Zwei Frauen in Arbeitskleidung stehen in einer Lagerhalle. © Adobe Stock | bernardbodo

Leiharbeit: Definition und Arbeitsbedingungen

Unter Leiharbeit versteht man ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer bei einer Firma angestellt ist, die ihn zeitlich begrenzt an andere Unternehmen verleiht. Bei Leiharbeit gilt der Grundsatz der Gleichstellung. Trotzdem werden Leiharbeitnehmer häufig schlechter bezahlt als Festangestellte.

Was ist Leiharbeit?


‌Leiharbeit ist eine spezielle Form des Arbeitsverhältnisses. Dabei besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Entleiher, Verleiher und Leiharbeitnehmer: 

‌1) Der Leiharbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit einer Leiharbeitsfirma (Verleiher). Diese Leiharbeitsfirma „verleiht“ den Arbeitnehmer gegen Entgelt und zeitlich begrenzt an Kundenunternehmen. Diese bezeichnet man als Entleiher. 

‌2) Der Leiharbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber (Leiharbeitsfirma), sondern bei dem jeweiligen Entleiher, mit dem er selbst kein Vertragsverhältnis hat.

‌3) Der Entleiher und der Verleiher schließen einen schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in dem sie gemäß § 12 AÜG die rechtliche Beziehung zwischen ihnen festlegen.
Hinweis:
Andere Bezeichnungen für Leiharbeit sind Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. Zwischen diesen Begriffen besteht kein rechtlicher Unterschied. Allerdings schreiben manche dem Wort Leiharbeit eine negative Assoziation zu, während Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung positiver besetzt sind.
Rechtliche Grundlage für die Arbeit in Leiharbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Zudem gilt für einen Leiharbeitnehmer der Arbeitsvertrag, den er mit der Leiharbeitsfirma schließt. 

‌In vielen Fällen greifen zudem Bestimmungen von Tarifverträgen. Diese sind entweder Tarifverträge, welche die Leiharbeitsfirma mit Gewerkschaften schließt, oder branchenbezogene Tarifverträge. In letzterem Fall gelten die Tarifverträge für alle Arbeitnehmer einer bestimmten Branche und werden somit auch für Leiharbeitnehmer angewendet.

Wie funktioniert Leiharbeit?


‌Grundvoraussetzung, dass eine Firma Leiharbeiternehmer anstellen und verleihen darf, ist eine entsprechende Erlaubnis der Agentur für Arbeit. Diese Erlaubnis muss das Unternehmen gemäß § 2 AÜG schriftlich beantragen. Die Agentur für Arbeit stellt zu diesem Zweck eine Mustervorlage zur Verfügung. 

‌Weitere Voraussetzungen für rechtlich zulässige Leiharbeit sind folgende Punkte:

  • Der Leiharbeitnehmer und der Verleiher müssen einen Arbeitsvertrag schließen. Dieser hat mindestens die wesentlichen Arbeitsbedingungen gemäß § 2 NachwG zu enthalten. Etwa Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Urlaubregelungen oder Kündigungsbedingungen. Zusätzlich muss der Verleiher eine Vergütung festlegen, für Zeiten, in denen keine Verleihung stattfindet und dem Arbeitnehmer bescheinigen, dass er die Erlaubnis für Leiharbeit besitzt. (§ 11 AÜG
  • Verleiher und Entleiher müssen gemäß § 12 AÜG einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag schließen. Dieser enthält in der Regel eine Beschreibung der Tätigkeit und der nötigen Qualifikationen. Zusätzlich muss darin konkretisiert sein, welcher Arbeitnehmer „verliehen“ wird. Auch muss der Vertrag zwingend als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Damit soll verdeckter Leiharbeit entgegengewirkt werden. 
  • Hinweis:
    Für die Dauer der Überlassung hat der Entleiher das Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Der Verleiher übernimmt üblicherweise keine Gewährleistung für die Arbeitsqualität des Leiharbeitnehmers. Dasselbe gilt für einen etwaigen Arbeitsausfall.  
  • Die Verleihung eines Arbeitnehmers an denselben Entleiher ist nach § 1 Abs. 1b AÜG höchstens für eine Dauer von 18 Monaten zulässig. Nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten ist eine abermalige Verleihung möglich. Eine Arbeitnehmerüberlassung für einen längeren Zeitraum ist nur durch eine entsprechende Regelung in Tarifverträgen möglich.  
  • Übernahme eines Leiharbeitnehmers


