Eine schwangere Frau sitzt am Schreibtisch und telefoniert. © Adobe Stock | Elnur

Besonderer Kündigungsschutz – Definition und Geltungsbereich

Besonderer Kündigungsschutz schützt bestimmte Personengruppen stärker vor einer Kündigung. Dazu zählen etwa Schwangere oder Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Der besondere wirkt unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz, wodurch sich für Arbeitnehmer ein zweistufiger Kündigungsschutz ergibt.

Besonderer und allgemeiner Kündigungsschutz


‌Ein besonderer Kündigungsschutz, auch Sonderkündigungsschutz genannt, ist ein Kündigungsschutz für Personengruppen, die als sozial besonders schutzwürdig gelten. Dazu zählen etwa Schwangere, Betriebsräte oder Schwerbehinderte. 

‌Durch den besonderen Kündigungsschutz ist es für den Arbeitgeber nur unter erschwerten Bedingungen möglich, den betreffenden Mitarbeiter zu kündigen. Der Kündigungsschutz ist dabei je nach Personengruppe unterschiedlich stark. In manchen Fällen ist für die Kündigung etwa eine behördliche Zustimmung erforderlich, in anderen ist die Kündigung grundsätzlich unzulässig und nur im absoluten Ausnahmefall möglich. 

‌Der besondere Kündigungsschutz wirkt unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz. Hat ein Arbeitnehmer sowohl allgemeinen als auch besonderen Kündigungsschutz, muss eine Kündigung die Voraussetzungen für beide erfüllen. Somit ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zweistufiger Kündigungsschutz. Auch wenn ein Schutz erlischt, kann der andere Kündigungsschutz den Arbeitnehmer vor der Kündigung bewahren.
Hinweis:
Der besondere Kündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist aber nicht vor einer Arbeitnehmerkündigung geschützt. Das heißt, es steht Arbeitnehmern trotz des besonderen Kündigungsschutzes frei, jederzeit zu kündigen.

Allgemeiner Kündigungsschutz


‌Arbeitnehmer haben dann einen allgemeinen Kündigungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Der Arbeitnehmer ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in demselben Betrieb tätig. 
  • In dem Betrieb sind nach § 23 Abs. 1 KSchG mindestens 10 Personen in Vollzeit beschäftigt.  
  • Wenn Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz genießen, ist eine Kündigung nach Paragraph 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes nur erlaubt, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn es sich dabei um eine der folgenden Kündigungsarten handelt: 

    ‌1) Verhaltensbedingte Kündigung: 
    ‌Die Kündigung kann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Hier erfahren Sie mehr zur verhaltensbedingten Kündigung

    ‌2) Personenbedingte Kündigung: 
    ‌Die Kündigung ist zulässig, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr die notwendige Eignung oder Befähigung für die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten aufweist. Hier geht’s zur personenbedingten Kündigung

    ‌3) Betriebsbedingte Kündigung: 
    ‌Diese Form der Kündigung ist durch betrieblich dringende Erfordernisse bedingt. Hier mehr zur betriebsbedingten Kündigung.

    Arten des besonderen Kündigungsschutzes


    ‌Es gibt eine Vielzahl an Personengruppen, die besonderen Kündigungsschutz haben. Dazu zählen unter anderem folgende:
  • Schwerbehinderte
  • Betriebsräte 
  • Auszubildende
  • Schwangere 
  • Arbeitnehmer, die durch Tarifvertrag „unkündbar“ sind 
  • Hinweis:
    Auch mehrfacher besonderer Kündigungsschutz ist möglich. Etwa wenn eine Frau mit Schwerbehinderung schwanger ist. Dann hat sie den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und gleichzeitig den Kündigungsschutz für Schwangere.

    Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten


    ‌Gemäß § 168 SGB IX bedarf die Kündigung bei Schwerbehinderung der Zustimmung des Integrationsamtes. Das gilt unabhängig von der konkreten Kündigungsart. Für diesen besonderen Kündigungsschutz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Arbeitnehmer ist seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung im Unternehmen tätig. 
  • Der Arbeitnehmer hat eine Schwerbehinderung (GdB von mindestens 50) oder ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt.  
  • Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung muss spätestens drei Wochen vor Kündigung erfolgt sein (BAG v. 29.11.2007 – 2 AZR 613/06). 
  • Hinweis:
    Reicht der Arbeitgeber beim Integrationsamt einen Kündigungsantrag ein, prüft diese, ob der Kündigungsgrund etwa mit der Schwerbehinderung zu tun hat. Im Weiteren hört das Integrationsamt den Arbeitnehmer zur Kündigung an. Gibt es in dem Betrieb einen Betriebsrat oder eine Schwerbehindertenvertretung, bittet das Integrationsamts sie um eine Stellungnahme.
    Ist die Schwerbehinderung nicht offenkundig, z.B. durch einen Rollstuhl, müssen Arbeitnehmer diese nachweisen, damit sie besonderen Kündigungsschutz erhalten. Gemäß § 152 Abs. 5 SGB IX können die Arbeitnehmer beim Versorgungsamt einen Behindertenausweis beantragen. Arbeitnehmer, die einen Behinderungsgrad von über 30 haben, können sich unter Umständen mit Schwerbehinderten gleichstellen lassen. Bei Genehmigung ihres Antrags bekommen sie einen Gleichstellungsbescheid, wodurch sie ebenfalls den besonderen Kündigungsschutz erhalten.
    Hinweis:
    Hat der Arbeitnehmer den Nachweis der Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung noch nicht erbracht, hat er drei Wochen Zeit, das nachzuholen. In diesem Fall greift der Sonderkündigungsschutz und der Arbeitgeber muss nachträglich das Integrationsamt um Zustimmung zur Kündigung ersuchen.

    Besonderer Kündigungsschutz bei Betriebsräten


    ‌Gemäß § 15 Abs. 1 KSchG haben Mitglieder des Betriebsrats einen besonderen Kündigungsschutz, der sie vor ordentlichen Kündigungen schützt. Der Kündigungsschutz besteht auch nach Beendigung der Amtszeit für ein Jahr fort. 

    ‌Hat der Arbeitgeber Gründe, die ihn zu einer Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigen, hat er nach § 103 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Verweigert ihm der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber einen Antrag an das Arbeitsgericht stellen, das daraufhin über die Zulässigkeit der Kündigung entscheidet.

    Besonderer Kündigungsschutz bei Auszubildenden


    ‌Der besondere Kündigungsschutz von Auszubildenden beginnt nach Ablauf der Probezeit. Diese beträgt gemäß § 20 BBiG zwischen 1 und 4 Monate. 

    ‌Der Kündigungsschutz bewirkt, dass Auszubildende gemäß § 22 BBiG nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden können. Dabei gilt, dass der Arbeitgeber den wichtigen Grund bei Kündigung angeben muss. Liegt der Kündigungsgrund außerhalb des Einflussbereiches des Auszubildenden, kann dieser nach § 23 BBiG Schadensersatz fordern.
    Hinweis:
    Tritt ein wichtiger Grund auf, der den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, hat er ab Kenntnisnahme des Grundes zwei Wochen Zeit, um die Kündigung durchzuführen. Danach ist sie automatisch unzulässig.

    Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangeren


    ‌Für Schwangere und Mütter gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der folgendermaßen gestaltet ist:
  • Nach § 17 MuSchG dürfen Frauen während ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden.  
  • Nach der Entbindung gilt eine Schutzfrist von mindestens vier Monaten, in denen eine Kündigung unzulässig ist.  
  • Haben Frauen nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, darf der Arbeitgeber ihnen in den darauffolgenden vier Monaten nicht kündigen. 
  • Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist die Bekanntgabe der Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.
    Hinweis:
    Im absoluten Ausnahmefall ist die Kündigung trotz besonderem Kündigungsschutz zulässig, wenn der Kündigungsgrund nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt steht. Dabei ist erforderlich, dass die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz ihr Einverständnis zur Kündigung gibt. Ein denkbarer Grund ist etwa eine straftätliche Handlung der Frau.

