Jemand zieht eine Karte durch ein elektronisches Gerät, um die Arbeitszeit zu erfassen © Adobe Stock | Olivier Le Moal

Arbeitszeit – wie lange ist erlaubt?

Die Arbeitszeit von Arbeitnehmern unterliegt zu einem Großteil den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Darin finden sich eine Höchstarbeitszeit, eine Pausenregelung, verpflichtende Ruhezeiten und auch Ruhetage. Aber wie sieht es mit Arztbesuchen oder Dienstreisen aus? Zählen diese zur Arbeitszeit?

Arbeitszeitgesetz


‌Im Arbeitszeitgesetz findet man verschiedene gesetzliche Bestimmungen zur Arbeitszeit von Arbeitnehmern und Beschäftigten in der Berufsausbildung. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen. Das gelingt etwa durch Vorgaben über die Pausenregelung, eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit und über verpflichtende Ruhezeiten und Ruhetage. Des Weiteren soll das Arbeitszeitgesetz die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten verbessern. (§ 1 Abs. 1 ArbZG)

Tägliche Arbeitszeit


‌Die tägliche Arbeitszeit beginnt dann, wenn der Arbeitnehmer am Betriebsgelände eintrifft, und endet, wenn er dieses wieder verlässt. Die Fahrt von Zuhause zur Arbeit und zurück, also die Wegzeit, zählt nicht zur Arbeitszeit. Die tägliche Arbeitszeit ist durch § 3 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Danach darf die tägliche Arbeitszeit in der Regel nicht länger als 8 Stunden sein. In Ausnahmefällen kann man die Arbeitszeit allerdings auf 10 Stunden verlängern, wenn innerhalb von einem halben Jahr die durchschnittliche Arbeitszeit bei 8 Stunden liegt.
‌Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Das Arbeitszeitgesetz geht von einer Woche mit sechs Arbeitstagen aus. Arbeitet ein Arbeitnehmer an jedem davon, ergeben sich 48 Wochenstunden. Das ist der gesetzliche Rahmen der Arbeitszeit von Arbeitnehmern. 

‌Die tatsächliche Arbeitszeit wird durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Ist ein Arbeitnehmer laut Vertrag für 40 Stunden angestellt, darf er bis zu 8 Überstunden machen. Damit bleibt er im gesetzlichen Rahmen von 48 Stunden. Die Überstunden werden je nach Vereinbarung entweder ausbezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen. 

‌Überschreitet ein Arbeitnehmer die gesetzliche Grenze von 8 Stunden am Tag oder von 48 Stunden pro Woche, zählt das als Mehrarbeit. Die Mehrarbeit muss innerhalb von einem halben Jahr durch Freizeit ausgeglichen werden.

Ruhepausen


‌Die Pausenregelung bei Arbeitnehmern ist durch § 4 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt. Das Gesetz zu Ruhepausen besagt Folgendes: 
  •  Arbeitnehmer müssen nach einer gewissen Zeit verpflichtend eine Ruhepause einlegen. (Diese zählt im Allgemeinen nicht zur Arbeitszeit dazu.) 
  •  Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden durchgehend arbeiten. 
  •  Bei einer Tagesarbeitszeit von sechs bis neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten lang sein. (Bei weniger als sechs Stunden besteht kein Anspruch auf eine Pause.) 
  •  Bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten lang sein.
  • Hinweis:
    Wenn man sich einen Überblick über die tatsächliche Arbeitszeit und die Dauer der Pausen verschaffen möchte, kann man einen Arbeitszeitrechner benutzen. Mit dessen Hilfe kann man die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit herausfinden. Die Ruhepausen werden dabei berücksichtigt.

