Vor einer Sonnenliege steht auf einem Sandstrand ein Schild mit der Aufschrift „URLAUB GESTRICHEN“. © Adobe Stock | studio v-zwoelf

Urlaubssperre: Definition, Dauer und zulässige Gründe

Urlaubssperren sind aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig und können einzelne oder alle Mitarbeiter betreffen. Eine Urlaubssperre kann je nach betrieblichen Erfordernissen einen Tag oder auch mehrere Monate dauern. Gegen unrechtmäßige Urlaubssperren können Arbeitnehmer gerichtlich vorgehen.

Urlaubssperre: Definition und Gründe


‌Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf Erholungsurlaub. In § 3 BurlG ist eine Mindestanzahl an Urlaubstagen festgelegt, die der Arbeitgeber gewähren muss. In Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können zusätzliche Urlaubstage vereinbart werden. Hat der Arbeitnehmer eine Schwerbehinderung, stehen ihm pro Jahr zudem 5 Tage Zusatzurlaub zu. 

‌Gemäß § 7 BurlG hat der Arbeitgeber Urlaubswünsche eines Arbeitnehmer zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter Vorrang haben. 

‌Unter einer Urlaubssperre versteht man einen begrenzten Zeitraum, in dem der Arbeitgeber Beschäftigten keinen Urlaub gewährt. Die Urlaubssperre darf der Arbeitgeber nur ausnahmsweise verhängen, wenn es dringende betriebliche Gründe dafür gibt. Je nach Erfordernis kann die Urlaubssperre für alle Mitarbeiter oder einzelne Mitarbeiter oder Abteilungen gelten.
Hinweis:
Gibt es in dem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Recht auf Mitbestimmung, was den Einsatz einer Urlaubssperre betrifft.

Gründe für eine Urlaubssperre


‌Es gibt verschiedene Gründe, die ein Unternehmen dazu bewegen können, eine Urlaubssperre zu veranlassen. Dazu zählen unter anderem die folgenden: 

‌1) Saisonal bedingter hoher Personalbedarf: In bestimmten Branchen kommt es saisonal bedingt zu erhöhtem Arbeitsaufkommen, weshalb in diesem Zeitraum eine Urlaubssperre verhängt werden kann. Etwa zur Erntezeit in der Lebensmittelproduktion, oder zur Vorweihnachtszeit im Einzelhandel. 

‌2) Krankheitswelle: Sind zur selben Zeit sehr viele Mitarbeiter erkrankt, kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre veranlassen, um den Betrieb am Laufen zu halten. 

‌3) Betriebskrise: Tritt eine unerwartete Krise im Betrieb auf, ist eine Urlaubssperre zulässig. In der Regel betrifft diese nur einzelne Abteilungen, deren Arbeitskraft zur Bewältigung der Krise unerlässlich ist. 

‌4) Wichtige Deadlines: Müssen wichtige Deadlines eingehalten werden, etwa bei Jahresabschlüssen oder Inventur, kann das einen dringenden Grund für eine Urlaubssperre darstellen. 

‌5) Unerwartet hohe Auftragslage: Ist die Auftragslage unerwartet hoch und es besteht ein hoher Bedarf an Arbeitskraft, ist eine Urlaubssperre zulässig. 

‌6) Abwendung von Insolvenz: Steht ein Unternehmen vor der Insolvenz, darf es eine Urlaubssperre verhängen, wenn die Möglichkeit besteht, dadurch die Insolvenz abzuwenden. 

‌7) Zu viele Urlaubsanträge: Haben bereits viele Mitarbeiter für einen bestimmten Zeitraum Urlaub angemeldet, kann der Arbeitgeber den übrigen Beschäftigten untersagen, zur selben Zeit Urlaub zu nehmen. Bei gleichzeitigen Urlaubsanträgen hat der Arbeitgeber nach sozialen Faktoren zu entscheiden, wer Urlaub bekommt. So ist es beispielsweise möglich, in den Schulferien den Mitarbeitern mit Kindern vorrangig Urlaub zu gewähren. Weitere Faktoren, die eine Rolle spielen können, sind etwa Alter und Gesundheit von Arbeitnehmern.

Rücknahme der Urlaubsgenehmigung


‌Verhängt der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum eine Urlaubssperre, gilt diese prinzipiell nur für Mitarbeiter, die noch keine Urlaubsgenehmigung erhalten haben. Arbeitnehmer, deren Urlaub vom Arbeitgeber bereits genehmigt wurde, sind von einer Urlaubssperre in der Regel nicht betroffen und dürfen ohne weiteres ihren Urlaub wahrnehmen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es zu einem Notfall kommt, der den Betrieb massiv gefährdet. In diesem Fall ist es zulässig, dass der Arbeitgeber eine Urlaubsgenehmigung widerruft. Er hat dem Arbeitnehmer allerdings alle anfallende Kosten, etwa Stornogebühren für gebuchte Flüge und Hotels, zu erstatten.

