Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer Kündigungsschutz und sind schwer kündbar. Werden Arbeitnehmer danach entlassen oder unterschreiben einen Aufhebungsvertrag, erhalten sie manchmal eine Abfindung. Aber Vorsicht: Nicht immer haben Arbeitnehmer nach der Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Elternzeit: Abfindungszahlung bei Jobverlust
Ist ein Arbeitnehmer in Elternzeit, hat er besonderen Kündigungsschutz. Währenddessen ist eine Kündigung des Arbeitgebers nur unter strengen Voraussetzungen durchführbar. Beispielsweise bei einer Betriebsschließung. Eine einvernehmliche Beendigung ist hingegen jederzeit möglich und zwar mithilfe eines Aufhebungsvertrags. Nach der Elternzeit gelten wieder die allgemeinen Kündigungsbedingungen.
Manchmal zahlt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Das ist eine einmalige Geldzahlung, die den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigen soll. Die Zahlung einer Abfindung ist zumeist freiwillig. Szenarien, in denen Arbeitgeber üblicherweise eine Abfindung zahlen, sind folgende:
Der Arbeitgeber schlägt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag vor.
Der Arbeitgeber führt eine betriebsbedingte Kündigung durch und bietet dem Arbeitnehmer eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt. (§ 1a KSchG)
Führt der Arbeitgeber eine Kündigung durch, deren Wirksamkeit fraglich ist, kann er mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich einen Abwicklungsvertrag schließen. Darin verzichtet der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage und erhält im Gegenzug eine Abfindung.
Elternzeit
Arbeitnehmer haben nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Elternzeit. Das ist eine unbezahlte Auszeit vom Arbeitsleben. Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass die Arbeitnehmer mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen. Beide Elternteile sind unabhängig voneinander dazu berechtigt, eine Auszeit von der Arbeit zu nehmen. Der Anspruch gilt bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Bis zu zwei Jahre von dieser Zeit kann das jeweilige Elternteil zwischen dem vierten und dem achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 BEEG)
Möchte ein Arbeitnehmer in Elternzeit weiterhin seiner Arbeit nachgehen, darf er das in einem Ausmaß von bis zu 30 Stunden. Arbeitet ein Arbeitnehmer normalerweise in Vollzeit, kann er eine Verringerung seiner Arbeitsstunden auf Teilzeit beantragen. Der Arbeitgeber muss dem Antrag unter gewissen Voraussetzungen stattgeben. Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer dann, wenn nach § 15 Abs. 7 BEEG folgende Punkte zutreffen:
In dem Betrieb sind mehr als 15 Personen beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten.
Es gibt keine dagegensprechenden Gründe aus betrieblicher Sicht.
Die Arbeitszeit muss für mindestens zwei Monate verringert werden und in dieser Zeit zwischen 15 und 30 Stunden liegen.
Den Anspruch auf Teilzeit macht der Arbeitnehmer mindestens 7 Wochen vor Verringerung der Stunden geltend. Das macht er in schriftlicher Form.
Kündigung während Elternzeit: Abfindung
Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer nach § 18 BEEG besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung erfolgen. Dafür braucht es allerdings die Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz. Möglich ist eine Kündigung etwa bei einer Betriebsschließung oder wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schwer verletzt.
Für den Fall einer Betriebsschließung haben viele Unternehmen einen Sozialplan, der eine Abfindungszahlung an gekündigte Mitarbeiter vorsieht. Gibt es keinen Sozialplan, haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Erfolgt eine Kündigung, weil der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schwer verletzt, hat er keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Kündigung nach Elternzeit: Abfindung
Nach Ablauf der Elternzeit kann der Arbeitgeber jederzeit eine Kündigung durchführen. Hat der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber allerdings einen sozial gerechtfertigten Grund für die Kündigung vorweisen können. In diesem Sinn muss es eine betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. (§ 1 KSchG)
Unter einer betriebsbedingten Kündigung versteht man eine Kündigung, die aus dringenden betrieblichen Gründen geschieht. Möglich ist etwa die Schließung einer Abteilung oder eine Umstrukturierung, durch die weniger Personal benötigt wird.
Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung, hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dazu müssen nach § 1a KSchG folgende Voraussetzungen zutreffen:
Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung, hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dazu müssen nach § 1a KSchG folgende Voraussetzungen zutreffen:
Der Arbeitgeber vermerkt im Kündigungsschreiben, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt.
Der Arbeitgeber führt zudem an, dass der Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung hat.
Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage.
