Auf einem Schreibtisch stehen ein Laptop und eine Waage. Auf dem Bildschirm ist das Wort Kündigungsfrist abgebildet. © Adobe Stock | MQ-Illustrations

Gesetzliche Kündigungsfrist – Rechtliches, Tipps und Infos

Die gesetzliche Kündigungsfrist gibt an, wie lange ein Mitarbeiter nach einer Kündigung noch angestellt ist. Sie ist unterschiedlich lang, je nachdem ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt. Im Rahmen von Arbeits- oder Tarifverträgen kann man aber eine andere Kündigungsfrist vereinbaren.

Allgemeines zur Kündigungsfrist


Gesetzliche Kündigungsfrist:


‌Eine Kündigung geschieht immer einseitig. Sie geht entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer aus. Nach § 623 BGB muss man schriftlich und in Papierform kündigen. Nach einer Kündigung gibt es eine Kündigungsfrist. Diese gibt an, wie lange der Arbeitnehmer noch beschäftigt ist und bezahlt wird. Die gesetzliche Kündigungsfrist ist durch Paragraph 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.

Kündigungsfrist Arbeitnehmer


‌Die gesetzliche Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers beträgt vier Wochen. Der Arbeitnehmer muss vier Wochen vor dem 15. oder vor dem Ende eines Monats kündigen. (§ 622 Abs. 1 BGB) Kündigt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig, dann ist die Kündigung dennoch wirksam. Allerdings erst zum nächstmöglichen Termin.

Kündigungsfrist Arbeitgeber


‌Möchte ein Arbeitgeber jemanden kündigen, dann muss er beachten, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits andauert. Denn die Kündigungsfrist richtet sich nach der Anzahl der Betriebsjahre. (§ 622 Abs. 2 BGB)
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer ist seit fast 5 Jahren im Betrieb angestellt. In zwei Tagen sind es genau 5 Jahre. Bekommt er heute oder morgen seine Kündigung, dann beträgt die Kündigungsfrist nur einen Monat. Ist der Zugang der Kündigung erst in zwei Tagen, dann beträgt die Frist zwei Monate.

Arten der Übergabe: 
  • Persönliche Übergabe: Übergibt man die Kündigung persönlich, dann beginnt die Frist an dem Tag der Übergabe. Das ist die bevorzugte Variante, sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
  • Hinweis:
    Lassen Sie sich vom Empfänger den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen. Oder achten Sie darauf, dass ein Zeuge dabei ist. So können Sie im Streitfall beweisen, dass Sie die Kündigung zugestellt haben.
  • Kündigung per Post: Eine Möglichkeit für Arbeitgeber ist auch, die Kündigung per Post zu schicken. Hier ist die Sachlage aber etwas komplizierter: Zum Ersten trägt der Arbeitgeber das Risiko, falls der Brief auf dem Postweg verloren geht oder zu spät ankommt. Zum Zweiten gilt die Kündigung erst als zugegangen, wenn damit zu rechnen ist, dass der Empfänger den Brief liest. (§ 130 BGB) Häufig ist der Zeitpunkt des Zugangs ein Streitfall. Gerichte müssen im Einzelfall entscheiden, wann tatsächlich mit dem Zugang zu rechnen war. ‌
  • Hinweis:
    Wenn der Brief an einem Samstagabend in den Briefkasten geworfen wird, dann geht man für gewöhnlich davon aus, dass der Empfänger den Brief erst am Montag liest.
  • Übergabe der Kündigung an der Dritte: Möchte der Arbeitgeber die Kündigung an der Wohnungstür zustellen und der Arbeitnehmer macht auf, dann ist eine persönliche Übergabe möglich. Aber was tut man, wenn der Arbeitnehmer nicht zuhause ist? Grundsätzlich kann man die Kündigung an Dritte auszuhändigen. Beispielsweise kann der Arbeitgeber die Kündigung dem Mitbewohner oder dem Ehepartner des Arbeitnehmers geben. Dann gilt der Zugang zu dem Zeitpunkt, an dem damit zu rechnen ist, dass die Kündigung an den Arbeitnehmer weitergeleitet wurde. ‌
  • Achtung:
    Es ist allerdings prinzipiell davon abzuraten, die Kündigung an Dritte auszuhändigen. Denn man weiß schließlich nie genau, wer einem die Türe öffnet und wie zuverlässig diese Person ist. Der bessere Weg in diesem Fall ist, dass man die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers wirft.

