Ein Arbeitnehmer hatte einen Arbeitsunfall und liegt am Boden. Ein Kollege leistet Erste Hilfe. © Adobe Stock | kokliang1981

Arbeitsunfall melden – die weiteren Schritte kennen

Unfälle in der Arbeit geschehen immer wieder. Der Arbeitgeber muss den Unfall melden und die gesetzliche Unfallversicherung entscheidet dann, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt. Dabei gibt es genaue Kriterien. Nur bei Anerkennung erhält der Arbeitnehmer Leistungen der Unfallversicherung.

Was ist ein Arbeitsunfall?


‌Unter einem Arbeitsunfall versteht man einen Unfall, der während einer Tätigkeit geschieht, die von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt ist. Ursprünglich waren Arbeitsunfälle ausschließlich Unfälle von Arbeitnehmern, die im Dienst ihrer Arbeit verunglückten. Entweder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder auf dem Arbeitsweg. Jedoch hat sich der Personenkreis nach und nach ausgeweitet. So zählt es nun unter anderem auch als Arbeitsunfall, wenn Kinder in der Schule oder im Kindergarten einen Unfall haben. 

‌Nicht jeder Unfall, der in der Arbeit passiert, ist ein Arbeitsunfall. Nach § 8 SGB VII muss ein Arbeitsunfall folgende Merkmale aufweisen: 

‌1) Der Unfall ist ein kurzes Ereignis, das von außen auf den Körper einer Person einwirkt. 

‌2) Der Verunfallte ist gesetzlich unfallversichert. (§ 2 SGB VII

‌3) Die Tätigkeit, bei der es zu dem Unfall kam, ist eine versicherte Tätigkeit. (Das ist sie bei Arbeitnehmern, wenn sie dem beruflichen Zweck dient.) 

‌4) Durch den Unfall verletzt sich die Person, stirbt, oder erleidet einen anderen Gesundheitsschaden.
Hinweis:
Nicht nur körperliche Versehrtheit, wie ein gebrochener Arm, wird als Gesundheitsschaden gewertet. Auch der Verlust oder die Beschädigung eines Hilfsmittels, etwa einer Hör- oder Sehhilfe, zählt dazu. Verliert also ein Arbeitnehmer durch einen Unfall seine Brille, gilt das als Gesundheitsschaden. (§ 8 SGB Abs. 3 VII)

Arbeitsunfall Beispiele


‌Bei Arbeitnehmern geschieht ein Arbeitsunfall stets in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Übt der Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Betrieb aus, ist auf dem Weg zur Arbeit, oder macht auf Weisung des Arbeitgebers Erledigungen, hat er Versicherungsschutz. Folgende Tabelle zeigt Beispiele möglicher Arbeitsunfälle:

Kein Arbeitsunfall Beispiele


‌Passiert ein Unfall bei Arbeitnehmern nicht im direkten beruflichen Zusammenhang, dann handelt es sich um keinen Arbeitsunfall. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbricht, um privat zu telefonieren oder eine Zigarette zu rauchen.

‌Des Weiteren ist es kein Arbeitsunfall, wenn der Unfall nicht durch ein Ereignis von außen ausgelöst wurde, sondern eine innere Ursache hat. Erleidet ein Arbeitnehmer etwa einen Herzinfarkt, während er im Büro sitzt, zählt das nicht als Arbeitsunfall.

‌Folgende Tabelle zeigt Beispiele von Unfällen, die keine Arbeitsunfälle darstellen:

Ort des Arbeitsunfalls


‌Ein Arbeitsunfall kann am Arbeitsplatz geschehen, muss es aber nicht, um als solcher zu gelten. Versichert sind nämlich auch Unfälle, die nicht am Betriebsgelände geschehen. Entscheidend ist, dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit geschieht. Folgende Situationen kommen für einen Arbeitsunfall in Frage:
  • Unfall im Betrieb, bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
  • Unfall auf dem Arbeitsweg (§ 8 SGB Abs. 2 VII)
  • Unfall bei Beschaffung, Beförderung oder Verwahrung von Arbeitsgeräten (§ 8 SGB Abs. 2 VII
  • Unfall im Homeoffice  
  • Unfall bei Betriebsfeier oder Betriebsausflug
  • Hinweis:
    Findet bei einer Betriebsfeier oder einer einem Betriebsausflug ein Unfall statt, gilt dieser nicht als Arbeitsunfall, wenn der Arbeitnehmer diesen stark alkoholisiert oder nach dem offiziellen Ende verursacht. In diesem Fall gilt erlischt der Versicherungsschutz.

