Ein Arbeitnehmer sitzt zwei Betriebsratsmitgliedern gegenüber und schüttelt einem davon die Hand. © Adobe Stock | fizkes

Betriebsrat: Definition, Gründung, Rechte und Aufgaben

Als Arbeitnehmervertretung setzt der Betriebsrat sich für die Wünsche und Interessen der Mitarbeiter ein. Er fördert die Integration ausländischer Arbeitnehmer und die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. Auch überwacht er den Arbeitgeber und hat in vielen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht.

Was ist ein Betriebsrat?


‌Ein Betriebsrat ist eine Arbeitnehmervertretung, die sich in Betrieben, Konzernen oder Unternehmen für die Interessen der Mitarbeiter einsetzt. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. 

‌Hauptzweck des Betriebsrats ist die betriebliche Mitbestimmung von Arbeitnehmern. Der Betriebsrat tritt für bessere Arbeitsbedingungen und für Arbeitsschutz ein. Zudem achtet er auf die Einhaltung von Tarifverträgen, Gesetzen, Betriebsvereinbarungen und Verordnungen. 

‌Betriebsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dabei gelten verschiedene Bestimmungen:
  • Betriebsratsmitglieder dürfen durch ihre Tätigkeit keine Vorteile wie höhere Bezahlung oder höheren Urlaubsanspruch erhalten. 
  • Haben Betriebsratsmitglieder Aufgaben zu erledigen, werden sie gemäß § 37 BetrVG von ihrer eigentlichen Arbeit bei gleicher Bezahlung freigestellt. Das gilt auch für Weiterbildungen und Seminare, um sich notwendiges Rechtswissen anzueignen. 
  • Betriebsratsmitglieder gelten durch ihre Stellung als schützenswert und genießen deshalb besonderen Kündigungsschutz.  

  • Vorteile des Betriebsrats


    ‌Für den einzelnen Mitarbeiter ist es schwierig, seine Interessen und Wünsche gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und durchzusetzen. Deshalb ist die Gründung eines Betriebsrats stets von Vorteil. Der Betriebsrat stellt eine besondere Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Belegschaft dar, stärkt Mitarbeitern den Rücken und tritt als Arbeitnehmervertretung für ihre Interessen ein. 

    ‌Vorteile von einem Betriebsrat sind unter anderem folgende Punkte:
  • Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte und kann auch mittels Betriebsvereinbarungen direkten Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen. 
  • Der Betriebsrat ist Ansprechpartner für Arbeitnehmer. Das betrifft sowohl arbeitsrechtliche Fragen als auch individuelle Konflikte und Probleme am Arbeitsplatz. 
  • Der Betriebsrat sorgt für Transparenz und informiert Mitarbeiter über betriebliche Angelegenheiten. 
  • Betriebsrat: Einigungsstelle


    ‌Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können diese eine Einigungsstelle bilden, die daraufhin über den Sachverhalt entscheidet. Mittels Betriebsvereinbarung kann auch eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. 

    ‌Die Einigungsstelle setzt sich gemäß § 76 BetrVG zu gleichen Teilen aus bestellten Beisitzern der Arbeitgeberseite und der Betriebsratsseite zusammen. Zudem gibt es einen unparteiischen Vorsitzenden. 

    ‌Üblicherweise wird die Einigungsstelle erst tätig, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat dies beantragen. In manchen Fällen kann die Einigungsstelle auch auf Verlangen einer Seite tätig werden. Etwa, wenn der Betriebsrat in einer Angelegenheit ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat und mit dem Arbeitgeber keine Einigung möglich ist.


    Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats


    ‌Der Betriebsrat hat eine Vielzahl an Aufgaben. Die allgemeinen Aufgaben sind in § 80 BetrVG festgelegt und beinhalten unter anderem folgende Aspekte:
  • Die Überwachung, dass Verordnungen, Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Unfallverhütungsvorschriften, die zugunsten von Arbeitnehmer gelten, vom Arbeitgeber durchgeführt werden. 
  • Die Beantragung von Maßnahmen, die den Mitarbeitern dienen. 
  • Die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen. Insbesondere was Einstellung, Beschäftigung und Beförderung betrifft. 
  • Die Förderung der Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer. 
  • Die Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer. 
  • Die Integration ausländischer Arbeitnehmer und Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung. 
  • Die Förderung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und Umweltschutz im Betrieb. 
  • Die Förderung und Sicherung von Arbeitsplätzen. 
  • Hinweis:
    Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über alle betrieblichen Belange zu unterrichten, die der Durchführung dieser Aufgaben dienen.