    ‌Sind Unternehmen von der Leistung eines Leiharbeitnehmers überzeugt, kommt es häufig vor, dass diese ihn fest anstellen möchten. Arbeitnehmer haben allerdings keinen rechtlichen Anspruch auf eine Übernahme. 

    ‌Die Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist unter Einhaltung der folgenden Kriterien möglich:
  • Der Leiharbeitnehmer muss seinen Vertrag mit der Leiharbeitsfirma auflösen. Entweder mit einer Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag
  • Dann kann der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, das ihn übernehmen will, einen Arbeitsvertrag schließen. Da es sich trotz vorheriger Beschäftigung um ein neues Arbeitsverhältnis handelt, ist die Vereinbarung einer Probezeit zulässig. 
  • Unter Umständen muss das Unternehmen der Leiharbeitsfirma eine Vermittlungsgebühr zahlen. Nämlich dann, wenn Entleiher und Verleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eine entsprechende Gebühr festgelegt haben und die Übernahme während der Überlassung oder in zeitlicher Nähe erfolgt. Nach § 9 Abs. 3 AÜG muss das Vermittlungshonorar in seiner Höhe angemessen sein, damit es zulässig ist. 
  • Hinweis:
    Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Höhe einer Vermittlungsgebühr gestaffelt sein, abhängig von der vorherigen Dauer des Verleihs. Ein übliches Vermittlungshonorar beträgt zu Beginn der Überlassung zwischen einem und drei Bruttomonatsgehältern des Leiharbeitnehmers.

    Branchen mit Leiharbeit


    ‌Leiharbeit wird in verschiedenen Branchen eingesetzt. Besonders vertreten ist Leiharbeit in der Metallindustrie, der Elektroindustrie und Tätigkeitsfeldern in Verkehr, Logistik oder Schutz und Sicherheit. 

    ‌Der Einsatz von Leiharbeit ist aber nicht in allen Branchen erlaubt:
  • Die Verleihung von Leiharbeitnehmern in Betriebe des Baugewerbes ist verboten, wenn die Tätigkeit der von Arbeitern entspricht. 
  • In der Fleischindustrie gilt seit 1. April 2021 ein generelles Verbot der Leiharbeit.  
  • Hinweis:
    Leiharbeitnehmer üben häufig Hilfsarbeiten aus, für die keine besonderen Qualifikationen notwendig sind. Aber auch immer mehr Fachkräfte oder Akademiker gehen einer Tätigkeit in Zeitarbeit nach.

    Vorteile und Nachteile von Leiharbeit


    ‌Das Konzept der Leiharbeit bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Unternehmen Vor- und Nachteile. In der Regel überwiegen für Arbeitnehmer aber die Nachteile, während Unternehmen von den Vorteilen profitieren.

    Leiharbeit: Vorteile für Arbeitnehmer

  • Leiharbeit bietet sich für Arbeitsuchende an, die wenig Chancen auf eine Festanstellung haben. Beispielsweise für Langzeitarbeitslose, die so wieder den Einstieg in das Arbeitsleben zu schaffen.  
  • Durch die Leiharbeit kann man in verschiedenen Bereichen Berufserfahrung sammeln. 
  • Die Anstellung bei einer Leiharbeitsfirma ist in der Regel unbefristet.  
  • Leiharbeiternehmer sind finanziell abgesichert und nicht von der Auftragslage abhängig. Denn sie bekommen auch dann eine Vergütung, wenn die Leiharbeitsfirma vorübergehend keinen Einsatzort für sie findet. 
  • Leiharbeitnehmer haben bei guter Leistung die Chance, dass ein Unternehmen sie auf Dauer übernimmt.
    ‌ 
  • Leiharbeit: Nachteile für Arbeitnehmer

