Beispiel für Lohnsteuerklassen und Geld © Adobe Stock | Marco2811

Lohnsteuerklassen – das Wichtigste auf einen Blick

Neben der Höhe des Bruttogehalts entscheidet die Lohnsteuerklasse maßgeblich darüber, wie viel Nettoeinkommen ein Arbeitnehmer monatlich auf sein Konto überwiesen bekommt. Lesen Sie hier, wie sich die einzelnen Lohnsteuerklassen unterscheiden und was Sie über einen eventuellen Lohnsteuerklassenwechsel wissen sollten.
Die Lohnsteuerklassen sind für jeden Arbeitnehmer von Bedeutung. Das ergibt sich aus dem Verfahren, nach dem die Einkommensteuer bei nichtselbständigen Tätigkeiten erhoben wird. Arbeitnehmer zahlen ihre Einkommensteuer nicht erst nachträglich für ein bestimmtes Kalenderjahr auf Basis des tatsächlich erzielten Einkommens. Vielmehr werden von den Arbeitgebern im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung Monat für Monat Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt abgeführt.

‌Dasselbe gilt auch für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Zusammen mit den Sozialabgaben machen diese monatlichen Steuervorauszahlungen den Unterschied zwischen dem monatlichen Brutto- und Nettoeinkommen aus. Ähnlich verhält es sich bei Selbständigen, die während des laufenden Jahres ebenfalls regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen leisten müssen.

Lohnsteuerklasse berücksichtigt familiäre Situation des Arbeitnehmers


‌Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer variiert individuell und hängt neben dem Bruttoeinkommen maßgeblich von der familiären Situation des Arbeitnehmers und den sich daraus ergebenden Freibeträgen ab. Deshalb wurden in Deutschland bereits vor dem Zweiten Weltkrieg verschiedene Lohnsteuerklassen eingeführt. Mit kleineren Modifikationen wurde dieses System bis heute beibehalten.

‌Die einzelnen Lohnsteuerklassen berücksichtigen jeweils unterschiedliche Familiensituationen und somit auch unterschiedliche steuerliche Freibeträge. Jeder Arbeitnehmer wird in die Lohnsteuerklasse eingruppiert, die seiner familiären Situation entspricht. Daraus ergibt sich dann wiederum die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzuges.

Von der Lohnsteuerkarte zu den "ELStAM"


‌Seit 1925 erhielten Arbeitnehmer in Deutschland für jedes Kalenderjahr eine sogenannte Lohnsteuerkarte, die dem Arbeitgeber vorzulegen war. Darauf waren alle für die Lohnt- oder Gehaltsabrechnung relevanten steuerlichen Merkmale eingetragen. Neben der Lohnsteuerklasse gehören dazu auch die Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft, die Zahl der Kinderfreibeträge und gegebenenfalls weitere individuelle Freibeträge. Inzwischen wurde die aus farbigem Karton hergestellte und letztmalig für 2010 ausgegebene Lohnsteuerkarte durch die sogenannte elektronische Lohnsteuerkarte abgelöst. Dabei handelt es sich um einen Datensatz, der die zuvor auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben enthält und auch als "elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale" bezeichnet wird.

‌In der Praxis wird dieser etwas sperrige Begriff häufig durch die Abkürzung "ELStAM" ersetzt. Üblicherweise werden Ihre Lohnsteuermerkmale auch auf den monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen ausgewiesen. Prüfen Sie diese Angaben auf jeden Fall immer wieder selbst und kontaktieren Sie Ihr Finanzamt oder Ihren Steuerberater, wenn Sie feststellen, dass etwas nicht stimmt. Anderenfalls kann es geschehen, dass Sie monatlich zu wenig Nettoeinkommen erhalten – oder Sie riskieren spätere Einkommensteuernachzahlungen.
Hinweis:
Welche Lohnsteuerabzugsmerkmale gibt es?
‌– Die Lohnsteuerklasse
‌– Kirchensteuermerkmal
‌– Die Zahl der Kinderfreibeträge
‌– ggf. Lohnsteuerfreibeträge

Lohnsteuerklassen-Definition und Lohnsteuerklassen-Übersicht:


Welche Steuerklassen gibt es und was sind die Unterschiede?


