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Kündigungsschutzklage – Fristen, Ablauf, Kosten und Abfindung

Klagt der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung, prüft das Arbeitsgericht deren Wirksamkeit. Der Prozess endet entweder mit einem Urteil oder mit einem Vergleich. Bei Letzterem wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung. Jede Partei trägt die eigenen Anwaltskosten.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?


‌Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, kann er beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer sich darauf berufen, dass die Kündigung aus formalen oder inhaltlichen Gründen unwirksam ist. Das Arbeitsgericht prüft daraufhin die Rechtswirksamkeit der Kündigung in Hinblick auf die vom Arbeitnehmer genannten Gesichtspunkte. Sie prüft keine Unwirksamkeitsgründe, die der Arbeitnehmer nicht geltend macht. 

‌Sinnvoll ist eine Kündigungsschutzklage insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber nämlich einen sozial gerechtfertigten Grund, um einen Arbeitnehmer zu entlassen. (§ 1 Abs. 1 KSchG) Das erhöht die Anforderungen an den Arbeitgeber, eine wirksame Kündigung durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer der Meinung, dass die Kündigung unbegründet ist, sollte er eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Hinweis:
Arbeitnehmer können unabhängig von der Kündigungsart eine Klage einreichen. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für fristlose Kündigung.

Kündigungsschutz Voraussetzungen


‌Folgende zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz hat:
  • Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers besteht seit mehr als sechs Monaten. (§ 1 Abs. 1 KSchG)
  • In dem Betrieb sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. (Teilzeitbeschäftigte zählen in der Berechnung anteilig dazu. Mit unter 20 Wochenstunden als 0,5 und mit 20 – 30 Wochenstunden als 0,75 eines Vollzeitmitarbeiters.)

  • ‌Arbeitnehmer erwerben Kündigungsschutz unabhängig vom jeweiligen Arbeitsverhältnis. Also sowohl bei einem Minijob als auch bei einer Arbeit in Teilzeit oder in Vollzeit. Hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, damit sie wirksam ist.
    Hinweis:
    Eine Kündigung ist dann sozial gerechtfertigt, wenn der Kündigungsgrund im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegt oder die Kündigung aus betrieblicher Sicht dringend notwendig ist. (§ 1 Abs. 2 KSchG)
    Unabhängig vom gesetzlichen Kündigungsschutz haben manche Personengruppen besonderen Kündigungsschutz. Dazu zählen Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsratsmitglieder:
  • Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung kündigen, muss er dafür die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. (§ 168 SGB IX)
  • Kündigungsschutz bei Schwangerschaft: Während einer Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Entbindung gilt ein grundsätzliches Kündigungsverbot. (§ 17 MuSchG)
  • Kündigungsschutz bei Betriebsratsmitgliedern: Arbeitgeber können Mitglieder des Betriebsrats nur kündigen, wenn Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. (§ 15 Abs. 1 KSchG)
  • Unwirksamkeit einer Kündigung


    ‌Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage einreichen, zweifeln die Wirksamkeit der Kündigung an. Die Klage dient der Feststellung vor dem Arbeitsgericht, ob sie wirksam oder unwirksam ist. Doch wann ist eine Kündigung eigentlich unwirksam? Es folgen Beispiele:

    ‌1) Die Kündigung erfolgt mündlich oder per E-Mail. Hier liegt ein Formfehler vor, da eine Kündigung nur schriftlich und in Papierform wirksam ist. (§ 623 BGB

    ‌2) Der Arbeitgeber hat keine sozial gerechtfertigten Gründe für die Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz hat, darf der Arbeitgeber niemanden grundlos kündigen. 

    ‌3) Es fand keine Anhörung des Betriebsrats statt. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören, sofern es in dem Unternehmen einen gibt. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam. 

    ‌4) Der Arbeitgeber beachtet den Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers nicht. Beispielsweise indem er trotz Kündigungsverbot eine Schwangere kündigt. (§ 17 MuSchG

    ‌5) Der Arbeitgeber führt wegen eines geringen Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung durch, ohne ihm zuvor eine Abmahnung zu erteilen.