Erreichbarkeit während des Urlaubs


‌Hat ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bereits angetreten, betrifft ihn eine Urlaubssperre nicht. Arbeitnehmer müssen im Urlaub für den Arbeitgeber nicht erreichbar sein und müssen selbst in Notfällen ihren Urlaub nicht unterbrechen. Sie können sich aber freiwillig dazu entscheiden, früher aus dem Urlaub zurückzukommen. In diesem Fall sollten sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er für entstehende Kosten aufkommt.

Dauer und Ankündigung der Urlaubssperre


‌Die Dauer einer Urlaubssperre ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis beträgt sie zwischen einem Tag und mehreren Monaten. Entscheidend für die Dauer ist, wie lange dringende betriebliche Gründe vorliegen, die die Sperre rechtfertigen. Eine Urlaubssperre bedeutet immer einen Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer und sollte nur so lange dauern, wie es absolut notwendig ist. In der Regel handelt es sich aber um einen überschaubaren Zeitraum. Im Einzelhandel ist es etwa üblich, in der Zeit vor Weihnachten eine Urlaubssperre von zwei bis drei Wochen festzulegen. Bei Saisonarbeit können hingegen auch mehrere Monate zulässig sein.
Hinweis:
Unbegrenzte Urlaubssperren sind unzulässig. Ebenso Urlaubssperren, die für ein ganzes Jahr festgelegt werden. Denn Arbeitnehmer müssen Gelegenheit haben, ihren gesetzlichen Erholungsurlaub wahrzunehmen.

Ankündigung der Urlaubssperre


‌Eine Urlaubssperre kann der Arbeitgeber schriftlich oder mündlich, etwa im Rahmen einer Betriebsversammlung ankündigen. Liegen jedes Jahr zur selben Zeit dringende betriebliche Gründe vor, die eine Urlaubssperre rechtfertigen, ist es sinnvoll, die Urlaubssperre im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zu verankern.
Hinweis:
Eine Urlaubssperre bedarf keiner Ankündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann sie bei Auftreten von dringenden betrieblichen Gründen von einem Tag auf den anderen aussprechen.

Urlaub trotz Urlaubssperre


‌Verhängt der Arbeitgeber eine Urlaubssperre, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Arbeitnehmer im gesperrten Zeitraum keinen Anspruch auf Urlaub geltend machen können. 

‌Arbeitnehmer können trotz Urlaubssperre Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber hat jeden Antrag individuell zu prüfen und eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei geht es darum, den Urlaubswunsch des Mitarbeiters gegen die betrieblichen Erfordernisse abzuwägen. Überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers, Urlaub zu nehmen, muss der Arbeitgeber dem Antrag stattgeben. 

‌Liegt etwa ein dringender Grund vor, der einen Anspruch auf Sonderurlaub begründet, etwa eine Trauung, die Geburt des eigenen Kindes oder der Todesfall des Ehepartners, ist anzunehmen, dass das Interesse des Arbeitnehmers die betrieblichen Gründe in den meisten Fällen überwiegt.

Unrechtmäßige Urlaubssperre


‌Arbeitgeber müssen eine Urlaubssperre begründen können. Entweder mit dringenden betrieblichen Gründen oder mit entgegenstehenden Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter. Ist das nicht ausreichend möglich, haben Arbeitgeber Urlaubsanträgen stattzugeben, da die Urlaubssperre unzulässig ist. 

‌Verweigern Arbeitgeber den Urlaub, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, gerichtlich prüfen zu lassen, ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe vorliegen, die den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers überwiegen.
Urteil 

‌2019 behandelte das Arbeitsgericht Braunschweig einen Fall, in dem es darum ging, dass der Arbeitgeber einer Alten- und Pflegeeinrichtung eine Urlaubssperre von 23.12. bis 31.12 verhängte. Begründung für die Urlaubssperre war, dass in diesem Zeitraum erfahrungsgemäß eine hohe Anzahl an Krankenstände zu erwarten sei. Eine Arbeitnehmerin ging gerichtlich gegen die Urlaubssperre vor. Der Arbeitgeber konnte weder darlegen, welcher Personalbedarf im Zeitraum der Urlaubssperre besteht, noch eine konkrete Einschätzung vorlegen, mit welcher Fehlquote er unter den Mitarbeitern rechnet. Das Urteil des Arbeitsgerichts fiel dementsprechend zugunsten der Arbeitnehmerin aus. Der Arbeitgeber musste den Urlaub bewilligen.

