Abmahnung vom Arbeitgeber erhalten © Adobe Stock | Tino Neitz

Abmahnung durch den Arbeitgeber - Welche Folgen hat sie?

Verstößt der Arbeitnehmer gegen den Vertrag, kann der Arbeitgeber ihn abmahnen. Das kann eine Vorstufe zur Kündigung sein. Eine Abmahnungsfrist gibt es nicht. Wird ein Arbeitnehmer abgemahnt und geht vor Gericht, so ist der Streitwert zu beachten. Danach orientieren sich die Kosten des Verfahrens.

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnung


‌Eine arbeitsrechtliche Abmahnung hat sozusagen die Funktion einer gelben Karte. Ein Arbeitnehmer hat Pflichten, die im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Verstößt er mit seinem Verhalten dagegen, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen eine Abmahnung aussprechen. Der Arbeitnehmer wird verwarnt und bekommt die Chance, sein Verhalten zu ändern. Macht er das nicht, droht ihm in der Regel die Kündigung.

Unterschied zwischen Abmahnung und Ermahnung


‌Oftmals sind Arbeitnehmer verunsichert, ob sie nun eine Ermahnung oder eine Abmahnung erhalten haben. Nicht immer, wenn der Arbeitgeber seinen Ärger über das Verhalten eines Mitarbeiters äußert, bedeutet dies gleich eine Abmahnung. Es kann auch eine einfache Ermahnung sein. Eine Ermahnung – auch eine in Schriftform – zeigt die Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit dem Mitarbeiter, aber ist weniger stark zu werten als eine Abmahnung. Sowohl rechtlich gesehen als auch in der Intensität.

‌Vorsicht ist geboten, wenn folgende vier Voraussetzungen gegeben sind, denn dann ist es tatsächlich eine Abmahnung:
  • Benennung: Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten konkret beschreiben. Dazu zählen Datum und Uhrzeit.
  • Rüge: Der Arbeitgeber muss kenntlich machen, dass das abgemahnte Verhalten eine Verletzung des Vertrags bedeutet.
  • Erwartung: Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter nachdrücklich dazu auffordern, in Zukunft sein Verhalten an die Erwartungen des Arbeitgebers anzupassen.
  • Warnung: Der Arbeitgeber muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass dem Mitarbeiter im Wiederholungsfall eine Kündigung droht.
  • Achtung:
    Es ist nicht notwendig, dass die Abmahnung auch als solche bezeichnet wird. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann ist es eine Abmahnung.
    Ein Muster, das für jede Abmahnung gilt, gibt es nicht, da jede Abmahnung individuell formuliert werden muss. Jedoch gibt es einige Aspekte, die eine Abmahnung immer enthalten muss. Neben den oben genannten Punkten muss eine Zustellbestätigung vorhanden sein.

    Abmahnung als Vorstufe der Kündigung


    ‌Eine Abmahnung hat zur Rechtsgrundlage § 314 Abs. 2 des BGB. Darin steht, dass eine Kündigung bei Verstoß gegen den Vertrag im Normalfall erst ausgesprochen werden kann, wenn bereits eine Abmahnung erteilt wurde und danach erneut die gleiche Pflichtverletzung erfolgt. Pflichtverletzung kann dabei das Verhalten oder auch die Arbeitsleistung betreffen.

    Form der Abmahnung


    ‌Eine Abmahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Meistens wählt der Arbeitgeber aber die schriftliche Form. Denn wenn sich das Verhalten des Mitarbeiters nicht bessert und der Arbeitgeber diesen kündigt, liegt im Falle einer Kündigungsschutzklage die Beweislast für eine bereits geäußerte Abmahnung beim Arbeitgeber.

    Gibt es eine Frist für die Abmahnung?


    ‌Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung auch für länger zurückliegende Verletzungen des Vertrags aussprechen. Ein Zeitlimit gibt es dabei nicht. Wenn der Arbeitgeber allerdings zu lange damit wartet, stellt sich die Frage, ob er den Verstoß wirklich so schwer ansieht und ob der genaue Hergang der Verfehlung noch ersichtlich ist.

