Eine Gruppe von Aufsichtsratsmitgliedern sitzt in einem Büro zusammen und berät sich. © Adobe Stck | opolja

Aufsichtsrat: Zusammensetzung, Aufgaben und Pflichten

Ein Aufsichtsrat besteht aus Anteilseignern und manchmal zudem aus Arbeitnehmervertretern. Er hat die Funktion, den Vorstand eines Unternehmens zu beraten, zu überwachen und zu kontrollieren. Bei seiner Tätigkeit unterliegt er der Sorgfaltspflicht, der Treuepflicht und der Verschwiegenheitspflicht.

Was ist ein Aufsichtsrat?


‌Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium in Unternehmen. Er greift nicht aktiv in die Geschäftsführung ein, sondern berät, kontrolliert und überwacht den Vorstand. Gesetzliche Grundlage des Aufsichtsrats ist das Aktiengesetz. Je nach Unternehmensform ist ein Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben oder kann auf freiwilliger Basis gebildet werden.
  • Aktiengesellschaften (AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) müssen zwingend einen Aufsichtsrat einrichten.  
  • Eine Genossenschaft hat ab einer Anzahl von 20 Mitgliedern die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden. 
  • Ein Aufsichtsrat kann bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) auf Grundlage einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags eingerichtet werden. Man spricht dabei von einem freiwilligen oder fakultativen Aufsichtsrat. Ab einer Anzahl von 500 Mitarbeitern ist ein Aufsichtsrat bei einer GmbH aber auch verpflichtend. 
  • Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder


    ‌Nach § 95 AktG muss ein Aufsichtsrat mindestens 3 Mitglieder haben. Es kann im Rahmen der Satzung eine höhere Anzahl an Mitgliedern festgelegt werden. Dabei gelten allerdings folgende Einschränkungen:
  • Bei einem Grundkapital von bis zu 1.500.000 Euro sind höchstens 9 Aufsichtsratsmitglieder zulässig. 
  • Beträgt das Grundkapital mehr als 1.500.000 Euro darf es nicht mehr als 15 Aufsichtsratsmitglieder geben. 
  • Bei einem Grundkapital von über 10.000.000 Euro darf der Aufsichtsrat aus bis zu 21 Mitgliedern bestehen. 
  • Hinweis:
    Unter bestimmten Umständen gelten für ein Unternehmen Mitbestimmungsgesetze. Diese schreiben eine konkrete Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern vor.

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats


    ‌Gelten für eine Gesellschaft keine Mitbestimmungsgesetze, besteht der Aufsichtsrat ausschließlich aus Anteilseignern. Ab einer bestimmten Anzahl an Beschäftigten greifen Mitbestimmungsgesetze. In diesem Fall muss es neben Anteilseignern auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat geben. 

    ‌Es folgt eine Darstellung der Mitbestimmungsgesetze:
  • Drittelbeteiligungsgesetz: Sind bei einer AG, einer GmbH, einer KGaA oder einer Genossenschaft zwischen 500 und 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, setzt sich der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmern und zu zwei Dritteln aus Anteilseignern zusammen. Bei einer Arbeitnehmeranzahl von unter 500 besteht der Aufsichtsrat hingegen ausschließlich aus Anteilseignern (§ 1 DrittelbG, § 4 DrittelbG). 
  • Montan-Mitbestimmungsgesetz: In Unternehmen des Bergbaus sowie Unternehmen, die Eisen und Stahl erzeugen, muss es ab 1.000 Mitarbeitern einen Aufsichtsrat geben. Dabei hat der Aufsichtsrat nach § 4 MontanMitbestG 11 Mitglieder zu haben. Vier Vertreter der Anteilseigner und ein weiteres Mitglied sowie vier Arbeitnehmervertreter und ein weiteres Mitglied. Die weiteren Mitglieder dürfen weder dem Unternehmen, einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgeberorganisation angehören und nehmen so gesehen eine neutrale Funktion ein. Die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellt zusätzlich ein elftes Mitglied. 
  • Mitbestimmungsgesetz: Beschäftigt eine AG, eine GmbH, eine KGaA oder eine Genossenschaft mehr als 2000 Arbeitnehmer, hat der Aufsichtsrat zu gleichen Teilen aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zu bestehen (§ 1 MitbestG). Allerdings stellen die Anteilseigener den Aufsichtsratsvorsitzenden, der bei Abstimmung über einen Sachverhalt eine Doppelstimme hat. 