‌Insgesamt gibt es heute in Deutschland sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Sie werden mit römischen Ziffern von I bis VI bezeichnet. Die Zuordnung zu den Steuerklassen I bis V erfolgt auf Basis der individuellen Familiensituation nach den folgenden Prinzipien:

Lohnsteuerklasse I:

Alleinstehende Arbeitnehmer werden automatisch der Steuerklasse I zugeordnet. Neben Ledigen, Geschiedenen und Verwitweten gilt sie auch für Verheiratete oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sofern diese dauerhaft voneinander getrennt leben.

Lohnsteuerklasse II:

Die Lohnsteuerklasse II ist Alleinerziehenden vorbehalten. Im Vergleich zur Lohnsteuerklasse I enthält sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der im Jahr 2020 beispielsweise für das erste Kind 1908 Euro sowie für jedes weitere Kind 240 Euro beträgt. Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse II erhält also bei gleichem Bruttoeinkommen netto etwas mehr als in Steuerklasse I.

Lohnsteuerklasse III:

Die Steuerklasse III können Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner wählen, wenn sie steuerlich zusammen veranlagt werden und der andere Partner die Steuerklasse V gewählt hat. In der Steuerklasse III sind die Abzüge deutlich geringer als in den Steuerklassen I und IV, vor allem aber im Vergleich zur Steuerklasse V, weil hier der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Verwitwete dürfen die Steuerklasse III im Jahr des Todes ihres Partners sowie im darauffolgenden Kalenderjahr beibehalten.

Lohnsteuerklasse IV:

Die Lohnsteuerklasse IV gilt für Verheiratete oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften, wenn der andere Partner ebenfalls die Steuerklasse IV gewählt hat. In diesen Fällen werden die Lohnsteuerabzüge für beide Partner gleich berechnet. Die steuerlichen Abzüge in der Lohnsteuerklasse IV entsprechen denen der Lohnsteuerklasse I.

Lohnsteuerklasse V:

Der Lohnsteuerklasse V werden Verheiratete und eingetragene Lebenspartner dann zugeordnet, wenn der andere Partner die Steuerklasse III gewählt hat. Sie ist mit relativ hohen Abzügen verbunden, weil sie im Unterschied zu den Steuerklassen I bis IV keinen Grundfreibetrag enthält.

Ein gemeinsames Merkmal der Lohnsteuerklassen I und II ist, dass die Zuordnung hier ausschließlich nach den festgelegten Kriterien erfolgt und die Steuerpflichtigen keine Möglichkeit haben, eine andere Steuerklasse für dieselbe Tätigkeit zu wählen. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu den Steuerklassen III bis V, die ausschließlich Verheirateten oder Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten sind und die Wahlmöglichkeit zwischen einer Kombination der Steuerklassen III und V beziehungsweise IV und IV bieten.

Sonderfall Lohnsteuerklasse VI

Eine gewisse Sonderstellung innerhalb dieses Systems nimmt die Lohnsteuerklasse VI ein. Für diese Steuerklasse ist die familiäre Situation irrelevant. Sie ist für jene Arbeitnehmer vorgesehen, die mehreren sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten parallel nachgehen. Ganz gleich, um wie viele Tätigkeiten es sich dabei insgesamt handelt, der zweite und gegebenenfalls alle weiteren Jobs werden stets in die Lohnsteuerklasse VI eingestuft. In der Steuerklasse VI sind die Lohnsteuerabzüge am höchsten, weil hier im Unterschied zu den anderen Steuerklassen keine Freibeträge berücksichtigt werden. Falls Sie mehrere Jobs haben, sollten Sie deshalb darauf achten, dass für ihren Hauptjob mit dem höchsten monatlichen Bruttoeinkommen ihre individuelle Steuerklasse zugrunde gelegt wird und die anderen Jobs, in denen Sie geringere Bruttoeinkünfte erzielen, nach Steuerklasse VI besteuert werden.
Beispiel:
Ein lediger Arbeitnehmer ist in Vollzeit als kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen tätig. Darüber hinaus arbeitet er abends und samstags noch für eine Hausverwaltung und hilft in einem Supermarkt aus. Für ihn gelten folgende Lohnsteuerklassen:

‌Vollzeittätigkeit als kaufmännischer Angestellter: I

‌Hausmeisterjob: VI

‌Aushilfe im Supermarkt: VI
Hinweis:
Welche Lohnsteuerklasse gilt für wen?