    Ruhezeit


    ‌Die Ruhezeit ist jene Zeit, die ein Arbeitnehmer zwischen zwei Arbeitstagen frei hat. Nach § 5 ArbZG muss die Ruhezeit mindestens 11 Stunden dauern.
    (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

    In manchen Arbeitsbereichen ist es aber möglich, die Ruhezeit zu verkürzen. Dazu gehören Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft. Die Ruhezeit darf um bis zu eine Stunde verkürzt werden, sodass sie nur 10 Stunden beträgt. Wenn eine Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt wird, muss im Ausgleich dafür eine andere Ruhezeit in demselben Monat auf mindestens 12 Stunden verlängert werden.

    Ruhetag


    ‌In Deutschland sieht es das Arbeitszeitgesetz vor, dass es Tage gibt, die Arbeitnehmer frei haben müssen. Zu diesem Zweck gibt es das Sonn- und Feiertagsgesetz. (§ 9 Abs. 1 ArbZG) Dieses besagt, dass Arbeitnehmer an Sonntagen wie auch an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten dürfen. 

    ‌Aber wie man sich vorstellen kann, würde nichts mehr funktionieren, wenn an Sonntagen gar niemand arbeitet. Auch der Freizeit oder Kulturbereich würde darunter leiden. Deshalb gibt es einige Berufsgruppen, die von dem Gesetz ausgenommen sind. Diese dürfen auch an Sonntagen und Feiertagen ihre Arbeit verrichten, wenn man die Arbeit nicht auf einen Werktag verschieben kann. (§ 10 Abs. 1 ArbZG
    ‌Es folgt eine teilweise Auflistung der Berufsgruppen, damit man einen Eindruck gewinnen kann: 

  •  Not- und Rettungsdienste 
  •  Feuerwehr 
  •  Verkehrsbetriebe 
  •  Energie- und Wasserversorgungsbetriebe 
  •  Gaststätten 
  •  Landwirtschaft 
  •  Rundfunk 
  •  Kino 
  •  Theater
  • Hinweis:
    Auch bei den Berufsgruppen, die an Sonntagen arbeiten dürfen, müssen die Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. (§ 11 Abs. 1 ArbZG) Des Weiteren muss ein Arbeitnehmer, der an einem Sonntag arbeitet, innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag bekommen. (§ 11 Abs. 3 ArbZG)

    Flexible Arbeitszeit


    ‌In Deutschland wächst der Trend zu flexiblen Arbeitszeitmodellen. Wie der Name schon sagt, bieten diese mehr Flexibilität im Beruf und sind insofern attraktiv für viele Arbeitnehmer. Denn dadurch lässt sich der Alltag freier gestalten. Es folgen Beispiele für flexible Arbeitszeitmodelle
  •  Gleitzeit: Bei einer Gleitzeitarbeit gibt es eine Kernarbeitszeit, in der die Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein müssen. Diese befindet sich üblicherweise in der Mitte des Arbeitstages. Davor und danach sind die Gleitphasen. Hier können sich die Mitarbeiter selbst aussuchen, wann sie arbeiten. Meistens wird bei diesem Modell die Arbeitszeit elektronisch erfasst.
  • Beispiel:
    Kernarbeitszeit ist von 10 bis 15 Uhr. Hat ein Mitarbeiter einen Arbeitstag von 8,5 Stunden (inklusive Pause), kann er beispielsweise von 9 bis 17:30 Uhr seine Stunden ableisten.
  •  Funktionszeit: Die Funktionszeit ist eine Variante des Gleitzeitmodells. Hierbei gibt es keine festen Kernarbeitszeiten, sondern Funktionszeiten. Diese beziehen sich auf einzelne Bereiche eines Betriebs, die zu bestimmten Zeiten funktionsfähig sein müssen. Im Team machen sich die Arbeitnehmer selbstständig aus, wann wer anwesend ist, um die Funktion zu erfüllen. Die übrige Zeit können sie dann etwa durch Gleitzeit frei wählen. Die Funktionszeit findet sich beispielsweise häufig im Kundenservice. 
  •  Teilzeit: Ist ein Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, heißt das, dass seine Arbeitszeit pro Woche kürzer ist als die von einem vergleichbaren Mitarbeiter in Vollzeit. (§ 2 Abs. 1 TzBfG) Dabei gibt es verschiedenste Teilzeitmodelle. Es ist etwa möglich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Aufteilung der Arbeitszeit frei vereinbaren. Dabei kann sie täglich, wöchentlich oder monatlich variieren.
  • Kontrolle der Arbeitszeit


