Mindestlohn steht jedem Arbeitnehmer in Deutschland zu.

Wer bekommt Mindestlohn und wie hoch ist er aktuell?

Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser bestimmt die rechtliche Untergrenze des Arbeitsentgelts und sichert den Menschen ein faires Einkommen. In vielen Branchen gibt es einen eigenen Branchenmindestlohn. Aber es gibt auch Ausnahmen, für die der Mindestlohn nicht gilt.

Mindestlohngesetz / Rechte und Pflichten


‌Der allgemeine Mindestlohn ist seit 2014 im Mindestlohngesetz (MiLoG) gesetzlich verankert:

‌(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. 
‌(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

Achtung:
Der Mindestlohn ist seit der Verabschiedung des Gesetzes gestiegen und beträgt derzeit 9,35 Euro. Nachzulesen bei Aktueller Mindestlohn und Ausblick.‌
Neben dem nationalen Mindestlohn gibt es regionale Varianten sowie Unterschiede in den verschiedenen Branchen.

Unterscheidung zum Branchenmindestlohn


‌Während der Mindestlohn – mit derzeit 9,35 Euro – die absolute Untergrenze des Gehalts festlegt, gibt es in verschiedenen Wirtschaftszweigen einen eigenen Branchenmindestlohn. Dieser ist für die jeweilige Branche verbindlich und im jeweiligen Tarifvertrag fixiert. Grundlage des Lohns ist eine Vereinbarung im Rahmen des Tarifvertragsgesetzes oder des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).
Hinweis:
Der Branchenmindestlohn darf seit 2017 nicht mehr unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Ebenso wie der gesetzliche Mindestlohn stellt auch der Branchenmindestlohn nur die Untergrenze dar; das tatsächliche Entgelt kann höher ausfallen.
In nachfolgender Tabelle wird ein Überblick über den Mindestlohn in ausgewählten Branchen geboten:

Dokumentationspflicht


In manchen Branchen besteht die Pflicht, die Arbeitszeit genau zu dokumentieren, damit die korrekte Anzahl an Stunden ausbezahlt wird.
‌Im Allgemeinen gilt die Dokumentationspflicht nur bei geringfügig Beschäftigten und in Wirtschaftsbereichen, in denen nach § 2a SchwarzArbG eine erhöhte Missbrauchsgefahr besteht. Es folgt eine teilweise Auflistung besagter Wirtschaftsbereiche: 

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Prostitutionsgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  • ‌‌ ‌Entweder übernimmt der Arbeitgeber die Dokumentation oder er lässt den Arbeitnehmer folgende Daten notieren (diese sind jeden Tag neu festzuhalten): ‌ ‌

    ‌1) Beginn der Arbeitszeit ‌

    ‌2) Ende der Arbeitszeit 

    ‌‌3) Dauer der Arbeitszeit ‌ ‌
    Hinweis:
    Die Pausen müssen herausgerechnet werden. Diese gehören nicht zur Arbeitszeit. Die Dauer der Pausen muss aber nicht aufgezeichnet werden.
    Es obliegt dem Arbeitgeber, darauf zu achten, dass die Dokumentation korrekt ist. Die Stundenliste muss spätestens sieben Tage nach der Leistungserbringung vorliegen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Aufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

    Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?


    ‌Ist ein Arbeitnehmer über 18 Jahre alt und in Deutschland tätig, hat er Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das gilt auch, wenn er kein gebürtiger Staatsbürger ist. Aber wie die meisten Gesetze hat auch dieses Ausnahmen.

    Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht?


  • Personen, die einen ehrenamtlichen oder freiwilligen Dienst leisten 
  • Auszubildende (Unabhängig des Alters)
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose im Zeitraum der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg ins Arbeitsleben
  • Praktikanten, die im Rahmen der Schule oder Hochschule ein Pflichtpraktikum absolvieren ‌
  • Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum machen, das weniger als drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dient
  • Teilnehmer einer Arbeitsförderungsmaßnahme
  • Heimarbeiter  
  • Hinweis:
    Was Branchenmindestlohne betrifft, haben ehemalige Langzeitarbeitslose sofortigen Anspruch, da diese auf tariflichen Vereinbarungen basieren.‌

    Fälligkeit der Zahlung


    Der Mindestlohn sollte nach dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt ausgezahlt werden. Spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats ist das Gehalt zu überweisen. Letzteres gehört zu den Grundverpflichtungen des Arbeitgebers.
    ‌Wurde schriftlich ein Arbeitszeitkonto vereinbart, so besteht die Möglichkeit, dass Überstunden erfasst werden und der Arbeitgeber diese innerhalb von 12 Monaten entweder ausbezahlt oder er dem Arbeitnehmer Freizeitausgleich gewährt.  
    Achtung:
    Werden Arbeitsstunden gutgeschrieben, dürfen diese monatlich die Grenze von 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.‌

    Mindestlohngesetz – Nachteil


    ‌Das Mindestlohngesetz hat nicht nur Vorteile für Arbeitnehmer. Da Unternehmen verpflichtet sind, als Minimum den Mindestlohn zu bezahlen, wird für schwer vermittelbare Personen der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert. Das gilt etwa für Langzeitarbeitslose, Personen, die noch nie einer Arbeit nachgegangen sind, und Personen, denen es an Qualifikationen mangelt. Würde es also in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur Abweichung vom Mindestlohn geben, wäre die Hürde zum Einstieg in den Arbeitsmarkt niedriger.

