Eine Frau ist bei einem Anwalt, um einen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. © Adobe Stock | goodluz

Gesellschaftsvertrag: Definition, Form und Inhalt

Die Gründung einer Gesellschaft bedarf eines Gesellschaftsvertrags. Darin legen die Gesellschafter den gemeinsamen Gesellschaftszweck und die jeweiligen Rechte und Pflichten fest. Bei einer GmbH muss der Vertrag notariell beglaubigt werden, bevor eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?


‌Ein Gesellschaftsvertrag ist die rechtliche Grundlage einer Gesellschaft. Er wird auch Satzung genannt. Darin vereinbaren die Gesellschafter bei Gründung der Gesellschaft die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Dabei steht nach § 705 BGB das Erreichen des gemeinsamen Gesellschaftszwecks im Vordergrund. 

‌Die Schließung eines Gesellschaftsvertrags ist für die Teilnahme der Gesellschaft am Geschäftsverkehr unerlässlich. Damit ein Gesellschaftsvertrag Gültigkeit erlangt, muss man ihn ins Handelsregister eintragen lassen. Erforderlich ist dafür in vielen Fällen eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

Form des Gesellschaftsvertrags


‌Je nach Gesellschaftsart gibt es für den Gesellschaftsvertrag unterschiedliche Formvorgaben. 

‌1) Gesellschaftsvertrag bei Kapitalgesellschaften: 

‌Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, muss der Gesellschaftsvertrag zwingend die Schriftform haben. Die wesentlichen Inhalte sind dabei gesetzlich vorgeschrieben. Zudem muss der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt werden, damit er gültig ist. Ansonsten ist der Vertrag gemäß § 125 BGB nichtig. 

2) Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften: 
‌Was Personengesellschaften betrifft, gibt es keine Formvorgabe. Da heißt, der Gesellschaftsvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschlossen werden. Allerdings empfiehlt es sich in jedem Fall, auch hier die schriftliche Form zu wählen. So können die Gesellschafter im Streitfall auf die vertraglichen Bestimmungen verweisen.

Gesellschaftsvertrag: Geschäftsführer


‌Jede Gesellschaft braucht einen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt und die Gesellschaft nach außen hin repräsentiert. Dabei haben die Gesellschafter die Wahl, entweder einen von ihnen zum Geschäftsführer zu ernennen oder eine außenstehende Person zu bestellen. Übernimmt einer der Gesellschafter die Position des Geschäftsführers, nennt man ihn Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine außenstehende Person in der Rolle des Geschäftsführers bezeichnet man als Fremdgeschäftsführer

‌1) Bestellung des Geschäftsführers: 
‌Die Ernennung eines Geschäftsführers kann gemäß § 6 GmbHG im Gesellschaftsvertrag oder im Rahmen einer Gesellschaftsversammlung erfolgen. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen Geschäftsführer sind. Nach der Bestellung eines Geschäftsführers ist eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister notwendig. 

‌2) Anstellung des Geschäftsführers: 
‌Zusätzlich zur Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt in der Regel eine Anstellung des Geschäftsführers mittels Geschäftsführervertrag. Darin werden Rechte und Pflichten des Geschäftsführers in Hinblick auf sein Dienstverhältnis festgelegt. Die Kündigung des Geschäftsführers ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung möglich.

Gesellschaftsarten


‌Es gibt verschiedene Arten einer Gesellschaft. Man unterscheidet Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Mischformen davon.

‌Jede Gesellschaftsform hat Vor- und Nachteile. Der Hauptunterschied zwischen den Gesellschaftsarten liegt in der Haftung der Gesellschafter. Während die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften, ist die Haftung einer Kapitalgesellschaft auf das jeweilige Gesellschaftskapital beschränkt. Bei Mischformen verschmelzen eine Kapital- und eine Personengesellschaft. Dabei werden die Gesellschafter von ihrer persönlichen Haftung entbunden. Die Kapitalgesellschaft haftet stellvertretend mit dem Vermögen der Gesellschaft. 