    ‌Nach § 17 Abs. 1 ArbZG ist die Aufsichtsbehörde dafür zuständig, zu überwachen, dass die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Kommt bei einer Kontrolle auf, dass der Arbeitgeber sich nicht an das Gesetz hält, etwa was die Einhaltung der Ruhepausen oder der Ruhezeiten betrifft, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Bei einer Ordnungswidrigkeit muss der Arbeitgeber bis zu 15 000 Euro an Bußgeld zahlen. (§ 22 Abs. 2 ArbZG) Bei schweren Fällen, zum Beispiel bei wiederholtem Verstoß, droht dem Arbeitgeber eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. (§ 23 Abs. 1 ArbZG)

    Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz


    ‌Für manche Personengruppen gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Nach § 18 ArbZG zählen dazu folgende: 
  •  Leitende Angestellte und Chefärzte. (Leitender Angestellter ist, wer Handlungsvollmacht besitzt, Mitarbeiter entlassen oder einstellen darf, oder im Betrieb eine wichtige unternehmerische Funktion innehat. (§ 5 Abs. 3 BetrVG
  •  Leiter von öffentlichen Diensten und ebenso ihre Vertreter. 
  •  Personen, die im religiösen Bereich arbeiten, etwa in Kirchen. 
  •  Arbeitnehmer, die eine Person pflegen, betreuen oder erziehen, mit der sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. ‌
  •  Jugendliche. Denn für die gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz
  •  Personen, die auf Handelsschiffen arbeiten. Für die gilt das Seearbeitsgesetz.

  • Arbeitszeit bei Kindern und Jugendlichen


    ‌Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht eine Trennung zwischen Kindern und Jugendlichen. Danach sind Minderjährige unter 15 als Kinder anzusehen. Zwischen 15 und 17 gilt man als Jugendlicher. (§ 2 JArbSchG)

    Dürfen Kinder arbeiten?


    ‌Kinder dürfen in der Regel gar nicht arbeiten, es ist verboten Kinder zu beschäftigen. (§ 5 Abs. 1 JArbSchG) Aber wie so oft, gibt es auch hier Ausnahmen. Unter strengen Voraussetzungen dürfen Kinder arbeiten. Nämlich dann, wenn 
    ‌‌
  •  das Kind die Arbeit als Therapiemaßnahme macht. (Beschäftigungstherapie) 
  •  das Kind die Arbeit macht, um eine richterliche Weisung zu erfüllen. 
  •  die Arbeit in Form eines Schulpraktikums stattfindet. (§ 5 Abs. 2 JArbSchG) Bei einem Schulpraktikum dürfen Kinder nicht mehr als 7 Stunden täglich und höchstens 35 Stunden pro Woche arbeiten. (§ 7 JArbSchG) ‌
  •  das Kind mindestens 13 Jahre alt ist und die Erlaubnis seiner Sorgeberechtigten hat. Dabei muss es eine leichte Arbeit sein, die weder die Gesundheit, die Entwicklung noch die Sicherheit des Kindes gefährdet. Auch der Schulbesuch darf nicht darunter leiden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt hier zwei Stunden. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind 3 Stunden erlaubt. (§ 5 Abs. 3 JArbSchG)
  • Arbeitszeit bei Jugendlichen