    Kündigungsschutzklage Muster


    ‌Eine Kündigungsschutzklage bezieht sich stets nur auf eine Kündigung. Haben Sie also mehrere Kündigungen erhalten, etwa eine persönlich und eine auf dem Postweg, müssen Sie gegen beide Klage erheben. Inhaltlich muss die Klage folgende Punkte enthalten:
  • Name und Anschrift des Klägers 
  • Name und Anschrift des Beklagten  
  • Nennung des Gerichts 
  • Klageantrag 
  • Klagebegründung
  • Unterschrift

  • Muster und Vorlagen, wie eine Kündigungsschutzklage aussieht, finden sich bei verschiedenen Anbietern im Internet. Zu beachten ist hierbei, dass die Vorlage dem Arbeitnehmer nur als Orientierung dienen sollte. Die Kündigungsschutzklage muss in jedem Fall auf die individuelle Situation abgestimmt werden. Das Arbeitsgericht prüft die Unwirksamkeit der Kündigung nämlich nur in Hinblick auf die vom Arbeitnehmer genannten Punkte. Am besten zieht der Arbeitnehmer einen Anwalt zu rate, um die Klage zu formulieren. Damit ist gewährleistet, dass keine relevanten Details übersehen werden.

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    Ziel der Kündigungsschutzklage


    ‌Vom gesetzlichen Standpunkt her ist das grundsätzliche Ziel einer Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer geht gegen die Klage vor, um die Unwirksamkeit der Kündigung zu beweisen. Wenn die Kündigung unwirksam ist, war das Arbeitsverhältnis nie beendet und kann fortgesetzt werden. 

    ‌Während das offizielle Ziel der Kündigungsschutzklage eine Weiterbeschäftigung ist, streben viele Arbeitnehmer einen Abfindungsvergleich an: Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess, kann man davon ausgehen, dass ihr Verhältnis nicht mehr das Beste ist. Das inoffizielle Ziel eines Arbeitnehmers ist deshalb meistens eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit gleichzeitigem Erhalt einer Abfindung.

    Frist der Kündigungsschutzklage

  • Erhält ein Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung, hat er ab deren Zugang genau drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. (§ 4 KSchG
  • Hinweis:
    Vom Zugang einer Kündigung spricht man, wenn diese in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt. Dazu gehört, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers wirft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer tatsächlich in den Briefkasten sieht oder verreist ist.
  • Nach § 4 KSchG gilt die Klagefrist nur für schriftliche Kündigungen. Führt der Arbeitgeber eine (rechtsungültige) mündliche Kündigung durch, hat der Arbeitnehmer länger Zeit, dagegen vorzugehen. 
  • Eine verspätete Klage bei schriftlich erhaltener Kündigung ist nach § 5 KSchG nur im absoluten Ausnahmefall zulässig. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet nicht dazu in der Lage war, innerhalb der drei Wochen eine Klage einzureichen. (Beispielsweise wenn er schwer erkrankt war.)
  • Reicht der Arbeitnehmer keine Klage ein, wird die Kündigung automatisch rechtsgültig. Das gilt auch, wenn die Kündigung aus offensichtlichen Gründen unwirksam ist. (§ 7 KSchG)
  • Hinweis:
    Bei manchen Kündigungen braucht der Arbeitgeber die Zustimmung einer Behörde. Zum Beispiel muss bei Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung erteilen. Führt der Arbeitgeber eine Kündigung ohne Zustimmung der Behörde durch, beginnt die dreiwöchige Klagefrist nicht.

    Ablauf und Dauer einer Kündigungsschutzklage


    Einreichen der Klage


    ‌Möchte der Arbeitnehmer eine Klage einreichen, muss er das innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun. Die Klage kann er beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dort gibt es eine Rechtsantragsstelle, die Klagen entgegennimmt. Bei Bedarf hilft diese auch beim Verfassen der Klage und informiert den Arbeitnehmer über den Ablauf des Verfahrens. Welches Arbeitsgericht zuständig ist, richtet sich danach, ob es sich beim Arbeitgeber um eine juristische oder eine natürliche Person handelt.
  • Juristische Person: Das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich der Unternehmenssitz befindet, ist zuständig. (§ 17 ZPO)
  • Natürliche Person: Das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohnort des Arbeitgebers befindet, ist zuständig. (§ 13 ZPO)
  • Hinweis:
    Im Allgemeinen kann der Arbeitnehmer sich auch an das Arbeitsgericht wenden, das in demselben Bezirk ist wie sein Arbeitsplatz. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine natürliche Person ist. (§ 29 ZPO, § 48 Abs. 1a ArbGG)

    Kündigungsschutzklage ohne Anwalt oder besser mit Anwalt einreichen?