  • Folgende Tabelle zeigt die Zusammensetzung eines Aufsichtsrats gemäß § 7 MitbestG:

    Wie wird man Aufsichtsrat?


    ‌In einer Aktiengesellschaft geschieht die erste Bestellung des Aufsichtsrats durch die Gründungsmitglieder der Gesellschaft. Alle folgenden Aufsichtsräte werden gemäß § 101 AktG von der Hauptversammlung gewählt, der die Aktionäre angehören. Eine Ausnahme gibt es bezüglich der Arbeitnehmervertreter. Diese werden entsprechend der Bestimmungen der Mitbestimmungsgesetze gewählt. 

    ‌Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat müssen gemäß § 4 DrittelbG und § 7 MitbestG mindestens 18 Jahre alt und seit über einem Jahr Teil des Unternehmens sein. Der Betriebsratswahlvorstand ist zuständig für die Einleitung sowie die Durchführung der Wahl. Alle volljährigen Mitarbeiter des Unternehmens können an der Wahl der Arbeitnehmervertreter teilnehmen. 

    ‌Gemäß § 107 AktG muss der Aufsichtsrat einen Aufsichtsratsvorsitzenden sowie einen Stellvertreter wählen. Der Vorstand hat die Aufgabe, die gewählten Personen im Handelsregister eintragen zu lassen.
    Hinweis:
    Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder ist in der jeweiligen Satzung festgelegt. Dabei darf eine Amtszeit gemäß § 102 AktG höchstens 4 Geschäftsjahre betragen. Das Jahr, in dem die Amtszeit anfängt, wird dabei nicht berücksichtigt, ebenso wie das Jahr, in dem die Amtszeit endet.

    Aufgaben des Aufsichtsrats


    ‌Der Aufsichtsrat hat die Funktion, den Vorstand zu beraten, zu kontrollieren und zu überwachen. Das erfolgt sowohl mit Blick auf vergangene Entscheidungen als auch in Hinsicht auf zukünftige Pläne des Vorstands. 

    ‌Die Beratung des Vorstands umfasst alle Aspekte der Geschäftsführung. Von der Geschäftsstrategie über das Budget bis hin zu geplanten Unternehmenskäufen. 

    ‌Der Aufsichtsrat hat verschiedene Aufgaben. Dazu zählen folgende:
  • Der Aufsichtsrat kann in Büchern und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen (§ 111 AktG). 
  • Der Aufsichtsrat kann Vermögensgegenstände (Gesellschaftskasse, Bestände an Wertpapieren und Waren) der Gesellschaft einsehen und prüfen (§ 111 AktG). 
  • Der Aufsichtsrat kann eine Hauptversammlung einberufen, wenn es dem Interesse der Gesellschaft dient (§ 111 AktG). 
  • Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich (§ 112 AktG). 
  • Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschlussbericht und den Lagebericht (§ 171 AktG). 
  • Satzung oder Aufsichtsrat können gemäß § 111 Abs. 4 AktG festlegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats geschlossen werden dürfen. 
  • Hinweis:
    Dem Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination der Aufsichtsratstätigkeit. Zudem repräsentiert er gegenüber dem Vorstand und der Hauptversammlung den Aufsichtsrat.

    Bestellung und Abberufung des Vorstands


    ‌Es ist Sache des Aufsichtsrats, die Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen. Gemäß § 84 AktG darf der Aufsichtsrat die Vorstandsmitglieder auf höchstens 5 Jahre bestellen. 

