Ein Arbeitnehmer sitzt mit Armschiene an der Tastatur. © Adobe Stock | Andrey Popov

Arbeitsunfähigkeit – Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer

Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, muss er sich krankmelden. Für sechs Wochen erhält er eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach bekommt er Krankengeld von der Krankenkasse. Bei langer Arbeitsunfähigkeit kann eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vorliegen.

Arbeitsunfähigkeit: Definition und Nachweis


‌Arbeitsunfähigkeit kann durch eine körperliche oder psychische Erkrankung oder durch einen Unfall entstehen. Arbeitsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn
  • der Arbeitnehmer gesundheitlich nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. 
  • der Arbeitnehmer zwar imstande ist zu arbeiten, die Ausübung der Tätigkeit für ihn allerdings ein Gesundheitsrisiko darstellt. In dem Sinne, dass es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen könnte. 

  • ‌Da Berufe unterschiedliche Anforderungen an die Arbeit stellen, kann die Art der Arbeitsunfähigkeit von Job zu Job variieren. Dabei ist die ärztliche Einschätzung im Einzelfall maßgeblich. Bricht sich ein Bauarbeiter beispielsweise das Bein, ist er wahrscheinlicher arbeitsunfähig als ein Informatiker, der zum Arbeiten nur seine Hände braucht und nicht primär auf seine Beine angewiesen ist. Ein Verkäufer, der so heiser ist, dass er nicht sprechen kann, ist eher arbeitsunfähig als ein heiserer Feuerwehrmann.

    Krankmeldung


    ‌Ist ein Arbeitnehmer krank, ist er nach § 5 Abs. 1 EntgFG dazu verpflichtet, den Arbeitgeber schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren:
  • Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen. Spätestens aber zu Arbeitsbeginn. Ansonsten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen. 
  • Die Krankmeldung muss an den Arbeitgeber oder einen geeigneten Stellvertreter gehen. Etwa an den direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung. 
  • Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben, wie ein Arbeitnehmer sich krankmelden muss. Gibt es betriebliche Regelungen, sollte man diese beachten. Im Zweifelsfall ist eine Krankmeldung per Telefon eine bessere Wahl als per SMS oder E-Mail. Denn damit ist gewährleistet, dass die Krankmeldung auch wirklich gelingt.  
  • Inhalt der Krankmeldung sind die Information über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer. Gegebenenfalls auch, ob und wann der Arbeitnehmer einen Arztbesuch macht.  
  • Ursache und Art der Krankheit sind privat und können vom Arbeitnehmer für sich behalten werden. Er hat in der Regel das Recht, dem Arbeitgeber Auskunft darüber zu verweigern. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um eine ansteckende Krankheit, etwa Masern, die meldepflichtig ist. 

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung


    ‌Um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Arzt aufsuchen. Dieser stellt eine Krankheitsdiagnose und schreibt den Arbeitnehmer für die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit krank.
  • Ist ein Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, hat er nach § 5 Abs. 1 EntgFG die gesetzliche Pflicht, dem Arbeitgeber spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übermitteln.  
  • Der Arbeitgeber hat das Recht, bereits früher eine Bescheinigung zu fordern. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann er von Arbeitnehmern verlangen, dass diese bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. 
  • Achtung:
    Bringt ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät oder gar nicht, droht ihm eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung.

    Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes


    ‌Wird ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit krank, kann er eine Krankmeldung machen und nach Hause gehen. Folgende Punkte sind zu beachten:
  • Der Arbeitgeber muss den Tag voll vergüten.  
  • Der Arbeitgeber kann noch an demselben Tag eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit verlangen.  
  • Ist der Arbeitnehmer länger krank, gilt erst der darauffolgende Tag als der erste Krankheitstag.  
  • Hinweis:
    Geht der Arbeitnehmer aufgrund medizinischer Notwendigkeit (Fieber, starke Zahnschmerzen etc.) während der Arbeitszeit zum Arzt, braucht er nicht die Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings hat er eine Informationspflicht und muss den Arbeitgeber von seinem Vorhaben in Kenntnis setzen. Nach § 616 BGB zählt der Arztbesuch als Arbeitszeit.

    Arbeitsunfähigkeit: Gutachten


    ‌Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, beauftragt die Krankenkasse in manchen Fällen den Medizinischen Dienst (MDK), um eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Dabei unterscheidet man nach § 275 Abs 1 SGB V zwischen zwei Beurteilungsgründen: 

    ‌1) Das Gutachten soll den Behandlungserfolg sichern und der Genesung des Arbeitnehmers dienen. Der MDK überprüft, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederherzustellen. 

