Viele Arbeitgeber veranstalten Betriebsausflüge. Das Ziel ist es, das Betriebsklima zu verbessern und den Teamgeist zu fördern. Arbeitnehmer haben zwar das Recht, aber keine Pflicht daran teilzunehmen. Aber aufgepasst: Es gibt Fallstricke, die man bei einem Betriebsausflug besser vermeiden sollte.
Allgemeines zum Betriebsausflug
Was ist ein Betriebsausflug?
Ein Betriebsausflug ist ein Ausflug oder eine kurze Reise, die vom Arbeitgeber gefördert wird, um den Teamgeist und den Zusammenhalt unter den Mitarbeitern zu stärken. Die gesamte Belegschaft nimmt an dem Ausflug teil, der meistens einen Tag lang dauert. In größeren Unternehmen können auch einzelne Abteilungen einen Betriebsausflug organisieren. Nach verschiedenen Aktivitäten, oft sportlicher Natur, endet ein Betriebsausflug üblicherweise beim geselligen Beisammensein. Je nach Art des Betriebsausflugs liegt der Schwerpunkt woanders:
1) Actiongeladene Erlebnisse: Sportarten oder körperliche Aktivitäten stehen im Vordergrund. Mut und Kondition sind gefordert. Oftmals gibt es verschiedene Teams, die gegeneinander antreten. Das fördert die Zusammenarbeit im Team, aber auch den Ehrgeiz im Wettkampf.
Hierzu zählen: Hochseilgarten, Geocatching, Schnellbootfahrt.
2) Koordinationsübungen: Auch diese Art des Betriebsausflugs kann actionreich sein. Allerdings steht im Vordergrund, dass die Mitarbeiter sich gut koordinieren und organisieren müssen, um gemeinsam das Ziel zu erreichen. Jeder wird nach seinen individuellen Stärken eingesetzt. Im Idealfall wird dadurch das Vertrauen ineinander gestärkt.
Hierzu zählen: Floßbau- und fahrt, Konstruktion einer Impulskette, Kochevent.
3) Austausch: Diese Form des Betriebsausflugs eignet sich nur für kleine Gruppen. Sie mag zwar weniger actionreich sein, dafür bietet sie mehr Raum für Ideenaustausch und angeregte Gespräche in ruhiger Atmosphäre.
Hierzu zählen: Ballonfahrt, Weinprobe.
Betriebsausflug: Arbeitszeit oder nicht?
Ein Betriebsausflug zählt dann als Arbeitszeit, wenn er während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Dann gibt es dafür eine normale Lohnzahlung.
Findet der Betriebsausflug hingegen an einem Wochenende oder an einem Feiertag statt, zählt er nicht als Arbeitszeit, sondern als Freizeit. Der Mitarbeiter nimmt freiwillig und ohne Bezahlung an dem Betriebsausflug teil. Manchmal wird aber ein Freizeitausgleich vereinbart, um die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Es gibt keine Überstundenregelung, wenn der Ausflug länger dauert.
Beispiel: Ist die übliche Arbeitszeit von 9–17 Uhr und der Betriebsausflug dauert bis Mitternacht, kann der Arbeitnehmer keine Überstunden geltend machen.
Der Arbeitgeber darf nicht anordnen, dass Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen, um am Betriebsausflug teilzunehmen.
Offizielle Dauer des Betriebsausflugs
Oftmals ist festgelegt, wie lange der Betriebsausflug offiziell dauert. Das ist etwa wichtig, wenn es um die gesetzliche Unfallversicherung geht. Ist ein Zeitpunkt benannt, wann der Betriebsausflug endet, so gilt alles danach als private Veranstaltung. Dabei muss nicht immer die Uhrzeit genannt werden, manchmal richtet sich das offizielle Ende nach einem Ereignis, zum Beispiel dem Ende des Abendessens.
Aber was ist, wenn kein offizielles Ende festgelegt wurde?
In diesem Fall richtet man sich üblicherweise danach, wie lange der Chef bleibt. Geht er nach Hause und die weiteren Getränke müssen von den Mitarbeitern selbst gezahlt werden, so ist dies als offizielles Ende zu werten.
