Bestehen wichtige Gründe, die den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung hindern, hat er Anspruch auf Sonderurlaub. Die Ausfallzeit muss der Arbeitgeber bezahlen, wenn die Ausfallzeit von unerheblicher Dauer ist und der Hinderungsgrund unverschuldet ist und in der Person des Arbeitnehmers liegt.
Was ist Sonderurlaub?
Arbeitnehmer in Deutschland haben gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Jahresurlaubsanspruch ist dabei abhängig von der Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen. Für die Dauer des Erholungsurlaubs hat der Arbeitgeber gemäß § 11 BUrlG eine Entgeltfortzahlung zu leisten. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Urlaubsregelung.
Neben dem Erholungsurlaub haben Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen Anspruch auf Sonderurlaub. Dabei handelt es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Sonderurlaub ist grundsätzlich dann zulässig, wenn es dem Arbeitnehmer gemäß § 275 BGB nicht möglich oder nicht zumutbar ist, zur Arbeit zu erscheinen. Etwa bei einem Todesfall in der nahen Verwandtschaft oder bei der Geburt des eigenen Kindes.
Bezahlter Sonderurlaubs
Der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub kann auf folgenden Grundlagen begründet sein:
Gesetz
Die bezahlte Freistellung von Arbeitnehmern ist grundsätzlich in § 616 BGB festgelegt. Danach müssen folgende Voraussetzungen zutreffen, dass der Arbeitgeber den Sonderurlaub vergüten muss:
Der Grund für die Verhinderung muss in der Person des Arbeitnehmers liegen.
Die Verhinderung darf nicht vom Arbeitnehmer verschuldet sein.
Bei der Ausfallzeit handelt sich um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. In der Rechtsprechung meint man damit wenige Stunden oder Tage, abhängig vom jeweiligen Verhinderungsgrund. Die Höchstgrenze sind 5 Arbeitstage.
Der Paragraph nennt keine konkreten Beispiele, wann Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub haben. In vielen Fällen liegt es insofern im Ermessen des Arbeitgebers, ob und wie lange er die bezahlte Freistellung gewährt.
Es ist selten, dass Arbeitgeber die Vergütung des Sonderurlaubs vollständig ausschließen. Häufig enthalten Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Regelungen, unter welchen Umständen und wie lange Arbeitnehmern bezahlter Sonderurlaub zusteht.
Die Dauer der bezahlten Freistellung ist nicht gesetzlich geregelt. Arbeitgeber orientieren sich diesbezüglich in der Regel an den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser nennt konkrete Gründe für bezahlten Sonderurlaub und führt an, wie lange er jeweils dauert.
Die Dauer der bezahlten Freistellung ist nicht gesetzlich geregelt. Arbeitgeber orientieren sich diesbezüglich in der Regel an den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser nennt konkrete Gründe für bezahlten Sonderurlaub und führt an, wie lange er jeweils dauert.
Unbezahlter Sonderurlaub
Im Gegensatz zum bezahlten Sonderurlaub erhält der Arbeitnehmer für die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs keine Vergütung. Während der unbezahlten Freistellung ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Also die Pflicht der Arbeitsleistung sowie die Pflicht der Vergütung. Die Nebenpflichten bleiben allerdings bestehen. Dazu gehören die Fürsorgepflicht, die Verschwiegenheitspflicht und das Wettbewerbsverbot.
Es ist gesetzlich nur bedingt geregelt, aus welchen Gründen unbezahlter Sonderurlaub zulässig ist. Manchmal gibt es entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Die Dauer des unbezahlten Sonderurlaubs unterliegt keiner Beschränkung und ist somit Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Im öffentlichen Dienst ist unbezahlter Urlaub in § 28 TVöD festgelegt. Dieser ist aus wichtigem Grund zu gewähren. Wann ein Grund wichtig genug für einen unbezahlten Sonderurlaub ist, entscheidet der Arbeitgeber nach billigem Ermessen.
In folgenden Fällen haben Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub:
1) Pflege von Angehörigen
Sind nahe Angehörige pflegebedürftig, haben Arbeitnehmer nach § 2 PflegeZG Anspruch auf bis zu 10 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Auf Verlangen des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer einen ärztlichen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit zu erbringen. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer keine Vergütung, es sei denn, es gibt eine entsprechende Vereinbarung. Erhalten Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
2) Befreiung aus einer Zwangslage
Arbeitnehmer haben Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, wenn eine unerwartete Notsituation auftritt. Das kann etwa eine Überschwemmung oder ein Brand im Haus sein.