    ‌2) Das Gutachten soll Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestätigen oder aus dem Weg räumen. Zweifel sind nach § 275 Abs. 1a SGB V üblicherweise dann berechtigt, wenn der Arzt auffällig häufig Krankschreibungen macht oder der Arbeitnehmer sehr häufig arbeitsunfähig ist. Insbesondere wenn die Krankheitstage meistens auf einen Montag oder Freitag fallen.
    Hinweis:
    Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers, kann er die Krankenkasse aufzufordern, dass der Medizinischen Dienst ein Gutachten erstellt. Geht die Arbeitsunfähigkeit allerdings eindeutig aus den Unterlagen der Krankenkasse hervor, muss diese der Forderung nicht nachkommen.

    Arbeitsunfähigkeit: Gesetzliche Rechte und Pflichten


    ‌Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig und krankgeschrieben, heißt das nicht automatisch, dass er das Bett hüten muss. Je nachdem, welcher Art die Arbeitsunfähigkeit ist, können auch Freizeitaktivitäten erlaubt sind. Eine Richtlinie ist: Alles ist erlaubt, was den Heilungsprozess fördert und der Genesung nicht im Weg steht. Im Zweifelsfall kann der Arbeitnehmer sich vom behandelnden Arzt eine Bestätigung für erlaubte Tätigkeiten geben lassen.
  • Hat der Arzt keine strenge Bettruhe verordnet, darf der Arbeitnehmer kleinere Erledigungen machen, etwa Behördengänge oder Einkaufen gehen.  
  • Bewegung, in Form von Spaziergängen und leichtem Sport, sind in der Regel erlaubt. Hat der Arbeitnehmer psychische Probleme, etwa Depressionen oder ein Burnout, ist Bewegung sogar ausdrücklich erwünscht, da dadurch der Heilungsprozess gefördert wird.  
  • Was Freizeitaktivitäten betrifft, sind diese immer vom Einzelfall abhängig. Hat der Arbeitnehmer etwa einen geprellten Arm, ist gegen einen Restaurantbesuch nichts einzuwenden. Bei hohem Fieber sollte er allerdings lieber zuhause bleiben.  
  • Arbeitsunfähig im Urlaub

  • Erkrankt ein Arbeitnehmer, während er Urlaub hat, kann er zum Arzt gehen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen.  
  • Nach § 9 BUrlG werden Urlaubstage bei Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber pünktlich die Krankschreibung übermittelt. Am besten noch am ersten Krankheitstag.  
  • Die Urlaubstage bleiben zwar erhalten. Wann der Arbeitnehmer die Urlaubstage nehmen kann, muss er aber neu mit dem Arbeitgeber vereinbaren.  
  • Arbeitsunfähigkeit bei Schwangerschaft


    ‌Sind Schwangere krankheitsbedingt arbeitsunfähig, gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für andere Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss das Gehalt gemäß § 3 EntgFG für bis zu sechs Wochen fortzahlen. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit erhält man Krankengeld von der Krankenkasse. 

    ‌Im Unterschied dazu steht das Beschäftigungsverbot für Schwangere. 

    ‌1) Stellt ein Arzt fest, dass bei Weiterbeschäftigung ein Gesundheitsrisiko für Mutter oder Kind besteht, kann er ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Dazu ist jeder Arzt berechtigt, es gilt die freie Arztwahl. 

    ‌2) Nach § 16 MuSchG darf der Arbeitgeber die Frau für die Dauer des Verbots nicht beschäftigen. Voraussetzung ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, das den Umfang des Verbots angibt. 

    ‌3) Im Falle eines Beschäftigungsverbots erhält die Schwangere vom Arbeitgeber Mutterschaftslohn. Nach § 18 MuSchG richtet sich dessen Höhe nach dem durchschnittlichen Entgelt vor Eintritt der Schwangerschaft. Die Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 AAG den gezahlten Lohn in vollem Umfang.
    Hinweis:
    Neben dem totalen gibt es auch ein partielles Beschäftigungsverbot. Dabei ist es der Frau erlaubt zu arbeiten, allerdings mit gewissen Einschränkungen. Welche Einschränkungen das sind, hängt vom Einzelfall ab und gehen idealerweise aus dem ärztlichen Attest hervor. Möglich sind etwa eine geringere Stundenanzahl oder Tätigkeiten, bei denen kein Risiko der Gefährdung besteht.

    Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall


    ‌Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, ist es wichtig, dass die weitere Vorgehensweise stimmt. 