    ‌In erster Instanz hat der Arbeitnehmer keine Anwaltspflicht. Demnach braucht der Arbeitnehmer keinen Anwalt, um die Klage einreichen und kann auch die Verhandlung selbstständig führen. Allerdings ist es bei Kündigungsschutzklagen stets besser, fachliche Unterstützung von einem Anwalt für Arbeitsrecht zu haben.
  • Der Anwalt kann bereits im Vorfeld einschätzen, wie gut die Chancen auf eine erfolgreiche Klage stehen.
  • Der Anwalt kann die Kündigung auf mögliche Schwachstellen prüfen und Unwirksamkeitsgründe benennen. 
  • Der Anwalt kann beim Verfassen der Klage behilflich sein. 
  • Der Anwalt kann die Verhandlung führen, was höhere Erfolgschancen verspricht. Auch in Hinblick auf eine gute Abfindung im Rahmen eines Vergleichs.
  • Kündigungsschutzklage: fünf Phasen


    ‌Eine Kündigungsschutzklage verläuft immer nach dem gleichen Schema:
  • Einreichen der Klage: Zunächst reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Das muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geschehen.
  • Zustellung der Klage: Das Gericht informiert den Arbeitgeber über die Klage und lässt ihm eine Abschrift zukommen. 
  • Gütetermin: Beide Parteien erhalten eine Ladung zur Güteverhandlung. Die Güteverhandlung findet vor dem Vorsitzenden der Kammer statt. Ziel der Verhandlung ist eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die gütliche Einigung nennt man auch Vergleich. Dabei endet der Prozess ohne richterliches Urteil. Kommt es zu einem Vergleich zieht der Arbeitnehmer seine Klage zurück, was das Arbeitsverhältnis beendet. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung.
  • Kammertermin: Findet man während des Gütetermins zu keiner Einigung, setzt der Richter einen Kammertermin an. Bis zur Verhandlung nehmen die Parteien schriftlich Stellung zur Klage. Dabei führen sie Gründe an, warum sie jeweils im Recht sind. Bei einem Kammertermin sind neben dem Vorsitzenden der Kammer auch zwei ehrenamtliche Richter (Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter) zugegen. Auch hier wird eine gütliche Einigung in Form eines Abfindungsvergleichs angestrebt. 
  • Hinweis:
    In seltenen Fällen gibt es einen zweiten Kammertermin zwecks Beweisaufnahme. Nämlich dann, wenn es zu keiner Einigung kommt, das Gericht aber noch weitere Beweise braucht, um ein Urteil fällen zu können. Bei einem zweiten Kammertermin kommt es meistens zu Zeugenvernehmungen.
  • Urteil: Wenn auch beim Kammertermin keine Einigung erfolgt, fällt das Gericht im Anschluss ein Urteil, was den Kündigungsschutzprozess in der Regel beendet. 
  • Hinweis:
    Die Partei, die verloren hat, kann gegen das Urteil Berufung einlegen. Dann wird die Angelegenheit in zweiter Instanz verhandelt und zwar beim Landesarbeitsgericht. Während in erster Instanz keine Anwaltspflicht besteht, ist dies in zweiter Instanz schon der Fall.

    Kündigungsschutzklage Dauer 


    ‌Wie lange eine Kündigungsschutzklage dauert, ist verschieden. Wenn es bei der Güteverhandlung zu einem Vergleich kommt, ist der Prozess innerhalb von wenigen Wochen beendet. Braucht es einen weiteren Termin, verzögert sich die Angelegenheit um einige Monate.
  • Eine Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Einreichen der Klage stattfinden. (§ 61a Abs. 2 ArbGG) In der Praxis dauert es meistens zwei bis fünf Wochen bis zu einem Gütetermin. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Vergleich, endet der Prozess an diesem Punkt.
  • Länger dauert es, wenn ein Kammertermin notwendig ist. Bis zur Kammerverhandlung vergehen in der Regel 3 bis 5 Monate, manchmal noch mehr.
  • Kommt es im Zuge einer Beweisaufnahme zu einem zweiten Kammertermin, ist mit einigen Monaten Pause zwischen dem ersten und dem zweiten Kammertermin zu rechnen.