    ‌Eine Widerrufung der Bestellung ist aus wichtigem Grund möglich. Etwa wenn, …
  • das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht. 
  • unfähig ist, die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. 
  • die Hauptversammlung aus sachlichen Gründen dem Vorstandsmitglied ihr Vertrauen entzieht. 
  • Hinweis:
    Ein Vorstandsmitglied kann auf Widerrufung seiner Bestellung ansuchen, wenn er verhindert ist, seine Pflichten zu erfüllen. Zulässige Gründe sind dabei Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit oder Pflege von Angehörigen.

    Pflichten des Aufsichtsrats


    ‌Aufsichtsratsmitglieder haben im Rahmen ihrer Tätigkeit verschiedene Pflichten zu beachten. Dazu gehören vorrangig die Treuepflicht, die Sorgfaltspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht

    ‌1) Treuepflicht: 
    ‌Als eines der Organe einer Gesellschaft unterliegt der Aufsichtsrat einer weitreichende Treuepflicht. Die Mitglieder haben dem Unternehmen gegenüber loyal zu sein und dessen Interessen zu vertreten. Gleichzeitig haben sie bei ihrer Tätigkeit Handlungen zu unterlassen, die dem Unternehmen schaden könnten. 

    ‌2) Sorgfaltspflicht: 
    ‌Der Aufsichtsrat hat seine Tätigkeit stets sogfältig auszuüben. Das betrifft insbesondere eine sorgfältige Wahrnehmung seiner Überwachungsfunktion und die damit einhergehende Beschaffung von Informationen über Geschäftsvorgänge im Unternehmen. Der Aufsichtsrat hat Entscheidungen stets mit der Maßgabe zu treffen, zum Wohle des Unternehmens zu handeln. 

    ‌3) Verschwiegenheitspflicht: 
    ‌Aufsichtsratsmitglieder haben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Organtätigkeit bekanntwerden, Stillschweigen zu bewahren.
    Hinweis:
    Verstößt ein Aufsichtsratsmitglied gegen eine dieser Pflichten, haftet es für der Gesellschaft entstandenen Schaden

    Vergütung des Aufsichtsrats


    ‌Aufsichtsratsmitglieder können nach § 113 AktG eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Dazu muss die Vergütung in der Satzung festgelegt oder durch die Hauptversammlung bewilligt werden. 

    ‌Die Art der Bezahlung variiert von Unternehmen zu Unternehmen. Entweder erhalten Aufsichtsratsmitglieder ein Festgehalt oder eine Beteiligung am Jahresgewinn. Bei einem Festgehalt erhalten die Mitglieder üblicherweise ein fixes Grundgehalt und variable Zulagen, die am tatsächlichen Aufwand gemessen werden. Dabei spielt etwa die Anzahl der abgehaltenen Aufsichtsratssitzungen eine Rolle. 

    ‌Die Höhe der Bezahlung ist zu großen Teilen abhängig von der Betriebsgröße. Im Allgemeinen gilt, je größer das Unternehmen, desto höher das Gehalt. In Aktiengesellschaften wird die Höhe der Bezahlung durch die Hauptversammlung festgelegt.
    Hinweis:
    In der Regel erhalten der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter ein höheres Gehalt als die anderen Aufsichtsratsmitglieder. Üblich ist etwa, dass der Vorsitzende die doppelte und der Stellvertreter die anderthalbfache Vergütung bekommen.