Aufhebungsvertrag nach Elternzeit
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auflösung des Arbeitsvertrags. Es gelten keine Kündigungsbedingungen. Die Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis endet, werden daher im Aufhebungsvertrag festgehalten. Dazu gehört der Zeitpunkt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Unterzeichnet ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, verliert er seinen Anspruch auf Kündigungsschutz.
Gründe für einen Aufhebungsvertrag
Viele Arbeitnehmer wollen nach der Elternzeit nicht in einen Vollzeitjob zurückkehren. Sie möchten mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen und wechseln deshalb von Vollzeit auf Teilzeit. Doch nicht immer haben Arbeitnehmer Anspruch auf Stundenreduzierung. Ist es beispielsweise ein kleiner Betrieb, muss der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeit nicht nachkommen.
In diesem Fall beenden viele Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, da eine Vollzeitarbeit der Kindesbetreuung entgegensteht. Das Mittel der Wahl ist häufig ein Aufhebungsvertrag. Denn dabei gibt es keine Kündigungsfrist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Beendigungszeitpunkt frei vereinbaren.
Während der Arbeitnehmer bei einer Kündigung gegebenenfalls die Arbeit wieder aufnehmen muss, bis die Kündigungsfrist ausläuft, kann das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag auch sofort beendet werden.
Während der Arbeitnehmer bei einer Kündigung gegebenenfalls die Arbeit wieder aufnehmen muss, bis die Kündigungsfrist ausläuft, kann das Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag auch sofort beendet werden.
Abfindungshöhe
Arbeitnehmer können im Zuge einer Kündigung oder durch einen Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhalten. Einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer zumeist nicht.
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag an, kann dieser in der Regel eine gute Abfindung aushandeln. Schlägt hingegen der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor, stehen die Chancen schlecht, dass er überhaupt eine Abfindung erhält.
Die Höhe einer Abfindung ist in der Regel Verhandlungssache.
Es ist sowohl bei gerichtlichen als auch außergerichtlichen Verhandlungen üblich, sich bei der Berechnung der Abfindung an dieser Formel zu orientieren. Je nach Verhandlungsgeschick und Situation kann die tatsächliche Abfindung aber auch weit höher oder niedriger ausfallen. Oftmals ist die Höhe der Abfindung auch abhängig von der jeweiligen Branche.
Anrechnung der Elternzeit
Abfindungen werden üblicherweise mit der Anzahl der Jahre berechnet, die der Arbeitnehmer in einem Betrieb tätig war. Die Elternzeit zählt dabei zur Betriebszugehörigkeit und fließt in die Berechnung mit ein.
Für die Dauer der Elternzeit wechseln viele Arbeitnehmer von Vollzeit zu Teilzeit. Kommt es währenddessen oder im Anschluss an die Elternzeit zu einer betriebsbedingten Kündigung und der Arbeitgeber zahlt nach § 1a Abs. 2 KSchG eine Abfindung, gilt es Folgendes zu beachten:
Da der Wechsel zu Teilzeitarbeit nur vorübergehend ist, muss zur Berechnung der Abfindung das vorherige Vollzeitgehalt herangezogen werden und nicht etwa das momentane Teilzeitgehalt. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass Arbeitnehmer in Elternzeit nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Arbeitnehmer.
Auch Sozialpläne müssen die Abfindung entsprechend festlegen.
Elternzeit: Arbeitslosengeld
Ein Arbeitnehmer, der nach der Elternzeit seinen Job verliert, hat in den meisten Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die wichtigsten Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes sind folgende Punkte:
Persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit: Der Arbeitsuchende meldet sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos. (§ 141 Abs. 1 SGB III)
Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitnehmer ist in der Lage mindestens 15 Wochenstunden versicherungspflichtig zu arbeiten und bemüht sich, eine Arbeitsstelle zu finden. (§ 138 SGB III)
Erfüllung der Anwartschaftszeit: Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten 30 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. (§ 142 Abs. 1 SGB III, § 143 Abs. 1 SGB III)
Ist ein Arbeitnehmer in Elternzeit, zählt diese bis zu drei Jahren zur Anwartschaftszeit. In der Elternzeit ist der Arbeitnehmer arbeitslosenversichert, sofern er zuvor gearbeitet hat. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden dabei vom Bund übernommen.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem vor der Elternzeit durchschnittlich verdienten Gehalt. Dabei gilt ein Bemessungszeitraum von einem Jahr. (§ 150 SGB)
Sind es im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage, an denen Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, erweitert sich der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre. Hat der Arbeitsuchende auch in dieser Zeit weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt, führt die Agentur für Arbeit eine fiktive Bemessung durch. Diese richtet sich nach der beruflichen Qualifikation des Arbeitsuchenden.(§ 152 SGB III)
Der Arbeitsuchende hat einen erhöhten Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er ein Kind hat. Er erhält 67 % seines früheren Nettogehalts bzw. des fiktiv bemessenen Entgelts. (§ 149 SGB III)
Arbeitslosengeld während Elternzeit
Arbeitnehmer haben während der Elternzeit Anspruch auf Elterngeld. Unter Umständen können sie zusätzlich auch Arbeitslosengeld beantragen.