    Überwachungsaufgaben des Betriebsrats


    ‌Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber zu überwachen, was die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Betrieb betrifft. Dazu gehören folgende Aspekte des Arbeitsrechts:
  • Hinweis:
    Verstößt der Arbeitgeber gegen eines dieser Gesetze, muss der Betriebsrat diesen auffordern, sich gesetzeskonform zu verhalten. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, sollte der Betriebsrat seine Aufforderung wiederholen und mit rechtlichen Schritten drohen. Bei beharrlicher Weigerung des Arbeitgebers bleibt dem Betriebsrat nur die Möglichkeit, die zuständige Aufsichtsbehörde einzuschalten.

    Betriebsrat: Beschwerden von Arbeitnehmern


    ‌Der Betriebsrat ist nach § 85 BetrVG dafür zuständig, Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen. Etwa, wenn diese sich von Arbeitgeber benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen. Sind Beschwerden nach Ansicht des Betriebsrats berechtigt, muss der Betriebsrat dafür sorgen, dass der Arbeitgeber sich der Beschwerde annimmt und Abhilfe schafft. 

    ‌Herrscht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Uneinigkeit über die Berechtigung einer Beschwerde, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle trifft daraufhin eine Entscheidung über den Sachverhalt. Diese muss sowohl von Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat akzeptiert werden.

    Rechte des Betriebsrats


    ‌Gemäß § 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenzuarbeiten. Dabei werden dem Betriebsrat verschiedene Rechte gewährt, die eine betriebliche Mitbestimmung gewährleisten sollen. Dadurch kann er angemessen die Arbeitnehmerseite vertreten und sich für ihre Ziele und Interessen einsetzen. Der Betriebsrat kann sich an vielen betrieblichen Belangen beteiligen. Das Beteiligungsrecht ist dabei je nach Bereich unterschiedlich ausgeprägt und reicht vom Recht auf Information bin hin zu echter Mitbestimmung.

    Recht auf Information


    ‌Ein schwaches, aber wichtiges Beteiligungsrecht ist das Recht auf Information. Erhält der Betriebsrat Informationen zu betrieblichen Vorgängen, kann er seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommen. Das Recht auf Information ist zwar auf die Unterrichtung beschränkt, doch steht es dem Betriebsrat zu, eine inhaltliche Stellungnahme dazu vorzunehmen. 

    ‌Unter anderem in folgenden Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Informationsrecht:
  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alles unterrichten, was mit der Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 80 BetrVG zu tun hat. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber zudem alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Aufgaben erforderlich sind. Etwa Arbeitsverträge oder Listen mit Bruttolöhnen und -gehältern.  
  • Gemäß § 85 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Behandlung von Beschwerden zu unterrichten. 
  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat nach § 90 Abs. 1 BetrVG darüber unterrichten, wenn er neue betriebliche Umbauten, die Errichtung technischer Anlagen oder Änderungen bei Arbeitsverfahren plant. 
  • Nach § 92 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung informieren. Das betrifft etwa gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf.  
  • Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über Maßnahmen zu unterrichten, die erhebliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben können (§ 111 BetrVG). Das ist etwa bei Betriebsschließungen oder der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden der Fall. 
  • Recht auf Beratung


    ‌In vielen Fällen betrifft das Recht auf Beratung Angelegenheiten, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat ohnehin unterrichten muss. Das Recht auf Beratung bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gespräch mit dem Betriebsrat suchen muss, um geplante Maßnahmen zu diskutieren. Im Vordergrund stehen dabei die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Mitarbeiter. Der Betriebsrat hat das Recht, Gegenvorschläge zu äußern, zum Wohle des Betriebs und der Arbeitnehmer. Die Entscheidung über die Maßnahmen trifft der Arbeitgeber allerdings selbstständig. 

    ‌Unter anderem folgende Angelegenheiten bedürfen einer Beratung mit dem Betriebsrat:
  • Bei der Planung betrieblicher Umbauten sowie technischer Anlagen oder neuer Arbeitsmethoden muss der Arbeitgeber sich gemäß § 90 Abs. 2 BetrVG mit dem Betriebsrat beraten. Dabei hat er Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats zu berücksichtigen. 
  • Geht es um die Personalplanung, muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat über Art und Umfang von personellen Maßnahmen beraten (§ 92 BetrVG). 
  • Plant der Arbeitgeber Betriebsänderungen, die für große Teile der Belegschaft erhebliche Nachteile mit sich bringen können, hat er sich gemäß § 111 BetrVG mit dem Betriebsrat zu beraten. 
  • Recht auf Anhörung


    ‌Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung eine Anhörung des Betriebsrats vornehmen. Das gilt sowohl für die ordentliche als auch für die fristlose Kündigung. Macht der Arbeitgeber keine Anhörung, gilt die Kündigung als unwirksam.
    Hinweis:
    Hat der Betriebsrat Bedenken, was eine Kündigung betrifft, kann er diese dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Bei der ordentlichen Kündigung muss die schriftliche Mitteilung innerhalb von einer Woche nach der Anhörung übermittelt werden. Bei der fristlosen Kündigung innerhalb von drei Tagen nach der Anhörung.
    Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, einer Kündigung zu widersprechen. Der Widerspruch ist etwa dann möglich, wenn der Betriebsrat für den Arbeitnehmer eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung sieht, beispielsweise durch eine Versetzung oder eine Umschulung. 