    ‌Für Jugendliche gilt die Fünf-Tage-Woche. (§ 15 JArbSchG) Jugendliche dürfen dabei höchstens 8 Stunden am Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Nur in Ausnahmefällen dürfen Jugendliche 8,5 Stunden arbeiten. Im Ausgleich dazu muss die Arbeitszeit an einem anderen Tag derselben Woche dementsprechend niedriger sein. (§ 8 JArbSchG)

    Pausenregelung bei Jugendlichen


    ‌Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz müssen die Ruhepausen bei Jugendlichen eine angemessene Dauer haben und müssen im Voraus feststehen. (§ 11 Abs. 1 JArbSchG) Die Pausenregelung unterscheidet sich von der bei Erwachsenen. Es gelten folgende Bestimmungen: 

  •  Bei mehr als viereinhalb Stunden täglicher Arbeitszeit haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause. ‌
  •  Arbeitet ein jugendlicher Arbeitnehmer zwischen viereinhalb und sechs Stunden, dann steht ihm eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu. 
  •  Arbeitet ein jugendlicher Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden, dann muss die Ruhepause mindestens 60 Minuten lang sein.
  • Arztbesuch während der Arbeitszeit


    ‌Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer Arztbesuche in seiner Freizeit erledigen. Denn ein Arztbesuch ist eine private Angelegenheit, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt. 

    ‌Im Ausnahmefall darf der Arbeitnehmer aber während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Dann zählen sowohl die Fahrt zum Arzt als auch der tatsächliche Arztbesuch zur Arbeitszeit dazu und müssen entsprechend vergütet werden. (§ 616 BGB)

    Voraussetzungen für bezahlte Freistellung


    ‌Damit ein Arbeitnehmer für einen Arztbesuch vom Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung bekommt, muss der Arztbesuch notwendig sein. Notwendig ist ein Arztbesuch, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 

  •  Es besteht eine akute medizinische Notwendigkeit. Ein zeitnaher Arztbesuch ist erforderlich. (Etwa bei hohem Fieber oder einem Unfall.) 
  •  Es besteht eine zeitliche Notwendigkeit. Das ist der Fall, wenn gewisse Untersuchungen nur zu bestimmten Uhrzeiten durchgeführt werden. (Etwa bei einer Blutabnahme, die in der Regel morgens stattfindet, da der Patient nüchtern sein muss.) ‌
  •  Es besteht eine terminliche Notwendigkeit. Diese tritt auf, wenn der Arbeitnehmer keinen Termin bekommt, der außerhalb der Arbeitszeit liegt, auch wenn er es versucht hat. (Etwa wenn, die Öffnungszeiten des Arztes in der Arbeitszeit liegen, oder wenn die Arztpraxis auch auf Nachfrage keinen anderen Termin vergibt.)
  • Hinweis:
    Möchte der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit ein krankes Familienmitglied zum Arzt begleiten, etwa ein Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, dann ist das ebenfalls nur ausnahmsweise möglich. Gründe für eine bezahlte Freistellung sind hierbei, wenn kein anderer Termin möglich ist oder es wirklich dringend ist, dass der Arbeitnehmer das Familienmitglied zum Arzt begleitet.

    Pflichten des Arbeitnehmers


    ‌Was Arztbesuche betrifft, hat der Arbeitnehmer verschiedene Pflichten. 
  •  Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, sofern das irgendwie möglich ist. 
  •  Der Arbeitnehmer hat die Informationspflicht. Er muss den Arbeitgeber vorab über den geplanten Arztbesuch informieren. Beachtet er diese Pflicht nicht und geht ohne Absprache, droht ihm eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung. 
  •  Falls es der Arbeitgeber fordert, muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Arztbesuches vorlegen. Im Idealfall lässt man den Arzt darauf vermerken, dass der Arztbesuch notwendigerweise in der Arbeitszeit stattfinden musste. Damit ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite.
  • Bereitschaftszeit


    ‌Bereitschaftszeit kann aber muss nicht zur Arbeitszeit zählen. Das hängt nämlich davon ab, ob es sich um Bereitschaftsdienst oder um Rufbereitschaft handelt.