    Arbeitsunfall am Arbeitsweg


    ‌Ein Wegeunfall ist eine Unterart des Arbeitsunfalls. Dabei ist der Arbeitnehmer nach § 8 SGB Abs. 2 VII auf dem Weg von und zur Arbeit versichert. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zu Fuß geht, ein Auto oder ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. 

    ‌Unterbricht der Arbeitnehmer den Arbeitsweg jedoch für persönliche Angelegenheiten, gilt kein Versicherungsschutz. Macht der Arbeitnehmer etwa auf dem Nachhauseweg einen Umweg zum Supermarkt und hat dabei einen Unfall, zählt das demnach nicht als Arbeitsunfall. Laut Gesetz gibt es aber zwei Szenarien, in denen weiterhin Versicherungsschutz besteht: 

    ‌1) Der Arbeitnehmer bringt auf dem Arbeitsweg seine Kinder in die Kita oder in die Schule. 

    ‌2) Der Arbeitnehmer bildet eine Fahrgemeinschaft mit anderen Berufstätigen.

    Ist ein Arbeitsunfall im Homeoffice möglich?


    ‌Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch im Homeoffice unfallversichert, solange der Unfall in Ausübung einer versicherten Tätigkeit geschieht. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einem privaten Unfall und einem Arbeitsunfall gar nicht so einfach. Der Ort der Tätigkeit ist dabei weniger entscheidend als der Zweck der Tätigkeit. 
    Nicht versichert sind etwa
  • der Weg zum Kühlschrank.
  • der Gang zur Toilette. 

  • ‌Denn hier geht der Arbeitnehmer keinem beruflichen Zweck nach. Anders sieht es aus, wenn der Unfall im Dienst des Berufs passiert. In folgendem Beispiel ist der Unfall ein Arbeitsunfall.
    Beispiel:
    Ein Arbeitnehmer sitzt im ersten Stockwerk in seinem Büro. Er benötigt stabiles Internet, um seiner Arbeit nachzugehen. Die Internetverbindung ist schlecht und der Arbeitnehmer begibt sich ins Erdgeschoss, um den Router zu überprüfen. Auf dem Weg hinunter stolpert er und stürzt die Treppe hinab.

    Vorgehensweise bei Arbeitsunfall


    ‌Geschieht ein Arbeitsunfall, gibt es mehrere Punkte zu beachten:
  • Erste Hilfe: Unerlässlich ist es, dass im Bedarfsfall Erste Hilfe geleistet wird. Bei schwereren Verletzungen sollte der Arbeitgeber zudem umgehend den Notarzt verständigen. 
  • Dokumentation: Der Arbeitgeber muss jede Verletzung detailliert im Verbandbuch dokumentieren.  
  • Durchgangsarzt: Muss der Arbeitnehmer nicht im Krankenhaus behandelt werden, ist aber arbeitsunfähig, hat er sich von einem Durchgangsarzt untersuchen zu lassen.
  • Unfall melden: Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, steht der Arbeitgeber in der Pflicht, dem Unfallversicherungsträger den Unfall zu melden. 
  • Dokumentation des Arbeitsunfalls


    ‌Arbeitsunfälle müssen schriftlich dokumentiert werden. Das gilt unabhängig von der Schwere der jeweiligen Verletzung. Zur Dokumentation gibt es in Betrieben, wie auch in Schulen oder Kindertagesstätten ein Verbandbuch. Der Eintrag dient als Nachweis, dass der Gesundheitsschaden infolge eines Arbeitsunfalls entstand. Folgende Punkte müssen Inhalt der Dokumentation sein:
  • Name des Verletzten 
  • Verletzungsart
  • Unfallhergang
  • Zeitpunkt des Unfalls 
  • Ort des Unfalls 
  • Art der Erste-Hilfe-Maßnahmen 
  • Zeitpunkt der Erste-Hilfe-Maßnahmen 
  • Namen von Ersthelfern 
  • Zeugenliste
    ‌ 
  • Arbeitsunfall: Wann zum Arzt?