    Verjährung einer Abmahnung


    ‌Grundsätzlich gibt es keine Verjährung. Liegt eine Abmahnung allerdings schon weit in der Vergangenheit (2 oder mehr Jahre) und es erfolgt ein weiterer ähnlich gelagerter Verstoß, so kann die Abmahnung an Wert verloren haben, sodass die erneute Pflichtverletzung keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.

    Funktionen und Gründe der Abmahnung


    Funktionen der Abmahnung


    ‌Eine Abmahnung bedeutet nicht immer gleich die Vorstufe zur Kündigung. Es kann sein, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nur scharf zurechtweisen möchte, ihn aber eigentlich behalten möchte. Man kann sagen, dass es drei wesentliche Funktionen der Abmahnung gibt:

    ‌1) Hinweisfunktion: Der Arbeitnehmer wird konkret auf sein Fehlverhalten hingewiesen. Er soll erkennen, dass er den Vertrag verletzt hat.

    ‌2) Dokumentationsfunktion: Der Verstoß gegen die Pflichten wird meist schriftlich festgehalten und der Personalakte beigelegt. (Bevor dies geschieht, muss der Arbeitnehmer angehört werden)

    ‌3) Warnfunktion: Der Arbeitnehmer bekommt mit der Abmahnung die gelbe Karte gezeigt. Dieser weiß, wenn weitere ähnliche Verstöße folgen, kann dies die Kündigung bedeuten. Aus Sicht des Arbeitgebers kann dies zwei Dinge bedeuten. Entweder er möchte den Mitarbeiter behalten und ihm deutlich machen, dass er sich bessern muss. Oder aber er bereitet mit der Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung vor.

    Abmahnungsgründe


    ‌Die Gründe für eine Abmahnung können vielfältig sein. Es folgt eine kleine Auswahl an Verhaltensweisen, auf die der Arbeitgeber gleich oder bei wiederholtem Auftreten mit einer Abmahnung reagieren kann:
  • Unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeit (Es wird keine Krankmeldung gebracht.)
  • Beleidigung
  • Unpünktlichkeit
  • Arbeitsverweigerung
  • Schlechte Leistung (Sofern die individuelle Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers höher ist.)
  • Hinweis:
    Je nach Abmahnungsgrund sollte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Zeit für die Änderung des Verhaltens geben. Sind es allerdings leicht veränderbare Dinge, wie etwa das Bringen einer Krankmeldung, die der Arbeitnehmer weiterhin nicht umsetzt, kann dies schnell eine Kündigung nach sich ziehen.

    Wann ist eine Abmahnung ungültig?


    ‌Unter Umständen kann eine Abmahnung unzulässig sein. Das trifft zu, wenn

  • die Abmahnung unverhältnismäßig und nicht begründbar ist. (Ob eine Abmahnung verhältnismäßig ist oder nicht, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht.)
  • der Arbeitgeber eine unwahre Anschuldigung gegenüber dem Arbeitnehmer tätigt.
  • nur ein Teil der Abmahnung berechtigt ist. (Die Abmahnung kann nicht teilweise gültig sein.)
  • die Abmahnung den formellen Ansprüchen nicht genügt. (Es fehlen etwa Datum, Uhrzeit oder die präzise Nennung des Verstoßes.) ‌
  • Wann braucht es keine Abmahnung?


    ‌Im Normalfall darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht verhaltensbedingt oder leistungsbedingt kündigen, ohne, dass er zuvor eine Abmahnung erteilt hat. Doch es gibt Situationen, in denen ohne Vorwarnung eine Kündigung erfolgen kann.
  • Es besteht keine Aussicht auf Besserung des Verhaltens.
  • Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist so schwer erschüttert, dass auch eine Abmahnung nichts mehr daran ändern kann. (Diebstahl, tätlicher Angriff)
  • Der Arbeitnehmer hat eine sehr schwere Pflichtverletzung begangen. Ihm musste deshalb klar sein, dass dies eine Kündigung nach sich zieht.
  • Hinweis:
    Begeht ein Arbeitnehmer einen schweren Verstoß, kann der Arbeitgeber sofort eine Kündigung aussprechen. Entscheidet er sich aber lediglich für eine Abmahnung, dann ist es nicht mehr möglich, wegen desselben Verstoßes nachträglich eine Kündigung auszusprechen.
    Bei einer betriebs- oder personenbedingten Kündigung ist ebenfalls keine Abmahnung erforderlich. „Betriebsbedingt“ meint, dass aus wirtschaftlichen Gründen Personal abgebaut wird. Unter „personenbedingt“ versteht man, dass es dem Arbeitnehmer aus irgendeinem Grund nicht mehr möglich ist, die erwartete Arbeitsleistung aufzubieten.