    Mindestausbildungsvergütung


    ‌Neben dem Mindestlohn gibt es neuerdings eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Diese gilt allerdings nur für Lehrverträge, die nach dem 1. Januar 2020 aufgesetzt wurden. Es folgt eine Darstellung des Gehalts, abhängig vom Jahr des Abschlusses eines Vertrags.
    Hinweis:
    Die Vergütung in den darauffolgenden Lehrjahren ist prozentual zum Einstiegsgehalt zu berechnen. Im zweiten Lehrjahr werden 18 % mehr bezahlt, im dritten Lehrjahr sind es 35 % und im vierten Lehrjahr ganze 40 %.‌

    Mindestlohn berechnen

    Mindestlohnrechner


    ‌Wenn Sie unsicher sind, ob Sie über oder unter dem Mindestlohn verdienen, besteht die Möglichkeit einen Mindestlohnrechner zu Rate zu ziehen. Dieser hilft Ihnen, das tatsächliche Monatsgehalt zu berechnen, basierend auf Ihrer Arbeitszeit und Ihrem Stundenlohn. Der umgekehrte Weg ist auch möglich. Wenn Sie Ihr Monatsgehalt und Ihre Arbeitszeit angeben, können Sie Ihren Stundenlohn berechnen
    ‌ Des Weiteren wird auf der Internetseite, die den Mindestlohnrechner zur Verfügung stellt, erklärt, wie dieser überhaupt zustande kommt, wie sich die Lage mit Zuschlägen verhält und wie die Sachlage in unterschiedlichen Branchen gehandhabt wird.
    ‌Sollten Sie darüber hinaus weitere Informationen benötigen, hilft Ihnen die Mindestlohn-Hotline weiter.

    Ihr Arbeitgeber bezahlt Ihnen zu wenig?


    ‌Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen zu wenig bezahlt? Dann können Sie sich ebenfalls mit Ihrem Verdacht an die Mindestlohn-Hotline wenden. Diese erreichen Sie unter der Rufnummer: 030 60 28 00 28. Die Hotline ist für Auskünfte, Beschwerden und Verstöße rund um den Mindestlohn zuständig. Zögern Sie nicht, sich an diese zu wenden. Bei mutmaßlichem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Einhaltung des Mindestlohns wird als zuständige Behörde der Zoll aktiv und kümmert sich um die weiteren Schritte.

    Mindestlohn: Brutto-Netto


    ‌Die gesetzliche Regelung des Mindestlohns richtet sich nach dem Bruttogehalt. Das hat den Hintergrund, dass bei der Umrechnung auf das Nettogehalt Aspekte wie Lohnsteuerklasse, Bundesland, Rentenversicherungspflicht und sonstige Lohnsteuerabzugsmerkmale mitbedacht werden müssen, und diese in ihrer Höhe verschieden sein können. Wer aber zum Zwecke der Information eine Umrechnung auf das eigene Nettogehalt machen möchte, kann dafür den Brutto-Netto-Rechner verwenden.

    Aktueller Mindestlohn und Ausblick


    ‌Seit 1. Januar 2020 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,35 Euro brutto. Ein Überblick über die Entwicklung des Mindestlohns:


    ‌Empfehlung der Mindestlohnkommission für die nächsten Jahre:


    ‌Stufenweiser Anstieg auf 10,45 Euro brutto

    ‌Mindestlohn: Anpassung, Kontrollen und Strafen


    Mindestlohnkommission


    ‌Die Mindestlohnkommission besteht aus neun Personen. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es gibt einen Vorsitzenden und acht weitere Mitglieder. Sechs dieser Mitglieder haben Stimmrecht und setzen sich zusammen aus drei Gewerkschafsvertretern und drei Arbeitgebervertretern. Die zwei übrigen sind stimmlos, bringen wissenschaftliche Fachkenntnisse mit und üben eine rein beratende Funktion aus.
    ‌Alle fünf Jahre wird die Kommission neu berufen; in der Regel richtet sich die Bundesregierung nach Empfehlungen der Spitzenorganisationen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