3) Betreuung eines kranken Kindes
Versicherte oder nicht versicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld haben nach § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, wenn ihr Kind krank wird. Das gilt aber nur für Kinder unter 12 Jahren und wenn keine Betreuungsmöglichkeit durch andere Angehörige möglich ist. Um Anspruch auf Sonderurlaub zu haben, braucht es eine Krankmeldung und ein ärztliches Attest. Pro Kind dürfen Arbeitnehmer bis zu 10 Tage im Jahr Sonderurlaub in Anspruch nehmen, allerdings nicht mehr als insgesamt 25 Tage im Jahr. Alleinerziehende haben pro Kind Anspruch auf bis zu 20 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Insgesamt ist dabei Sonderurlaub von bis zu 50 Tagen im Jahr zulässig. Arbeitnehmer erhalten während der Ausfallzeiten Krankengeld.
In folgenden Fällen haben Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub:
1) Pflege von Angehörigen
Sind nahe Angehörige pflegebedürftig, haben Arbeitnehmer nach § 2 PflegeZG Anspruch auf bis zu 10 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Auf Verlangen des Arbeitgebers haben Arbeitnehmer einen ärztlichen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit zu erbringen. In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer keine Vergütung, es sei denn, es gibt eine entsprechende Vereinbarung. Erhalten Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung, haben sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
2) Befreiung aus einer Zwangslage
Arbeitnehmer haben Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, wenn eine unerwartete Notsituation auftritt. Das kann etwa eine Überschwemmung oder ein Brand im Haus sein.
3) Betreuung eines kranken Kindes
Versicherte oder nicht versicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld haben nach § 45 SGB V Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub, wenn ihr Kind krank wird. Das gilt aber nur für Kinder unter 12 Jahren und wenn keine Betreuungsmöglichkeit durch andere Angehörige möglich ist. Um Anspruch auf Sonderurlaub zu haben, braucht es eine Krankmeldung und ein ärztliches Attest. Pro Kind dürfen Arbeitnehmer bis zu 10 Tage im Jahr Sonderurlaub in Anspruch nehmen, allerdings nicht mehr als insgesamt 25 Tage im Jahr. Alleinerziehende haben pro Kind Anspruch auf bis zu 20 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Insgesamt ist dabei Sonderurlaub von bis zu 50 Tagen im Jahr zulässig. Arbeitnehmer erhalten während der Ausfallzeiten Krankengeld.
Sonderurlaub beantragen
Arbeitnehmer haben den Sonderurlaub beim Arbeitgeber zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, mit Schilderung der besonderen Situation. Also warum man an einem bestimmten Tag nicht zur Arbeit erscheinen kann und mit der Bitte auf Sonderurlaub. Auch wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt, darf berechtigte Arbeitsverweigerung nach § 275 BGB nicht mit Abmahnung oder verhaltensbedingter Kündigung geahndet werden. Behält der Arbeitgeber das Entgelt des Arbeitnehmers ungerechtfertigter Weise ein, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Lohnklage erheben. Das Hinzuziehen eines Anwalts ist dabei nicht notwendig, kann aber hilfreich sein, um die Klage rechtssicher zu formulieren.
Gründe für bezahlten Sonderurlaub
Die meisten Arbeitgeber nehmen den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als Anhaltspunkt, wann sie bezahlten Sonderurlaub gewähren. Darin sind nämlich konkrete Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sonderurlaub festgelegt. Ebenso ist dort geregelt, wie viele Tage Sonderurlaub dem Arbeitnehmer im jeweiligen Fall zustehen.
Die Dauer des Sonderurlaubs im öffentlichen Dienst beträgt je nach Grund ein bis vier Tage. Nach § 29 TVöD darf der Arbeitgeber auch bei nicht angeführten Gründen nach eigenem Ermessen bis zu drei Tage bezahlten Sonderurlaub gewähren.
Sonderurlaub bei Todesfall
In § 29 TVöD ist festgelegt, dass Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Tage bezahlten Sonderurlaub haben, wenn der Ehe- oder Lebenspartner stirbt. Ebenso im Todesfall von Verwandten ersten Grades, also der eigenen Kinder oder Eltern. Einer der Tage Sonderurlaub wird für den Todestag gewährt, der andere für den Tag der Beerdigung.
Arbeitnehmer, die nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, können sich auf § 616 BGB und § 275 BGB berufen und ebenfalls zwei Tage bezahlten Sonderurlaub verlangen.
Oft gewähren Arbeitgeber auch im Sterbefall von nicht so nahen Verwandten oder von Bezugspersonen Sonderurlaub. Beispielsweise im Todesfall der Schwiegereltern oder der Großeltern. Das ist von der Kulanz des Arbeitgebers abhängig. Arbeitnehmer haben gute Chancen, Sonderurlaub zu erhalten, wenn sie dem Arbeitgeber verdeutlichen, dass sie dem Verstorbenen besonders nahegestanden haben.