    Sonderfall der Abmahnung


    ‌Meistens ist es der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter, der einen Mitarbeiter abmahnt. Doch auch der umgekehrte Fall ist möglich. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber den Vertrag verletzt, ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, ihm eine Abmahnung auszusprechen. Grund dafür kann etwa sein, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt oder diesen ohne Angaben verringert.

    Verhalten des Arbeitnehmers bei einer Abmahnung


    Persönliches Gespräch


    ‌Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über den Vorfall, der Auslöser für die Abmahnung war. Erklären Sie ihm Ihre Sicht. Dann fordern Sie ihn dazu auf, die Abmahnung zurückzunehmen. Noch besser ist es, wenn Sie sogar Zeugen des Vorfalls haben, die auf Ihrer Seite stehen.

    Beschwerde einreichen


    ‌Wenn es im jeweiligen Unternehmen einen Betriebsrat gibt, können Sie dort nach §§ 84 BetrVG eine Beschwerde einreichen. Wenn der Betriebsrat die Beschwerde für gerechtfertigt hält, erhalten Sie seine Unterstützung.

    Rechtliche Schritte


    ‌Sie können auch eine gerichtliche Klage einreichen. Allerdings kann zukünftig das Betriebsklima darunter leiden.

    Abwarten


    ‌Sie können abwarten. Falls später eine Kündigung erfolgt, können Sie bei einem Kündigungsschutzprozess immer noch darauf hinweisen, dass die Abmahnung ungerechtfertigt war.

    Gegendarstellung / Widerspruch


    Es ändert zwar nicht zwingend etwas an der Abmahnung, aber der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung verfassen. Die Gegendarstellung wird dann der Personalakte beigefügt. Dieses Recht besteht auch, wenn die Abmahnung gerechtfertigt ist.

    Wie sieht eine Gegendarstellung aus?


    ‌Eine Gegendarstellung muss gewisse Punkte enthalten. Dazu zählen etwa die konkrete Beschreibung des Vorfalls aus Ihrer Sicht, Angaben zu Zeit und Ort, und eine Aufforderung an den Arbeitgeber, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Bei der Formulierung können Sie den Betriebsrat um Hilfe bitten oder sich an einen Rechtsanwalt wenden. Des Weiteren gibt es im Internet Vorlagen, die hilfreich sein können.

    Klage bei Gericht


    Streitwert


    ‌Unter Streitwert versteht man den Wert des jeweiligen Gerichtsverfahrens. Dieser wird in einem Geldbetrag ausgedrückt. Anhand dieses Betrags werden die Kosten für Gericht und Anwalt berechnet.
    Hinweis:
    Ist es ein gerichtliches Verfahren, so spricht man von Streitwert. Handelt es sich um ein außergerichtliches Verfahren, dann spricht man von Gegenstandswert.
    Möchte man die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen lassen, bedeutet dies üblicherweise einen Streitwert oder Gegenstandswert von einem Bruttomonatsgehalt.
  • Die Kosten für den Anwalt werden durch die Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Nimmt man als Beispiel ein Bruttomonatsgehalt von 2000 Euro an, so beträgt die Gebühr 150 Euro. Je nach Verfahren können die tatsächlichen Kosten davon abweichen, da der Betrag mit Gebührensätzen multipliziert wird. Bei einem Einigungsverfahren etwa wäre die 1,5-fache Gebühr zu bezahlen, das wären im gewählten Beispiel 225 Euro.
  • Die Kosten für das Gericht richten sich nach der Gebührentabelle des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei einem Streitwert von 2000 Euro fällt eine Gebühr von 89 Euro an. Bei Streitwerten von bis zu 5000 Euro sind im Normalfall die Amtsgerichte zuständig. Diese verlangen im Allgemeinen eine 3-fache Gebühr, was hier 267 Euro bedeuten würde. ‌
  • Hinweis:
    Hat der Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung, dann übernimmt diese die Anwalts- und Gerichtskosten.