‌Es folgt eine kurze Beschreibung verschiedener Gesellschaften:
  • GmbH: Eine GmbH verlangt zur Gründung ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. 
  • UG (haftungsbeschränkt): Eine Unternehmergesellschaft ist eine Variante der GmbH. Im Unterschied dazu kann gemäß § 5a GmbH ein weit geringeres Stammkapital gewählt werden. Summen ab einem Euro sind möglich. Deshalb nennt man sie auch Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH. 
  • AG: Für die Gründung einer Aktiengesellschaft bedarf es eines Grundkapitals von 50.000 Euro. Dieses Kapital ist in Aktien zerlegt.  
  • GbR: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die allgemeinste Form der Personengesellschaft. Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen (z.B. GmbH) schließen sich zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Natürliche Personen haften persönlich. 
  • OHG: Die Offene Handelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft zur Betreibung eines Handelsgewerbes. Zur Gründung braucht es mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Gesellschaftszweck anstreben. Alle Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen.  
  • KG: Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter, dem Komplementär, und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter, dem Kommanditisten. 
  • GmbH und Co. KG: Nach Einzahlung des Stammkapitals von mindestens 50.000 Euro übernimmt die GmbH die Funktion als vollhaftende Komplementärin der Kommanditgesellschaft.  
  • UG und Co. KG: Die Unternehmergesellschaft haftet bei Einzahlung des Stammkapitals als Komplementärin der Kommanditgesellschaft. Die Einlage muss mindestens einen Euro betragen. 

  • Inhalt des Gesellschaftsvertrags


    ‌Während der Gesellschaftsvertrag bei Kapitalgesellschaften inhaltlich gesetzliche Vorgaben erfüllen muss, kann der Vertragsinhalt bei Personengesellschaften weitgehend frei gewählt werden. Unerlässlich ist aber auch hier, dass man gemäß § 705 BGB den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft festlegt. Dazu gehören die Leistungen, welche die Gesellschafter sich zu erbringen verpflichten, um diesen Zweck zu erreichen.

    Pflichtbestandteile eines Gesellschaftsvertrags


    ‌Kapitalgesellschaften haben eine Vorgabe, was ein Gesellschaftsvertrag von Rechts wegen enthalten muss. In § 3 GmbHG ist der verpflichtende Inhalt eines Gesellschaftsvertrags für eine GmbH oder eine UG festgelegt:
    Inhalt des Gesellschaftsvertrags 

    ‌Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten: 

    ‌1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 
    ‌2. den Gegenstand des Unternehmens, 
    ‌3. den Betrag des Stammkapitals, 
    ‌4. die Zahl und die Nennbeträge der Gesellschaftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

    Checkliste Gesellschaftsvertrag


    ‌Um wesentliche Fragen der Gesellschaftsführung zu klären, ist es sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag um vertiefende Regelungen zu erweitern. Gibt es keine individuell festgelegten Regelungen, greifen nämlich allgemeine gesetzliche Bestimmungen, die häufig von Nachteil für die Gesellschafter sind. Folgende Checkliste gibt einen Überblick über wichtige Bestandteile eines Gesellschaftsvertrags:
  • Dauer der Gesellschaft  
  • Gesellschafterversammlungen 
  • Jahresabschluss
  • Vertretungsbefugnisse
  • Gewinn- und Verlustbeteiligung 
  • Verteilung des Stimmrechts 
  • Förderungspflichten  
  • Auflösungsgründe
  • Kündigung oder Tod von Gesellschaftern 
  • Abfindung für Gesellschafter 
  • Nachfolgeregelungen 
  • Wettbewerbsverbote
  • Salvatorische Klausel
    ‌ 
  • Gesellschaftsvertrag: Muster


    ‌Im Internet gibt es zahlreiche Muster für Gesellschaftsverträge aller Gesellschaftsformen. Allerdings ist davon abzuraten, diese als Vorlage zu benutzen. Denn bei jeder Firmengründung stehen unterschiedliche Aspekt im Vordergrund. Für einen Laien ist schwer erkennbar, welche Klauseln im Einzelfall tatsächlich sinnvoll sind und welche besser nicht in den Vertrag aufgenommen werden. 

