Über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssen alle Arbeitnehmer Stillschweigen bewahren. Für manche Berufsgruppen, etwa Ärzte oder Psychologen, gilt eine erweiterte Verschwiegenheitspflicht. Bei Verstoß gegen die Schweigepflicht drohen eine Kündigung und unter Umständen eine Geld- oder Haftstrafe.
Was ist die Verschwiegenheitspflicht?
Die Verschwiegenheitspflicht wird auch Schweigepflicht genannt und betrifft Geheimnisse des beruflichen Bereichs. Das Ziel der Schweigepflicht kann der Schutz der Privatsphäre oder der Schutz eines Unternehmens sein. Personen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, dürfen ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weitergeben. Derjenige, dessen Geheimnis zu schützen gilt, ist der Geheimnisherr. Wer von dem Geheimnis weiß, ist Geheimnisträger und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Verschwiegenheitspflicht kann in unterschiedlichen Formen auftreten:
- 1) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nach § 203 StGB für bestimmte Berufsgruppen wie für Ärzte, Rechtsanwälte oder Psychologen. Berufsangehörige dürfen fremde Geheimnisse des persönlichen Lebensbereichs sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenlegen.
2) Abgesehen von bestimmten Berufsgruppen sind Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren. Das ist Bestandteil der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, welche eine Nebenpflicht eines jeden Arbeitsverhältnisses darstellt. Zusätzlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag weitergehende Verschwiegenheitspflichten vereinbaren.
3) Das Beamtenrecht sieht ebenso eine Verschwiegenheitspflicht vor. Nach § 67 des Bundesbeamtengesetzes unterliegen alle Beamten der Verschwiegenheitspflicht.
4) Der Betriebsrat (§ 79 BetrVG) unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht über Betriebsgeheimnisse, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als schützenswert ansieht.
Verschwiegenheitspflicht: Art der Informationen
Welche Informationen unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, hängt davon ab, inwieweit ein Interesse daran besteht, dass die Informationen geschützt werden. Folgende Geheimnisse geben einen Überblick:
Betriebsgeheimnis: Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, Betriebsgeheimnisse zu bewahren, wenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers besteht. Etwa, wenn es um besondere technische Entwicklungen geht, von denen die Konkurrenz nichts erfahren soll.
Amtsgeheimnis: Beamte müssen dienstliche Informationen schützen und dürfen diese in der Regel niemandem preisgeben. Es sei denn, es handelt sich um offenkundige Informationen oder Informationen innerhalb des regulären Dienstverkehrs.
Arztgeheimnis: Ärzte unterliegen einer weitreichenden Verschwiegenheitspflicht. Diese reicht von der bloßen Tatsache, welche Patienten in Behandlung sind, über Art der Erkrankung, Untersuchungsergebnisse und Diagnosen bis hin zu persönlichen Daten der Patienten.
Aufheben der Verschwiegenheitspflicht
Unter bestimmten Umständen kann die Verschwiegenheitspflicht aufgehoben werden. Nämlich dann, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
Die Preisgabe von Informationen dient dazu, geplante Straftaten zu verhindern. (Erfährt jemand von einer geplanten und schwerwiegenden Straftat wie Raub oder Mord, ist er nach § 138 StGB sogar gesetzlich dazu verpflichtet, eine Anzeige zu machen.)
Der Geheimnisherr entbindet den Geheimnisträger ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht.
Es besteht eine mutmaßliche Einwilligung des Geheimnisherrn. Beispielsweise ist ein Patient in einem Krankenhaus aufgrund einer Krankheit nicht ansprechbar. Der behandelnde Arzt darf in diesem Fall Angehörige informieren und sie über Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten in Kenntnis setzen.
Das Brechen der Verschwiegenheitspflicht ist notwendig, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen. Ist etwa der Patient eines Psychologen hochgradig suizidgefährdet ist, darf dieser den sozialpsychiatrischen Dienst verständigen.
Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Das ist etwa bei hochinfektiösen Krankheiten der Fall.
Ein Ein Gerichtsbeschluss befreit den Geheimnisträger von seiner Schweigepflicht.
befreit den Geheimnisträger von seiner Schweigepflicht.
Der Geheimnisträger darf gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen, um sich selbst zu entlasten. Etwa, wenn er einer Straftat beschuldigt wird, die jemand anderes begangen hat.
Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
Die allgemeine Verschwiegenheitspflicht ist eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers. Sie lässt sich aus der Treuepflicht ableiten. Die Treuepflicht ergibt sich aus § 242 BGB und § 241 BGB. Nach diesen Paragraphen ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung in Treu und Glauben auszuüben und die Interessen des Arbeitgebers zu schützen.
Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung und verpflichtet Arbeitnehmer zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen. Geheim sind Informationen, die in Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig bekannt sind und auf Verlangen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen.
Typischerweise zählen etwa folgende Informationen zu Geheimnissen:
Typischerweise zählen etwa folgende Informationen zu Geheimnissen:
Produktionsverfahren und technisches Knowhow
Erfindungen
Kunden- und Lieferantendaten.
Absatzzahlen und Bilanzen
Personenbezogene Daten von Arbeitnehmern
Verschwiegenheitspflicht durch Arbeitsvertrag
Oftmals beinhalten Arbeitsverträge Klauseln zur Verschwiegenheitspflicht. Dadurch können Arbeitgeber die allgemeine Verschwiegenheitspflicht erweitern. Beispielsweise wenn es darum geht, innerhalb von Betriebsteilen Geheimhaltung zu wahren, sodass Mitarbeiter keine vertraulichen Informationen an Kollegen weitergeben dürfen. Allerdings setzt eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht voraus, dass an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers besteht.
Unzulässig sind folgende Arten der Vereinbarungen:
Arbeitnehmer werden verpflichtet, Stillschweigen über Illegale Tätigkeiten zu bewahren.
General-Klauseln, die es dem Arbeitgeber pauschal untersagen, über seine Arbeit zu sprechen.
Nach einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern ist eine Verschwiegenheitsklausel unwirksam, wenn sie Arbeitnehmern verbietet, mit Kollegen über ihr Gehalt zu reden. Denn jeder Arbeitnehmer muss das Recht haben, seine Vergütung mit anderen zu vergleichen, um so Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aufdecken zu können.
Dauer der Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer dürfen aber auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ausplaudern, wenn daran ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht.
Arbeitnehmer dürfen in ihrer weiteren beruflichen Laufbahn nicht eingeschränkt werden. Somit dürfen sie erworbenes Wissen an zukünftigen Arbeitsplätzen einsetzen, selbst wenn dieses auf Geschäftsgeheimnissen basiert. Vorausgesetzt die Arbeitnehmer rufen Kenntnisse und Informationen aus dem Gedächtnis ab und verwenden keine Unterlagen des ehemaligen Arbeitgebers.
Möchte der Arbeitgeber vermeiden, dass ein Arbeitnehmer nach der Kündigung in Konkurrenz tritt, kann er mit betreffendem Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schließen.
Für die Gültigkeit eines Wettbewerbsverbots sind folgende Punkte maßgeblich:
1) Das Wettbewerbsverbot muss nach § 74 Abs. 1 HGB schriftlich vereinbart werden.
2) Der Arbeitgeber muss gemäß § 74 Abs. 1 HGB für die Dauer des Wettbewerbsverbots Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer leisten. Die monatliche Entschädigung muss dabei mindestens halb so hoch wie die monatliche Vergütung sein.
3) Nach § 307 Abs. 1 BGB hat die Vereinbarung transparent und unmissverständlich formuliert zu sein.
1) Das Wettbewerbsverbot muss nach § 74 Abs. 1 HGB schriftlich vereinbart werden.
2) Der Arbeitgeber muss gemäß § 74 Abs. 1 HGB für die Dauer des Wettbewerbsverbots Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer leisten. Die monatliche Entschädigung muss dabei mindestens halb so hoch wie die monatliche Vergütung sein.
3) Nach § 307 Abs. 1 BGB hat die Vereinbarung transparent und unmissverständlich formuliert zu sein.
Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats
Die Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats ist in § 79 BetrVG verankert. Mitglieder des Betriebsrats, denen durch ihre Stellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bekannt werden, sind zur Geheimhaltung verpflichtet, sofern der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheim einstuft. Unter Betriebsgeheimnisse fallen betriebliche Informationen, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind sitten- und strafwidrige Vorgänge im Unternehmen.
Mitglieder des Betriebsrats sind auch verpflichtet, Stillschweigen über persönliche Angelegenheiten von Beschäftigten zu bewahren. Dazu zählen Informationen, die der Betriebsrat in folgenden Situationen erhält:
Der Arbeitgeber hört den Betriebsrat vor einer Kündigung an.
Der Betriebsrat ist an personellen Einzelmaßnahmen beteiligt.
Ein Arbeitnehmer verlangt nach § 83 BetrVG Einsicht in seine Personalakte und zieht ein Betriebsratsmitglied hinzu.
Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
Verrät ein Arbeitnehmer Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse an Dritte, ist das eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Da diese eine vertragliche Nebenpflicht darstellt, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.