    Ist eine Klage gegen die Abmahnung sinnvoll?


    ‌Diese Frage kann zwar nur individuell nach der vorliegenden Situation beantwortet werden, allerdings gibt es ein paar Punkte, die zu beachten sind:
    ‌‌
  • Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage, so verschlechtert sich in den meisten Fällen das Betriebsklima erheblich.
  • Gewinnt der Arbeitnehmer die Klage, kann es sein, dass der Arbeitgeber dessen Verhalten besonders genau unter die Lupe nimmt, um erneut Abmahnungen auszusprechen, die diesmal haltbar sind. 
  • Verliert der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber es Schwarz auf Weiß, dass die Abmahnung rechtskräftig war und somit im Wiederholungsfall eine Kündigung gerechtfertigt ist.

  • ‌‌In manchen Fällen kann es aber durchaus sinnvoll sein, eine Abmahnung zu klagen. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießt. Ansonsten ist es in der Regel besser, wenn man versucht, die Situation betriebsintern zu regeln. Es spricht aber nichts dagegen, sich im Falle einer Abmahnung mit einem Anwalt über die weitere Vorgehensweise zu beraten. Immerhin kennt dieser die Gesetzeslage und kann Ihre Situation einschätzen. ‌

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    Abmahnung – Recht einfach erklärt

    Wann ist es eine Ermahnung und wann eine Abmahnung?

    Einer Ermahnung hat keine rechtlichen Folgen. Sie ist eine einfache Zurechtweisung. Eine Abmahnung hingegen kann die Vorstufe zur Kündigung sein. Es gibt vier Merkmale, die eine Abmahnung kennzeichnen. Diese sind Benennung, Rüge, Erwartung und Warnung.

    ‌Weiterlesen: Wann ist es eine Ermahnung und wann eine Abmahnung?

    Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung?

    Es gibt eine Vielzahl an Gründen, warum eine Abmahnung erfolgen kann. Diese sind zumeist verhaltensbedingt. So zählen etwa Unpünktlichkeit, Mobbing oder Beleidigung dazu. Je nach Verfehlung wird gleich oder auch erst beim wiederholten Male eine Abmahnung ausgesprochen.

    ‌Weiterlesen: Welche Gründe gibt es für eine Abmahnung? 

    Kann mir ohne Abmahnung gekündigt werden?

    Ja, auch eine verhaltensbedingte Kündigung ist unter besonderen Umständen ohne Abmahnung möglich. Wenn durch einen Verstoß des Vertrags das Vertrauensverhältnis zu stark geschädigt ist, die Verfehlung sehr schwer war, oder keine Aussicht auf Besserung des Verhaltens besteht.

    ‌Weiterlesen: Kann mir ohne Abmahnung gekündigt werden?

    Kann ich auch den Arbeitgeber abmahnen?

    Ja, es kommt seltener vor, aber auch das ist möglich. Wenn der Arbeitgeber den Vertrag verletzt, dann kann er vom Arbeitnehmer abgemahnt werden. Zum Beispiel, wenn er unzureichend oder gar keinen Lohn ausbezahlt.

    ‌Weiterlesen: Kann ich auch den Arbeitgeber abmahnen? 

    Was kann ich gegen eine Abmahnung machen?

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie man sich bei einer Abmahnung verhalten kann. So kann man etwa das persönliche Gespräch suchen, beim Betriebsrat eine Beschwerde einreichen oder rechtliche Schritte einleiten.

    ‌Weiterlesen: Was kann ich gegen eine Abmahnung machen?

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