    Bereitschaftsdienst


    ‌Der Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit. Leistet ein Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst, ist er ortsgebunden. Er hält sich an einem vom Arbeitsgeber bestimmten Ort auf und muss sich bereithalten, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können. Das klassische Beispiel findet man im Krankenhaus. Dort gibt es Ärzte, die am Wochenende oder in der Nacht Bereitschaftsdienst leisten. Dabei halten sie sich im Krankenhaus auf und können die Wartezeit grundsätzlich nutzen, wie sie wollen. Sie können etwa schlafen, lesen oder fernsehen. Wenn aber ein Notfall eintritt, dann müssen sie sofort zur Stelle sein und die erforderliche Arbeit leisten.
    Hinweis:
    Auch wenn ein Arbeitnehmer sich zuhause bereithalten muss, um bei Bedarf in kurzer Zeit am Einsatzort zu sein, zählt das zum Bereitschaftsdienst und somit als Arbeitszeit.

    Abweichung vom Arbeitszeitgesetz


    ‌Durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die tägliche Höchstarbeitszeit verlängert werden. Das ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer einen erheblichen Teil (mindestens 25–30 %) seiner Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst leistet. (§ 7 Abs. 1 ArbZG) Dabei gibt es Folgendes zu beachten: 
  •  Wird die Arbeitszeit an einem Tag verlängert, muss danach dennoch die Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. 
  •  Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 24 Stunden verlängert werden. In diesem Fall dürfen davon nicht mehr als 8 Stunden reguläre Arbeitszeit sein. Den Rest muss der Arbeitnehmer im Rahmen des Bereitschaftsdienstes leisten. Spätestens nach den 24 Stunden muss eine Ruhezeit folgen. 
  •  Eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit sollte nicht die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährden. 
  •  Die wöchentliche Arbeitszeit liegt auch mit Bereitschaftsdienst bei 48 Stunden. Sie kann aber im Rahmen eines Tarifvertrags verlängert werden.
  • Rufbereitschaft


    ‌Die Rufbereitschaft ist grundsätzlich keine Arbeitszeit. Anders als beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen. Er muss aber jederzeit erreichbar sein, entweder über Handy oder über Piepser. Rufbereitschaft gibt es in verschiedenen Berufsfeldern. Bereiche, in denen man üblicherweise Rufbereitschaft einsetzt, sind Krankenhäuser, Bestattungsunternehmen, Handwerksservices und Logistikunternehmen. Während der Rufbereitschaft gilt nur jene Zeit als Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Leistet der Arbeitnehmer Arbeit, gelten damit automatisch die Bestimmungen der Ruhezeit.

    Arbeitszeit: Klärung von Sonderfällen


    Dienstreise


    ‌Bei einer Dienstreise reist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt (manchmal auch Stadtteil) oder ein anderes Land, um dort eine Arbeitsleistung zu erbringen. Zu Dienstreisen zählen längere Fahrten zu einem Kundentermin, zu einem Seminar oder zu einer Tagung. Die Hauptarbeit leistet ein Arbeitnehmer vor Ort. Diese unterliegt dem Arbeitszeitgesetz. 

    ‌Aber wie steht es um die Reisezeit? Sind Fahrtzeiten Arbeitszeit? Folgende Punkte sollen klären, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeit gelten, und wann nicht: 

    ‌1. Fahrtzeiten zählen immer dann als Arbeitszeit, wenn sie in der regulären Arbeitszeit stattfinden. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich arbeitet oder sie anderweitig verbringt. 

    ‌2. Fahrtzeiten zählen nicht als Arbeitszeit, wenn diese außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden und der Arbeitnehmer über diese Zeit frei verfügen kann. 

    ‌3. Findet die Fahrtzeit außerhalb der Arbeitszeit statt, aber der Arbeitnehmer arbeitet währenddessen auf Anweisung des Arbeitgebers, dann ist es Arbeitszeit. 