    Anpassung des Mindestlohns


    ‌Die Mindestlohnkommission schlägt der Bundesregierung im Zwei-Jahres-Takt eine neue Höhe des Mindestlohns vor. Zuvor prüft sie die momentane Situation in Hinblick darauf, welche Höhe des Mindestlohns für faire Wettbewerbsbedingungen sorgt und Arbeitnehmern einen Mindestschutz gewährt. Orientierung bietet dabei die Entwicklung der Tariflöhne. Empfehlungen der Mindestlohnkommission können von der Bundesregierung entweder angenommen und umgesetzt oder abgelehnt werden. Eine Veränderung der Höhe ist nicht möglich. Dieser Umstand dient dazu, Eingriffe der Politik in die Tarifautonomie zu verhindern.
    Vorsitzender: Jan Zilius  
    ‌Gewerkschaftsvertreter: Andrea Kocsis, Robert Feiger, Stefan Körzell 
    ‌Arbeitgebervertreter: Brigitte Faust, Steffen Kampeter, Karl-Sebastian Schulte 
    Wissenschaftliche Mitglieder: Lars Feld, Claudia Weinkopf

    Wer kontrolliert?


    ‌Da sich nicht alle Arbeitgeber an die gesetzliche Vorgabe des Mindestlohns halten, gibt es den Zoll als Kontrollorgan. Aufgabe des Zolls ist es, entsprechende Verstöße aufzudecken und zu ahnden. 

    ‌2017 fand man im Rahmen einer Langzeitstudie heraus, dass im Vorjahr etwa 1,8 Millionen Menschen – trotz Anspruchs auf Mindestlohn – zu wenig bezahlt wurde. Grund dafür sind unter anderem Tricks von Arbeitgebern:

  • Kosten von Arbeitsmaterial oder Arbeitskleidung werden vom Lohn abgezogen
  • Überstunden werden nicht ausbezahlt
  • Trinkgeld wird mit dem Gehalt verrechnet
  • Einsatzzeiten, in denen nichts zu tun ist, werden nicht bezahlt

  • ‌‌Insbesondere betroffen sind Beschäftigte in kleinen Firmen, und Personen, die Minijobs nachkommen. ‌

    Was passiert bei Verstößen?


    ‌Eine Abteilung des Zolls, die sogenannte „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ führt Kontrollen durch. Ziel ist es, schwarze Schafe zu erwischen und ihnen ein Bußgeld aufzubrummen. Der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ ist es erlaubt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten und Befragungen durchzuführen. Des Weiteren ist es den Zollbeamten gestattet, Personalien aufzunehmen und aktives Mitwirken des Arbeitgebers zu verlangen. Dieser ist verpflichtet, sämtliche relevante Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen etwa Einsatzpläne, Lohnabrechnungen oder Arbeitsverträge.

    Strafen


    ‌Wird ein Verstoß nachgewiesen, droht eine Geldbuße von bis zu einer halben Million Euro. Zudem kann es zu weiteren Strafen für Unternehmer kommen, beispielsweise ein Ausschluss bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    Auftragsgeberhaftung


    ‌In Zusammenhang mit der Auszahlung des Mindestlohns ist die Auftragsgeberhaftung zu beachten. Im Arbeitgeber-Entsendegesetz (AentG) ist nämlich verankert, dass Unternehmen, die einem anderen Unternehmen einen Arbeitsauftrag erteilen, haftbar sind, wenn dort die Zahlung des Mindestlohns nicht eingehalten wird. Das bedeutet eine bürokratische Belastung und einen erhöhten Kostenaufwand, da beispielsweise Bestätigungen von Auftragnehmern gefordert werden müssen.

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    Mindestlohn – Recht einfach erklärt

    Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?

    Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 9,35 Euro und soll bis 2022 auf über 10 Euro ansteigen. Es gibt auch Branchenmindestlöhne. Diese sind, je nach Branche, gleich hoch oder höher als der gesetzliche Mindestlohn. 

    ‌Weiterlesen: Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?

    Für wen gilt der Mindestlohn und für wen nicht?

    Grundsätzlich hat jeder volljährige Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings gibt es Ausnahmen, für die der Mindestlohn nicht gilt. Zum Beispiel Auszubildende oder ehemalige Langzeitarbeitslose, in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit.

    ‌Weiterlesen: Für wen gilt der Mindestlohn und für wen nicht?

    Wie kann ich den Mindestlohn berechnen?

    Sie sind unsicher, ob Sie über oder unter dem Mindestlohn verdienen? Dann können Sie den Mindestlohnrechner benutzen, um Ihr tatsächliches Monatsgehalt zu berechnen. Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen die Mindestlohn-Hotline zur Verfügung. 

    ‌Weiterlesen: Wie kann ich den Mindestlohn berechnen?

    Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber zu wenig zahlt?

    Sie wenden sich mit Ihrem Verdacht an die Mindestlohn-Hotline. Diese steht Ihnen mit Informationen zur Seite. Die Rufnummer lautet: 030 60 28 00 28. Bei mutmaßlichem Verstoß wird in der Folge der Zoll aktiv.

    ‌Weiterlesen: Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber zu wenig zahlt?

    Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

    Die Zollbehörde ist dafür zuständig. Es gibt eine Abteilung, die heißt Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Diese kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns, deckt Verstöße auf und verhängt Strafen. 

    ‌Weiterlesen: Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

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