Ein Richterhammer liegt auf vielen Euro-Geldscheinen. © Adobe Stock | studio v-zwoelf

Gehalt einklagen – so geht’s

Wenn der Arbeitgeber plötzlich keine Vergütung mehr zahlt, ist das ärgerlich. Doch der Arbeitnehmer kann sich wehren. Er kann den Arbeitgeber anmahnen, abmahnen und unter Umständen die Arbeitsleistung verweigern. Des Weiteren kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Lohnklage einreichen.

Was ist eine Lohnklage?


‌Zahlt der Arbeitgeber nicht fristgerecht das Gehalt, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Lohnklage einreichen. Aus welchem Grund die Vergütung ausbleibt, spielt dabei keine Rolle. Im Rahmen der Lohnklage fordert der Arbeitnehmer das volle ihm zustehende Gehalt vom Arbeitgeber. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer für jeden Tag, den der Arbeitgeber in Verzug ist, Zinsen verlangen. Diese nennt man Verzugszinsen.

Wann kann der Arbeitnehmer Gehalt einklagen?


‌Eine Lohnklage ist in verschiedenen Situationen möglich. Grundsätzlich immer dann, wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt besteht und der Arbeitgeber dieses nicht bis zum Fälligkeitsdatum entrichtet. Es folgen Beispiele:
  • Der Arbeitgeber zahlt das reguläre Gehalt nicht.
  • Der Arbeitgeber zahlt bei Kündigung des Arbeitnehmers das letzte Gehalt nicht.
  • Der Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung bei Schwangeren im Beschäftigungsverbot
  • In Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann sich eine Vereinbarung finden, die dem Arbeitnehmer ein 13. oder 14. Gehalt zusichert. Verstößt der Arbeitgeber gegen eine solche Vereinbarung, indem er das Gehalt nicht auszahlt, kann der Arbeitnehmer auch hier eine Lohnklage vornehmen.
  • Der Arbeitgeber verweigert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Achtung:
    Der Arbeitgeber hat im Krankheitsfall des Arbeitnehmers ausnahmsweise das Recht, die Lohnfortzahlung zu verweigern, wenn der Arbeitnehmer keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorlegt.

    Ist eine Lohnklage abhängig vom Arbeitsverhältnis?


    ‌Arbeitnehmer haben unabhängig von der Art des jeweiligen Arbeitsverhältnisses einen Lohnanspruch. Erbringt der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung, hat er ein Recht auf entsprechende Vergütung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer etwa einem Vollzeitjob und einem Minijob nachgeht. Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer in jedem Fall eine Lohnklage einreichen.

    Anspruch auf Arbeitsentgelt


    ‌Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde. Darin sind Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten, die für beide Vertragsparteien rechtlich bindend sind.
  • Mit dem Schluss eines Arbeitsvertrags willigt der Arbeitnehmer ein, gegen Entgelt eine Arbeitsleistung zu erbringen. 
  • Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine vereinbarte Vergütung zu zahlen. (§ 611a BGB)
  • Fälligkeit der Vergütung


    ‌Lohn oder Gehalt sind grundsätzlich erst nach erbrachter Leistung fällig. Bei monatlicher Vergütung muss der Arbeitgeber diese spätestens nach Ablauf des Monats entrichten. (§ 614 BGB) Durch vertragliche Vereinbarung kann man aber davon abweichen. So ist das genaue Datum üblicherweise im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Doch auch vertraglichen Absprachen sind Grenzen gesetzt:
  • Nach dem Mindestlohngesetz muss die Zahlung des Lohns spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats erfolgen. (§ 2 MiLoG
  • Laut aktueller Rechtsprechung, ist es nicht zumutbar, dass Arbeitnehmer ihr Entgelt später als am 15. des Folgemonats erhalten. Denn das würde den Arbeitnehmer nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen. (Urteil v. 9.10.2017, Az. 4 Sa 8/17)
  • Lohnverzug


    ‌Zahlt der Arbeitgeber die Vergütung nicht zum vereinbarten Datum, dann ist er ab dem nächsten Tag automatisch in Zahlungsverzug. Dazu braucht es keine vorhergehende Mahnung. (§ 286 Abs. 2 BGB) Der Arbeitnehmer sollte allerdings zunächst abklären, ob tatsächlich der Arbeitgeber verantwortlich für die Verzögerung ist und diese nicht etwa durch die Bank verursacht wurde. 

    ‌Bei Lohnverzug besteht auf jeden Fall Handlungsbedarf. Arbeitnehmer sollten etwaige Ausschlussfristen im Blick haben. Wartet man zu lange, kann der Anspruch auf Lohn nämlich verfallen.