Rechte und Pflichten
Recht auf Betriebsausflug
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Betriebsausflug. Die Entscheidung, einen Betriebsausflug zu machen, obliegt dem Arbeitgeber und geht zumeist mit dem Wunsch einher, das Betriebsklima zu verbessern und den Teamgeist zu fördern. Arbeitgeber haben also keine Verpflichtung, einen Betriebsausflug zu machen. Auch wenn regelmäßig ein Betriebsausflug stattfindet, können Arbeitnehmer sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen.
Es ist aber möglich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen einer freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) beschließen, dass regelmäßig Betriebsausflüge durchgeführt werden.
Teilnahmepflicht
Der Arbeitgeber lädt ausdrücklich zu einem Betriebsausflug ein. Wie sieht es nun arbeitsrechtlich aus? Darf ein Mitarbeiter ablehnen oder müssen alle daran teilnehmen?
Arbeitnehmer haben keine Pflicht bei einem Betriebsausflug teilzunehmen. Sie haben im Arbeitsvertrag nur zugestimmt, die gewünschte Arbeitsleistung zu erbringen.
Findet der Betriebsausflug während der Arbeitszeit statt, müssen Arbeitnehmer, die nicht daran teilnehmen, stattdessen arbeiten oder einen Urlaubstag nehmen. (Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit bieten, seine Arbeitsleistung zu erbringen.)
Findet der Betriebsausflug in der Freizeit statt, etwa am Wochenende, dann ist die Teilnahme ohnehin freiwillig.
Ist ein Mitarbeiter krank und kann deshalb nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen, muss er sich offiziell krankmelden. (Gilt nur, wenn der Betriebsausflug an einem Arbeitstag stattfindet.)
Teilnahmerecht
Grundsätzlich kann jeder Mitarbeiter des Betriebs an dem Betriebsausflug teilnehmen. Niemand darf ausgeschlossen werden. Das gilt sogar für Mitarbeiter, die nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt sind. Sonst würde das gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ausnahme: Der jeweilige Betrieb erfordert es, dass ein oder mehrere Mitarbeiter vor Ort bleiben. Etwa um Telefonnotdienst zu leisten. Dann bestimmt der Arbeitgeber diejenigen, die stattdessen arbeiten müssen. Manchmal finden sich auch Freiwillige, denen es lieber ist, in der Arbeit zu bleiben.
Verhalten auf einem Betriebsausflug
Auf vielen Betriebsausflügen herrscht eine lockere Stimmung. Man ist per Du mit dem Vorgesetzten. Man lacht und man trinkt das ein oder andere Glas Alkohol. Gerade gegen Ende verlagert sich der Ausflug häufig in Restaurants oder Bars. Doch aufgepasst! Auch wenn es auf einem Betriebsausflug mal ausgelassen zugeht, sollte man nicht über die Stränge schlagen und stets auf seine Umgangsformen achten. Überschreitet ein Arbeitnehmer die Grenzen, drohen ihm nicht nur strafrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Strafen. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsausflug offiziell bereits zu Ende ist.
Fehlverhalten auf dem Betriebsausflug
Kommt es dazu, dass ein Teilnehmer Streit mit Kollegen oder mit einem Vorgesetzten hat und dabei ein ausfallendes und beleidigendes Verhalten an den Tag legt, kann der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung erteilen. Eine verhaltensbedingte Abmahnung kann im Wiederholungsfall als Vorstufe zur Kündigung angesehen werden. Das heißt, wenn jenes unangemessene Verhalten abermals vorkommt, dann hat der Arbeitgeber das Recht, den Mitarbeiter zu kündigen.
Ein Teilnehmer belästigt einen anderen sexuell. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter kündigen. Eine ordentliche Kündigung, aber auch eine fristlose Kündigung sind möglich.
Betriebsausflug: Kosten und Versicherung
Wer zahlt den Betriebsausflug?
Wird ein Betriebsausflug geplant, klärt der Arbeitgeber im Vorhinein, wie die Kostenverteilung aussieht. Häufig übernimmt der Arbeitgeber die ganzen Kosten des Betriebsausflugs. Das muss er aber nicht. Manchmal gibt es etwa eine Kostenbeteiligung der Mitarbeiter. Wer teilnehmen möchte, muss dann einen gewissen Anteil der Kosten übernehmen.