    ‌1) Erste Hilfe: Das Leisten von Erster Hilfe ist unerlässlich. Bei schweren Verletzungen hat der Arbeitgeber den Notarzt zu verständigen. 

    ‌2) Verbandbuch: Der Arbeitgeber muss Hergang und Art der Verletzung detailliert im Verbandbuch dokumentieren. Das gilt unabhängig davon, wie schwer der Gesundheitsschaden ist. 

    ‌3) Durchgangsarzt: Ist der Arbeitnehmer zwar arbeitsunfähig, muss aber nicht ins Krankenhaus, ist es notwendig, dass er einen Durchgangsarzt aufsucht. Durchgangsärzte sind Fachärzte mit Schwerpunkt in der Unfallchirurgie. Diese haben eine Zulassung von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und stellen fest, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Den Unfallbericht lassen sie dem jeweiligen Unfallversicherungsträger zukommen. 

    ‌4) Meldung: Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 SGB VII Meldung erstatten. Je nach Betrieb ist eine Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse zuständig. Dabei kann die Meldung schriftlich oder auch online erfolgen.

    Wer zahlt bei Arbeitsunfähigkeit?


    ‌Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber nach § 3 EntgFG bis zu einer Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht und die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. (Selbst verschuldet ist etwa eine Verletzung, die durch Missachten der Verkehrsregeln oder eine selbstprovozierte Schlägerei zustande kommt.)
  • Ist ein Arbeitnehmer mehrmals hintereinander arbeitsunfähig, hat er jedes Mal einen Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Allerdings gilt das nur, wenn der Arbeitnehmer zwischendurch wieder arbeitsfähig ist und die Arbeitsunfähigkeiten verschiedene Ursachen haben. 
  • Keine Entgeltfortzahlung gibt es, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Es sei denn, dazwischen liegen sechs Monate der Arbeitsfähigkeit.  
  • Krankengeld


    ‌Sind Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank, haben sie keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung. Dafür können sie bei der gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld beantragen. Nach § 48 SGB V besteht dieser Anspruch grundsätzlich für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 

    ‌Eine zeitliche Beschränkung gibt es aber doch: So können Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit längstens bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld beziehen. Nach § 47 SGB V beträgt die Höhe des Krankengeldes üblicherweise 70 Prozent des durchschnittlichen Einkommens des Arbeitnehmers.
    Hinweis:
    In Deutschland gibt es eine freiwillige Zusatzversicherung, die Arbeitnehmer schließen können, um Krankentagegeld zu erhalten. Krankentagegeld eignet sich sowohl für Selbstständige, die keine gesetzliche Versicherung haben, als auch für Angestellte, um die Versorgungslücke zwischen dem Krankengeld und dem eigentlichen Einkommen zu schließen.

    Verletztengeld


    ‌Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, ist nicht die gesetzliche Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Unfallversicherungsträger den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt.
  • Ist der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er gemäß § 45 SGB VII Verletztengeld.  
  • Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 Prozent des zuvor verdienten Einkommens. (§ 48 SGB VII
  • Der Arbeitnehmer erhält Verletztengeld für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Längstens aber für 78 Wochen. (§ 46 SGB VII
  • Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit


    ‌Arbeitslose, die arbeitsunfähig werden, müssen das umgehend der Agentur für Arbeit melden. Neben der Krankmeldung ist es notwendig, dass sie zum Arzt gehen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben lassen. Das ärztliche Attest müssen sie der Agentur für Arbeit vorlegen, um weiter Arbeitslosengeld zu beziehen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt gemäß § 146 SGB III bis zu einer Dauer von sechs Wochen erhalten.
    Hinweis:
    Arbeitslose müssen die Krankschreibung spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit übermitteln. Die Agentur für Arbeit hat aber das Recht, die Bescheinigung schon früher zu verlangen. (§ 311 SGB III)
  • Arbeitslose, die länger als sechs Wochen krank sind, können Krankengeld beantragen. Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich dabei an dem zuvor gewährten Arbeitslosengeld. (§ 47b Abs. 1 SGB V
  • Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. (§ 156 Abs. 1 SGB III

  • Lange oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit


    Betriebliche Wiedereingliederung


    ‌Ist ein Arbeitnehmer lange arbeitsunfähig, aber aus ärztlicher Sicht soweit genesen, dass er seine Arbeit teilweise verrichten kann, besteht die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung. (§ 44 SGB IX, § 74 SGB V