    Kündigung in der Probezeit


    ‌Wenn in einem Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wurde, dann gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Allerdings nur, solange die Probezeit 6 Monate oder kürzer dauert. Bei einer Probezeit, die länger als 6 Monate andauert, gilt die normale gesetzliche Kündigungsfrist. (§ 622 Abs. 3 BGB)

    Freistellung während der Kündigungsfrist


    ‌Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Die Freistellung muss dabei einvernehmlich erfolgen. Allerdings haben die wenigsten Arbeitnehmer etwas dagegen und stimmen einer Freistellung zu. Ob der Arbeitnehmer während der Freistellung Lohn bekommt, das hängt davon ab, welche Vereinbarung er mit dem Arbeitgeber trifft. Darüber hinaus gibt es zwei Formen der Freistellung: 

    ‌1) Unwiderrufliche Freistellung: Ist die Freistellung unwiderruflich, so braucht der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit zu kommen. 

    ‌2) Widerrufliche Freistellung: Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer je nach Bedarf dazu auffordern, wieder zur Arbeit zu kommen.
    Hinweis:
    Ist ein Arbeitnehmer freigestellt und es findet ein Betriebsausflug statt, dann darf er trotzdem mitfeiern, wenn er möchte. Denn ein Ausschluss würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

    Abweichung von der gesetzlichen Kündigungsfrist


    ‌Es ist unter gewissen Umständen möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichen.

    Tarifvertrag


    ‌Im Zuge eines Tarifvertrags können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine längere oder auch kürzere Frist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbaren. Dann gilt ausschließlich die Kündigungsfrist des Tarifvertrags. Es ist auch möglich, dass die Vertragsparteien auf einen Tarifvertrag der Branche Bezug nehmen und dessen Kündigungsfrist übernehmen, ohne dass der ganze Tarifvertrag gültig wird. (§ 622 Abs. 4 BGB)

    Arbeitsvertrag:


    ‌Bei einem Arbeitsvertrag gibt es nur zwei Ausnahmen, bei denen eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden kann. (§ 622 Abs. 5 BGB)

    ‌1) Ist eine Aushilfskraft für unter drei Monate angestellt, so kann eine Frist von unter vier Wochen vereinbart werden. 

    ‌2) Handelt es sich um einen Betrieb, der nicht mehr als 20 Personen beschäftigt, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vertrag vereinbaren, dass eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Allerdings muss die Frist mindestens 4 Wochen betragen. Das heißt, die Kündigungsfrist ist an sich gleich lang, kann aber im Gegensatz zur gesetzlichen Kündigungsfrist ohne festen Termin beginnen. In diesem Fall kann zu jedem Zeitpunkt des Monats gekündigt werden.
    Hinweis:
    Wenn – abgesehen von den Ausnahmen – im Arbeitsvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart wird, dann gilt trotzdem die gesetzliche Kündigungsfrist.
    In einem Arbeitsvertrag kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden, die länger ist als die gesetzliche Frist. Hier gilt, dass die Kündigungsfrist des Arbeitgebers mindestens gleich lang sein muss wie die des Arbeitnehmers. (§ 622 Abs. 6 BGB) Beispielsweise kann im Vertrag vereinbart werden, dass sich die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ebenfalls nach den Dienstjahren richtet und somit bis zu 7 Monate betragen kann.

    Außerordentliche Kündigung


    ‌Bei der außerordentliche Kündigung muss man zwei Formen unterscheiden. 