    ‌4.  Schreibt der Arbeitgeber vor, dass der Arbeitnehmer die Dienstreise mit dem Auto antreten muss, dann gilt die Fahrtzeit ebenfalls als Arbeitszeit.
    Hinweis:
    Arbeitet jemand im Außendienst, dann gehören die Fahrtzeiten zu Kunden zur regulären Arbeitspflicht. Hier zählen Dienstreisen immer als Arbeitszeit.

    Stufenweise Wiedereingliederung


    ‌Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder einer Verletzung arbeitsunfähig, besteht die Möglichkeit, dass er je nach Fortschritt seiner Genesung wieder stufenweise in das Arbeitsleben eingegliedert wird. (§ 44 SGB IX, § 74 SGB V) Diese stufenweise Wiedereingliederung wird auch „Hamburger Modell“ genannt.
    Hinweis:
    Eine stufenweise Wiedereinstellung kann nur durchgeführt werden, wenn Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die gesetzliche Krankenkasse dieser Maßnahme zustimmen.
    Um eine stufenweise Wiedereinstellung vorzunehmen, braucht es eine ärztliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand des Betroffenen feststellt. Dabei hält der Arzt fest, inwieweit der Arbeitnehmer belastbar genug ist, um seine Tätigkeit teilweise wiederaufzunehmen. Dem entsprechend enthält die Bescheinigung einen an den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers angepassten Stufenplan

  •  Eine Arbeitszeit von zwei Stunden pro Tag sind das Minimum
  •  Möglich ist etwa, dass der Arbeitnehmer mit zwei Stunden Arbeit pro Tag beginnt und die täglichen Arbeitsstunden alle zwei Wochen um eine Stunde angehoben werden. 
  •  Eine stufenweise Wiedereingliederung dauert üblicherweise zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.
    ‌ 
  • Arbeitszeit bei Schwangeren


    ‌Die Arbeitszeit von Schwangeren darf nicht höher als 8,5 Stunden am Tag sein. Auch dürfen Schwangere nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche arbeiten. (§ 4 Abs. 1 MuSchG) Des Weiteren muss der Arbeitgeber erlauben, dass eine Schwangere kurze Unterbrechungen von der Arbeit macht, wenn diese erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss dazu geeignete Bedingungen schaffen, damit die Schwangere sich während der Arbeitsunterbrechungen und Ruhepausen ausruhen, hinsetzen oder hinlegen kann.(§ 9 Abs. 3 MuSchG)

    Stillen während der Arbeitszeit


    ‌Während der ersten 12 Monate nach der Entbindung kann eine Mutter verlangen, dass sie zum Stillen freigestellt wird. Nach § 7 des Mutterschutzgesetzes muss der Arbeitgeber dem Wunsch folgendermaßen nachkommen: 

    ‌1. Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden muss der Arbeitgeber die Frau zweimal am Tag für mindestens eine halbe Stunde freistellen, damit sie stillen kann. Möglich ist auch einmal eine ganze Stunde. 

    ‌2. Bei einer täglichen Arbeitszeit von über 8 Stunden muss der Arbeitgeber die Frau zweimal am Tag für mindestens 45 Minuten freistellen. Wenn es am Arbeitsplatz keinen geeigneten Platz zum Stillen gibt, soll er die Frau mindestens einmal für 90 Minuten freistellen. 

    ‌3. In beiden Fällen gilt die Zeit, welche die Frau zum Stillen freigestellt wird, als Arbeitszeit.

    Ist Umziehen und Duschen Arbeitszeit?


