Arbeitsuchende erhalten Arbeitslosengeld, wenn sie zuvor versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dazu müssen sie sich pünktlich arbeitsuchend und arbeitslos melden. Doch Vorsicht: Unter Umständen droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes. Etwa wenn die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet ist.
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld dient Arbeitnehmern nach einem Jobverlust als finanzielle Absicherung, bis sie wieder ein geregeltes Einkommen haben. Es ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, deren rechtliche Grundlage das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches ist. Der Bezug des Arbeitslosengeldes ist an verschiedene Voraussetzungen und Pflichten geknüpft und zeitlich begrenzt. Wie lange jemand Arbeitslosengeld bekommt, hängt davon ab, wie lange er davor arbeitslosenversichert war.
In den meisten Arbeitsverhältnissen sind Arbeitnehmer pflichtversichert, da die Arbeitslosenversicherung Teil der Sozialversicherung ist. Anders sieht es etwa bei einem Minijob aus. Dieser stellt eine versicherungsfreie Beschäftigung dar, weswegen Arbeitnehmer darüber nicht arbeitslosenverssichert sind.
Voraussetzung für Arbeitslosengeld
Voraussetzung dafür, dass Sie Arbeitslosengeld (ALG 1) beziehen können, sind folgende Punkte:
Sie sind arbeitslos. (§ 137 Abs. 1 SGB III)
Sie erfüllen die Anwartschaftszeit. Um diese zu erfüllen, müssen Sie innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Hatten Sie überwiegend Arbeitsverträge, die im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren, gilt eine verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten. (§ 142 Abs. 1 SGB III, § 143 Abs. 1 SGB III)
Sie melden sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos. (§ 141 Abs. 1 SGB III)
Sie sind in der Lage und haben die Bereitschaft, eine Arbeit auszuüben, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst und versicherungspflichtig ist. In diesem Sinn sind Sie bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden und folgen den Vorschlägen der Agentur für Arbeit. (§ 138 SGB III)
Sie sind unter der Altersgrenze für Regelaltersrente. (136 Abs. 1 SGB III)
Arbeitslosengeld: Meldepflicht
Arbeitnehmer haben nach § 38 SGB III die Pflicht, die Agentur für Arbeit persönlich über ihre bevorstehende Arbeitslosigkeit zu informieren und sich arbeitsuchend zu melden. Das muss mindestens drei Monate vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses geschehen.
Erlangt der Arbeitnehmer Kenntnis über das Ende des Arbeitsverhältnisses und es sind keine drei Monate mehr bis zum Beendigungszeitpunkt, muss er sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden. Das ist üblicherweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung durchführt.
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Wer arbeitslos ist und durch Krankheit arbeitsunfähig wird, verliert nicht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bis zu sechs Wochen erhält der Arbeitslose eine Fortzahlung des Arbeitslosengeldes. (§ 146 SGB III)
Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, hat keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall können Sie Krankengeld beantragen.
Endet der Anspruch auf Krankengeld, muss sich der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit erneut arbeitslos melden. Daraufhin setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder ein. Dabei gilt dieselbe Höhe des Arbeitslosengeldes, wie vor Bezug des Krankengeldes.
Formen des Arbeitslosengeldes
Es gibt das Arbeitslosengeld (ALG) und das Arbeitslosengeld 2 (ALG 2). Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Leistungen, die grundsätzlich nichts miteinander zu tun haben:
1) Während das Arbeitslosengeld eine Leistung der Versicherung darstellt, ist das Arbeitslosengeld 2 eine staatliche Leistung.
2) Rechtsgrundlage für das ALG ist das Dritte Sozialgesetzbuch. Grundlage des ALG 2 ist das Zweite Sozialgesetzbuch.
3) Das ALG erhalten nur Arbeitslose. Das ALG 2 können neben Arbeitslosen auch Erwerbstätige beziehen, sofern ihr Einkommen nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhalts reicht.
4) Während für das ALG die Agentur für Arbeit zuständig ist, liegt die Verantwortlichkeit in Bezug auf das ALG 2 beim Jobcenter.
