Auf einem Tisch liegt eine Betriebsvereinbarung. Darauf liegt ein Stift. © Adobe Stock | eccolo

Betriebsvereinbarung – wie kommt sie zustande?

Viele Unternehmen haben einen Betriebsrat. Dieser vertritt die Interessen der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber schließt mit dem Betriebsrat Vereinbarungen. Dabei gibt es freiwillige, aber auch erzwingbare Betriebsvereinbarungen. Letztere können auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers durchgesetzt werden.

Was ist eine Betriebsvereinbarung?


‌Eine Betriebsvereinbarung stellt einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar. Der Betriebsrat vertritt dabei die Interessen der Arbeitnehmer. In Betriebsvereinbarungen werden zum Zweck der betrieblichen Ordnung Rechte und Pflichten von Arbeitgeber, Arbeitnehmern und Betriebsrat vereinbart. Im Unterschied zum Tarifvertrag, der allgemeine Bestimmungen enthält, schafft die Betriebsvereinbarung interne Regelungen im Betrieb. Für die Arbeitnehmer ist der Betriebsrat das Instrument zur Mitbestimmung.

Betriebsvereinbarungen sind rechtlich bindend und nehmen neben Arbeitsverträgen und Tarifverträgen Einfluss auf die Bedingungen der Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen.

Gründung eines Betriebsrats


‌Grundvoraussetzung für eine Betriebsvereinbarung ist, dass es in dem Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Doch wie gründet man einen Betriebsrat? 

‌1) In dem Betrieb müssen mindestens 5 ständige und wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sein. Wahlberechtigt sind alle volljährigen Mitarbeiter. (§ 1 BetrVG, § 7 BetrVG

‌2) Von diesen Mitarbeitern müssen mindestens 3 wählbar sein. Wählbar sind Mitarbeiter, die bereits seit mindestens sechs Monaten in dem Betrieb tätig sind. (§ 1 BetrVG, § 8 BetrVG)

‌3) Im Rahmen einer Betriebsversammlung wählen die Arbeitnehmer den Wahlvorstand. Die Betriebsversammlung kann entweder von mindestens 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer Gewerkschaft einberufen werden. (§ 17 Abs. 3 BetrVG

‌4) Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl durch und zählt die Stimmen der Arbeitnehmer aus. (§ 18 BetrVG

‌5) Die Anzahl der gewählten Betriebsratsmitglieder ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat in der Regel nur 1 Mitglied. Bei 21 bis 50 Arbeitnehmern hat er 3 Mitglieder und bei 51 bis 100 Arbeitnehmern 5 Mitglieder. Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats steigt also mit der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. (§ 9 BetrVG)
Hinweis:
Es besteht keine Pflicht für Unternehmen, einen Betriebsrat zu haben. Die Initiative muss also von den Arbeitnehmern ausgehen. Allerdings darf sich der Arbeitgeber nicht gegen die Gründung eines Betriebsrats stellen, sondern muss eine unterstützende Funktion übernehmen und zum Beispiel die Kosten der Wahl tragen. (§ 20 BetrVG)

Abschluss der Betriebsvereinbarung


‌In der Regel wird die Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat geschlossen. Es gilt Folgendes:
  • Die Vereinbarung ist nur in Schriftform wirksam.
  • Der Arbeitgeber und der Vorsitzende des Betriebsrates müssen die Urkunde handschriftlich unterzeichnen
  • Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, entscheidet die Einigungsstelle über den Sachverhalt. Das ist nur bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen der Fall, die einen Beschluss benötigen.
  • Hinweis:
    Eine Einigungsstelle kann im Falle einer Uneinigkeit gebildet werden. Es ist aber auch möglich, eine ständige Einigungsstelle zu ernennen. Dazu braucht es eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Die Beisitzer einer Einigungsstelle werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Betriebsrat gestellt. Zudem gibt es noch einen unparteiischen Vorsitzenden. (§ 76 BetrVG)
    Nach § 77 Abs. 2 BetrVG ist es die Pflicht des Arbeitgebers, eine beschlossene Betriebsvereinbarung im Betrieb öffentlich zu machen und zwar an geeigneter Stelle. Das kann etwa das schwarze Brett sein. Auch das Verschicken der Vereinbarung per E-Mail an alle Mitarbeiter ist möglich.

    Arten der Betriebsvereinbarung


    ‌Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung können verschiedenste Angelegenheiten geregelt werden. Es gibt zwei Arten der Betriebsvereinbarung, die erzwingbare und die freiwillige. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat mit Paragraphen § 87 ein Mitbestimmungsrecht, was verschiedene betriebliche Belange betrifft. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Insofern ist diese erzwingbar. Andere Sachverhalte, bei denen der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, kann dieser nicht erzwingen. Aber er kann eine freiwillige Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber schließen, wenn dieser zustimmt.