Bei einem Betriebsausflug sind Zuwendungen bis zu einer Grenze von 110 Euro (brutto) pro Teilnehmer steuerfrei. Aus diesem Grund ist es normalerweise so, dass Arbeitgeber ungern mehr für den Betriebsausflug ausgeben möchten. Falls die geplanten Aktivitäten etwa teurer sind und die Mitarbeiter einverstanden, kann zum Beispiel folgende Regelung vorgenommen werden:
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten bis zu der Freibetragsgrenze von 110 Euro brutto. Die Arbeitnehmer zahlen alles, was darüber hinausgeht, aus eigener Tasche.
Gesetzliche Unfallversicherung bei Betriebsausflügen
Während eines Betriebsausflugs sind die Teilnehmer über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Hat jemand in dieser Zeit einen Unfall, gilt das als Arbeitsunfall. Auch der direkte Hin- und Rückweg gehören dazu. Voraussetzung für die Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft sind folgende Punkte:
1) Der Betriebsausflug geht offiziell vom Arbeitgeber aus.
2) Die Teilnehmer sind Mitarbeiter des Betriebs. (Für Angehörige, die mitkommen, gilt die Unfallversicherung nicht.)
3) Die Leitung des Ausflugs übernimmt der Betriebsleiter oder ein Beauftragter.
4) Die Teilnahme muss jedem Mitarbeiter offenstehen. (Grundsatz der Gleichbehandlung)
5) Der Unfall ereignet sich in der offiziellen Zeit des Betriebsausflugs.
Betriebsausflug – Recht einfach erklärt
Warum gibt es Betriebsausflüge?
Betriebsausflüge sollen den Zusammenhalt im Betrieb fördern und den Teamgeist stärken. Betriebsausflüge können unterschiedlich aussehen. Hauptaugenmerk wird auf das Gemeinschaftliche gelegt. Die Mitarbeiter lernen sich außerhalb der Arbeit besser kennen und stärken das Vertrauen ineinander, indem sie zusammen Herausforderungen bewältigen.
Weiterlesen: Warum gibt es Betriebsausflüge?
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Zählt der Betriebsausflug zur Arbeitszeit?
Ja, sofern der Betriebsausflug an einem regulären Arbeitstag stattfindet. Dann gibt es eine normale Lohnzahlung. Wenn der Betriebsausflug allerdings länger als ein normaler Arbeitstag dauert, gibt es keine Überstundenregelung. Des Weiteren gilt: Fällt der Betriebsausflug auf einen Feiertag oder ein Wochenende, dann nimmt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit daran teil.
Weiterlesen: Zählt der Betriebsausflug als Arbeitszeit?
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Muss ich am Betriebsausflug teilnehmen?
Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht. Fällt der Betriebsausflug auf einen freien Tag, ist die Teilnahme sowieso freiwillig. Ist es ein Arbeitstag, müssen die Mitarbeiter, die nicht teilnehmen wollen, stattdessen arbeiten oder Urlaub nehmen. Wer krank ist, muss sich ganz normal krankmelden.
Weiterlesen: Muss ich am Betriebsausflug teilnehmen?
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Wer zahlt den Betriebsausflug?
Es ist unterschiedlich, wer den Betriebsausflug bezahlt. Üblicherweise wird das im Vorfeld geklärt. Häufig übernehmen Arbeitgeber die gesamten Kosten des Betriebsausflugs. Aber es kann auch so geregelt werden, dass die Mitarbeiter einen Teil der Kosten übernehmen.
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Bin ich während des Betriebsausflugs unfallversichert?
Ja, üblicherweise greift in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung. Auf dem Betriebsausflug zählt ein Unfall als Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung erlischt allerdings, wenn der Ausflug offiziell zu Ende ist. Oder wenn der Unfall durch starken Alkoholgenuss verursacht wurde. Oder wenn jemand abseits der Betriebsaktivitäten fahrlässig handelt.
Weiterlesen: Bin ich während des Ausflugs unfallversichert?
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