  •  Wenn ein Mitarbeiter nach Vorschrift des Arbeitgebers im Betrieb eine bestimmte Kleidung tragen muss, die er außerhalb von der Arbeit nicht tragen kann oder darf, dann zählt die Zeit, die er fürs Umkleiden benötigt, zur Arbeitszeit dazu. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Das trifft etwa auf Chirurgen zu, die aus hygienischen Gründen ihre Arbeitskleidung erst am Arbeitsplatz anlegen dürfen. ‌
  •  Was das Duschen anbelangt, gibt es kein höchstrichterliches Urteil, das eine klare Regelung vorgibt, wann das Duschen vor oder nach Dienstende zur Arbeitszeit zählt und wann nicht. Allerdings kann man davon ausgehen, dass Duschzeiten dann als Arbeitszeiten gelten, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers duscht. Eine entsprechende Regelung sollte in jedem Fall im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Betreffen kann eine solche Regelung etwa Mitarbeiter, die in einem sterilen Labor arbeiten.
  • Arbeitszeit – Recht einfach erklärt

    Wie lange darf man an einem Tag arbeiten?

    Nach dem Arbeitszeitgesetz darf ein Arbeitnehmer bis zu 8 Stunden am Tag arbeiten. Im Ausnahmefall kann er bis zu 10 Stunden arbeiten, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von einem halben Jahr bei 8 Stunden am Tag liegt. Die Mehrarbeit wird insofern zwingend durch Freizeit ausgeglichen. 

    ‌Weiterlesen:  Wie lange darf man an einem Tag arbeiten?

    Wie ist die Arbeitszeit bei Jugendlichen?

    Jugendliche dürfen im Gegensatz zu Erwachsenen nur an fünf Tagen die Woche arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit liegt bei 8 Stunden, nur in Ausnahmefällen darf die Arbeitszeit auf 8,5 Stunden ausgedehnt werden. Des Weiteren haben Jugendliche längere Ruhepausen als Erwachsene.

    ‌Weiterlesen: Wie ist die Arbeitszeit bei Jugendlichen?

    Ist ein Arztbesuch Arbeitszeit?

    Ein Arbeitnehmer muss Arzttermine grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Notwendigkeit besteht, dass der Arztbesuch während der Arbeitszeit stattfindet. Eine Notwendigkeit kann aus zeitlichen, terminlichen oder medizinischen Gründen zustande kommen.

    ‌Weiterlesen: Ist ein Arztbesuch Arbeitszeit?

    Ist die Fahrtzeit bei einer Dienstreise Arbeitszeit?

    Die Fahrtzeit zählt immer dann als Arbeitszeit, wenn die Fahrt während der regulären Arbeitszeit stattfindet. Außerhalb der regulären Arbeitszeit kann die Fahrtzeit aber auch als Arbeitszeit gelten. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers während der Reise Aufgaben erledigen muss. Oder wenn der Arbeitgeber vorschreibt, dass der Mitarbeiter die Dienstreise mit dem Auto antreten muss.

    ‌Weiterlesen: Ist die Fahrtzeit bei einer Dienstreise Arbeitszeit?

    Gehört die Stillzeit zur Arbeitszeit?

    Eine Frau hat in den ersten 12 Monaten nach der Entbindung auf ihren Wunsch hin das Anrecht auf bezahlte Pausen, in denen sie ihr Kind stillen kann. Wenn die Frau weniger als 8 Stunden am Tag arbeitet, muss der Arbeitgeber sie zweimal für mindestens 30 Minuten freistellen. Oder einmal eine ganze Stunde. Arbeitet die Frau mehr als 8 Stunden täglich, hat sie Anrecht auf zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten Pause. 

    ‌Weiterlesen: Gehört die Stillzeit zur Arbeitszeit?

    Zählt das Umkleiden zur Arbeitszeit?

    Das Umkleiden kann zur Arbeitszeit dazu zählen. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Kleidung vorschreibt, die der Arbeitnehmer auch nur innerhalb des Betriebs tragen darf. Das kann etwa aus hygienischen Gründen der Fall sein.

    ‌Weiterlesen: Zählt das Umkleiden zur Arbeitszeit?

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