  • In vielen Unternehmen begegnet die Belegschaft Leiharbeitnehmern mit Geringschätzung. Auch kommt es überdurchschnittlich oft zu Ausgrenzung oder Mobbing
  • Jede neue Verleihung bringt einen Wechsel des Arbeitsortes mit sich. Das erfordert ein hohes Maß an Flexibilität. Zum einen ändert sich für Leiharbeitnehmer der Arbeitsweg. Zum anderen müssen sie sich an jedem Einsatzort neu einarbeiten und zurechtfinden.  
  • Die Arbeitsbedingungen sind oftmals schlechter als bei Festangestellten. Leiharbeitnehmer bekommen etwa häufig eine niedrigere Vergütung. 
  • Leiharbeitnehmer müssen oft Hilfstätigkeiten ausüben. 
  • Leiharbeitnehmer leben in Ungewissheit, was ihre berufliche Zukunft betrifft. 
  • Leiharbeitnehmer dürfen an keinem Streik teilnehmen, um für bessere Arbeitsbedingungen zu kämpfen. 
  • Leiharbeit: Vor- und Nachteile für Unternehmen


    ‌Folgende Tabelle gibt einen Überblick über mögliche Vor- und Nachteile von Leiharbeit für Unternehmen.

    ‌Arbeitsbedingungen bei Leiharbeit


    ‌Leiharbeitnehmer, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, haben einen anderen Status als das Stammpersonal. Das Unternehmen ist der Arbeitgeber aller fest angestellten Mitarbeiter. Leiharbeitnehmer sind zwar zeitlich begrenzt Mitarbeiter des Unternehmens, haben aber einen anderen Arbeitgeber. Denn ihr Arbeitsvertrag besteht mit der Leiharbeitsfirma. 

    ‌Für Leiharbeitnehmer gilt der Gleichstellungsgrundsatz:
  • Die Leiharbeitsfirma muss dem Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 1 AÜG im Wesentlichen die gleichen Arbeitsbedingungen ermöglichen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten.  
  • Abweichende Vereinbarungen, die schlechtere Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer vorsehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG unzulässig. 
  • Dennoch können sich die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern von denen des Stammpersonals unterscheiden. Nämlich dann, wenn es entsprechende Regelungen eines geltenden Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. In diesem Fall muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die im Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen gewähren. (§ 8 Abs. 2 AÜG)

    Vergütung von Leiharbeit: Equal Pay


    ‌Der Gleichstellungsgrundsatz ist auch auf die Vergütung der Leiharbeitnehmer anzuwenden. Der Leiharbeitnehmer ist dann den anderen Mitarbeitern gleichgestellt, wenn er ein vergleichbares Arbeitsentgelt erhält. 

    ‌Von Equal Pay, also gleicher Bezahlung, kann aber durch Regelungen eines Tarifvertrags abgewichen werden. Allerdings müssen dabei verschiedene Vorgaben von § 8 AÜG eingehalten werden: 

    ‌1) Die Bezahlung muss mindestens der Lohnuntergrenze entsprechen. Diese regelt den Mindestlohn für alle Leiharbeitnehmer und liegt nach § 2 LohnUGAÜV 4 derzeit bei 10,45 Euro. 

    ‌2) Spätestens nach 9 Monaten ununterbrochener Arbeit in einem Unternehmen müssen Leiharbeitnehmer die gleiche Bezahlung wie ihre Kollegen erhalten. 