    Verjährung des Lohnanspruchs


    1) ‌Gesetzliche Verjährung:
    Der Anspruch auf die Vergütung verjährt erst nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Lohnanspruch zustande kommt. (§ 195 BGB

    ‌2) Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag: In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Ausschlussfrist. Diese besagt, dass Arbeitnehmer Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber nur innerhalb eines gewissen Zeitraums geltend machen können. Danach verfallen alle Ansprüche und somit auch der Anspruch auf Vergütung. 

    ‌3) Dauer der Ausschlussfrist: Das Bundesarbeitsgericht stellte in einem Urteil klar, dass Ausschlussfristen unangemessen sind, wenn sie nicht mindestens 3 Monate betragen. In der Praxis sind Ausschlussfristen von 3 bis 6 Monaten üblich.
    Hinweis:
    Eine Ausschlussfrist, die den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausschließt, ist teilweise unwirksam. So muss der Arbeitgeber in diesem Fall den Mindestlohn vergüten und es verfallen nur Ansprüche, die darüber hinausgehen.

    Vorgehensweise bei Lohnverzug


    ‌Wenn der Lohn ausbleibt, dann ist es am besten, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Erst wenn das erfolglos ist, sollte der Arbeitnehmer ernstere Schritte einleiten. 

    ‌1) Anmahnung: Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber zur Zahlung auffordern und ihm eine Frist setzen, bis wann dieser den ausständigen Lohn entrichten soll. Eine gleichzeitige Androhung von rechtlichen Schritten kann wirkungsvoll sein. 

    ‌2) Abmahnung: Denkt der Arbeitnehmer über eine fristlose Kündigung nach, für den Fall, dass der Lohn weiterhin ausbleibt, kann er eine Abmahnung aussprechen. 

    ‌3) Verweigerung der Arbeitsleistung: Der Arbeitgeber hat die arbeitsvertragliche Schuld, den Arbeitnehmer für seine Leistung zu entlohnen. Tut er das nicht, hat der Arbeitnehmer unter Umständen das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, bis er seine Vergütung erhält. (§ 273 BGB) Dieses Recht der Arbeitsverweigerung nennt man Zurückbehaltungsrecht.
    Achtung:
    Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich ankündigen, dass er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Des Weiteren muss bereits ein erheblicher Lohnrückstand bestehen. Nach aktueller Rechtsprechung ist das ab einem Zahlungsrückstand von 2 Monaten der Fall. (BAG 25.10.2007 Az. 8 AZR 917/06
    ‌Der Arbeitgeber darf die Arbeitsverweigerung nicht bestrafen und schon gar keine Kündigung durchführen.
    4) Einreichen einer Lohnklage: Bei Lohnverzug kann der Arbeitnehmer jederzeit eine Lohnklage einreichen. Spätestens nach einer erfolglosen Abmahnung ist der logische nächste Schritt die Lohnklage. 

    ‌5) Antrag für Arbeitslosengeld: Macht der Arbeitnehmer Gebrauch von seinem Zurückbehaltungsrecht, ist er beschäftigungslos. In diesem Fall kann er Arbeitslosengeld beantragen, auch wenn sein Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. 

    ‌6) Insolvenzgeld: Ist der Grund für den Lohnverzug die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgrund von Insolvenz, kann der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. 

    ‌7) Fristlose Kündigung: Nach erfolgloser Abmahnung steht es dem Arbeitnehmer zu, eine fristlose Kündigung durchzuführen. Im Zuge dieser kann der Arbeitnehmer Schadensersatz für die nicht entrichtete Vergütung verlangen. Des Weiteren steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den aufgegebenen Arbeitsplatz zu.

    Einreichen der Lohnklage 


    ‌Ab welchem Zeitpunkt ein Arbeitnehmer eine Lohnklage in Betracht ziehen sollte, ist vom Einzelfall abhängig.
  • Wenn es etwa Gerüchte über eine Insolvenz des Arbeitgebers gibt und die Zahlung bereits seit zwei oder mehr Monaten ausbleibt, ist es sinnvoll, gerichtliche Schritte einzuleiten. 
  • Ist die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers aber gewährleistet und ist er erst ein paar Tage im Lohnverzug, ist es vermutlich besser, zunächst eine Anmahnung oder eine Abmahnung auszusprechen. 
  • Die Lohnklage sollte in jedem Fall vor Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen. Ansonsten verfällt der Anspruch auf die Vergütung. 
  • Zuständiges Arbeitsgericht


    ‌Der Arbeitnehmer kann die Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, ob der Arbeitgeber eine natürliche Person (Einzelperson) oder eine juristische Person ist. Eine juristische Person ist etwa eine AG oder eine GmbH. 