  • Abfindung bei Kündigungsschutzklage


    ‌In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung. Entweder durch einen Vergleich oder ein Gerichtsurteil.
  • Vergleich: Arbeitgeber sind häufig dazu bereit, einem Abfindungsvergleich zuzustimmen, wenn der Ausgang des Prozesses ungewiss ist. Bei einem Vergleich zieht der Arbeitnehmer die Klage zurück und erhält im Gegenzug eine Abfindung. 
  • Urteil: Stellt das Arbeitsgericht in einem Urteil die Unwirksamkeit der Kündigung fest, ist normalerweise eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers die Folge. Ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus Sicht des Arbeitsgerichts für den Arbeitnehmer aber nicht zumutbar, kann es eine Beendigung vorschlagen. Stimmt der Arbeitnehmer zu, verurteilt das Gericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. (§ 9 Abs. 1 KSchG)
  • Höhe der Abfindung


    ‌Wie hoch eine Abfindung ausfällt, ist unterschiedlich. Bei der Berechnung einer Abfindung orientiert man sich grundsätzlich an folgender Formel: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Anzahl der Beschäftigungsjahre.
    Beispiel:
    Ein Arbeitnehmer war 5 Jahre in einem Betrieb beschäftigt. Er hat zuletzt 2.500 Euro-Brutto im Monat verdient. 

    ‌Rechnung: 0,5 x 2500 x 5 = 6250 Euro Abfindung
    Die tatsächliche Höhe einer Abfindung ist aber Verhandlungssache und kann niedriger oder auch höher ausfallen. Je schlechter die Chancen des Arbeitgebers stehen, den Prozess zu gewinnen, desto eher wird er im Rahmen eines Vergleichs bereits sein, eine hohe Abfindung zu zahlen.

    Kündigungsschutzklage Kosten


    ‌Bei einer Kündigungsschutzklage fallen üblicherweise sowohl Gerichts- als auch Anwaltskosten an. Diese sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem Streitwert, der bei Kündigungsschutzklagen üblicherweise dem dreifachen Bruttomonatsgehalt entspricht. Verdient der Arbeitnehmer etwa 2.000 Euro brutto im Monat beträgt der Streitwert 6000 Euro.

    Gerichtskosten


    ‌Die Gerichtskosten werden durch das Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Unter § 34 GKG sind die Gebühren für den jeweiligen Streitwert aufgeschlüsselt. Nimmt man einen Streitwert von 6000 Euro an, betragen die Gerichtsgebühren 182 Euro. In Relation zu den Anwaltskosten sind die Gerichtskosten gering. Wird das Verfahren durch einen Vergleich beendet, entfallen sie sogar zur Gänze.

    Anwaltskosten


    ‌Die Anwaltskosten sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Die Gebührentabelle des RVG bietet eine Übersicht über die anfallenden Kosten. 
    ‌Bei einer Kündigungsschutzklage fallen folgende Gebühren an:
  • Verfahrensgebühr: Diese ist fällig für die Erhebung der Klage und wird mit einem 1,3-fachen Gebührensatz berechnet.
  • Terminsgebühr: Diese ist fällig für das Wahrnehmen des Gerichtstermins und wird mit einem 1,2-fachen Gebührensatz berechnet. 
  • Vergleichsgebühr: Diese ist nur fällig, wenn das Verfahren nicht durch ein Urteil, sondern durch einen Vergleich endet. Der Gebührensatz ist 1,0. 
  • Auslagenpauschale: Der Anwalt erhält außerdem eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro.
  • Beispiel:
    Nimmt man als Beispiel einen Streitwert von 6.000 Euro an, beträgt die Verfahrensgebühr 507 Euro und die Terminsgebühr 468 Euro. Endet der Prozess mit einer gütlichen Einigung, ist noch eine Vergleichsgebühr in Höhe von 390 Euro fällig. Zählt man noch die 20 Euro der Auslagenpauschale hinzu, betragen die Anwaltskosten 1.385 Euro.

    Wer trägt die Kosten?


    ‌Wenn der Prozess durch einen Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endet, entfallen die Gerichtskosten für beide Parteien. Anders sieht es aus, wenn der Prozess durch ein gerichtliches Urteil endet. In diesem Fall zahlt derjenige, der verloren hat, die anfallenden Gerichtskosten. Derjenige, der gewonnen hat, zahlt keine Gebühren. 