    Erzwingbare Betriebsvereinbarung


    ‌Nach § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in vielen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht. Beispielsweise was folgende Punkte betrifft:
  • Videoüberwachung
  • Unfallverhütung
  • Achtung:
    Wenn es zu einer Angelegenheit bereits eine entsprechende Regelung durch den Tarifvertrag gibt, entfällt hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Es kann also nicht Thema einer Betriebsvereinbarung werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarungen ausdrücklich erlaubt. (§ 77 Abs. 3 BetrVB)
    Eine Betriebsvereinbarung kommt normalerweise durch eine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen ist das nicht notwendigerweise der Fall. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, ist es an der Einigungsstelle, in der Angelegenheit eine Entscheidung zu treffen. (§ 87 Abs. 1 BetrVG)

    Freiwillige Betriebsvereinbarung


    ‌Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann nur mit Zustimmung des Arbeitsgebers zustande kommen. Das Betriebsverfassungsgesetz macht Vorschläge dazu, welche Themen in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung beschlossen werden können. (§ 88 BetrVG)
    Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden 

    ‌‌1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; ‌ 
    ‌‌1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; ‌ ‌

    ‌2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; ‌ ‌

    ‌3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; ‌ 

    ‌‌4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; ‌ ‌

    ‌5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen. ‌ ‌

    Inhalt einer Betriebsvereinbarung


    ‌Eine Betriebsvereinbarung dient insbesondere dazu, innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Rechte und Pflichten im Unternehmen näher zu definieren und auszuhandeln. In einigen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. (§ 87 Abs. 1 BetrVG) Aber oft sind es auch alltägliche Unstimmigkeiten, bei denen eine Betriebsvereinbarung Abhilfe leisten kann. Gerade wenn wiederholt Auseinandersetzungen auftreten, kann eine Betriebsvereinbarung zur Klärung strittiger Fragen beitragen. 

    ‌Punkte, die häufig Gegenstand einer Betriebsvereinbarung werden, sind zum Beispiel folgende:

  • Arbeitskleidung: Wenn keine gesetzliche Pflicht dazu besteht, können Arbeitgeber und Betriebsrat mithilfe einer Betriebsvereinbarung das verpflichtende Tragen einer Arbeits- oder Dienstkleidung beschließen. Des Weiteren kann man darin festhalten, ob die Umkleidezeit zur Arbeitszeit zählt oder nicht.
  • Weiterbildung: Ob und wie es zu Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitnehmern kommt, kann auch Thema einer Betriebsvereinbarung sein.
  • Rufbereitschaft: Eine Betriebsvereinbarung über die Rufbereitschaft von Arbeitnehmern dient dazu, für das Unternehmen konkrete Regelungen der Rufbereitschaft zu schaffen. Beispielsweise was die Häufigkeit der Bereitschaftsdienste und deren Vergütung betrifft. (Eine solche Betriebsvereinbarung bezieht sich grundsätzlich nur auf Arbeitnehmer, die durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sind, Rufbereitschaft zu leisten.)
  • Mobbing: Es können zum Beispiel Regeln aufgestellt werden, wie man im Betrieb mit Konflikten umgeht, um Mobbing vorzubeugen.
  • Datenschutz: Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten und deren Weiterverarbeitung können Rechtssicherheit und Transparenz schaffen.
  • Zeiterfassung: Elektronische Zeiterfassung ist in der heutigen Zeit bei vielen Unternehmen üblich. Um Klarheit zu schaffen, wie man diese handhabt, kann eine Betriebsvereinbarung hilfreich sein. Etwa in Hinblick darauf, wie die Zeiterfassung funktioniert, was bei Urlaub oder Krankheit zu tun ist und was bei Verlust der Ausweiskarte oder bei Missbrauch passiert.
  • Rauchen am Arbeitsplatz: Das Rauchen am Arbeitsplatz ist ein häufiger Streitpunkt. Eine Betriebsvereinbarung kann klare Regeln setzen. Fragen, die geklärt werden können, sind zum Beispiel: Ist das Rauchen am ganzen Betriebsgelände verboten? Gibt es Raucherecken oder Raucherhäuschen? Was gilt für E-Zigaretten? 
  • Bildschirmarbeitsplatz: Zum Schutz der Arbeitnehmer können in einer Betriebsvereinbarung etwa regelmäßige Pausen, ärztliche Untersuchungen und Mischarbeitsplätze vereinbart werden. 
  • Gültigkeit der Betriebsvereinbarung


    ‌Nach Beschluss einer Betriebsvereinbarung darf der Betriebsrat nicht in deren betriebliche Umsetzung eingreifen. Die Durchführung obliegt allein dem Arbeitgeber. (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
    Hinweis:
    Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine beschlossene Betriebsvereinbarung durchführt. Wenn sich dieser weigert, kann der Betriebsrat strafrechtliche Maßnahmen einleiten.
    Eine Betriebsvereinbarung tritt sofort in Kraft und gilt zwingend für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsrat. (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Die Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis. Lediglich leitende Angestellte sind aber von den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung ausgenommen. (§ 5 Abs. 3 BetrVG

    ‌Wenn ein Arbeitnehmer neu in ein Unternehmen kommt, gelten für ihn automatisch die bestehenden Betriebsvereinbarungen.