    Besonderer Kündigungsschutz in der Elternzeit


    ‌Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind, dürfen gemäß § 18 BEEG nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz wirkt dabei schon vor Beginn der Elternzeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer bekannt gibt, dass er in Elternzeit geht. Dabei gelten folgende Fristen:
  • Ist das Kind unter 3 Jahre alt, wirkt der Kündigungsschutz frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. 
  • Ist das Kind zwischen 3 und 7 Jahre alt, wirkt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. 
  • Hinweis:
    Die Kündigung kann unter besonderen Umständen von der obersten für Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Das ist aber nur im absoluten Ausnahmefall möglich, etwa bei Schließung des gesamten Betriebs.

    Besonderer Kündigungsschutz nach Tarifvertrag


    ‌Es gibt Tarifverträge, die ältere Arbeitnehmer vor einer Kündigung schützen. Oftmals sind darin 50 oder 55 Jahre die Schwelle, ab der die Mitarbeiter als „unkündbar“ gelten. 

    ‌Wichtig in diesem Zusammenhang sind Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst. Beispielsweise sieht § 34 Abs. 2 TVöD vor, dass Arbeitnehmer, die mehr als 15 Jahre in dem Betrieb beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind, nicht ordentlich gekündigt werden dürfen. Das heißt, eine Kündigung ist nur aus besonderen Gründen möglich, etwa bei Diebstahl am Arbeitsplatz, bei Betrug oder bei Betriebsstillegung.
    Hinweis:
    War der Arbeitnehmer zwar mehr als 15 Jahre beschäftigt, aber bei unterschiedlichen Arbeitgebern, zählen die Zeiten trotzdem zusammen, wenn der Tarifvertrag in beiden Beschäftigungen Geltung hatte.

    Kündigung trotz besonderem Kündigungsschutz


    ‌Eine Kündigung muss sowohl formale als auch inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, damit sie zulässig ist. Durch den besonderen Kündigungsschutz kommen noch mehr Voraussetzungen hinzu, die abhängig von der Art des Kündigungsschutzes sind. 

    ‌Formale Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt sein müssen, sind folgende:
  • Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB in Schriftform erfolgen.  
  • Die jeweilige Kündigungsfrist muss eingehalten werden. 
  • Gibt es einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor der Kündigung anhören.  
  • Die Kündigungserklärung hat eine handschriftliche Unterschrift zu enthalten. 
  • Zusätzlich sind die Bedingungen des Kündigungsschutzes zu erfüllen. Handelt es sich beispielsweise um einen Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, der auch allgemeinen Kündigungsschutz genießt, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
  • Die Kündigung muss gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein und somit entweder verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt erfolgen. Dabei hat die Kündigung die Bedingungen zu erfüllen, die die jeweilige Kündigungsart erfordert. 
  • Der Arbeitgeber hat nach § 168 SGB IX vor der Kündigung die Erlaubnis des Integrationsamtes einzuholen. 
  • Die Kündigungsfrist muss mindestens 4 Wochen betragen.  
  • Gibt es in dem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung, hat der Arbeitgeber diese vor der Kündigung anzuhören. (Nach § 177 Abs. 1 SGB IX muss es ab 5 Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung eine entsprechende Vertretung geben.) 
  • Kündigungsschutzklage


    ‌Erhält ein Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz eine Kündigung, stehen die Chancen gut, dass diese unzulässig ist. Er sollte sich in jedem Fall an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der die Kündigung auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. Hält der Anwalt die Kündigung aus formalen oder inhaltlichen Gründen für unwirksam, sollte der Arbeitnehmer die Möglichkeit ergreifen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
    Hinweis:
    Nach Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer gemäß § 4 KSchG drei Wochen Zeit, um dagegen zu klagen. Tut er das nicht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
    Sie haben eine Kündigung bekommen und möchten dagegen vorgehen? Hier erfahren Sie mehr zur Kündigungsschutzklage.

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    Besonderen Kündigungsschutz umgehen – Aufhebungsvertrag


    • ‌Die Kündigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz ist in vielen Fällen nicht möglich oder mit erheblichen Hürden verbunden. Möchte der Arbeitgeber einen Mitarbeiter loswerden, eine Kündigung würde aber nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, kann er ihm einen Aufhebungsvertrag anbieten. 