    ‌Es gibt auch die Möglichkeit, eine Gesellschaft mithilfe eines sogenannten Musterprotokolls zu gründen. Die Verwendung eines Musterprotokolls ist nach § 2 GmbHG nur zulässig, wenn es höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer gibt. Das vereinfachte Verfahren vereint den Gesellschaftsvertrag mit der Gesellschafterliste. Allerdings hat das Musterprotokoll einen entscheidenden Nachteil: Die Gesellschafter haben keine Möglichkeit, Bestimmungen zu vereinbaren, die von den gesetzlichen abweichen.
    Hinweis:
    In der Praxis ist es am besten, man konsultiert einen Anwalt für Vertragsrecht. Dieser kann die Vor- und Nachteile der jeweiligen Gesellschaftsform erklären und nach eingehender Beratung einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen, der individuell abgestimmt ist. Ein Anwalt kann gewährleisten, dass der Vertrag die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sowohl notwendige als auch für die Gesellschaft wesentliche Klauseln enthält.

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    ‌Gesellschaftsvertrag erstellen


    ‌Gesellschafter und Geschäftsführer setzen einen Gesellschaftsvertrag auf und lassen diesen in das Handelsregister eintragen. Erst mit der Eintragung erhält der Vertrag rechtliche Gültigkeit. Die Gesellschafter können für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags auch einen Notar oder einen Anwalt beauftragen. 

    ‌1) Bei Kapitalgesellschaften, etwa einer GmbH oder einer UG, ist im Vorfeld eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags inklusive der Gesellschafterliste notwendig. Die Gesellschafterliste muss gemäß § 40 GmbHG alle wesentlichen Daten der Gesellschafter enthalten, etwa Name, Wohnort und die jeweiligen Geschäftsanteile. 

    ‌2) Um den Gesellschaftsvertrag ins Handelsregister eintragen zu lassen, muss der Geschäftsführer die Eintragung beim Bezirksgericht anmelden. Nach § 8 GmbHG muss die Anmeldung sowohl den beglaubigten Gesellschaftsvertrag als auch die Gesellschafterliste beinhalten. Daraufhin entscheidet das Gericht darüber, ob der Eintrag durchgeführt wird. Ein Grund, den Eintrag abzulehnen, wäre etwa eine kriminelle Vergangenheit des Geschäftsführers.
    Hinweis:
    Ist der Gesellschaftsvertrag in das Handelsregister eingetragen, ist dieser nunmehr öffentlich zugänglich. Das heißt, es steht jedem Interessierten zu, Einblick in die Satzung der Gesellschaft zu nehmen. Aus diesem Grund beschränken Gesellschafter sich üblicherweise darauf, im Vertrag nur die notwendigen Inhalte aufzunehmen. Übrige Regelungen können sie in Form von Gesellschaftsvereinbarungen treffen. Diese haben den Vorteil, dass sie nicht öffentlich einsehbar sind.

    Gesellschaftsvertrag: Gründungskosten


    ‌Bei der Erstellung und Eintragung eines Gesellschaftsvertrags fallen unterschiedliche Kosten an, die in ihrer Höhe variieren können. Diese richten sich unter anderen nach der Höhe des Stammkapitals und dem Beratungshonorar. Folgend sind wesentliche Faktoren aufgelistet, die üblicherweise Kosten verursachen. 

    ‌1) Gründungskosten: Für Beratung sowie Erstellung des Vertrags und der Gründungsurkunde sind abhängig von der Komplexität des Vertrags regelmäßig 200 bis 600 Euro an Anwaltskosten zu entrichten. 

    ‌2) Notarkosten: Die Höhe der Notarkosten richten sich nach verschiedenen Kriterien, etwa nach der Anzahl der Gesellschafter und der Höhe des Stammkapitals. Zudem kostet die Beurkundung eines individuellen Gesellschaftsvertrags mehr als bei einem Musterprotokoll. Mit Pauschalgebühren für Ausdrucke, Post und Telekommunikation belaufen sich die Notarkosten in jedem Fall auf mehrere hundert Euro. 

    ‌3) Eintragung ins Handelsregister: Die Kosten für eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kostet bei Gründung einer GmbH oder UG einheitlich 150 Euro. (Anlage zu § 1 HRegGebV

    ‌4) Gewerbeanmeldung: Die Kosten für die Gewerbeanmeldung hängen von der jeweiligen Kommune ab und betragen im Schnitt etwa 30 Euro.