    ‌Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, ist nicht die Krankenkasse, sondern die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nicht die freie Arztwahl. Für Arbeitsunfälle sind ausschließlich Durchgangsärzte (D-Ärzte) zuständig. Diese sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie und haben eine besondere Zulassung von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. 

    ‌In folgenden Situationen muss der Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall verpflichtend einen Durchgangsarzt aufsuchen und zwar direkt nach dem Unfall: 

    ‌1) Der Arbeitnehmer ist voraussichtlich über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig

    ‌2) Der Arbeitnehmer benötigt Hilfsmittel (Rollstuhl, Prothese) oder Heilmittel (Krankengymnastik, Therapie). 

    ‌3) Der Arbeitnehmer benötigt eine Behandlung, die länger als eine Woche dauert. 

    ‌4) Der Arbeitnehmer ist wiedererkrankt und arbeitsunfähig aufgrund den Folgen eines Arbeitsunfalls. 

    ‌Ein Durchgangsarzt handelt als Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung. Er führt eine Erstversorgung durch und stellt eine medizinische Diagnose. Der D-Arzt hat auch die Aufgabe, anhand des Unfallhergangs feststellen, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt. Im Weiteren fertigt der Durchgangsarzt einen Unfallbericht an und sendet ihn an den Unfallversicherungsträger. 

    ‌Der Durchgangsarzt koordiniert die Behandlung. In den meisten Fällen überweist er den Patienten nach der Erstbehandlung an andere Ärzte oder Einrichtungen. Benötigt der Arbeitnehmer Hilfsmittel oder Heilmittel, darf aber nur der D-Arzt sie verordnen.
    Hinweis:
    Hat der Arbeitsunfall eine sehr schwere Verletzung zur Folge, beispielsweise einen Schädelbruch, muss der Arbeitnehmer sofort in ein entsprechendes Krankenhaus eingeliefert werden. Hier ist es nicht notwendig, dass zuvor ein Durchgangsarzt aufgesucht wird.

    Arbeitsunfall melden


    ‌Ist ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall melden und zwar dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Das sollte innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall geschehen. Bei sehr schweren oder tödlichen Unfällen ist eine sofortige Meldung erforderlich. Die Unfallanzeige kann schriftlich oder auch online erfolgen. (§ 193 SGB VII)
    Hinweis:
    Wenn es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser die Meldung unterschreiben. Bei Meldung in elektronischer Form ist ein Mitglied des Betriebsrats namentlich zu nennen, das den Inhalt der Anzeige abgesegnet hat. (§ 193 Abs. 5 SGB VII) Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ihm eine Kopie der Meldung zukommen lassen.
    Der Unfallversicherungsträger – Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – entscheidet nun, ob er den Unfall als Arbeitsunfall anerkennt oder nicht. Grundlage seiner Entscheidung sind
  • die Unfallmeldung des Arbeitgebers.
  • der Unfallbericht des Durchgangsarztes. 

  • ‌Nur bei Anerkennung erhält der Arbeitnehmer Leistungen wie Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit oder Unfallrente bei dauerhaftem Gesundheitsschaden. Erkennt der Unfallversicherungsträger den Unfall nicht als Arbeitsunfall an, informiert er die Krankenkasse darüber. Diese übernimmt daraufhin Behandlungskosten und Krankengeld.
    Hinweis:
    Unter Umständen besteht bei einem Arbeitsunfall kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer den Unfall vorsätzlich oder durch Alkoholmissbrauch verursacht.