    ‌1) Fristlose Kündigung: Die fristlose Kündigung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgehen. Dabei braucht es einen wichtigen Grund, um das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtige Gründe für den Arbeitnehmer zählen zum Beispiel sexuelle Belästigung oder das Ausbleiben des Lohns. Wichtige Gründe aus Sicht des Arbeitgebers sind etwa Arbeitsverweigerung oder Diebstahl. Tritt ein wichtiger Grund auf, kann man innerhalb von zwei Wochen fristlos kündigen. Danach ist nur mehr eine ordentliche Kündigung möglich. (§ 626 BGB)
    ‌(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    2) Kündigung mit Auslauffrist: Manche Arbeitnehmer haben Sonderkündigungsschutz. Deshalb kann der Arbeitgeber sie nicht ordentlich kündigen. Möchte der Arbeitgeber nun eine Person kündigen, die aus formalen Gründen nicht ordentlich gekündigt werden kann, muss er eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Dabei legt er zumeist eine Auslauffrist fest, deren Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht.

    Kündigungsfristen bei freien Mitarbeitern


    ‌Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne ist, richtet sich die Kündigungsfrist nach Art der Vergütung. (§ 621 BGB (Externe Verlinkung)) Deshalb gilt für freie Mitarbeiter folgende Regelung:

    Befristeter Arbeitsvertrag


    ‌Ein befristeter Arbeitsvertrag meint, dass das Arbeitsverhältnis nur für einen begrenzten Zeitraum andauert. Dann läuft das Arbeitsverhältnis normalerweise ohne Kündigungsfrist einfach aus. Doch Arbeitnehmer und Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung beschließen. Dabei vereinbaren sie auch die Dauer der Kündigungsfrist. 

    ‌Zudem gibt es einen Sonderfall, wenn ein Arbeitsvertrag auf über fünf Jahre befristet ist. Denn dann kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach fünf Jahren kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall sechs Monate. (TzBfG § 15 Abs. 4)

    Kündigungsfrist umgehen


    ‌Manchmal möchte ein Arbeitnehmer nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist warten. Etwa, weil er bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Es folgen zwei Verträge, die eine Möglichkeit bieten, die Kündigungsfrist zu umgehen. 

  • Aufhebungsvertrag
    ‌‌Als Alternative zur Kündigung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen. Dieser ermöglicht eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei gelten keine normalen Kündigungsbedingungen. Also gibt es auch keine gesetzliche Kündigungsfrist, die eingehalten werden muss. Alles wird vertraglich vereinbart. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann von den Vertragsparteien frei gewählt werden. Theoretisch kann das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag enden. 
  • Abwicklungsvertrag
    ‌Der Abwicklungsvertrag bietet Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer Kündigung die Möglichkeit, die Bedingungen der Beendigung vertraglich festzulegen. Insbesondere bei längeren Kündigungsfristen ist es üblich, eine Sprinterklausel zu vereinbaren: Wenn der Arbeitnehmer vor Ende der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle findet, hat er Sonderkündigungsrecht. Dann kann er früher das Arbeitsverhältnis beenden und muss nicht die gesetzliche Kündigungsfrist abwarten.
  • Achtung:
    Die beiden Verträge sollten nur geschlossen werden, wenn bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden wurde. Denn bei beiden Verträgen kann es unter Umständen zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes kommen. Nämlich dann, wenn ein Arbeitnehmer aktiv zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beiträgt und keinen wichtigen Grund dafür hat.

    Tipps und Rechtliches


    Tipps rund um die Berechnung der Kündigungsfrist.

  • ‌Im Kündigungsschreiben immer anführen, man möchte fristgemäß kündigen, zu dem konkreten Datum und hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dann ist man selbst bei einem Berechnungsfehler auf der sicheren Seite. Denn auch wenn der berechnete Zeitpunkt nicht möglich ist, wird die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam. 
  • Für Arbeitnehmer: Bei einer Kündigungsfrist, die augenscheinlich zu kurz berechnet wurde, kann man innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Ansonsten wird die Kündigung mit dem falschen Datum wirksam. In der Folge entscheidet das Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung. (§ 4 KSchG
  • Im Internet gibt es sogenannte Fristenrechner. Diese bieten eine Hilfestellung zum Berechnen der jeweiligen Kündigungsfristen. 
  • Arbeitsvertrag und Tarifvertrag beachten. Sind dort keine Angaben zur Kündigungsfrist, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. ‌
  • Arbeitnehmer: Zeitpunkt der Kündigung


    ‌1) Sie können entweder 4 Wochen vor dem 15ten eines Monats oder 4 Wochen vor Ende eines Monats kündigen. (§ 622 Abs. 1 BGB

    ‌2) Beachten Sie den Unterschied zwischen einem Monat (28–31 Tage) und vier Wochen (immer 28 Tage). 