Selbstbeurlaubung


‌Auch wenn eine Urlaubssperre ungerechtfertigt scheint, sollten Arbeitnehmer sich niemals selbst beurlauben und der Arbeit einfach fernbleiben. Denn in diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, dem Mitarbeiter eine Abmahnung zu erteilen oder eine Kündigung durchzuführen. 

‌Ein besserer Weg ist es, sich rechtlichen Rat zu suchen. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann eine erste Einschätzung vornehmen, ob die Verweigerung des Urlaubs gerechtfertigt ist oder nicht. Ist er der Meinung, dass eine Klage erfolgversprechend ist, kann er dem Arbeitnehmer helfen eine Klage einzureichen und ihn während des Gerichtsprozesses unterstützen.

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Urlaubssperre: Krankheit, Probezeit und Wiedereingliederung

Urlaubssperre wegen Krankheit


‌Eine Urlaubssperre wegen häufigen Krankenständen ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber darf den Urlaub von Arbeitnehmern, die oft krank sind, weder verweigern noch kürzen. Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers. Insbesondere bei langen oder häufigen Krankenständen hat der Arbeitgeber allen Grund, Urlaub zu nehmen, um sich so richtig auszukurieren.

Urlaubssperre in der Probezeit


‌Das Gerücht, Arbeitnehmer würden während der Probezeit einer Urlaubssperre unterliegen, hält sich hartnäckig. Doch auch in der Probezeit können Arbeitnehmer Urlaubstage nehmen. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erwerben sie allerdings erst nach Ende der sechsmonatigen Wartezeit. Davor haben sie nur anteiligen Urlaubsanspruch. Mit jedem vollen Monat der Betriebszugehörigkeit erwerben Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Urlaubsregelung.

Urlaubssperre bei Wiedereingliederung


‌War ein Arbeitnehmer lange Zeit in Krankenstand, besteht die Möglichkeit, eine schrittweise Wiedereingliederung in den Beruf vorzunehmen. Dabei arbeitet der Arbeitnehmer nicht in Vollzeit, sondern nur wenige Stunden am Tag, um ihn zu schonen. Die Arbeitszeit wird in der Folge langsam und schrittweise erhöht. Für die Dauer der Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer weiterhin als krank. Geld bekommt er von der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger. 

‌Ein Urlaub würde dem Zweck der Wiedereingliederung widersprechen und ist währenddessen nicht vorgesehen. Urlaub zu nehmen ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt und auch der zuständige Sozialversicherungsträger keine Bedenken hat, die Unterbrechung könnte die Fortschritte der Wiedereingliederung gefährden.

Urlaubssperre – Recht einfach erklärt

Was ist eine Urlaubssperre?

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber sich nach den Urlaubswünschen eines Arbeitnehmers richten muss. Gibt es allerdings dringende betriebliche Gründe, darf der Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum eine Urlaubssperre verhängen. Diese kann für alle Mitarbeiter gelten oder nur einzelne Mitarbeiter oder Abteilungen betreffen. 

‌Weiterlesen: Urlaubssperre: Definition und Gründe

Was sind dringende betriebliche Gründe gegen Urlaub?

Dringende betriebliche Gründe, aus denen der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen darf, können etwa vorliegen, wenn saisonal bedingt hoher Personalbedarf besteht. Oder wenn der Betrieb von Insolvenz bedroht ist. Auch eine Krankheitswelle kann eine Urlaubssperre rechtfertigen. 

‌Weiterlesen: Gründe für eine Urlaubssperre

Kann der Arbeitgeber eine Urlaubsgenehmigung zurücknehmen?

Der Arbeitgeber hat kein Recht, bereits genehmigten Urlaub zu verweigern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Notfall auftritt, der den Betrieb massiv gefährdet. In diesem Fall ist es zulässig, die Urlaubsgenehmigung zu widerrufen. 

‌Weiterlesen: Rücknahme der Urlaubsgenehmigung

Wie lang darf der Arbeitgeber Urlaub verweigern?

Die Dauer einer Urlaubssperre richtet sich danach, wie lange dringende betriebliche Gründe diese rechtfertigen. In Saisonarbeit kann auch eine Urlaubssperre zulässig sein, die mehrere Monate dauert. Unbegrenzte Urlaubssperren sind in jedem Fall nicht erlaubt. Genauso wie Urlaubssperren, die für ein ganzes Jahr festgelegt sind. 

‌Weiterlesen: Dauer und Ankündigung der Urlaubssperre

Ist eine Urlaubssperre rechtens?

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer Urlaub nur dann verweigern, wenn Urlaubsanträge anderen Mitarbeiter dem Urlaubswunsch entgegenstehen oder dringende betriebliche Gründe vorliegen. Eine Urlaubssperre ist dann unzulässig, wenn der individuelle Urlaubswunsch des Arbeitnehmers die betrieblichen Gründe überwiegt. 

‌Weiterlesen: Unrechtmäßige Urlaubssperre

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