Sonderurlaub bei Geburt
Durch das Mutterschutzgesetz und die darin festgelegten Schutzfristen unterliegen Mütter für den Tag der Geburt und in den ersten acht Wochen danach einem totalen Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber darf sie in diesem Zeitraum nicht beschäftigen.
Gemäß § 29 TVöD erhalten Ehepartner oder Lebenspartner für den Tag der Geburt bezahlten Sonderurlaub. Aber auch Arbeitnehmer, auf die der Tarifvertrag nicht greift, können sich auf § 616 BGB und § 275 BGB berufen und bezahlten Sonderurlaub verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine eheliches oder uneheliches Kind handelt.
Deutschland steht in der Verpflichtung, bis August 2022 eine EU-Richtlinie zu Vaterschaftsurlaub umzusetzen. Sobald das geschieht, haben Väter Anspruch auf mindestens 10 Tage Vaterschaftsurlaub bei Geburt ihres Kindes. Mehr dazu erfahren Sie in dem Artikel Vaterschaftsurlaub.
Sonderurlaub bei Hochzeit
Bei einer Heirat können Arbeitnehmer sich auf § 616 BGB und § 275 BGB berufen und einen Tag bezahlten Sonderurlaub beanspruchen. Geschieht die Heirat standesamtlich und kirchlich und findet das an zwei verschiedenen Tagen statt, haben Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Tage bezahlte Freistellung. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil festgestellt (BAG, Urteil vom 27.04.1983, 4 AZR 506/801).
Auch die Trauung oder die goldene Hochzeit der Eltern ist ein Grund, der einen Tag Sonderurlaub rechtfertigt. Ebenso wie die Hochzeit des eigenen Kindes.
Sonderurlaub bei Umzug
Bei Umzug eines Arbeitnehmers hängt der Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub davon ab, ob der Umzug aus betrieblichen oder aus privaten Gründen geschieht.
1) Findet der Umzug aus betrieblichen Gründen statt, kann der Arbeitnehmer sich auf § 616 BGB berufen und einen Tag Sonderurlaub verlangen.
2) Findet der Umzug aus privaten Gründen statt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub. Hier kommt es auf die Kulanz des Arbeitgebers an, ob dieser eine bezahlte Freistellung gewährt.
Sonderurlaub bei Arztbesuch
Nimmt der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Arztbesuch vor, kann dieser unter Umständen als Arbeitszeit zählen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer sich auf § 616 BGB und § 275 BGB berufen und erhält keine Kürzung seines Gehalts.
Voraussetzung dafür, dass ein Arztbesuch als Arbeitszeit zählt, ist, dass entweder eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder der Arztbesuch aus zeitlichen oder terminlichen Gründen nur während der Arbeitszeit stattfinden kann.
Als Arbeitszeit sind sowohl der Hin- und Rückweg als auch die Behandlungszeit zu werten. Mehr dazu können Sie in dem Artikel Arbeitszeit lesen.
Besondere Fälle der Freistellung
1) Stellensuche
Unabhängig davon, wer gekündigt hat, kann der Arbeitnehmer sich nach einer Kündigung gemäß § 629 BGB für die Suche nach einer neuen Stelle freistellen lassen. Etwa um einen Vorstellungstermin oder einen Termin bei der Agentur für Arbeit wahrzunehmen. Gemäß § 616 BGB hat diese Freistellung vom Arbeitgeber bezahlt zu werden.
2) Wahrnehmung von Gerichtsterminen
Die Wahrnehmung von Gerichtsterminen ist eine Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht. Arbeitnehmer sind nach § 275 BGB für die Dauer des Termins inklusive der Hin- und Rückfahrt freizustellen. Die Zeit der Freistellung muss der Arbeitgeber gemäß § 616 BGB vergüten.
3) Elternzeit
Arbeitnehmer haben gemäß § 15 BEEG Anspruch auf Elternzeit. Darunter versteht man eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, die Eltern nach Geburt ihres Kindes gewährt werden kann. Die Freistellung kann bis zu drei Jahre betragen. Mehr zu Elternzeit erfahren Sie in dem Artikel Elternzeit.
4) Erfüllung von Ehrenamt
Arbeitnehmer, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben, sind vom Arbeitgeber bezahlt freizustellen, wenn der Arbeitnehmer zu dessen Ausübung verpflichtet ist. Das ist etwa bei ehrenamtlichen Richtern der Fall.