5) Die Höhe des ALG richtet sich danach, wie lange der Arbeitslose in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Das ALG 2 hingegen ist eine Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Höhe orientiert sich an festen Regelsätzen.
Arbeitslosengeld 1
Das Arbeitslosengeld, das Arbeitsuchende als Versicherungsleistung erhalten, wird umgangssprachlich auch als Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) bezeichnet. Offiziell heißt dieses aber einfach nur Arbeitslosengeld (ALG).
Das Arbeitslosengeld bekommen nur Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit erfüllen. In der Regel müssen sie dafür innerhalb der letzten 30 Monate vor Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 60 % des zuvor durchschnittlich verdienten Nettogehalts. Hat der Arbeitslose ein Kind, hat er einen Anspruch auf 67 % des Nettogehalts.
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist begrenzt. Findet der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine neue Arbeitsstelle, kann er unter Umständen Arbeitslosengeld 2 beantragen.
Arbeitslosengeld 2
Das Arbeitslosengeld 2 wird umgangssprachlich auch als Hartz 4 bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine staatliche Grundsicherung für erwerbsfähige Personen ohne oder nur mit geringem Einkommen. Diese ist dafür da, den Lebensunterhalt der Person zu sichern, wenn Hilfsbedürftigkeit besteht. Keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben Personen, die über genügend Vermögen oder Einkommen verfügen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern. (§ 19 SGB II)
Die Höhe des ALG 2 richtet sich nach Regelsätzen. So bekommen alleinstehende Personen monatlich 446 Euro. Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten 401 Euro. Für Kinder gelten abhängig vom Alter unterschiedliche Regelsätze. Bei Mehrbedarf erhöht sich das ALG 2. Das ist etwa der Fall, wenn der Antragsteller eine Behinderung hat oder alleinerziehend ist. (§ 21 SGB II) Des Weiteren werden in angemessenem Rahmen die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. (§ 22 SGB II)
Arbeitslosengeld beantragen
Arbeitsuchend melden: Steht ein Ende des Arbeitsverhältnisses an, muss der Arbeitnehmer sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Die Meldung sollte spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfährt der Arbeitnehmer erst später von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit, muss er sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden. (§ 38 SGB III) Ein telefonischer Anruf bei der Agentur für Arbeit ist dafür ausreichend.
Arbeitslos melden: Um Arbeitslosengeld zu beantragen, ist es unerlässlich, dass der Arbeitnehmer sich zudem arbeitslos meldet. Dazu muss er persönlich in der Agentur für Arbeit erscheinen. Die Arbeitsuchendmeldung kann der Arbeitnehmer bereits innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses machen. Sie muss aber spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit erfolgen. (§ 141 Abs. 1 SGB III)
Antrag stellen: Der Antrag für Arbeitslosengeld kann entweder persönlich oder online eingereicht werden. Dazu benötigt der Arbeitslose verschiedene Dokumente, wie etwa seinen Personalausweis, Arbeitsbescheinigungen und Arbeitspapiere.
Arbeitslosengeld: Dauer
Arbeitsuchende erhalten für einen bestimmten Zeitraum Arbeitslosengeld. Wie lange jemand Arbeitslosengeld bekommt, ist nach § 147 SGB III abhängig von zwei Aspekten.
1) Alter des Antragstellers.
2) Wie lange der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war.
Je länger ein Arbeitsuchender zuvor versicherungspflichtig beschäftigt war, desto länger hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ist der Arbeitsuchende unter 50 Jahre alt, erwirbt er den Anspruch für längstens 12 Monate. Bei über 50 Jahren erhöht sich die Anspruchsdauer.
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Arbeitslosengeld Rechner
Wollen Sie die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes berechnen, können Sie dafür ein von der Agentur für Arbeit bereitgestelltes Programm nutzen. Dabei müssen Sie verschiedene Angaben machen, etwa zu ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten 12 Monate oder zu ihrer Lohnsteuerklasse.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld wird für jeden Arbeitslosen individuell berechnet. Dabei richtet sich die Höhe nach den nachstehenden Punkten:
Die durchschnittliche Höhe des Arbeitsentgelts (innerhalb des Bemessungszeitraums).