    Beendigung der Betriebsvereinbarung


    ‌Ist eine Betriebsvereinbarung in Kraft, gibt es mehrere Möglichkeiten, diese aufzulösen:
  • Befristung: Sind Betriebsvereinbarungen zeitlich befristet, werden diese nach Ablauf des gesetzten Zeitrahmens automatisch unwirksam. Sind Betriebsvereinbarungen an einen bestimmten Zweck gebunden, also zweckbefristet, verlieren sie mit Erreichen des Zwecks ihre Gültigkeit.
  • Ablösung: Eine Betriebsvereinbarung kann von einer neuen Betriebsvereinbarung ersetzt werden. Dazu braucht es keine Kündigung. Sobald Arbeitgeber und Betriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung zu demselben Thema beschließen, tritt diese sofort in Kraft und die alte wird ungültig.
  • Kündigung: Eine Betriebsvereinbarung kann von jeder der beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Fehlt eine Vereinbarung zur Kündigungsfrist, beträgt diese 3 Monate. (§ 77 Abs. 5 BetrVG)
  • Aufhebung: Betriebsrat und Arbeitgeber können durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Betriebsvereinbarung auflösen. Dabei brauchen sie keine Fristen einzuhalten. 
  • Nachwirkung der Betriebsvereinbarung


    ‌Handelt es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, dann verliert diese bei Beendigung ihre Gültigkeit. Es braucht keinen Ersatz dafür. Betriebsrat und Arbeitgeber können aber jederzeit eine neue Betriebsvereinbarung zu derselben Thematik vereinbaren. 

    ‌Die Bestimmungen einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung hingegen wirken bei ihrer Beendigung so lange nach, bis eine neue Betriebsvereinbarung zu dem Sachverhalt in Kraft tritt. Das nennt man Nachwirkung der Betriebsvereinbarung. (§ 77 Abs. 6 BetrVG)

    Betriebsvereinbarung – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Betriebsvereinbarung?

    Eine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Der Betriebsrat setzt sich für die Interessen der Arbeitnehmer ein. In einer Betriebsvereinbarung beschließen Arbeitgeber und Betriebsrat betriebliche Bestimmungen. Diese sind für Arbeitnehmer rechtlich bindend, ähnlich wie ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag. 

    ‌Weiterlesen: Was ist eine Betriebsvereinbarung?

    Wie gründet man einen Betriebsrat?

    Voraussetzung ist zunächst, dass es in dem Betrieb mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt. Drei der Arbeitnehmer müssen wählbar sein. Die Arbeitnehmer können eine Betriebsversammlung einberufen. Dabei wird ein Wahlvorstand gewählt. Dieser organisiert eine Betriebsratswahl. Wenn das Ergebnis der Wahl feststeht, ist die Gründung des Betriebsrats vollbracht. 

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    Wer schließt eine Betriebsvereinbarung?

    Der Arbeitgeber und der Betriebsrat beschließen gemeinsam die Betriebsvereinbarung. Im Falle, dass sie sich über einen Sachverhalt nicht einigen, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle deren Einigung. Die Beisitzer der Einigungsstelle werden von Betriebsrat und Arbeitnehmer gestellt. 

    ‌Weiterlesen: Wer schließt eine Betriebsvereinbarung?

    Welche Arten der Betriebsvereinbarung gibt es?

    Es gibt zwei Arten, die erzwingbare und die freiwillige Betriebsvereinbarung. Die freiwillige Betriebsvereinbarung basiert auf einem freiwilligen Übereinkommen von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die erzwingbare Betriebsvereinbarung hingegen braucht einen Beschluss. Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, entscheidet die Einigungsstelle über den Sachverhalt. 

    ‌Weiterlesen: Welche Arten der Betriebsvereinbarung gibt es?

    Was regelt eine Betriebsvereinbarung?

    Eine Betriebsvereinbarung regelt insbesondere die betriebsinternen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern. Es können verschiedene Angelegenheiten Thema einer Betriebsvereinbarung werden. Zum Beispiel der Umgang mit Zeiterfassung und Datenschutz, oder ob eine Arbeitskleidung für Arbeitnehmer verpflichtend ist. 

    ‌Weiterlesen: Was regelt eine Betriebsvereinbarung?

    Für wen gilt eine Betriebsvereinbarung?

    Eine Betriebsvereinbarung ist für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsrat verbindlich. Unabhängig von der Beschäftigungsart gilt die Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer. Eine Ausnahme sind leitende Angestellte. Für diese gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich nicht. 

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