Nach § 15 Abs. 4 BEEG darf ein Arbeitnehmer in Elternzeit bis zu 30 Stunden arbeiten. Ist bei seinem jetzigen Arbeitgeber eine Teilzeitanstellung nicht möglich, kann dieser dem Arbeitgeber die Erlaubnis geben, woanders eine Teilzeitstelle anzunehmen. Findet der Arbeitnehmer nun keine Teilzeitstelle, kann er Arbeitslosengeld beantragen.
Damit der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält, muss er verschiedene Punkte beachten:
1) Er muss sich arbeitsuchend melden
2) Er muss die Anwartschaftszeit erfüllen
3) Er muss für eine versicherungspflichtige Arbeit zur Verfügung stehen, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst.
Sperrzeit des Arbeitslosengeldes
Nach § 159 Abs. 1 SGB III handeln Arbeitnehmer versicherungswidrig, die ihre Arbeitslosigkeit ohne einen wichtigen Grund selbst herbeiführen. Das ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis mittels Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendet. Die Agentur für Arbeit kann daraufhin eine Sperre des Arbeitslosengeldes verhängen. Die Dauer der Sperre beträgt dabei bis zu 12 Wochen.
Können Arbeitnehmer aber nachweisen, dass sie das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund beenden, kommt es zu keiner Sperre des Arbeitslosengeldes. Ein wichtiger Grund kann sein, dass eine Vollzeitbeschäftigung sich nicht mit der Kindererziehung vereinbaren lässt. Der Grund ist aber nur zulässig, wenn es in dem Betrieb keine Möglichkeit gibt, die Stunden auf Teilzeit zu reduzieren. Zudem sollte der Arbeitnehmer mit der Agentur für Arbeit abklären, ob sie den Grund anerkennt oder Einwände hat.
Abfindung und Elternzeit – Recht einfach erklärt
Was ist eine Elternzeit?
Eine Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit von der Arbeit, die sich Arbeitnehmer nach der Geburt ihres Kindes nehmen können. Pro Kind besteht ein Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Während der Elternzeit erhalten Arbeitnehmer kein Gehalt. Stattdessen bekommen sie Elterngeld in Höhe von 67 % ihres vorherigen Arbeitsentgelts.
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Kann ich direkt nach der Elternzeit gekündigt werden?
Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz. Nach der Elternzeit kann der Arbeitgeber jederzeit eine Kündigung durchführen. Hat der Arbeitnehmer aber gesetzlichen Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber sozial gerechtfertigte Gründe dafür haben. Ansonsten ist eine Kündigung unwirksam.
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Wird bei der Abfindung die Elternzeit angerechnet?
Die Faustformel für eine Abfindung ist: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Anzahl der Betriebsjahre. Dabei zählt die Elternzeit zu den Betriebsjahren dazu. Was das Gehalt angeht, ist die Berechnungsgrundlage das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer vor der Elternzeit verdient hat. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer vor der Elternzeit in Vollzeit und während der Elternzeit in Teilzeit tätig war.
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Wieviel Arbeitslosengeld bekommt man nach Elternzeit?
Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Gehalt, das der Arbeitsuchende vor der Elternzeit durchschnittlich verdient hat. Hatte der Arbeitsuchende im Bemessungszeitraum von einem Jahr weniger als 150 Tage lang Anspruch auf Gehalt, macht die Agentur für Arbeit eine fiktive Bemessung. In beiden Fällen beträgt das Arbeitslosengeld 67 % des berechneten Gehalts.
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Kann man in der Elternzeit Arbeitslosengeld beantragen?
Unter Umständen schon. Voraussetzung ist, dass eine Teilzeitbeschäftigung beim jetzigen Arbeitgeber nicht möglich ist, der Arbeitnehmer aber woanders keine Arbeit findet. In diesem Fall kann er Arbeitslosengeld beantragen, sofern er die grundsätzlichen Vorgaben des ALG erfüllt.
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