Die jeweilige Lohnsteuerklasse.
Ob der Arbeitslose ein Kind hat.
Maßgeblich für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist das Bemessungsentgelt. Dabei berechnet man das durchschnittlich verdiente Bruttomonatsgehalt vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr. Hat der Arbeitslose in diesem Jahr weniger als 150 Tage lang Arbeitsentgelt bekommen, gilt ein Bemessungszeitraum von zwei Jahren. (§ 150 SGB)
Sperrzeit Arbeitslosengeld
Unter Umständen kann es zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes kommen. Nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer oder Arbeitslose sich versicherungswidrig verhält. Es folgt ein Überblick über versicherungswidriges Verhalten:
Der Arbeitnehmer befolgt die Meldepflicht nicht und meldet sich zu spät arbeitsuchend. (§ 159 Abs. 1 Nr. 9 SGB III)
Der Arbeitnehmer führt die Arbeitslosigkeit selbst herbei. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt. Denn so wirkt er aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit. (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
Der Arbeitslose geht nicht zu Vorstellungsgesprächen, welche die Agentur für Arbeit vermittelt. (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
Der Arbeitslose zeigt kein Eigenbemühen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. (§ 159 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)
Der Arbeitslose lehnt es ab, an einer Maßnahme für berufliche Wiedereingliederung teilzunehmen. (§ 159 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)
Arbeitslosengeld: Dauer der Sperre
Die Dauer der Sperrzeit ist abhängig vom jeweiligen Verstoß:
1) Führt der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst herbei, beträgt die Dauer der Sperrzeit normalerweise 12 Wochen. (§ 159 Abs. 3 SGB III)
2) Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Meldepflicht, beträgt die Dauer der Sperrzeit 1 Woche. (§ 159 Abs. 6 SGB III)
3) Zeigt der Arbeitnehmer zu wenig Eigenbemühungen bei der Jobsuche, beträgt die Dauer der Sperrzeit 3 Wochen. (§ 159 Abs. 5 SGB III)
4) Lehnt der Arbeitnehmer eine Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung ab, beträgt die Sperrzeit 3 Wochen. Im Wiederholungsfall sind es 6 Wochen. Kommt es öfter als zweimal vor, wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt.
3) Zeigt der Arbeitnehmer zu wenig Eigenbemühungen bei der Jobsuche, beträgt die Dauer der Sperrzeit 3 Wochen. (§ 159 Abs. 5 SGB III)
4) Lehnt der Arbeitnehmer eine Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung ab, beträgt die Sperrzeit 3 Wochen. Im Wiederholungsfall sind es 6 Wochen. Kommt es öfter als zweimal vor, wird eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt.
Sperre bei Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag stellt eine Alternative zur Kündigung dar. Im Gegensatz zur Kündigung geschieht dabei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber nicht einseitig. Bei einem Aufhebungsvertrag lösen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Da der Arbeitnehmer somit aktiv an der Beendigung mitwirkt, handelt er nach § 159 Abs. 1 SGB III versicherungswidrig. Das hat zumeist eine 12-wöchige Sperre des Arbeitslosengeldes zur Folge. Ein Aufhebungsvertrag sollte als gut überlegt sein.
Keine Sperre des Arbeitslosengeldes gibt es, wenn der Arbeitnehmer einen guten Grund für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags hat. In der Regel gibt es bei nachstehenden Gründen keine Sperre des Arbeitslosengeldes:
Drohende Kündigung: Ohne Aufhebungsvertrag hätte der Arbeitgeber eine betriebsbedingte oder eine personenbedingte Kündigung durchgeführt.
Neue Arbeitsstelle: Der Arbeitnehmer hat eine neue Arbeitsstelle in Aussicht. Selbst wenn es mit der Arbeitsstelle letztlich nicht klappt, ist die nachweisliche Aussicht auf eine Stelle hinreichend, damit es zu keiner Sperre kommt.