    Berufsgenossenschaften und Unfallkassen


    ‌Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, richtet sich nach der Art des jeweiligen Betriebs, in dem der Arbeitnehmer tätig ist. 
    ‌Die gesetzliche Unfallversicherung ist in drei Bereiche aufgeteilt: 

    ‌1) Gewerbliche Berufsgenossenschaften 
    ‌Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Mitglieder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und sind für alle gewerblichen Unternehmen zuständig, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen. Die Berufsgenossenschaften sind in verschiedene Branchen gegliedert. So gibt es etwa die Berufsgenossenschaft Holz und Metall oder die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik. (§ 121 SGB VII

    ‌2) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 
    ‌Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist ein Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Diese ist Versicherungsträger für alle landwirtschaftlichen Unternehmen. (§ 123 SGB VII

    ‌3) Unfallversicherung der öffentlichen Hand 
    ‌Neben den gewerblichen Genossenschaften gehört auch die Unfallversicherung der öffentlichen Hand zur DGUV. Sie ist gegliedert in Unfallkassen (UK), Gemeindeunfallversicherungsverbände (GUVV), Feuerwehr-Unfallkassen (FUK) und die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB).
    Hinweis:
    Die Unfallkassen sind zuständig für Angestellte im öffentlichen Dienst. Die GUVV sind verantwortlich für Gemeinden, Landkreise und Bezirke. Auch Hochschulen, Schulen und Kindergärten fallen in ihren Zuständigkeitsbereich. Die FUK sind Versicherungsträger für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Die UVB ist nach § 125 SGB zuständig für Unternehmen des Bundes oder der Bahn, beispielsweise für die Agentur für Arbeit, das Rote Kreuz oder die Deutsche Bahn AG.

    Tödlicher Arbeitsunfall


    ‌Bei einem tödlichen Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber umgehend den zuständigen Unfallversicherungsträger informieren. § 193 SGB VII 

    Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Angehörige des Verstorbenen sind durch § 63 SGB VII festgelegt.
    Siebtes Buch im Sozialgesetzbuch

    ‌(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf 

    ‌1. Sterbegeld, 
    ‌2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 
    ‌3. Hinterbliebenenrenten, 
    ‌4. Beihilfe.

    Arbeitsunfall: Wer zahlt?


    ‌Bei einem Arbeitsunfall leistet der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit eine Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alles Weitere, wie etwa anfallenden Behandlungs- und Rehabilitierungskosten und Verletztengeld. Handelt es sich aber um keinen Arbeitsunfall, kümmert sich hingegen die Krankenkasse um die Behandlung.

    Lohnfortzahlung, Verletztengeld und Unfallrente


  • Lohnfortzahlung 
    ‌Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber nach § 3 EntgFG für bis zu sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung leisten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsunfall oder einen privaten Unfall handelt. Bedingung dafür ist, dass der Unfall nicht selbst verschuldet ist. Selbst verschuldet ist ein Unfall etwa, wenn ein Arbeitnehmer diesen vorsätzlich verursacht oder stark alkoholisiert gefährliche Tätigkeiten ausübt.
  • Verletztengeld 
    ‌Ist ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er nach § 45 SGB VII Verletztengeld. Dessen Höhe beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. Verantwortlich für das Verletztengeld ist der Unfallversicherungsträger, also die für den Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Die Dauer der Zahlung richtet sich nach der Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Nach § 46 SGB VII wird das Verletztengeld aber längstens für 78 Wochen ausgezahlt.
  • Hinweis:
    Eine Voraussetzung des Verletztengelds ist, dass die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse den Unfall als Arbeitsunfall einstuft. Ist das nicht der Fall, erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 70 Prozent seines durchschnittlichen Gehalts.
  • Unfallrente 
    ‌Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zahlt dem Arbeitnehmer eine Unfallrente, sofern er längerfristig nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist. Ein Anspruch besteht, wenn die Erwerbsminderung des Betroffenen mindestens 20 Prozent beträgt. Bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit erhält er eine Rente in Höhe von zwei Drittel seines früheren Jahresentgelts. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Rente anteilig berechnet. (§ 56 SGB VII)
  • Arbeitsunfall: Schmerzensgeld?