‌Alleinstehende: Lohnsteuerklasse I

‌Alleinerziehende: Lohnsteuerklasse II

‌Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften: Lohnsteuerklasse III, IV, V

‌Zweit- und Nebenjobs: Lohnsteuerklasse VI

Wann ändert sich Ihre Lohnsteuerklasse?


‌Da die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse sich nach der familiären Situation richtet, hat eine Änderung Ihrer Familienverhältnisse in der Regel auch Auswirkungen auf Ihre Steuerklasse. So kommt beispielsweise ein Wechsel aus der Steuerklasse I in eine der Steuerklassen III, IV oder V in Betracht, wenn Sie heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen. Umgekehrt steht ein Wechsel in die Steuerklasse I an, wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner verstorben ist, wenn Sie sich voneinander getrennt haben oder wenn die Ehe beziehungsweise Partnerschaft geschieden wurde.

‌Alleinstehende, die ein Kind bekommen, wechseln aus der Steuerklasse I in die Steuerklasse II. Eine Ausnahme bildet die Einstufung in die Steuerklasse VI, die bei jeder weiteren steuer- und sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit neben Ihrem Hauptberuf unabhängig von Ihrer Familiensituation erfolgt.

Wahlmöglichkeiten für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner


‌Wenn Sie durch die Heirat oder durch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor der Wahl stehen, ob Sie die Kombination der Steuerklassen III und V wählen oder ob beide Partner der Steuerklasse IV zugeordnet werden sollen, spielt vor allem die Höhe der Einkommen eine Rolle. Die Kombination der Lohnsteuerklassen III und V empfiehlt sich immer dann, wenn die Einkommen beider Partner sich erheblich unterscheiden. Vor allem dann, wenn ein Partner – beispielsweise wegen der Kinderbetreuung – gar nicht oder nur in Teilzeit arbeitet, kann diese Option interessant sein. Sie führt dann dazu, dass der Familie monatlich mehr Nettoeinkommen zur Verfügung steht als bei einer Eingruppierung in Steuerklasse IV. Grund dafür ist das sogenannte Ehegattensplitting im deutschen Steuerrecht.
Beispiel:
Ein Ehepaar mit ähnlich hohen Einkommen hatte sich für die Steuerklassenkombination IV/IV entschieden, erwartet aber nun ein Kind. Die Ehefrau möchte das Kind in den ersten drei Jahren zu Hause selbst betreuen und in dieser Zeit keine Berufstätigkeit ausüben. Es empfiehlt sich ein Lohnsteuerklassenwechsel, sodass der Ehemann in Steuerklasse III und die Ehefrau in Steuerklasse V eingruppiert wird. Dadurch werden die Grundfreibeträge beider Ehepartner beim Ehemann angerechnet, während die theoretisch höhere Steuerbelastung der Ehefrau in diesem Fall keine Rolle spielt, da sie vorübergehend nicht berufstätig ist.

Wie funktioniert das Splittingverfahren?


‌Das Splittingverfahren, auch als Ehegattensplitting bezeichnet, kann bei Ehepartnern angewandt werden, wenn sie sich für die gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden haben. Die Steuer wird dann nach dem folgenden Schema berechnet: Zuerst wird das zu versteuernde Einkommen ermittelt und anschließend halbiert und abgerundet. Auf Basis des abgerundeten halbierten Betrages wird nun ein Einkommensteuerbetrag errechnet. Dieser wird wiederum verdoppelt und ergibt so denjenigen Steuerbetrag, welchen die beiden Ehepartner zu entrichten haben. Trennt sich ein Paar, so könne beide Partner bis zum Ende des laufenden Jahres noch in der bisherigen Steuerklasse bleiben und von den Vorteilen des Splittings profitieren.

Bei geringen Einkommensunterschieden ist IV/IV die bessere Wahl


‌Verdienen beide Partner dagegen gleich viel oder ist der Einkommensunterschied zwischen ihnen nur gering, ist es besser, wenn beide die Steuerklasse IV wählen. Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2010 für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner neben den beiden Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV noch eine dritte Option, die Steuerklasse IV mit Faktor. Mit dem Faktor wird der Splittingvorteil vom Finanzamt schon im Verlauf des Jahres berücksichtigt und eine ausgeglichenere Verteilung der Lohnsteuerlast auf beide Partner angestrebt. Wie sich die Wahl einer bestimmten Steuerklasse für Sie auswirkt und welche Steuerklassenkombination in Ihrem Fall die sinnvollste ist, können Sie relativ einfach durch einen Lohnsteuerklassen-Vergleich mithilfe eines Steuerklassenrechners ermitteln.

‌Seit 2018 werden Paare nach der Heirat vom Finanzamt übrigens zunächst automatisch in die Lohnsteuerklasse IV eingestuft. Wenn Sie die Steuerklassenkombination III/V oder V/III beziehungsweise die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor wählen möchten, müssen Sie dies also rechtzeitig beim Finanzamt beantragen.

Das Wichtigste zum Faktorverfahren in Kürze


‌Bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V ergeben sich für den in Klasse III eingruppierten Partner relativ geringe, für den in Klasse V eingestuften Partner dagegen relativ hohe Abzüge. Dies liegt daran, dass die Grundfreibeträge beider Partner dem Partner in Steuerklasse III angerechnet werden. Sofern der Partner in der Steuerklasse V gerade keiner Berufstätigkeit nachgeht, stellt dies normalerweise kein Problem dar. Wird jedoch eine vergleichsweise niedrig vergütete Tätigkeit oder eine Teilzeittätigkeit ausgeübt, dann wirkt es für den Partner in Steuerklasse V oftmals besonders frustrierend, dass ihm von seinem geringeren Bruttoeinkommen netto auch noch weniger übrig bleibt.

‌Für diese Fälle bietet die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor eine interessante Alternative. Sie berücksichtigt die Freibeträge beim Lohnsteuerabzug bei beiden Partnern und verteilt damit die Lohnsteuerlast gerechter auf beide. Hierzu errechnet das Finanzamt für jeden Partner einen individuellen Faktor, der kleiner ist als 1. Mit diesem Faktor wird die abgezogene Lohnsteuer gemindert. Möchte ein Paar das Faktorverfahren nutzen, müssen beide Partner dies gemeinsam beim Finanzamt beantragen und dabei angeben, wie hoch die Löhne beziehungsweise Gehälter im Kalenderjahr voraussichtlich sein werden. Ist die Einstufung in die Steuerklasse IV mit Faktor erfolgt, so gilt sie jeweils für zwei Jahre. Danach muss sie wieder neu beantragt werden.

‌Paare, die die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor gewählt haben, müssen in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Der Unterschied zwischen dem unterjährigen Lohnsteuerabzug und der tatsächlichen Steuerschuld für das Gesamtjahr ist bei diesem Verfahren relativ gering, sodass hohe Steuernachzahlungen nicht zu befürchten sind. Umgekehrt ist allerdings auch nicht mit höheren Steuererstattungen durch das Finanzamt zu rechnen.

Was gibt es bei einem Steuerklassenwechsel zu beachten?


‌Die Entscheidung für eine bestimmte Steuerklassenkombination ist nicht unwiderruflich. Sie können Sie also auch ändern, wenn sich die für Ihre Steuerklassenwahl maßgeblichen Rahmenbedingungen geändert haben, sodass nun eine andere Steuerklassenkombination günstiger für Sie ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich das Einkommen eines Partners ändert, wenn die Arbeitszeit reduziert oder aufgestockt wird, wenn Elternzeit genommen wird oder wenn darüber hinaus ein Partner der Kinder wegen längerer Zeit zu Hause bleibt. Bis 2019 war ein Wechsel der Lohnsteuerklasse für Paare nur einmal jährlich möglich. Diese Beschränkung ist mit Beginn des Jahres 2020 entfallen.

Wie läuft ein Steuerklassenwechsel ab?

Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist relativ unkompliziert. Besorgen Sie sich dafür zuerst das entsprechende Formular von Ihrem Finanzamt oder laden Sie es sich von dessen Website herunter. Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es dann entweder per Post an das Finanzamt oder bringen Sie es persönlich dorthin. Sofern der Antrag auf einen Wechsel in die Steuerklassen III und V nicht von beiden Ehe- oder Lebenspartnern gemeinsam gestellt und von beiden unterschrieben wird, muss derjenige, der den Antrag stellt, dafür eine Vollmacht des anderen Partners vorweisen.

‌Umgekehrt gilt jedoch seit 2018, dass ein Wechsel aus einer der beiden Steuerklassen III und V in die Steuerklasse IV auch von einem Partner allein und ohne Zustimmung des anderen Partners beantragt werden kann. In diesem Fall werden dann beide Partner der Steuerklasse IV zugeordnet. Der Lohnsteuerklassenwechsel wird spätestens in dem Monat wirksam, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt. Mit einer Änderung der Lohnsteuerklasse müssen Sie allerdings nicht bis zum letztmöglichen Termin warten, sondern können entsprechende Anträge auch schon im Voraus stellen. Sollten Sie bereits absehen können, dass Sie im kommenden Jahr eine andere Steuerklassenkombination wählen möchten, können Sie den entsprechenden Antrag bereits ab 1. Oktober des laufenden Jahres stellen. Dies gilt auch für andere absehbare Änderungen Ihrer persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale, etwa bei individuellen Freibeträgen.

Was Paare über die Lohnsteuerklassen bei Trennung und Scheidung wissen müssen


‌Entschließt sich ein Paar, dauerhaft getrennt zu leben, so zieht dies in jedem Fall eine Änderung der Lohnsteuerklasse nach sich. Spätestens mit Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres werden beide Ex-Partner in die Lohnsteuerklasse I eingruppiert. Lebt ein minderjähriges Kind mit einem der beiden Ex-Partner im selben Haushalt und ist auch dort gemeldet, so wird derjenige der Lohnsteuerklasse II zugeordnet. Für den Rest des Kalenderjahres, in dem es zur Trennung kam, dürften beide Partner noch ihre bisherige Steuerklasse beibehalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Trennung bereits zu Jahresbeginn oder erst kurz vor Jahresende erfolgt ist.

‌Zudem können sich beide in diesem Jahr noch zusammen veranlagen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass derjenige, der dies wünscht, seinem Ex-Partner damit verbundene steuerliche Nachteile für den Zeitraum von der Trennung bis zum Jahresende ausgleicht.
Beispiel:
Ein Ehepaar mit der Steuerklassenkombination III/V hat im März 2020 beschlossen, sich zu trennen. Das gemeinsame Kind soll künftig beim Vater leben. Es ergeben sich folgende Konsequenzen für die Steuerklassenzuordnung:

‌- Für den Rest des Jahres 2020 dürfen beide Ex-Partner die bisherigen Steuerklassen beibehalten.

‌- Spätestens ab 1. Januar 2021 wird die Frau der Steuerklasse I und der Mann der Steuerklasse II zugeordnet.