    ‌Die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung bedarf der Zustimmung von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und gesetzlicher Krankenkasse und funktioniert folgendermaßen:
  • Ein Arzt überprüft den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers und stellt eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aus. Im Zuge dessen führt er Art und Umfang von Tätigkeiten an, die für den Arbeitnehmer zu schaffen sind.  
  • Eine stufenweise Wiedereingliederung ist an den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers angepasst. Die tägliche Stundenanzahl beginnt niedrig und erhöht sich schrittweise. Das Minimum ist aber eine Arbeitszeit von zwei Stunden am Tag.  
  • Üblicherweise dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen 6 Wochen und einem halben Jahr
  • Krankheitsbedingte Kündigung


    ‌Unter Umständen kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung durchführen. Die Möglichkeit besteht bei häufigen Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankungen eines Arbeitnehmers sowie bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Leistungsminderung. 

    ‌Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine Sonderform der personenbedingten Kündigung. Damit die Kündigung zulässig ist, gibt es allerdings strenge Voraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen: 

    ‌1) Negative Gesundheitsprognose: Diese liegt vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers sich in absehbarer Zeit nicht bessert. 

    ‌2) Beeinträchtigung des wirtschaftlichen oder betrieblichen Interesses: Von einer Beeinträchtigung spricht man, wenn dem Betrieb durch die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters erhebliche Kosten entstehen oder es zu Störungen im Betriebsablauf kommt. 

    ‌3) Fehlende Möglichkeit der Weiterbeschäftigung: Es darf keine Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen. Etwa durch einen leidensgerechteren Arbeitsplatz oder eine betriebliche Wiedereingliederung, mit Maßnahmen, die einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen. 

    ‌4) Interessensabwägung zugunsten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss eine Interessensabwägung vornehmen. Dabei vergleicht er sein Interesse an einer Kündigung mit dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung. Das Ergebnis einer solchen Entscheidung ist vom Einzelfall abhängig und muss zu seinen Gunsten ausfallen. Kriterien, die in die Beurteilung miteinfließen müssen, sind Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.

    Kündigungsschutzklage


    ‌Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Erhält ein Arbeitnehmer eine solche Kündigung, sollte er deshalb einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, der die Kündigung auf ihre Wirksamkeit prüft. Stellt der Anwalt fest, dass sie unzulässig ist, sollte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
    Hinweis:
    Nach Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer gemäß § 4 KSchG genau drei Wochen Zeit, um eine Klage zu erheben. Die Klage zielt auf die Feststellung ab, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Lässt der Arbeitnehmer die Frist verstreichen, wird die Kündigung automatisch rechtswirksam. (§ 7 KSchG)
    Die Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht erhöht die Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage. Der Anwalt ist behilflich beim Erstellen und Einreichen der Klage und begleitet den Arbeitnehmer durch den Gerichtsprozess. 

    ‌Viele Verfahren enden mit einem Vergleich anstatt mit einem Urteil. Dabei einigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zahlung einer Abfindung.

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    ‌ Berufsunfähigkeit: Versicherung


    ‌Während eine Arbeitsunfähigkeit eine zeitlich begrenzte Unfähigkeit der Arbeitserbringung meint, ist eine Berufsunfähigkeit von langfristiger oder dauerhafter Natur. 

    ‌Nach § 240 SGB VI haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche Rente, wenn sie berufsunfähig und vor dem zweiten Januar 1962 geboren sind. Als berufsunfähig gelten Arbeitnehmer, die nicht in der Lage ist, ihren Beruf oder eine andere sozial zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Sozial zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie hinsichtlich Ausbildung, Qualifikation und Vergütung keinen nennenswerten sozialen Abstieg bedeutet. 

    ‌Arbeitnehmer haben unabhängig ihres Alters die Möglichkeit, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Dann erfolgt bei Auftreten einer Berufsunfähigkeit eine monatliche Rentenzahlung der Versicherung. Maßgeblich bei der Beurteilung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Versicherungen greifen in der Regel nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers dauerhaft ist. Dauerhaft ist eine Arbeitsunfähigkeit dann, wenn deren Ende nicht absehbar ist und der Arbeitnehmer voraussichtlich ein halbes Jahr oder länger in der Ausübung seines Berufs beeinträchtigt ist. 

    ‌1) Es ist für die Versicherung unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls besteht. Die häufigste Ursache sind psychische Erkrankungen wie Depression oder Burnout. 

    ‌2) Die Zahlung der Rente bedarf einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent. 