    ‌Geschieht ein Arbeitsunfall, erhält der Arbeitnehmer in den meisten Fällen kein Schmerzensgeld. Anspruch darauf besteht nach § 104 SGB VII nur, wenn der Unfall vorsätzlich verursacht wurde. Es muss also nachweisbar einen Schuldigen für den Arbeitsunfall geben, sei es der Arbeitgeber, ein Kollege oder ein Vorgesetzter. Ist dem der Fall, kann der Arbeitnehmer außergerichtlich oder gerichtlich einen Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist vom Einzelfall abhängig. Es richtet sich nach Art und Schwere der Verletzung und den Auswirkungen des Unfalls auf das Alltags- und Berufsleben des Arbeitnehmers.
    Hinweis:
    Geschieht ein Arbeitsunfall durch eine vorsätzliche Handlung, sollte der Arbeitnehmer sich bei einem Anwalt für Arbeitsrecht über die weiteren Schritte informieren. Dieser kann helfen, die Höhe des Schmerzensgeldes zu bemessen, und zu beweisen, dass der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

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    Arbeitsunfall – Recht einfach erklärt

    Was ist ein Arbeitsunfall?

    Ein Unfall ist dann ein Arbeitsunfall, wenn er während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg geschieht. Des Weiteren müssen bestimmte Merkmale zutreffen, damit der Unfall aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall darstellt: Die betreffende Person muss unfallversichert sein und den Unfall während einer versicherten Tätigkeit erleiden. Zudem muss der Unfall ein äußeres Ereignis sein, das auf den Körper der Person einwirkt und einen Gesundheitsschaden verursacht. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Arbeitsunfall?

    Wann ist es kein Arbeitsunfall?

    Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn der Arbeitnehmer in seiner Freizeit oder bei einer privaten Tätigkeit verunglückt. Ein Unfall in der Kantine oder während der Zigarettenpause zählen üblicherweise nicht als Arbeitsunfall. Auch handelt es sich um keinen Arbeitsunfall, wenn der Unfall eine innere Ursache hat, etwa einen Herzinfarkt. 

    ‌Weiterlesen: Wann ist es kein Arbeitsunfall?

    Ist ein Unfall am Arbeitsweg ein Arbeitsunfall?

    Ein Unfall auf dem Arbeitsweg ist dann ein Arbeitsunfall, wenn der Arbeitnehmer den direkten Arbeitsweg einhält. Unterbricht er ihn aber für persönliche Zwecke, ist es kein Arbeitsunfall. Davon gibt es aber zwei Ausnahmen: Wenn der Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft hat, oder den Arbeitsweg unterbricht, um seine Kinder in eine Tagesstätte oder Schule zu bringen. 

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    Was ist zu tun bei einem Arbeitsunfall?

    Geschieht ein Arbeitsunfall, muss man Erste Hilfe leisten und bei Bedarf die Rettung rufen. Der Arbeitgeber dokumentiert die Verletzung des Arbeitnehmers im Verbandbuch. Bei Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitnehmer von einem Durchgangsarzt untersuchen lassen. Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber den Unfall melden. Und zwar dem zuständigen Unfallversicherungsträger. 

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    Wann muss man bei einem Arbeitsunfall zum Arzt?

    Oftmals ist ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, nach einem Arbeitsunfall einen Durchgangsarzt aufzusuchen. Etwa wenn der Arbeitnehmer über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist oder eine Behandlung benötigt, die länger als eine Woche dauert. Oder wenn der Arbeitnehmer Hilfs- oder Heilmittel braucht. Denn diese erhält er nur auf Verordnung eines Durchgangsarztes. 

    ‌Weiterlesen: Wann muss man bei einem Arbeitsunfall zum Arzt?

    Wann muss der Arbeitgeber den Unfall melden?

    Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall melden, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Handelt es sich um einen schweren oder tödlichen Unfall, muss die Meldung an den Unfallversicherungsträger sofort erfolgen. Bei einem weniger schweren Unfall hat der Arbeitgeber drei Tage Zeit. 

    ‌Weiterlesen: Wann muss der Arbeitgeber den Unfall melden?

    Wer entscheidet, ob es ein Arbeitsunfall ist?

    Das entscheidet der zuständige Unfallversicherungsträger. Dabei handelt es sich entweder um eine Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse. Grundlage für die Entscheidung sind der Unfallbericht des Durchgangsarztes und die Meldung des Arbeitgebers. 

    ‌Weiterlesen: Wer entscheidet, ob es ein Arbeitsunfall ist?

    Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

    Der Arbeitgeber leistet eine Entgeltfortzahlung und zwar bis zu sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Ist der Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig, erhält er von der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztengeld. Diese trägt auch die Kosten für die Behandlung und Rehabilitation des Betroffenen. 

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