    ‌1) Der Arbeitgeber ist eine natürliche Person: Das Arbeitsgericht ist zuständig, das sich in demselben Bezirk wie der Wohnsitz des Arbeitgebers befindet. (§ 13 ZPO

    ‌2) Der Arbeitgeber ist eine juristische Person: Das Arbeitsgericht ist zuständig, das sich in demselben Bezirk wie der Sitz des Unternehmens befindet. (§ 17 ZPO

    ‌3) Unabhängig von der Person des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer sich auch an das Arbeitsgericht wenden, das sich in demselben Bezirk wie sein Arbeitsplatz befindet. (§ 29 ZPO, § 48 Abs. 1a ArbGG)

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    Vorgehensweise beim Arbeitsgericht


    ‌Die Lohnklage ist beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür eine anwaltliche Unterstützung sichern. Aber auch ohne Anwalt stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Lohnklage gut. Geht es um geringere Summen, ist eine eigenständige Klage meistens sinnvoller, da keine Anwaltskosten anfallen. Jedes Arbeitsgericht hat eine Rechtsantragsstelle. Dort kann sich der Arbeitnehmer kostenlos über den Verfahrensablauf informieren. Die Rechtsantragsstelle nimmt die Lohnklage entgegen und hilft bei Bedarf beim formgerechten Verfassen der Klage. Rechtsberatung bietet diese allerdings nicht. An Unterlagen benötigt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag, seine Lohnabrechnung und gegebenenfalls einen Nachweis für geleistete Überstunden.

    Inhalt der Lohnklage


    ‌Die Zivilprozessordnung macht unter § 130 ZPO und § 253 ZPO Angaben zum erforderlichen Inhalt der Lohnklage. Unter anderem müssen folgende Punkte enthalten sein:
  • Bezeichnung der Parteien
  • Bezeichnung des Gerichts
  • Wohnort der Parteien
  • Die Anträge, die gestellt werden sollen
  • Eine Angabe der Verhältnisse, die zum Antrag geführt haben
  • Die Unterschrift des Klägers
  • Arbeitnehmer sollten sich genau überlegen, worauf sie den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnklage verklagen wollen:
  • Hat der Arbeitnehmer durch den Lohnverzug etwa finanziellen Schaden erlitten, kann er Schadensersatz geltend machen. Der Arbeitgeber ist zum Ersatz verpflichtet.
  • Des Weiteren kann der Arbeitnehmer Zinsen auf das ausstehende Gehalt verlangen. Die Verzugszinsen liegen dabei um 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (§ 288 Abs. 1 BGB) Der Basiszinssatz ist eine veränderliche Größe und wird halbjährlich neu festgelegt. Im ersten Halbjahr von 2021 beträgt er etwa -0,88 %. Addiert man dazu die 5 Prozentpunkte ergibt das 4,12 %. Das heißt, die Verzugszinsen betragen derzeit 4,12 % des Bruttolohns. Der Zinssatz bezieht sich auf das Jahr und muss deshalb auf die einzelnen Säumnistage umgerechnet werden. 
  • Beispiel:
    Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt von 2000 Euro. 
    ‌Jährliche Verzugszinsen: Bruttogehalt x Zinssatz / 100 
    ‌2000 x 4,12 / 100 = 82,4 Euro 
    ‌Verzugszinsen pro Tag: Jährliche Verzugszinsen / 365 (bei Schaltjahren 366) 
    ‌82,4 / 365= 0,2258 Euro
    Achtung:
    Bei der Lohnklage sollten Arbeitnehmer stets darauf achten, den Bruttolohn und nicht den Nettolohn einzuklagen. Damit sie auf der sicheren Seite sind. Eine Klage auf Nettolohn kann nämlich Nachteile für den Arbeitnehmer bringen, wenn der Arbeitgeber sich weigert, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

    Urteil der Lohnklage


    ‌Es kann einige Monate dauern, bis bei einer Lohnklage ein Urteil vorliegt. 

    ‌1) Meistens kommt es innerhalb von zwei bis vier Wochen zu einer Güteverhandlung. Dabei wird eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angestrebt. Diese Einigung nennt man Vergleich. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, kann der Arbeitnehmer einen Gerichtsvollzieher zur Durchsetzung seines Rechts beauftragen.

    ‌2) Wenn der Arbeitgeber nicht zur Güteverhandlung erscheint, ist ein Versäumnisurteil die Folge. Der Arbeitnehmer bekommt in vollem Umfang der Klage Recht. 