    Gesellschaftsvertrag ändern


    ‌Viele Gesellschaften wandeln sich im Laufe der Zeit, was ihre Ziele, Tätigkeiten oder Mitglieder betrifft. In diesem Fall ist es notwendig, den Gesellschaftsvertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen. 

    ‌1) Eine Änderung des Gesellschaftsvertrag ist gemäß § 53 GmbHG nur durch einen Gesellschafterbeschluss möglich. Dazu müssen die Gesellschafter eine Gesellschaftsversammlung einberufen und mit einer Mehrheit von 75 Prozent für die Änderung stimmen. 

    ‌2) Im Weiteren ist es gesetzliche Pflicht, dass die Gesellschafter den Beschluss notariell beurkunden lassen. (§ 53 GmbHG

    ‌3) Damit die Änderung rechtliche Wirkung entfaltet, muss daraufhin eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen. (§ 54 GmbHG)
    Achtung:
    Wie auch bei der Gesellschaftsgründung fallen bei notarieller Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister Kosten an.

    Gesellschaftsvertrag – Recht einfach erklärt

    Wer braucht einen Gesellschaftsvertrag?

    Ein Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage jeder Gesellschaft. Darin vereinbaren die Gesellschafter, welche Leistungen ein jeder von ihnen für das gemeinsame Gesellschaftsziel erbringt. Um am Geschäftsverkehr teilzunehmen, muss eine Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister erfolgen. 

    ‌Weiterlesen: Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

    Muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich sein?

    Die Schriftform des Gesellschaftsvertrags ist nur bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH gesetzlich vorgeschrieben. Personengesellschaften haben die Wahl zwischen einem mündlichen und einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Allerdings empfiehlt sich, auch hier die Schriftform zu nehmen. 

    ‌Weiterlesen: Form des Gesellschaftsvertrags

    Welche Gesellschaftsarten gibt es?

    Es gibt Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften Gesellschaften, die beide Arten vereinen. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, haften nur mit ihrem Gesellschaftskapital. Bei einer reinen Personengesellschaft haften die Gesellschafter hingegen mit ihrem Privatvermögen. 

    ‌Weiterlesen: Gesellschaftsarten

    Was muss in einem Gesellschaftsvertrag stehen?

    Zu den Pflichtbestandteilen eines Gesellschaftsvertrags gehören bei einer GmbH der Name und der Sitz der Firma. Auch muss der Unternehmensgegenstand festgelegt sein. Des Weiteren muss der Vertrag die Höhe des Stammkapitals und die Verteilung der Geschäftsanteile enthalten. 

    ‌Weiterlesen: Bestandteile Gesellschaftsvertrag

    Was kann in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden?

    In einem Gesellschaftsvertrag sollte die Dauer der Gesellschaft sowie deren Zweck klar definiert sein. Die Verteilung des Stimmrechts und die Gewinnbeteiligung der Mitglieder sind wesentliche Punkte. Es ist außerdem zu klären, wie man mit Kündigung oder Tod eines Gesellschafters umgeht und was generelle Auflösungsgründe der Gesellschaft sind. 

    ‌Weiterlesen: Gesellschaftsvertrag Checkliste

    Wie kommt der Gesellschaftsvertrag zustande?

    Ein Gesellschaftsvertrag muss entweder selbst oder von einem Anwalt oder Notar aufgesetzt werden. Dann ist eine Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister erforderlich. In vielen Fällen müssen der Gesellschaftsvertrag sowie die Gesellschafterliste zuvor notariell beurkundet werden. 

    ‌Weiterlesen: Gesellschaftsvertrag erstellen

    Ist ein Gesellschaftsvertrag öffentlich?

    Nach Eintragung des Gesellschafsvertrags in das Handelsregister ist er für jeden öffentlich einsehbar. Deshalb beschränken sich die Gesellschafter üblicherweise auf den notwendigen Inhalt. Weitere Bestimmungen können sie auch im Rahmen von Gesellschaftervereinbarungen festlegen. Diese sind nicht öffentlich zugänglich. 

    ‌Weiterlesen: Gesellschaftsvertrag erstellen

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