    ‌3) Eine längere Abweichung von der Gleichstellung ist nur erlaubt, wenn nach der Einarbeitungszeit eine stufenweise Annäherung an Equal Pay erfolgt und dieses spätestens nach 15 Monaten erreicht ist.
    Hinweis:
    Es gibt eine sogenannte Drehtürklausel. Diese verhindert, dass Unternehmen Arbeitnehmer entlassen und mit schlechterer Bezahlung wieder beschäftigen können. Die Drehtürklausel besagt, dass Leiharbeitnehmer einen verpflichtenden Anspruch auf Equal Pay haben, wenn sie bei einem Unternehmen tätig sind, in dem sie innerhalb der letzten sechs Monate regulär angestellt waren. (§ 8 Abs. 3 AÜG)

    Leiharbeit: Einsatzort


    ‌Leiharbeitnehmer wechseln regelmäßig ihren Einsatzort. Deshalb ist es hilfreich, wenn sie möglichst flexibel und mobil sind. Das Einsatzgebiet legen Arbeitnehmer und Leiharbeitsfirma üblicherweise im Rahmen des Arbeitsvertrags fest. Folgende Punkte gibt es dabei zu beachten:
  • Der Einsatzbereich ist in der Regel weit gefasst, was unter Umständen lange Anfahrtswege für den Arbeitnehmer bedeutet.  
  • Ein weit gefasster Einsatzbereich bedeutet aber auch mehr Chancen auf einen Arbeitsplatz. 
  • Normalerweise müssen Leiharbeitnehmer selbst für ihre Fahrtkosten aufkommen. Das ist allerdings in vielen Fällen ein Verstoß gegen § 670 BGB, wonach Auftraggeber zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet sind.  
  • Hinweis:
    Nach einem Urteil des LAG Hamm muss die Leiharbeitsfirma Ersatz für entstehende Fahrtkosten leisten, wenn der Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz weiter ist als zum Arbeitgeber (Leiharbeitsfirma). Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die den Ersatz von Fahrtkosten grundsätzlich ausschließen, sind unzulässig.

    Leiharbeit: Krankheit


    ‌Im Krankheitsfall müssen Leiharbeitnehmer wie andere Arbeitnehmer vor Dienstbeginn eine Krankmeldung machen. Allerdings muss diese sowohl bei ihrem Arbeitgeber – der Leiharbeitsfirma – als auch bei dem jeweiligen Unternehmen erfolgen. 

    ‌Sind Leiharbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, müssen sie der Leiharbeitsfirma gemäß § 5 EntgFG eine ärztliche Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
    Hinweis:
    Wie auch in anderen Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen Krankheit eine Lohnfortzahlung leisten. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit erhalten Leiharbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld.

    Leiharbeit: Kündigung


    ‌In Leiharbeitsverhältnisse gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsbedingungen. Abweichende Regelungen können aber durch geltende Tarifverträge festgelegt sein. Im Folgenden werden die wichtigsten Kündigungsbedingungen aufgezählt:
  • Sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht, haben Leiharbeitnehmer Kündigungsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass die Leiharbeitsfirma mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. (§ 1 KSchG, § 23 KSchG
  • Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Alternativ gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB
  • Hat der Leiharbeitnehmer Kündigungsschutz, ist eine Kündigung durch die Leiharbeitsfirma nur aus sozial gerechtfertigten Gründen zulässig.  
  • Hinweis:
    Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht wirksam, wenn diese aufgrund kurzfristigen Auftragsmangels erfolgt. Eine Kündigung ist aber dann zulässig, wenn langfristig oder dauerhaft keine Einsatzmöglichkeit für den Leiharbeitnehmer gegeben ist.

    Leiharbeit: Anwalt


    ‌In der Praxis kommt es in Leiharbeitsverhältnisses immer wieder zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen. Betroffene Arbeitnehmer sollten nicht zögern und sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Immerhin hat dieser die fachliche Expertise und weiß, welche Vorgehensweise die beste ist. Im Falle einer Klage ist anwaltlicher Beistand die beste Möglichkeit auf Erfolg. 

    ‌Es ist beispielsweise in folgenden Situationen sinnvoll, einen Anwalt aufzusuchen: 

    ‌1) Sie erhalten eine ungerechtfertigte Kündigung

    ‌2) Die Leiharbeitsfirma verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

    ‌3)  Sie arbeiten bereits länger als 18 Monate in einem Unternehmen, dieses weigert sich aber, Sie tatsächlich zu übernehmen. 