    ‌3) Erscheint der Arbeitgeber zur Güteverhandlung, aber es kommt zu keiner Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt, an dem die Hauptverhandlung stattfindet. Bis zu diesem Termin können einige Monate vergehen. Entweder endet der Kammertermin mit einem Vergleich oder das Gericht spricht danach ein Urteil aus. Im ungünstigsten Fall kommt das Gericht zu keinem Schluss und ein neuer Kammertermin ist notwendig.

    Lohnnotbedarf


    ‌Gerät der Arbeitnehmer durch den Lohnverzug in eine finanzielle Notlage, kann er zusätzlich zur Lohnklage einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen. Der Fokus liegt auch hier bei der Zahlung des Lohns. Allerdings handelt es sich um ein Eilverfahren. In der Regel fällt die Entscheidung innerhalb von wenigen Wochen. Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer Folgendes nachweisen kann:
  • Durch den Lohnverzug befindet sich der Arbeitnehmer in einer Notlage. (Das ist etwa der Fall, wenn er die Miete nicht mehr bezahlen kann und deshalb der Verlust seiner Wohnung droht.)
  • Der Lohn ist notwendig zur Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Der Arbeitgeber besitzt kein Vermögen, das er zur Sicherung des Lebensunterhalts heranziehen könnte.
  • Der Arbeitgeber hat keine offenen Zahlungsansprüche an Dritte.
    ‌‌
  • Gehalt einklagen – Recht einfach erklärt

    Was ist eine Lohnklage?

    Wenn der Arbeitgeber nicht fristgerecht das Gehalt bezahlt, kann der Arbeitnehmer das Geld einklagen. Der Grund für das Ausbleiben des Lohns ist unerheblich. Die Lohnklage kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Dabei klagt er auf das volle ausständige Gehalt. ‌Wahlweise mit Zinsen. 

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    Spielt bei der Lohnklage das Arbeitsverhältnis eine Rolle?

    Nein. Eine Lohnklage kann man in jedem Arbeitsverhältnis einreichen. So gibt es bei der Vorgehensweise auch keine Unterschiede zwischen einem Vollzeitjob und einem Minijob. Wenn ein rechtlicher Anspruch auf Entlohnung besteht, muss der Arbeitgeber in jedem Fall zahlen. Ansonsten kann der Arbeitnehmer die Vergütung einklagen. 

    ‌Weiterlesen: Spielt bei der Lohnklage das Arbeitsverhältnis eine Rolle?

    Wann verjährt der Lohnanspruch?

    Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf die Vergütung erst nach drei Jahren. Allerdings gibt es in vielen Arbeitsverträgen eine sogenannte Ausschlussfrist. Diese beträgt mindestens drei Monate. Der Arbeitnehmer muss innerhalb der Dauer dieser Frist seinen Anspruch geltend machen. Ansonsten verfällt er. 

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    Der Arbeitgeber zahlt nicht, was kann ich tun?

    Es gibt verschiedene Handlungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer. Ein erster Schritt kann eine Anmahnung sein. Er kann den Arbeitgeber auch abmahnen. Unter Umständen darf der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern. Wenn der Arbeitgeber nicht auf die Anmahnung und die Abmahnung reagiert, sollte der Arbeitnehmer spätestens dann eine Lohnklage einreichen. 

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    Wo reiche ich eine Lohnklage ein?

    Die Lohnklage kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Zuständigkeit von Arbeitsgerichten ist nach Bezirken eingeteilt. Der Arbeitnehmer kann dabei etwa jenes Arbeitsgericht auswählen, das sich in demselben Bezirk befindet wie die Arbeitsstelle. 

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    Wie kann ich eine Lohnklage einreichen?

    Die Lohnklage ist beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Dieses hat eine Rechtsantragsstelle. Die Rechtsantragsstelle ist behilflich beim korrekten Ausfüllen des Antrags. Benötigte Dokumente sind der Arbeitsvertrag und ein Lohnnachweis. Für eine Rechtsberatung kann der Arbeitnehmer einen Anwalt hinzuziehen. 

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    Was muss in einer Lohnklage stehen?

    Wichtig sind die Bezeichnung des Gerichts sowie die Nennung der Parteien und deren Anschrift. Auch muss aus der Lohnklage hervorgehen, welche Anträge gestellt werden und was der Hintergrund der Klage ist. 

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    Wie lange dauert die Lohnklage?

    Eine Lohnklage kann einige Wochen, aber auch einige Monate dauern. Das hängt davon ab, ob es bereits bei der ersten Verhandlung (Güteverhandlung) zu einer Einigung kommt oder nicht. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen, ist ein neuer Verhandlungstermin (Kammertermin) nötig, um zu einem Vergleich oder einem Urteil zu gelangen. 

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