    Umsatzsteuerpflicht


    ‌Ob die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern umsatzsteuerpflichtig ist, hängt gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofs mit der Vergütungsform zusammen.
  • Gibt es für Aufsichtsratsmitglieder eine Festvergütung, ist keine Umsatzsteuer zu zahlen. Die Aufsichtsratsmitglieder gelten als nicht-selbstständig, da kein Vergütungsrisiko besteht. Denn sie erhalten ihre Vergütung, ohne dass dies an Bedingungen geknüpft ist. 
  • Besteht die Vergütung aus einem festen Grundgehalt und variablen Zulagen, die weniger als 10 % der Vergütung ausmachen, ist ebenfalls keine Umsatzsteuer zu zahlen. 
  • Sind mindestens 10 % der Vergütung abhängig vom tatsächlichem Aufwand, besteht für Aufsichtsratsmitglieder Umsatzsteuerpflicht.  

  • Aufsichtsrat – Recht einfach erklärt

    Welche Funktion hat ein Aufsichtsrat?

    Der Aufsichtsrat in einem Unternehmen hat die Funktion, den Vorstand zu beraten, zu kontrollieren und zu überwachen. Dabei ist er nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligt. Je nach Form der Gesellschaft ist die Bildung eines Aufsichtsrats verpflichtend oder geschieht auf freiwilliger Basis. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Aufsichtsrat?

    Wie stellt sich ein Aufsichtsrat zusammen?

    Wenn keine Mitbestimmungsgesetze gelten, setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Anteilseignern zusammen. Gelten für die Gesellschaft hingegen Mitbestimmungsgesetze, muss ein bestimmter Anteil der Aufsichtsratsmitglieder aus Arbeitnehmervertretern bestehen. 

    ‌Weiterlesen: Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    Wer bestimmt den Aufsichtsrat?

    Den ersten Aufsichtsrat bestellen die Gründungsmitglieder des Unternehmens. Alle weiteren Aufsichtsräte werden durch die Hauptversammlung gewählt. Ausgenommen der Arbeitnehmervertreter. Diese werden im Rahmen einer Wahl, die vom Betriebsratswahlvorstand durchgeführt wird, von den Beschäftigten gewählt. 

    ‌Weiterlesen: Wie wird man Aufsichtsrat?

    Welche Aufgaben hat der Aufsichtsrat?

    Ein Aufsichtsrat hat den Vorstand hinsichtlich der Geschäftsführung zu beraten, etwa hinsichtlich Geschäftsstrategie oder geplante Einkäufe. Er hat den Vorstand auch zu kontrollieren und zu überwachen. Dazu kann er etwa Einsicht in Schriften, Bücher oder die Gesellschaftskasse nehmen. 

    ‌Weiterlesen: Aufgaben des Aufsichtsrats

    Welche Pflichten hat der Aufsichtsrat?

    Der Aufsichtsrat hat drei Hauptpflichten. Die Treuepflicht, die Sorgfaltspflicht und die Verschwiegenheitspflicht. Er hat loyal gegenüber dem Unternehmen zu handeln, seine Tätigkeit sorgfältig und zum Wohle der Gesellschaft auszuüben und Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren. 

    ‌Weiterlesen: Pflichten des Aufsichtsrats

    Erhält der Aufsichtsrat eine Vergütung?

    Der Aufsichtsrat erhält dann eine Vergütung, wenn das in der Satzung festgelegt ist. Oder wenn es eine entsprechende Bewilligung durch die Hauptversammlung gibt. In der Regel erhalten Aufsichtsratsmitglieder ein Festgehalt mit variablen Zulagen. Aber auch eine Gewinnbeteiligung ist möglich. 

    ‌Weiterlesen: Vergütung des Aufsichtsrats

    Sind Aufsichtsratsvergütungen steuerpflichtig?

    Das hängt davon ab, in welcher Form die Vergütung erfolgt. Erhält ein Aufsichtsratsmitglied ein Festgehalt, gilt es als nicht-selbstständig. In diesem Fall ist das Gehalt nicht umsatzsteuerpflichtig. Ist die Vergütung allerdings vom tatsächlichen Aufwand abhängig, ist diese steuerpflichtig. 

    ‌Weiterlesen: Umsatzsteuerpflicht

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