    ‌3) Nach § 172 VVG liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer den zuletzt ausgeübten Beruf teilweise oder vollständig nicht mehr ausüben kann. Bei entsprechender Vereinbarung kann die Versicherungsleistung allerdings daran geknüpft werden, dass auch keine anderen sozial zumutbaren Tätigkeiten mehr möglich sind.
    Hinweis:
    Die Beitragszahlungen für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung variieren stark in ihrer Höhe, abhängig vom Risiko der Berufsunfähigkeit. Dabei spielen sowohl Art des Berufs als auch Freizeitaktivitäten eine Rolle. Ist jemand beispielsweise jemand als Dachdecker tätig und geht in seiner Freizeit gerne Fallschirmspringen, ist er stärker gefährdet, berufsunfähig zu werden als etwa ein schachspielender Mathematiker.

    Erwerbsminderung


    ‌Während die Berufsunfähigkeit sich nur auf einen bestimmten Berufszweig bezieht, ist eine Erwerbsminderung unabhängig vom Beruf. Erwerbsgeminderte Personen sind auf unbestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, einer Erwerbsstätigkeit nachzugehen. Arbeitnehmer mit Erwerbsminderung haben Anspruch auf eine gesetzliche Rentenzahlung, wenn sie vor Eintreten der Erwerbsminderung innerhalb von fünf Jahren mindesten drei Jahre lang pflichtversichert beschäftigt waren oder freiwillige Beiträge gezahlt haben. Dabei unterscheidet man zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Der Arbeitnehmer ist aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen. In diesem Fall hat er Anspruch auf die halbe Erwerbminderungsrente. (§ 43 Abs. 1 SGB VI
  • Volle Erwerbsminderung: Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht fähig, mindestens drei Stunden täglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, hat er Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. (§ 43 Abs. 2 SGB VI)
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  • Arbeitsunfähigkeit – Recht einfach erklärt

    Wann gilt man als arbeitsunfähig?

    Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Oder wenn die Ausübung der Arbeit zwar möglich ist, aber die Gefahr besteht, dass sich dadurch der Gesundheitszustand verschlechtert. Arbeitsunfähigkeit kann bei Krankheit oder infolge eines Unfalls bestehen. 

    ‌Weiterlesen: Wann gilt man als arbeitsunfähig?

    Was bedeutet arbeitsunfähig geschrieben?

    Ist ein Arbeitnehmer länger als drei Tage krank, muss er dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Diese erhält er vom Arzt nach der Untersuchung und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Der Arzt schreibt den Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl an Tagen arbeitsunfähig. 

    ‌Weiterlesen: Was bedeutet arbeitsunfähig geschrieben?

    Wer ist bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall zuständig?

    Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, durch den er arbeitsunfähig ist, muss ein Durchgangsarzt ihn untersuchen und feststellen, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Der Durchgangsarzt ist Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, ist diese zuständig für Behandlungskosten und Verletztengeld. 

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    Wer zahlt, wenn ich arbeitsunfähig ist?

    Erkranken Arbeitnehmer, erhalten sie für sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Bei längerer Krankheit können sie bei der Krankenkasse Krankengeld beantragen. Ist der Arbeitnehmer aber aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, erhält er Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. 

    ‌Weiterlesen: Wer zahlt, wenn ich arbeitsunfähig ist?

    Wieviel Geld bekommt man, wenn man arbeitsunfähig ist?

    Leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, entspricht die Vergütung dem durchschnittlichen Einkommen des Arbeitnehmers. Erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, beträgt dieses in der Regel 70 Prozent des Einkommens. Bei Verletztengeld sind es 80 Prozent. 

    ‌Weiterlesen: Wieviel Geld bekommt man, wenn man arbeitsunfähig ist?

    Kann man gekündigt werden, wenn man arbeitsunfähig ist?

    Ja, eine krankheitsbedingte Kündigung ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer lange oder dauerhaft arbeitsunfähig ist oder häufige Kurzerkrankungen hat. Allerdings gelten strenge Voraussetzungen für eine Kündigung. So muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen und das Interesse des Unternehmens muss durch die Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt sein. Die Interessensabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Zudem darf keine Weiterbeschäftigung möglich sein, etwa durch einen leidensgerechteren Arbeitsplatz. 

    ‌Weiterlesen: Kann man gekündigt werden, wenn man arbeitsunfähig ist?

    Was bedeutet dauerhaft arbeitsunfähig?

    Dauerhaft ist eine Arbeitsunfähigkeit dann, wenn nicht absehbar ist, wann der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist. Ist ein Arbeitnehmer voraussichtlich ein halbes Jahr oder länger arbeitsunfähig, spricht man von Berufsunfähigkeit. 

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