    ‌Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, liegt die Entscheidung trotzdem beim Arbeitgeber. Dieser hat dem Arbeitnehmer bei Kündigung aber die Stellungnahme des Betriebsrats zu übermitteln. Entscheidet sich der Arbeitnehmer zu einer Kündigungsschutzklage, hilft ihm der Widerspruch des Betriebsrats erheblich. Denn gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG (Externe Verlinkung) muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ende des Rechtsstreits weiterbeschäftigen. Dabei haben die unveränderten Arbeitsbedingungen zu gelten.

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrechte


    ‌Der Betriebsrat hat in Hinblick auf verschiedene Angelegenheiten ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, insoweit die Angelegenheiten nicht gesetzlich oder tariflich geregelt sind. Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat unter anderem in Bezug auf folgende Punkte ein Mitbestimmungsrecht:
  • Betriebliche Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer. 
  • Beginn und Ende der Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit und Pausenregelung
  • Regelung von Überstunden
  • Zeitpunkt, Ort und Art der Entlohnung
  • Urlaubsregelung, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern kein Einverständnis möglich ist. 
  • Einführung und Anwendung von technischen Geräten, die der Mitarbeiterüberwachung dienen. 
  • Erstellen von Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 
  • Betriebsvereinbarungen


    ‌Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der Einfluss auf die betrieblichen Arbeitsbedingungen nimmt. Betriebsvereinbarungen können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen werden, um interne Regelungen zu schaffen, die Rechte und Pflichten im Unternehmen festlegen. Betriebsvereinbarungen haben den Zweck, die betriebliche Ordnung zu gewährleisten.
    Hinweis:
    Betriebsvereinbarungen sind für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer bindend. Der Arbeitgeber ist für ihre Durchführung verantwortlich. Betriebsvereinbarungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und haben für alle Arbeitnehmer des Betriebs Gültigkeit. Kommen neue Arbeitnehmer in das Unternehmen, gelten auch für sie die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen.
    In Hinblick auf Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat nach § 87 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat, sind Betriebsvereinbarungen erzwingbar. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, entscheidet die Einigungsstelle über den Sachverhalt. 

    ‌Häufig werden Betriebsvereinbarungen auch freiwillig zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen. Insbesondere, um bei wiederholt auftretenden Auseinandersetzungen Abhilfe zu schaffen und strittige Fragen zu klären.

    Betriebsrat gründen


    ‌In Betrieben besteht keine Pflicht, einen Betriebsrat zu haben. Die Initiative dazu muss von der Belegschaft ausgehen. Der Arbeitgeber hat dabei gemäß § 20 BetrVG eine unterstützende Funktion einzunehmen. Er darf sich also nicht gegen die Gründung eines Betriebsrats stellen und hat etwa die Kosten für eine Betriebsratswahl zu tragen.

    Ab wann Betriebsrat?


    ‌Es gibt zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Arbeitnehmer einen Betriebsrat gründen können: 

    ‌1) Der Betrieb muss gemäß § 1 BetrVG mindestens fünf ständige und wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigen. Wahlberechtigt sind Mitarbeiter nach § 7 BetrVG ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Arbeitnehmer in Leiharbeit, die seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb eingesetzt werden, sind ebenfalls wahlberechtigt. 

    ‌2) Mindestens drei der Mitarbeiter müssen nach § 1 BetrVG wählbar sein. Wählbar sind Mitarbeiter gemäß § 8 BetrVG dann, wenn sie wahlberechtigt und volljährig sind und seit mehr als sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt sind.
    Hinweis:
    Besteht der Betrieb seit weniger als sechs Monaten, können die Mitarbeiter trotzdem einen Betriebsrat wählen. Die Voraussetzung der sechsmonatigen Beschäftigung entfällt.

    Wahl des Betriebsrats


    ‌Wahl des Betriebsrats Um einen Betriebsrat zu wählen, müssen folgende Schritte beachtet werden. 

    ‌1) Es muss eine Betriebsversammlung stattfinden. Zu dieser können nach § 17 Abs. 3 BetrVG entweder drei wahlberechtigte Mitarbeiter oder eine Gewerkschaft des Betriebs einladen. Im Rahmen der Versammlung wählen die Mitarbeiter einen Wahlvorstand. 

    ‌2) Gemäß § 18 BetrVG leitet der Wahlvorstand unverzüglich die Betriebsratswahl ein und führt diese durch. Dann macht er eine öffentliche Auszählung der Stimmen und teilt den Arbeitnehmern, dem Arbeitgeber und den Gewerkschaften das Wahlergebnis mit.

