieht in die Akten ein und erarbeitet gemeinsam mit dem Mandanten eine geeignete Verteidigungsstrategie. Wichtig ist, dass man selbst keine Angaben zur möglichen Tat bei der Polizei macht. Man hat das Recht zu schweigen und muss lediglich Auskunft zur eigenen Person geben.

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    Ist es Fahrerflucht, wenn man nach einem Unfall nur 100 m weitergefahren und dann wieder zurückgekommen ist?

    Ja, auch dies gilt bereits als Fahrerflucht. Laut Gesetz ist man dazu verpflichtet, nach einem Unfall direkt anzuhalten und auszusteigen. Der Unfallort muss gesichert und verletzte Personen müssen versorgt werden.

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    Wie verhält man sich nach einem Unfall?

    Passiert ein Unfall während der Fahrt muss man sofort anhalten und aussteigen. Zunächst muss die Unfallstelle mit einem Warndreieck gesichert werden. Danach ist bei verletzten Personen erste Hilfe zu leisten und der Notruf zu verständigen. Danach sollte man die Polizei anrufen. Im nächsten Schritt ist die Fahrbahn zu räumen und Spuren sind zu sichern – beispielsweise anhand von Fotos. Wichtige Daten müssen notiert werden – Unfallort und Zeit, Name und Kontaktdaten der Unfallbeteiligten, Kennzeichen der Fahrzeuge, Versicherungsinformationen, Daten von möglichen Zeugen. Bei Parkunfällen muss man im Falle der Abwesenheit des anderen Fahrzeugbesitzers auf diesen warten. 30-60 Minuten Wartezeit reicht in der Regel aus. Danach ist der Unfall bei der Polizei zu melden. Taucht die Person jedoch auf, sind Kontaktdaten auszutauschen.

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