1) Je nach Schwere des Verstoßes kann er dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen oder eine verhaltensbedingte Kündigung durchführen. Bei besonders schwerem Verstoß kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
2) Der Arbeitgeber kann eine Unterlassungsklage gegen den Mitarbeiter erwirken.
3) Gibt ein Mitarbeiter vertrauliche Informationen weiter und dem Arbeitgeber entsteht dadurch ein finanzieller Schaden, kann dieser gemäß § 280 BGB Schadensersatz fordern.
Strafrechtliche Konsequenzen
Bestimmte Berufsangehörige, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Psychologen oder Sozialarbeiter unterliegen einer besonderen Schweigepflicht. Geben sie ein Privatgeheimnis von Patienten oder Klienten oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an Dritte weiter, droht ihnen nach § 203 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.
Verstößt ein Betriebsratsmitglied vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht, droht ihm nach § 120 Abs. 1 BetrVG eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr.
Personen, die Geschäftsgeheimnisse widerrechtlich erlangen, nutzen oder offenlegen, können gemäß § 23 GeschGehG mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren belangt werden. Vorausgesetzt sie handeln zur Förderung des Wettbewerbs oder um den Inhaber des Unternehmens zu schädigen.
Jetzt Experten zum Thema "Arbeitsrecht" in Ihrer Region finden
Verschwiegenheitspflicht – Recht einfach erklärt
Was ist unter Schweigepflicht zu verstehen und für wen gilt sie?
Die Schweigepflicht gewährleistet berufliche Verschwiegenheit. Persönliche Geheimnisse sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Schweigepflicht gilt für alle Arbeitnehmer und in erhöhtem Maß für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Psychologen.
Weiterlesen: Was ist die Verschwiegenheitspflicht?
Weiterlesen: Was ist die Verschwiegenheitspflicht?
Welche Informationen werden von der Schweigepflicht erfasst?
Die Schweigepflicht bezieht sich auf Informationen, an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Es gibt etwa Betriebsgeheimnisse, Amtsgeheimnisse und Arztgeheimnisse. Ein Arzt darf beispielsweise weder persönliche Daten seiner Patienten noch Diagnosen an Dritte weitergeben.
Weiterlesen: Verschwiegenheitspflicht: Art der Informationen
Weiterlesen: Verschwiegenheitspflicht: Art der Informationen
Wann wird die Verschwiegenheitspflicht aufgehoben?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen die Verschwiegenheitspflicht aufgehoben wird. Etwa, wenn es eine Einwilligung des Betreffenden gibt oder das Brechen der Schweigepflicht notwendig ist, um eine Straftat zu verhindern. Oder wenn das Gericht den Geheimnisträger von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Weiterlesen: Aufheben der Verschwiegenheitspflicht
Weiterlesen: Aufheben der Verschwiegenheitspflicht
Was bedeutet die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht?
Arbeitnehmer unterliegen einer allgemeinen Verschwiegenheitspflicht. Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, kann er bestimmte Informationen als geheim einstufen. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Stillschweigen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu bewahren.
Weiterlesen: Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
Weiterlesen: Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
Was ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber?
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers besteht aus seinen Nebenpflichten bei Schluss eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und dem Wettbewerbsverbot. Zudem sind sie verpflichtet, in Notfällen Mehrarbeit zu leisten.
Weiterlesen: Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
Weiterlesen: Arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht
Wann endet die Verschwiegenheitspflicht?
Die Verschwiegenheitspflicht von Arbeitnehmern gilt grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Allerdings dürfen sie auch darüber hinaus keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenlegen. Erworbene Kenntnisse und Wissen dürfen sie aber verwenden. Wollen Arbeitgeber eine entsprechende Konkurrenz vermeiden, können sie mit dem Arbeitnehmer ein Wettbewerbsverbot vereinbaren.
Weiterlesen: Dauer der Verschwiegenheitspflicht
Weiterlesen: Dauer der Verschwiegenheitspflicht
Hat der Betriebsrat eine Verschwiegenheitspflicht?
Ja, der Betriebsrat hat Stillschweigen zu bewahren, über Informationen, die er durch seine Stellung erhält. Das betrifft etwa Informationen über Arbeitnehmer aus Kündigungsanhörungen. Außerdem müssen Mitglieder des Betriebsrats Betriebsgeheimnisse für sich behalten, wenn der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheim einstuft.
Weiterlesen: Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats
Weiterlesen: Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht?
Bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Je nach Schwere des Verstoßes ist auch eine ordentliche oder fristlose Kündigung möglich. Entsteht dem Arbeitgeber finanzieller Schaden, kann er zudem Schadensersatz verlangen.
Weiterlesen: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht
Weiterlesen: Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht