Betriebsgeheimnisse sind technische oder kaufmännische Informationen mit Unternehmensbezug, die der Geheimhaltung unterliegen. Verboten sind unberechtigtes Erlangen, Nutzen oder Offenlegen des Geheimnisses. Bei Verstoß des Arbeitnehmers drohen ihm die Kündigung sowie strafrechtliche Konsequenzen.
Definition des Betriebsgeheimnisses
Unter einem Betriebsgeheimnis versteht man eine sensible Information über ein Unternehmen, die der Geheimhaltung bedarf. Insbesondere gegenüber Mitbewerbern und der Öffentlichkeit. Bei einem Betriebsgeheimnis handelt es sich um im weitesten Sinne technisches oder um kaufmännisches Wissen, das nur einem kleinen Personenkreis zugänglich ist.
Gemäß § 2 GeschGehG muss eine Information folgende Voraussetzungen erfüllen, damit es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt:
1) Es handelt sich um eine Information mit Unternehmensbezug, die nicht offenkundig oder leicht zugänglich ist und deshalb von wirtschaftlichem Wert ist.
2) Der Inhaber des Geheimnisses möchte, dass die Information geheim bleibt und unternimmt angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung.
3) Es besteht ein objektiv berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Information. Bei gesetzeswidrigen Vorgängen oder unlauteren Geschäftspraktiken kann daran kein berechtigtes Interesse bestehen.
3) Es besteht ein objektiv berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Information. Bei gesetzeswidrigen Vorgängen oder unlauteren Geschäftspraktiken kann daran kein berechtigtes Interesse bestehen.
Unterschied zwischen Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in der Regel synonym verwendet. Früher unterschied man Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse danach, dass Betriebsgeheimnisse technisches Wissen umfassten. Also beispielsweise technisches Know-How, Erfindungen, Rezepturen, Konstruktionspläne, Produktionsunterlagen oder Herstellungsverfahren. Geschäftsgeheimnisse bezogen sich auf kaufmännisches Wissen. Dazu zählen etwa Informationen zu Marktstrategien, Marktanalysen, Kunden- und Lieferdaten oder Umsatzzahlen.
Die Unterscheidung zwischen Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis ist heutzutage nicht mehr relevant. Juristisch spricht man nunmehr aber meistens von Geschäftsgeheimnis und meint damit sowohl technische als auch kaufmännische Informationen. Das liegt daran, dass der Begriff des Geschäftsgeheimnisses im seit April 2019 geltenden Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) die frühere Bedeutung von Betriebsgeheimnissen und die von Geschäftsgeheimnissen in sich vereint.
Gesetzlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient dem Schutz von Betriebsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung oder Offenlegung § 1 Abs. 1 GeschGehG. Genauer ausgeführt sind nach § 4 GeschGehG etwa folgende Handlungen verboten:
Die Erlangung eines Betriebsgeheimnisses durch unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Gegenständen, Dateien oder Dokumenten, Stoffen oder Materialien, die das Betriebsgeheimnis enthalten oder aus denen sich dieses ableiten lässt.
Die Offenlegung oder Nutzung des Betriebsgeheimnisses, wenn man dieses unbefugt erlangt hat oder gegen eine Verpflichtung verstößt, das Betriebsgeheimnis nicht offenzulegen oder zu nutzen.
Das Betriebsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, wenn man dieses über eine andere Person erlangt hat und weiß, dass es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt.
Vom GeschGehG eindeutig erlaubt ist das sogenannte Reverse-Engineering. Darunter versteht man Untersuchung, Beobachtung, Testung oder Rückbau eines Produkts, um hinter dessen Geheimnis zu kommen. Nach § 3 GeschGehG gilt das aber nur, wenn das Produkt öffentlich verfügbar ist oder sich im rechtmäßigen Besitz der Person befindet, ohne dass dieser das Erlangen des Geschäftsgeheimnisses verboten wurde.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gilt einerseits für Private andererseits aber auch für Arbeitsverhältnisse. Allerdings werden Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis durch das Gesetz gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG nicht berührt. Das heißt, Vereinbarungen zu Betriebsgeheimnissen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses haben Vorrang gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise kann durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Reverse Engineering verboten werden.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gilt einerseits für Private andererseits aber auch für Arbeitsverhältnisse. Allerdings werden Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis durch das Gesetz gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GeschGehG nicht berührt. Das heißt, Vereinbarungen zu Betriebsgeheimnissen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses haben Vorrang gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes. Beispielsweise kann durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag Reverse Engineering verboten werden.
Zusätzliche gesetzliche Regelungen zum Betriebsgeheimnis
Neben dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gibt es folgende gesetzliche Regelungen, die auch dem Schutz von Betriebsgeheimnissen dienen:
Für bestimmte Berufsgruppen gilt eine besondere Schweigepflicht über erlangte Betriebsgeheimnisse sowie private Geheimnisse. Nach § 203 StGB zählen dazu unter anderem Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter.
Betriebsräte unterliegen gemäß § 79 BetrVG einer Geheimhaltungspflicht, wenn sie durch ihre Tätigkeit Betriebsgeheimnisse erlangen, die vom Arbeitgeber als geheim eingestuft werden. Die Geheimhaltung gilt nicht gegenüber anderen Mitgliedern des Betriebsrats oder gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, den Arbeitnehmervertretern des Aufsichtsrats oder der betrieblichen Beschwerdestelle.
Mitglieder des Sprecherausschusses sind nach § 29 SprAuG zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangen, wenn der Arbeitgeber diese als geheim bezeichnet. Die Betriebsgeheimnisse dürfen aber anderen Mitgliedern des Sprecherausschusses offenbart werden, ebenso wie dem Gesamtsprecherausschuss, dem Konzernsprecherausschuss, den Arbeitnehmervertretern des Aufsichtsrats und der betrieblichen Beschwerdestelle.
Arbeitsverhältnis: Umgang mit Betriebsgeheimnissen
Begründen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, entstehen damit für beide Parteien Haupt- und Nebenpflichten. Zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers gehört die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Bestandteil dieser ist die Verschwiegenheitspflicht. Diese besagt, dass Arbeitnehmer über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren haben. Voraussetzung für die Einstufung als Betriebsgeheimnis ist, dass die Information nicht offenkundig ist und vom Arbeitgeber aus berechtigtem Interesse als geheim bezeichnet wird.
Zusätzlich können Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen werden, die die allgemeine Verschwiegenheitspflicht erweitern. Es ist auch möglich, im Arbeitsvertrag Geheimhaltungsklauseln festzulegen. Eine erweiterte Geheimhaltung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber berechtigtes Interesse daran hat, dass Mitarbeiter aus einer bestimmten Abteilung nicht mit Kollegen aus anderen Betriebsteilen über vertrauliche Informationen sprechen. Mehr zur Verschwiegenheitspflicht können Sie in dem Artikel Verschwiegenheitspflicht erfahren.
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern
Informationen, die als Betriebsgeheimnis anzusehen sind, dürfen weder vorsätzlich noch fahrlässig an Dritte weitergegeben werden:
Arbeitnehmer dürfen Betriebsgeheimnisse selbst im Freundeskreis nicht herumerzählen oder sie dem Partner anvertrauen.
Gibt es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, kann die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber Kollegen gelten.
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann auch dann geschehen, wenn Arbeitnehmer sensible Datenträger oder Dokumente offen herumliegen lassen, sodass Dritten vertrauliche Informationen zugänglich werden.
Unwirksam sind General-Klauseln im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitnehmer auferlegen, jegliche Information über seine Arbeit geheim zu halten. Betriebsgeheimnisse sind so konkret wie möglich zu bezeichnen. Unzulässig sind darüber hinaus Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Arbeitnehmern darf beispielsweise nicht das Recht abgesprochen werden, mit Kollegen über ihr Gehalt zu reden. Denn nur so sind Arbeitnehmer imstande, Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz aufzudecken. Das geht aus einem Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern hervor. Als Betriebsgeheimnis gelten hingegen die Gehaltsdaten anderer Mitarbeiter. Hat beispielsweise ein Arbeitnehmer aus der Personalabteilung Zugang zu allen Gehaltsdaten der Firma, darf er diese nicht an Dritte weitergeben.