5) Betriebsratstätigkeit
Betriebsratsmitglieder sind vom Arbeitgeber gemäß § 37 Absatz 2 BetrVG für die Erfüllung ihrer Aufgaben freizustellen. Das schließt die Teilnahme an Schulungen und Fortbildungen mit ein. Die Freistellung darf zu keinem Entgeltverlust führen. Der Arbeitgeber hat Ausfallzeiten insofern als Arbeitszeit zu vergüten.
Sonderurlaubsverordnung
Für Bundesbeamte und Bundesrichter existiert eine gesetzliche Sonderurlaubsverordnung, die ausführlich darlegt, wann Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub besteht. Grundsätzliche Voraussetzung für den bezahlten Sonderurlaub ist nach § 3 SUrlV, dass der Freistellung keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, und dass der Anlass für den Sonderurlaub nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann.
Es folgt eine Auswahl an Gründen, die einen Sonderurlaub für Bundesbeamte und Bundesrichter rechtfertigen:
Bezahlter Sonderurlaub bei Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Wahrnehmung amtlicher Termine (§ 5 SUrlV).
Unbezahlter Sonderurlaub bei Ausübung einer Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 6 SUrlV).
Pro Kalenderjahr bezahlter Sonderurlaub für bis zu fünf Tage zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, sofern diese der dienstlichen Tätigkeit dient (§ 9 SUrlV).
Bis zu drei Monate bezahlter Sonderurlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem anderen Land, wenn diese im dienstlichen Interesse liegt (§ 10 SUrlV).
Pro Kalenderjahr bis zu fünf Tage bezahlter Sonderurlaub für die Teilnahme an vereinspolitischen Veranstaltungen (§ 12 SUrlV).
Bis zu fünf Tage bezahlter Sonderurlaub für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Sitzungen oder Tagungen (§ 15 SUrlV).
Zwei Tage bezahlter Sonderurlaub für Umzug aus dienstlichen Gründen. Drei Tage bezahlter Sonderurlaub, wenn der Umzug ins Ausland oder vom Ausland ins Inland erfolgt (§ 19 SUrlV).
Ein Arbeitstag bezahlter Sonderurlaub zum 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläum (§ 19 SUrlV).
Sonderurlaub – Recht einfach erklärt
Wann gibt es Sonderurlaub?
Sonderurlaub steht Arbeitnehmern zu, denen es aus besonderen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, zur Arbeit zu erscheinen. Je nach Hinderungsgrund handelt es sich um bezahlten oder unbezahlten Sonderurlaub. Dieser darf nicht auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet werden.
Weiterlesen: Was ist Sonderurlaub
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Wann erhält man bezahlten Sonderurlaub?
Der Anspruch auf Sonderurlaub kann sich aus dem Gesetz, aus dem Arbeitsvertrag, aus dem Tarifvertrag oder aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Grundvoraussetzung ist, dass die Ausfallzeit von nicht erheblicher Dauer ist und der Hinderungsgrund unverschuldet ist und in der Person des Arbeitnehmers liegt.
Weiterlesen: Bezahlter Sonderurlaubs
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Was ist unbezahlter Sonderurlaub?
Unbezahlter Sonderurlaub erfüllt nicht die Voraussetzungen des bezahlten Sonderurlaubs. Etwa weil die Ausfallzeit zu lange ist. Oder weil die Bezahlung des Sonderurlaubs durch eine Regelung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Gesetzlich zulässig ist eine unbezahlte Freistellung etwa bei Betreuung eines kranken Kindes.
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Wie beantragt man Sonderurlaub?
Sonderurlaub ist üblicherweise wie Erholungsurlaub zu beantragen. Arbeitnehmer haben den Grund für die gewünschte Freistellung zu schildern und um bezahlten Sonderurlaub zu bitten. Auch wenn der Arbeitgeber dem Antrag nicht zustimmt, darf der Arbeitnehmer mit berechtigtem Grund die Arbeitsleistung verweigern.
Weiterlesen: Sonderurlaub beantragen
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Wie viele Tage Sonderurlaub bei Todesfall?
Bei einem Todesfall des Ehe- oder Lebenspartners stehen dem Arbeitnehmer zwei Tage bezahlter Sonderurlaub zu. Dasselbe gilt im Sterbefall von Verwandten ersten Grades. Abhängig von der Kulanz des Arbeitgebers kann Sonderurlaub auch im Todesfall von Bezugspersonen oder entfernteren Verwandten gewähren.
Weiterlesen: Sonderurlaub bei Todesfall
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Erhält man bei der Geburt eines Kindes Sonderurlaub?
Mütter sind aufgrund des Mutterschutzgesetzes sowieso freigestellt. Väter erhalten für den Tag der Geburt einen Tag bezahlten Sonderurlaub. Unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt.
Weiterlesen: Sonderurlaub bei Geburt
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