    ‌4) Die Leiharbeitsfirma lehnt es ab, für die Fahrtkosten aufzukommen.

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    ‌Leiharbeit – Recht einfach erklärt

    Warum Leiharbeit?

    Unter Leiharbeit versteht man ein Arbeitsverhältnis, das drei Parteien umfasst. Eine Leiharbeitsfirma, einen Leiharbeitnehmer und ein Unternehmen. Der Leiharbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag mit der Leiharbeitsfirma. Diese verleiht den Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit an ein Unternehmen, wo er seine Arbeitsleistung erbringt. 

    ‌Weiterlesen: Was ist Leiharbeit?

    Was ist der Unterschied zwischen Leiharbeit und Zeitarbeit?

    Es gibt keinen rechtlichen Unterschied zwischen dem Begriff der Leiharbeit und dem der Zeitarbeit. Beides bedeutet eine zeitlich begrenzte Arbeitnehmerüberlassung. Das Wort Zeitarbeit ist allerdings positiver besetzt als das Wort Leiharbeit. 

    ‌Weiterlesen: Was ist Leiharbeit?

    Wie lange kann man als Leiharbeiter in einer Firma arbeiten?

    Für dasselbe Unternehmen kann ein Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 Monate tätig sein. Nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten ist aber eine erneute Arbeitnehmerüberlassung möglich. Durch Bestimmungen in Tarifverträgen ist es möglich, dass ein Leiharbeitnehmer länger bei einer Firma arbeitet. 

    ‌Weiterlesen: Wie funktioniert Leiharbeit?

    Wie lange Zeitarbeit bis Übernahme?

    Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ein Unternehmen sie übernimmt. Leisten sie aber gute Arbeit, steigen ihre Chancen auf eine Übernahme. Die Übernahme kann nach Ende der Überlassung erfolgen oder währenddessen. Voraussetzung ist, dass der Leiharbeitnehmer sein Leiharbeitsverhältnis auflöst. 

    ‌Weiterlesen: Übernahme eines Leiharbeitnehmers

    Welche Vorteile hat Leiharbeit für Arbeitnehmer?

    Leiharbeitnehmer sind finanziell abgesichert und haben zumeist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sie sammeln berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem haben sie bei guter Leistung die Chance, von einem Unternehmen übernommen zu werden. 

    ‌Weiterlesen: Leiharbeit: Vorteile für Arbeitnehmer

    Welche Nachteile hat Leiharbeit für Arbeitnehmer?

    Leiharbeitnehmer müssen flexibel sein und sich regelmäßig an neue Unternehmen gewöhnen. Sie müssen häufig Hilfstätigkeiten ausüben und werden mit Geringschätzung behandelt. Zudem erhalten Leiharbeitnehmer oftmals weniger Vergütung als die Stammbelegschaft. 

    ‌Weiterlesen: Leiharbeit: Nachteile für Arbeitnehmer?

    Ist ein Leiharbeiter ein Mitarbeiter?

    Ja, Leiharbeitnehmer sind zeitlich begrenzt Mitarbeiter eines Unternehmens. Aber anders als bei den Festangestellten ist ihr Arbeitgeber nicht das jeweilige Unternehmen, sondern die Leiharbeitsfirma. Allerdings gilt im Leiharbeitsverhältnis der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das heißt, die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern dürfen nicht schlechter als die der festangestellten Mitarbeiter sein. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitsbedingungen bei Leiharbeit

    Was ist die Drehtürklausel?

    Die Drehtürklausel soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus einem Unternehmen ausscheiden und mit schlechterer Bezahlung als Leiharbeitnehmer wieder beschäftigt werden. Waren Leiharbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate bei einem Unternehmen angestellt, müssen sie die gleiche Bezahlung wie Festangestellte erhalten. 

    ‌Weiterlesen: Arbeitsbedingungen bei Leiharbeit

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