    Größe des Betriebsrats


    ‌Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft. Je mehr Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es.
    Hinweis:
    Bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer werden kurzzeitige Schwankungen nicht berücksichtigt. Man richtet sich danach, wie viele Arbeitnehmer in der Regel beschäftigt sind.
    Bei kleineren Betrieben spielt es gemäß § 9 BetrVG eine Rolle, wie viele wahlberechtigte Mitarbeiter es gibt. Bei einer Anzahl von Arbeitnehmern, die höher als 51 ist, ist nur mehr die Betriebszugehörigkeit von Bedeutung. Nicht aber, ob die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind:
  • Hat der Betrieb zwischen 5 und 20 wahlberechtigte Mitarbeiter, besteht der Betriebsrat aus nur einer Person. 
  • Sind in dem Betrieb zwischen 21 und 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus 3 Mitgliedern. 
  • Gibt es in dem Betrieb zwischen 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer und 100 Arbeitnehmer, gibt es 5 Betriebsratsmitglieder. 
  • Folgende Tabelle zeigt weiter auf, wie sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder mit der Größe der Belegschaft verändert:
    Hinweis:
    Beschäftigt ein Betrieb mehr als 9.000 Arbeitnehmer, so erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder um zwei Personen, je angefangene weitere 3.000 Mitarbeiter.

    Betriebsrat – Recht einfach erklärt

    Was ist ein Betriebsrat?

    Unter einem Betriebsrat versteht man eine Arbeitnehmervertretung in einem Betrieb. Ziel des Betriebsrats ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in betrieblichen Angelegenheiten. Der Betriebsrat setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer ein und überwacht, dass der Arbeitgeber Verordnungen, Betriebsvereinbarungen, Gesetze und Tarifverträge einhält. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Betriebsrat?

    Was macht der Betriebsrat für die Mitarbeiter?

    Ein Betriebsrat tritt für die Interessen und Wünsche der Arbeitnehmer ein und wirkt bei der Betriebsgestaltung mit. Er sorgt für Transparenz im Betrieb, indem er Mitarbeiter über betriebliche Angelegenheiten informiert. Zudem ist der Betriebsrat Ansprechpartner bei Konflikten und arbeitsrechtlichen Fragen. 

    ‌Weiterlesen: Vorteile des Betriebsrats

    Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?

    Der Betriebsrat hat verschiedene allgemeine Aufgaben. Beispielsweise überwacht er, dass der Arbeitgeber sich an Bestimmungen hält, die für Arbeitnehmer von Vorteil sind. Auch setzt er sich für Gleichstellung von Männern und Frauen ein und fördert die Integration ausländischer Arbeitnehmer. 

    ‌Weiterlesen: Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats

    Welche Rechte hat der Betriebsrat?

    Der Betriebsrat hat verschiedene Beteiligungsrechte. Dazu zählen das Informationsrecht, das Recht auf Anhörung und das Recht auf Beratung. Des Weiteren hat er in manchen Angelegenheiten ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Auch kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen festlegen und somit Einfluss auf das betriebliche Geschehen nehmen. 

    ‌Weiterlesen: Rechte des Betriebsrats

    Wann hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

    Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats betrifft verschiedene Bereiche. Welche das sind, ist im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt. Dazu zählen etwa Regelungen zur Arbeitszeit, zu Überstunden und zur Entlohnung. Auch bei Maßnahmen für die betriebliche Ordnung hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. 

    ‌Weiterlesen: Betriebsrat: Mitbestimmungsrechte

    Was ist eine Betriebsvereinbarung?

    Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Darin werden zum Zweck der betrieblichen Ordnung interne Regelungen festgelegt. Dabei unterscheidet man zwischen freiwilligen und erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Ist eine Betriebsvereinbarung festgelegt, ist diese für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer bindend. 

    ‌Weiterlesen: Betriebsvereinbarungen

    Wie groß muss die Belegschaft sein, um einen Betriebsrat zu wählen?

    Ein Betriebsrat ist nicht verpflichtend. Es liegt an den Arbeitnehmern, einen solchen einzurichten. Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats ist, dass es eine bestimmte Anzahl an wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer in dem Betrieb gibt. 

    ‌Weiterlesen: Ab wann Betriebsrat?

    Wie groß muss der Betriebsrat sein?

    Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich danach, wie viele Arbeitnehmer in der Regel in dem Betrieb beschäftigt sind. Je mehr Arbeitnehmer es gibt, desto mehr Betriebsratsmitglieder gibt es. Sind beispielsweise nicht mehr als 20 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt, besteht der Betriebsrat aus nur einer Person. 

    ‌Weiterlesen: Größe des Betriebsrats

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