Eine Gruppe von Arbeitnehmern unterhält sich im Büro. © Adobe Stock | BGStock72

Treuepflicht im Arbeitsrecht – Definition und rechtliche Besonderheiten

Arbeitnehmer müssen die Interessen des Arbeitgebers wahren und den Betrieb vor Schaden schützen. Die Treuepflicht beinhaltet etwa eine Verschwiegenheitspflicht, ein Wettbewerbsverbot und eine Mehrarbeitspflicht in Notfällen. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht kann eine Kündigung nach sich ziehen.

Treuepflicht des Arbeitnehmers


‌In jedem Arbeitsverhältnis haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschiedene Rechte und Pflichten. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung der Arbeitsleistung. Die Vergütung dieser Leistung ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Daneben haben beide Parteien verschiedene Nebenpflichten zu erbringen. Die wichtigste Nebenpflicht eines jeden Arbeitnehmers ist die Treuepflicht. 

‌1) Die Treuepflicht ist in § 241 BGB und § 242 BGB gesetzlich verankert. 

‌2) Die Treuepflicht besagt, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nach Treu und Glauben verrichten und die Interessen des Arbeitgebers wahren müssen. 

‌3) Arbeitnehmer haben verschiedene Loyalitätspflichten, die dazu dienen, Schaden vom Arbeitgeber fernzuhalten. Dazu zählt etwa die Verschwiegenheitspflicht

‌Die Treuepflicht bedarf keiner Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Allerdings kann der Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Vereinbarung die allgemeine Treuepflicht erweitern.
Hinweis:
Das Gegenstück zur Treuepflicht ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Zu seinen Aufgaben gehört es, für die Sicherheit und den Schutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. Das betrifft sowohl körperlichen Schutz durch angemessene Arbeitsausrüstung und taugliche Arbeitsräume als auch Datenschutz oder Schutz vor Mobbing am Arbeitsplatz.

Arten der Treuepflicht


‌Es gibt verschiedene Arten der Treuepflicht. Diese äußern sich in erster Linie in Unterlassungspflichten. Beispielsweise dürfen Mitarbeiter keine Betriebsgeheimnisse ausplaudern. Arbeitnehmer können unter Umständen aber auch zum Handeln verpflichtet sein. 

‌Ein Überblick über die Treuepflichten: 

‌1) Anzeige- und Aufklärungspflicht 
‌Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber darüber informieren, wenn im Betrieb Schäden drohen oder entstehen. Beispielsweise, wenn in einer Fabrik ein Förderband kaputt ist oder nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. 

‌2) Wettbewerbsverbot 
‌Während eines Dienstverhältnisses unterliegen Arbeitnehmer dem Wettbewerbsverbot und dürfen nach § 242 BGB nicht gleichzeitig eine Tätigkeit bei der Konkurrenz ausüben. Es sei denn, der Arbeitgeber willigt ausdrücklich ein. 

‌3) Verschwiegenheitspflicht 
‌Arbeitnehmer sind zu Stillschweigen verpflichtet, was Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse betrifft. Sie dürfen etwa keine Informationen über technische Verfahren, Bilanzen oder Kundendaten an Dritte weitergeben. 

‌4) Mehrarbeitspflicht oder Überstundenpflicht
 
‌Tritt in einem Betrieb ein Notfall ein, sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Mehrstunden oder Überstunden zu leisten. Etwa wenn es zu einem Brand oder einer Überschwemmung im Betrieb kommt. 

‌5) Keine Bestechlichkeit 
‌Arbeitnehmer dürfen keine Gelder oder Geschenke annehmen und sich dadurch in ihrer Arbeit beeinflussen lassen. 

‌6) Förderung der Genesung 
‌Arbeitnehmer haben die gesetzliche Pflicht, bei Arbeitsunfähigkeit pünktlich eine Krankmeldung zu machen. Die Treuepflicht gebietet es Arbeitnehmern darüber hinaus, alle Aktivitäten zu unterlassen, die der Genesung im Wege stehen. 

‌7) Unterlassung der Rufschädigung 
‌Arbeitnehmer müssen die Interessen des Arbeitgebers wahren. Dazu gehört, dass sie nicht schlecht über das Unternehmen reden und dessen Ansehen nicht beschädigen.

Nachvertragliche Treuepflicht


‌Arbeitnehmer sind grundsätzlich für die Dauer ihres Dienstverhältnisses zur Treue gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet. In manchen Fällen kann die Treuepflicht allerdings auch darüber hinaus bestehen. In diesem Fall spricht man von nachvertraglicher Treuepflicht. Diese ist etwa bei der Verschwiegenheitspflicht gegeben. Besteht daran ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer auch nach der Kündigung Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren. 

‌Es besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses zur Treue verpflichtet ist. Das klassische Beispiel ist hierbei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses verbietet es dem Arbeitnehmer, nach dem Ende der Beschäftigung in Wettbewerb zu treten. Beispielsweise, indem er zur Konkurrenz wechselt und wertvolles Wissen weitergibt. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist allerdings auf eine Dauer von 2 Jahren begrenzt.
Hinweis:
Damit das Wettbewerbsverbot zulässig ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots monatlich eine Karenzentschädigung zahlen. Diese hat gemäß § 74 Abs. 2 HGB mindestens die Hälfte der bisherigen Vergütung zu betragen.