    ‌3) Wenn es eine Frist von 4 Wochen ist und Sie mit Ende eines Monats das Arbeitsverhältnis beenden wollen, gilt Folgendes: Sie müssen bei einem Monat mit 30 Tagen spätestens am 2ten die Kündigung einreichen. Hat der Monat 31 Tage, haben Sie bis zum 3ten Zeit.

    Mitarbeiter hält sich nicht an Kündigungsfrist


    ‌Ein Arbeitnehmer erscheint während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit. Wie soll der Arbeitgeber darauf reagieren? 

  • Ohne Leistung kein Lohn. Das heißt, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit kommt, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung. 
  • Es handelt sich um einen Vertragsbruch. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen. Erscheint der Mitarbeiter weiterhin nicht zur Arbeit, dann ist der nächste Schritt die fristlose Kündigung. ‌
  • Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Dabei muss er aber darlegen, wie viel Schaden durch das Fernbleiben des Mitarbeiters entstanden ist. Das ist nicht immer so einfach. ‌
  • Am besten ist es, im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, für den Fall, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Üblich als Strafe ist die Zahlung einer vorher festgelegten Geldsumme. (§ 339 BGB)
  • Hinweis:
    Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe, sollte die Höhe der Geldsumme verhältnismäßig sein. Denn wenn sie zu hoch angesetzt ist, hält die Vertragsstrafe nicht vor Gericht stand und könnte im schlimmsten Fall unwirksam werden. Üblich ist beispielsweise die Zahlung eines Bruttomonatsgehalts.

    Gesetzliche Kündigungsfrist – Recht einfach erklärt

    Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

    Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Kündigung muss 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats erfolgen. Kündigt der Arbeitnehmer zu spät, ist die Kündigung trotzdem wirksam. Aber erst zum nächstmöglichen Termin.

    ‌Weiterlesen: Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

    Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber?

    Für Arbeitgeber richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist danach, wie lange der Arbeitnehmer im Unternehmen tätig war. Bei zwei Betriebsjahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Bei fünf Betriebsjahren steigt die Frist auf 2 Monate. Das steigert sich bis zu 20 Betriebsjahren, dann beträgt die Kündigungsfrist 7 Monate.

    ‌Weiterlesen: Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber?

    Wann kann ich fristlos kündigen?

    Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer können einen Arbeitsvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Dazu zählt etwa, wenn der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt oder der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert.

    ‌Weiterlesen: Wann kann ich fristlos kündigen?

    Wann muss ich kündigen bei einer Frist von 4 Wochen?

    Spätestens 4 Wochen vor dem 15ten oder dem Ende eines Monats. Beachte: 4 Wochen sind 28 Tage. Abhängig vom dem jeweiligen Monat muss also mindestens 28 Tage vor Monatsende die Kündigung erfolgen. Bei einem Monat mit 31 Tagen als spätestens am 3ten. 

    ‌Weiterlesen: Wann muss ich kündigen bei einer Frist von 4 Wochen?

    Ein Mitarbeiter kommt während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit, was kann ich tun?

    Sie können seinen Lohn einbehalten, da er keine Arbeitsleistung erbringt. Sie können den Mitarbeiter abmahnen. Wenn er dann immer noch nicht erscheint, können Sie ihn daraufhin fristlos kündigen. Grundsätzlich können Sie Schadensersatz verlangen. Allerdings müssen Sie dabei den verursachten Schaden benennen können. Am besten ist es, wenn bereits im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vereinbart wird, für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht einhält.

    ‌Weiterlesen: Ein Mitarbeiter kommt während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit, was kann ich tun?

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