Pflichten des Arbeitgebers
Nach § 2 GeschGehG handelt es sich nur dann um ein Betriebsgeheimnis, wenn der Inhaber des Betriebsgeheimnisses angemessene Maßnahmen zu dessen Schutz trifft. In einem Arbeitsverhältnis steht in der Regel der Arbeitgeber in der Pflicht, diese Maßnahmen zu setzen. Dabei kann es sich um technische, rechtliche oder organisatorische Maßnahmen handeln. Zusätzlich ist eine Dokumentation der Maßnahmen durchzuführen, um diese im Streitfall darlegen zu können.
Mögliche Schutzmaßnahmen, die Unternehmen treffen können, sind etwa die folgenden:
Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen durch Geheimhaltungsvereinbarungen oder arbeitsvertraglichen Geheimhaltungsklauseln.
Konkretisierung der Betriebsgeheimnisse.
Vermerke auf Dokumenten, die diese als vertraulich kennzeichnen.
Speicherung von Betriebsgeheimnissen nur auf unternehmenseigenen Geräten.
Weitergabekontrolle bei der Übermittlung von Informationen oder dem Transport von Gegenständen.
Schulung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Geheimhaltungsmaßnahmen.
Die Einführung von Richtlinien zum Umgang mit vertraulichen Informationen.
Regelmäßige Kontrolle der Schutzmaßnahmen.
Wettbewerbsverbot
Erfahrungen und Kenntnisse, die Arbeitnehmer erwerben, zählen nicht als Betriebsgeheimnis und können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in neuen Jobs verwertet werden. Ein entsprechendes Verbot würde Arbeitnehmer nämlich in ihrer weiteren beruflichen Laufbahn zu sehr einschränken (BGH, Urteil v. 19.11.1982, I ZR 99/80).
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer allerdings ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dadurch kann er unterbinden, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung sofort zur Konkurrenz überwechselt und dort wertvolles Wissen und Fähigkeiten einbringt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedingt allerdings folgende Voraussetzungen zu seiner Wirksamkeit:
Schriftliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbots
Monatliche Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer
Höchstdauer des Wettbewerbsverbots von zwei Jahren
Verrat von Betriebsgeheimnissen
Das unberechtigte Erlangen, Nutzen oder Offenlegen von Betriebsgeheimnissen ist kein Kavaliersdelikt. Dem Täter drohen arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung. Darüber hinaus kann er unter Umständen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet werden und eine Geld- oder Freiheitsstrafe bekommen.
Arbeitnehmer, die Betriebsgeheimnisse erlangt, genutzt, oder offengelegt haben, sollten sich an einen Anwalt wenden, um drohende arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen abzuklären. Ein Anwalt für Arbeitsrecht hat die notwendige Expertise um die Sachlage einzuschätzen. Unter Umständen gibt es für den Verstoß des Arbeitnehmers strafmildernde Gründe oder sogar gerechtfertigte Gründe. Der Anwalt kann etwa prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Betriebsgeheimnis handelt. Gesetzeswidrige Vorgänge im Unternehmen können beispielsweise kein Betriebsgeheimnis darstellen. Deren Aufdecken darf insofern nicht geahndet werden.
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Arbeitsrechtliche Maßnahmen
Wenn ein Arbeitnehmer unberechtigterweise ein Betriebsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenlegt, hat der Arbeitgeber folgende Möglichkeiten, um darauf zu reagieren:
1) Abmahnung
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen. Diese zeigt dem Arbeitnehmer seinen Pflichtverstoß auf und ist zugleich eine Warnung, dass bei einem weiteren Verstoß eine Kündigung folgen kann. Mehr zur Abmahnung erfahren Sie unter Abmahnung.
2) Ordentliche Kündigung
Hat der Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung wegen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht erhalten, kann der Arbeitgeber diesen bei erneutem Verstoß verhaltensbedingt kündigen. Ist nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer durch eine Abmahnung sein Verhalten bessert, kann eine Kündigung auch ohne eine solche erfolgen. Weitere Informationen zur verhaltensbedingten Kündigung finden Sie in dem Artikel verhaltensbedingte Kündigung.
3) Fristlose Kündigung
Ein besonders schwerer Verstoß des Arbeitnehmers rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Voraussetzung dafür ist nach § 626 BGB, dass es dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Mehr dazu erfahren Sie unter fristlose Kündigung.
Strafrechtliche Maßnahmen
Dem Arbeitnehmer droht nach § 23 Abs. 1 GeschGehG eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren, wenn er ein Betriebsgeheimnis erlangt, nutzt oder offenlegt, um
eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern.
dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen.
zu eigenen Zwecken zu nutzen.
Entsteht dem Arbeitgeber durch den Vertragsbruch des Arbeitnehmers Schaden, ist dieser gemäß § 10 GeschGehG zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Bei der Höhe des Schadensersatzes kann auch Gewinn, den der Arbeitnehmer durch seine Handlung erzielt hat, mitberücksichtigt werden.
Ansprüche des Arbeitgebers
Geschieht ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht von Betriebsgeheimnissen, hat der Arbeitgeber verschiedene Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer. Diese sind abhängig davon, in welchem Ausmaß der Verrat erfolgt ist. Zu den Ansprüchen gehören die folgenden:
Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer Beeinträchtigungen des Betriebsgeheimnisses beseitigt und auch in Zukunft unterlässt (§ 6 GeschGehG).
Handelt es sich bei dem Geschäftsgeheimnis um ein bestimmtes Produkt, besteht ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers. Dieser betrifft etwa Hersteller, Lieferanten und Abnehmer des Produkts sowie die Menge der in Umlauf gebrachten Produkte (§ 8 GeschGehG).
Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer alle rechtsverletzenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Dateien oder Stoffe, die das Geschäftsgeheimnis enthalten herausgegeben oder vernichtet werden. Entsprechende auf den Markt gebrachte Produkte sind zurückzurufen und aus den Vertriebswegen zu entfernen (§ 7 GeschGehG).
Betriebsgeheimnis – Recht einfach erklärt
Was gilt als Betriebsgeheimnis?
Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn es in einem Unternehmen eine nicht offenkundige Information gibt, die von wirtschaftlichem Wert ist. Auch muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben und diesbezüglich angemessene Maßnahmen setzen.
Weiterlesen: Definition des Betriebsgeheimnisses
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Was sind Beispiele für ein Betriebsgeheimnis?
Bei einem Betriebsgeheimnis kann es sich um eine vertrauliche technische oder kaufmännische Information handeln. Zum technischen Wissen zählen etwa Erfindungen, Rezepturen oder Konstruktionspläne. Kaufmännisches Wissen betrifft beispielsweise Umsatzzahlen oder Marktstrategien.
Weiterlesen: Unterschied zwischen Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis
Weiterlesen: Unterschied zwischen Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis
Was besagt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen?
Es ist verboten, sich unberechtigterweise Gegenstände, Dokumente oder Datenträger anzueignen oder diese zu kopieren. Sofern diese das Betriebsgeheimnis enthalten oder es sich daraus ableiten lässt. Ebenso sind unberechtigte Nutzung oder Offenlegung des Betriebsgeheimnisses verboten.
Weiterlesen: Gesetzlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen
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Wann sind in einem Arbeitsverhältnis Betriebsgeheimnisse geheim?
Dass der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse nicht an Dritte weitergegeben darf, ergibt sich aus seiner Verschwiegenheitspflicht. Zusätzlich können Geheimhaltungsvereinbarungen oder entsprechende vertragliche Klauseln den Schutz von Betriebsgeheimnissen erweitern.
Weiterlesen: Arbeitsverhältnis: Umgang mit Betriebsgeheimnissen
Weiterlesen: Arbeitsverhältnis: Umgang mit Betriebsgeheimnissen
Ist das Gehalt ein Betriebsgeheimnis?
Klauseln, die einen Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, sind unzulässig. Dazu zählen solche, die dem Arbeitnehmer verbieten, mit Kollegen über sein Gehalt zu sprechen. Allerdings dürfen Personen, die Zugang zu den Gehaltsdaten anderer Mitarbeiter haben, diese nicht weitergeben.
Weiterlesen: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern
Weiterlesen: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Betriebsgeheimnisse sicherzustellen. Die Maßnahmen können technischer, rechtlicher oder organisatorischer Natur sein.
Weiterlesen: Pflichten des Arbeitgebers
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Was passiert, wenn man Betriebsgeheimnisse verrät?
Wenn ein Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse verrät, sind verschiedene Konsequenzen möglich. Je nach Schwere des Verstoßes kann ihm eine Abmahnung oder eine (fristlose) Kündigung drohen. Unter Umständen erhält er auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe und wird zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Weiterlesen: Verrat von Betriebsgeheimnissen
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