      ‌Ein Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung, bei der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsvertrags einigen. Dabei gelten keine Kündigungsbedingungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen alle Bedingungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Aufhebungsvertrags fest.
    Hinweis:
    Hat der Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz, besitzt er eine gute Verhandlungsbasis. Er muss dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen und sollte sich im Klaren sein, dass er mit einer Zustimmung sein Recht auf eine Kündigungsschutzklage aufgibt. Möchte er das Arbeitsverhältnis aber ebenfalls auflösen, sollte er in jedem Fall eine hohe Abfindung sowie ein gutes Arbeitszeugnis verlangen.

    Besonderen Kündigungsschutz umgehen – Abwicklungsvertrag


    ‌Nach bereits erfolgter Kündigung des Arbeitgebers hat dieser die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen Abwicklungsvertrag anzubieten. Darunter versteht man einen Vertrag, in dem die konkreten Kündigungsbedingungen vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann, aber muss sich nicht auf einen Abwicklungsvertrag einlassen. In der Regel enthält ein Abwicklungsvertrag eine Klausel, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Im Gegenzug sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindung und ein gutes Arbeitszeugnis zu.
    Hinweis:
    Ist bereits eine Kündigungsschutzklage erfolgt, kann im Rahmen eines Abwicklungsvertrags eine Rücknahme der Klage vereinbart werden.

    Besonderer Kündigungsschutz – Recht einfach erklärt

    Was versteht man unter besonderem Kündigungsschutz?

    Besonderer Kündigungsschutz schützt Personengruppen, die als besonders schützenswert angesehen werden, stärker vor einer Kündigung. Dazu zählen beispielsweise Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung und Schwangere. Der besondere Kündigungsschutz wirkt unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz, wodurch sich in der Regel ein doppelter Schutz ergibt. 

    ‌Weiterlesen: Besonderer und allgemeiner Kündigungsschutz

    Wer genießt den allgemeinen Kündigungsschutz?

    Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmer, die seit über sechs Monaten in einem Betrieb tätig sind, in dem mindestens 10 Vollzeitmitarbeiter angestellt sind. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigung in diesem Fall sozial gerechtfertigt sein, damit sie zulässig ist. 

    ‌Weiterlesen: Allgemeiner Kündigungsschutz

    Welche Personengruppen haben besonderen Kündigungsschutz?

    Besonderen Kündigungsschutz haben Personengruppen, die als besonders schützenswert angesehen werden. Dazu zählen etwa Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, Schwangere, Auszubildende oder Personen in Elternzeit. Unter Umständen kann eine Person auch mehrfachen besonderen Kündigungsschutz haben. 

    ‌Weiterlesen: Arten des besonderen Kündigungsschutzes

    Welchen Kündigungsschutz haben Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung?

    Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben dann besonderen Kündigungsschutz, wenn sie seit mindestens sechs Monaten in dem Betrieb beschäftigt sind. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber nur erlaubt, eine Kündigung durchzuführen, wenn er zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholt. 

    ‌Weiterlesen: Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten

    Welchen Kündigungsschutz haben Schwangere?

    Der Arbeitgeber darf keine Frauen kündigen, die schwanger sind. Nach der Entbindung haben Frauen zudem eine Schutzfrist, in der sie nicht gekündigt werden dürfen. Frauen müssen den Arbeitgeber im Vorfeld nicht über die Schwangerschaft unterrichten. Der Kündigungsschutz wirkt auch nach Zugang der Kündigung. Dafür müssen Frauen ihre Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen bekanntgeben. 

    ‌Weiterlesen: Besonderer Kündigungsschutz bei Schwangeren

    Wie kann man den besonderen Kündigungsschutz umgehen?

    Der besondere Kündigungsschutz erlischt, wenn Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei gelten keinerlei Kündigungsbedingungen. 

    ‌Weiterlesen: Besonderen Kündigungsschutz umgehen – Aufhebungsvertrag

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