    ‌Nach § 12a Abs. 1 ArbGG muss jede Partei die eigenen Anwaltskosten tragen. Unabhängig davon, ob sie den Prozess gewonnen oder verloren hat. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können von der anderen Partei Kostenerstattung verlangen. 

    ‌Unter Umständen muss der Arbeitnehmer die Anwaltskosten nicht selbst tragen:
  • Rechtsschutzversicherung: Hat der Arbeitnehmer Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese die gesamten Kosten, die bei der Kündigungsschutzklage anfallen. 
  • Prozesskostenhilfe: Hat der Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung, kann aber aus finanziellen Gründen einen Anwalt nicht bezahlen, kann er Prozesskostenhilfe beantragen. Diese erhält er aber nur, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hat. (§ 114 ZPO)
  • Gewerkschaftlicher Rechtssekretär: Ist der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied, hat er die Möglichkeit auf kostenlosen Rechtsbeistand. Dabei vertritt ihn der gewerkschaftliche Rechtssekretär anstatt eines Anwalts.

  • Kündigungsschutzklage – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Kündigungsschutzklage?

    Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, kann er beim Arbeitsgericht eine Klage einreichen. Das Arbeitsgericht prüft daraufhin die Wirksamkeit der Kündigung. Eine Klage ist dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz hat und die Kündigung für unwirksam hält. 

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    Welche lange kann ich gegen eine Kündigung klagen?

    Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, hat er ab diesem Zeitpunkt drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Lässt er diese verstreichen, hat er keinen Anspruch mehr auf eine Klage. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei schwerer Krankheit, ist auch nach den drei Wochen noch eine Klage möglich. 

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    Wie reiche ich eine Kündigungsschutzklage ein?

    Arbeitnehmer können eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dort gibt es eine Rechtsantragsstelle, die Klagen entgegennimmt. Bei Bedarf ist diese beim Verfassen der Klage behilflich. Der Arbeitnehmer kann natürlich auch einen Anwalt hinzuziehen, der das Aufsetzen der Klage übernimmt. 

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    Was passiert nach dem Einreichen einer Kündigungsschutzklage?

    Nachdem der Arbeitnehmer die Klage einreicht, stellt das Gericht dem Arbeitgeber die Klage zu. Beide Parteien erhalten eine Ladung zum Gütetermin. Innerhalb der Güteverhandlung wird ein Vergleich angestrebt. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht, kommt es zu einem Kammertermin. Wenn sich die Parteien auch hier nicht einig werden, entscheidet das Gericht mit einem Urteil. 

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    Wie lange dauert eine Kündigungsschutzklage?

    Das Verfahren dauert unterschiedlich lange. Der Prozess kann innerhalb von wenigen Wochen bereits zu Ende sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich beim Gütetermin einigen können. Kommt kein Vergleich zustande, braucht es einen Kammertermin, der drei bis fünf Monate danach stattfindet. In der Regel endet dann das Verfahren mit einem Vergleich oder einem gerichtlichen Urteil. 

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    Wieviel kostet eine Kündigungsschutzklage?

    Bei einem Kündigungsschutzprozess fallen Anwaltskosten und Gerichtskosten an. Beide richten sich nach dem jeweiligen Streitwert. Dieser liegt üblicherweise bei drei Bruttomonatsgehältern. Die Gerichtskosten sind vergleichsweise gering. Kommt es zu einem Vergleich, entfallen sie vollständig. Unabhängig, ob das Verfahren mit einem Vergleich oder einem Urteil endet, trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten. Bei einem Streitwert von 6000 Euro (bei einem Monatsgehalt von 2000 Euro brutto) belaufen sich die Anwaltskosten auf 1385 Euro und die Gerichtskosten auf 182 Euro. 

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    Wer trägt die Kosten vor dem Arbeitsgericht?

    Die Gerichtskosten entfallen bei einem Vergleich. Kommt es zu einem Urteil, trägt der Verlierer die Gerichtskosten. Die Parteien müssen die eigenen Anwaltskosten bezahlen. Unabhängig davon, ob der Prozess mit einem Vergleich oder einem Urteil endet. Wenn der Arbeitnehmer Rechtsschutzversicherung hat, übernimmt diese die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. 

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