Umzug zu Lebenspartner: Der Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis, um mit seinem Lebenspartner oder Ehepartner zusammenzuziehen.
Überforderung in der Arbeit: Der Arbeitnehmer ist an dem Arbeitsplatz zu überfordert, um dort weiterhin zu arbeiten. Als Nachweis braucht der Arbeitnehmer ein entsprechendes ärztliches Attest.
Arbeitslosengeld – Recht einfach erklärt
Was ist Arbeitslosengeld?
Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Verliert jemand seine Anstellung, dient das Arbeitslosengeld als finanzielle Absicherung. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist aber zeitlich begrenzt, abhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer zuvor versicherungspflichtig beschäftigt war.
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Wer bekommt ALG 1?
Arbeitslosengeld bekommen Personen die arbeitslos sind und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Weitere Bedingung ist die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Diese ist erfüllt, wenn der Arbeitsuchende in mindestens 12 der letzten 30 Monate eine versicherungspflichtige Anstellung hatte.
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Wieviel Arbeitslosengeld bekomme ich nach Krankengeld?
Ist ein Arbeitsloser länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, erhält er kein Arbeitslosengeld mehr. Als Ersatz kann er für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beantragen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ist der Arbeitslose wieder arbeitsfähig, muss er erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. In diesem Fall gibt es eine Fortzahlung des Arbeitslosengeld in derselben Höhe wie vor dem Krankengeld.
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Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld 1 und 2?
Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die Arbeitslose bei Jobverlust in Anspruch nehmen können. Vorausgesetzt, sie haben zuvor lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Arbeitslosengeld 2 ist eine staatliche Leistung, die sowohl Arbeitslose als auch Arbeitnehmer mit geringem Einkommen beziehen können. Sie dient der Grundsicherung des Lebensunterhalts.
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Wie beantrage ich Arbeitslosengeld?
Um Arbeitslosengeld zu bekommen, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet. Sobald er arbeitslos ist, muss er sich zudem persönlich arbeitslos melden. Dann kann er online oder vor Ort einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
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Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Wie lange eine Person Arbeitslosengeld bekommt, richtet sich danach, wie lange sie innerhalb der letzten fünf Jahre versicherungspflichtig beschäftigt war. Auch das Alter spielt eine Rolle. Ist der Arbeitslose unter 50 Jahre alt, kann er längstens für 12 Monate Arbeitslosengeld beziehen.
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Wieviel Arbeitslosengeld bekomme ich?
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von drei Faktoren ab. Das durchschnittlich verdiente Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Die jeweilige Lohnsteuerklasse. Ob der Arbeitslose ein Kind hat oder nicht. Ohne Kind erhält der Arbeitslose 60 % des errechneten Nettoentgelts. Mit Kind bekommt er 67 % davon.
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Wieviel Prozent Arbeitslosengeld bekommt man vom Bruttolohn?
Für das Arbeitslosengeld berechnet man zunächst das durchschnittlich verdiente Bruttomonatsgehalt. Dann zieht man die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und 20 % für die Sozialversicherung ab. Heraus kommt ein pauschales Nettoentgelt. Davon erhält der Arbeitslose 60 % als Arbeitslosengeld. Hat er ein Kind, bekommt er 67 % des Nettoentgelts.
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Wann gibt es eine Sperre des Arbeitslosengeldes?
Eine Sperre des Arbeitslosengeldes erfolgt dann, wenn ein (baldiger) Arbeitsloser sich versicherungswidrig verhält. Versicherungswidrig ist etwa ein Herbeiführen der Arbeitslosigkeit, etwa durch Eigenkündigung. Oder wenn der Arbeitnehmer sich zu spät arbeitsuchend meldet. Eine Sperre des Arbeitslosengeldes gibt es auch, wenn ein Arbeitsloser zu wenig Eigeninitiative bei der Jobsuche zeigt. Die Dauer einer Sperre ist je nach Verstoß unterschiedlich lang.
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