Wie ein Steuerklassenwechsel Elterngeld und andere Sozialleistungen erhöhen kann


‌Paare, die sich für die Lohnsteuerklassen III und V entschieden haben, sollten vorausschauend planen. Denn für eine Reihe von Sozialleistungen ist die Höhe des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens eine zentrale Berechnungsgrundlage. Falls Sie beispielsweise in der Lohnsteuerklasse V eingruppiert sind und damit rechnen, in absehbarer Zeit Elterngeld zu beziehen, sollten Sie vorher in die Steuerklasse III wechseln. Da das sich die Höhe des Elterngeldes nach dem durchschnittlichen Nettogehalt in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt richtet, können Sie auf diese Weise ein deutlich höheres Elterngeld beziehen als wenn Sie in Steuerklasse V bleiben würden. Inwieweit dieser Effekt insgesamt zu einem Vorteil führt, der die Nachteile durch die höhere Besteuerung des einkommensstärkeren Partners in der Lohnsteuerklasse V übersteigt, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen. Möchten Sie diese Möglichkeit nutzen, dürfen Sie keine Zeit verlieren. Denn der Steuerklassenwechsel muss in diesem Fall spätestens sieben Monate vor dem Beginn des gesetzlichen Mutterschutzes beantragt werden.

‌Steht die Schwangerschaft fest, sollten Sie den Antrag deshalb umgehend beim Finanzamt einreichen. Da verschiedene andere Sozialleistungen – beispielsweise das Arbeitslosen- und das Kurzarbeitergelt oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld –ebenfalls auf Basis des Nettogehalts bemessen werden, kann sich ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse III auch dann lohnen, wenn Sie demnächst mit Kurzarbeit oder sogar mit einem Jobverlust rechnen müssen. Auch in diesen Fällen sind jeweils unterschiedliche Fristen zu beachten, sodass sie den Antrag nicht zu spät stellen sollten.

Lohnsteuerklassen – Recht einfach erklärt

Wer braucht eine Lohnsteuerklasse?

Alle Arbeitnehmer, die eine nichtselbständige steuerpflichtige Tätigkeit ausüben, werden dafür einer bestimmten Lohnsteuerklasse zugeordnet.

Welche Bedeutung hat die Lohnsteuerklasse?

Durch die Lohnsteuerklasse wird geregelt, wie hoch der Lohnsteuerabzug ist, den der Arbeitgeber von den monatlichen Lohn- beziehungsweise Gehaltszahlungen an das Finanzamt abzuführen hat. Bei gleichem Bruttoeinkommen kann das Nettoeinkommen somit in Abhängigkeit von der Steuerklasse unterschiedlich hoch sein.

Wovon hängt es ab, welcher Lohnsteuerklasse jemand zugeordnet wird?

Die Zuordnung zu einer der Lohnsteuerklassen I bis V hängt von der familiären Situation des Steuerpflichtigen ab. Dabei gilt die Lohnsteuerklasse I für Alleinstehende und die Lohnsteuerklasse II für Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind, das mit ihnen im selben Haushalt lebt. Die Lohnsteuerklassen III, IV und V sind Verheirateten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten. Die Lohnsteuerklasse VI ist für ein eventuelles zweites und jedes weitere Arbeitsverhältnis anzuwenden.

‌Weiterlesen: Lohnsteuerklasse berücksichtigt familiäre Situation des Arbeitnehmers

Kann man zwischen unterschiedlichen Lohnsteuerklassen wählen?

Das ist nur in bestimmten Fällen möglich: Verheiratete und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften haben die Wahl zwischen einer Kombination der Steuerklassen III und V und einer Zuordnung beider Partner zur Lohnsteuerklasse IV beziehungsweise zur Lohnsteuerklasse IV mit Faktor.

‌Weiterlesen: Lohnsteuerklassen-Definition und Lohnsteuerklassen-Übersicht

Welche Auswirkungen hat eine Trennung oder Scheidung auf die Lohnsteuerklasse?

Trennt sich ein Paar, so können beide Partner ihre bisherigen Lohnsteuerklassen noch bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres beibehalten. Spätestens im folgenden Kalenderjahr werden beide jedoch in die Lohnsteuerklasse I oder – wenn sie nunmehr als Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind in ihrem Haushalt leben – in die Lohnsteuerklasse II eingeordnet.

‌Weiterlesen: Was Paare über die Lohnsteuerklassen bei Trennung und Scheidung wissen müssen

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