Verstoß gegen die Treuepflicht


‌Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Treuepflicht, verletzt er damit seine vertraglichen Nebenpflichten. In Folge dessen kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abmahnung erteilen. In vielen Fällen ist auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt. Ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann nach § 626 BGB eine fristlose Kündigung zulässig sein.
Hinweis:
Entsteht dem Arbeitgeber durch die Verletzung der Treuepflicht ein finanzieller Schaden, kann der Arbeitnehmer nach § 280 BGB zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein.
Ist manchen Situationen ist der Verstoß gegen die Treuepflicht auch strafrechtlich relevant. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Strafanzeige machen. Etwa wenn ein Arzt oder Rechtsanwalt Privatgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse an Dritte weitergibt. Denn damit verstößt dieser gemäß § 203 Abs. 1 StGB gegen die Verschwiegenheitspflicht. Es drohen ihm eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr.

Treuepflicht: Interessenskonflikt


‌Ob ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorliegt, ist nicht immer eindeutig. Häufig bestehen nämlich Interessenskonflikte. Etwa, wenn der Arbeitnehmer sich öffentlich negativ über den Arbeitgeber äußert. Er schadet damit zwar potenziell dem Ruf des Unternehmens, andererseits hat er das Recht auf Meinungsfreiheit. 

‌Kündigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufgrund der Verletzung der Treuepflicht und dieser reicht eine Kündigungsschutzklage ein, ist es Sache des Gerichts zu entscheiden, welches Interesse überwiegt. Wie stark die Treuepflicht bemessen ist, richtet sich nicht zuletzt nach der jeweiligen Position des Arbeitnehmers und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit. So kann der Arbeitgeber von Führungskräften ein engeres Treueverhältnis erwarten als beispielsweise von Aushilfskräften.
Hinweis:
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung der Treuepflicht eine Kündigung, sollte er sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser hat die fachliche Expertise, um einzuschätzen, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt und ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Plant der Arbeitnehmer, gegen die Kündigung vorzugehen, hat er mit juristischer Unterstützung zudem bessere Chancen auf einen erfolgreichen Kündigungsschutzprozess.

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Beamtenrecht: Treuepflicht


‌Jeder Beamte steht in einem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Das Treueverhältnis geht über die arbeitsvertragliche Leistung hinaus und bezieht sich auf die gesamte Lebensführung des Beamten. Nach § 34 BeamtStG müssen Beamte ihre Pflichten uneigennützig erledigen. Es gilt, das dienstliche und private Verhalten so auszurichten, dass das öffentliche Ansehen und Vertrauen gewahrt werden. 

‌Die Treuepflicht besteht für alle Beamte im öffentlichen Dienst, unabhängig von
  • der jeweiligen Tätigkeit des Beamten. 
  • Formen der Treuepflicht


    ‌Beamte haben dienstlich wie privat so zu handeln, dass sie das Ansehen von Staat, Dienstbehörde und Beamtentum wahren, und alles zu unterlassen, was dem entgegensteht. 

    ‌Es folgen Beispiele für die Treueplicht von Beamten: 

    ‌1) Diensteid: Nach § 64 BBG müssen Beamte einen Diensteid leisten, dass sie das Grundgesetz und alle anderen Gesetze Deutschlands wahren und ihre Dienstpflichten gewissenhaft erfüllen. 

    ‌2) Demokratische Grundordnung: Beamte haben nach § 33 BeamtStG die Pflicht, sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und sich mit ihrem Verhalten dafür einzusetzen. 

    ‌3) Unparteilichkeit: Beamte müssen unparteiisch sein und dem Volk dienen. Das Wohl der Allgemeinheit hat an erster Stelle zu stehen. Beamte dürfen sich deshalb nur gemäßigt politisch betätigen, um ihre Pflichten nicht zu verletzen. 

    ‌4) Persönlicher Einsatz: Beamte müssen den Beruf nach § 34 BeamtStG mit vollem persönlichem Einsatze ausüben. Dazu gehört ein angemessenes dienstliches und privates Verhalten und ein annehmbares Erscheinungsbild. Dienstgeber können es Beamten etwa untersagen, bestimmte Kleidung zu tragen, wenn dadurch Achtung und Vertrauen gefährdet sind. 

    ‌5) Beratung und Unterstützung: Gemäß § 35 BeamtStG haben Beamte die Pflicht, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen und Anweisungen ordnungsgemäß auszuführen. 

    ‌6) Verschwiegenheitspflicht: Beamte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Nach § 37 BeamtStG müssen Beamte Stillschweigen über alle dienstlichen Angelegenheiten bewahren, die nicht offenkundig sind und nicht dem Dienstverkehr dienen. 

    ‌7) Unbestechlichkeit: Beamte müssen unbestechlich sein. Nach § 42 BeamtStG dürfen Beamte in Bezug auf ihr Amt keine Geschenke oder Vorteile annehmen oder fordern.
    Hinweis:
    Die Treuepflicht besteht in wesentlichen Punkten auch nach Ende des Beamtentums fort. Etwa was ihre Verschwiegenheitspflicht, ihre Unbestechlichkeit oder ihren Einsatz für die freiheitliche demokratische Grundordnung betrifft.

    Gesellschaftliche Treuepflicht


    ‌Gesellschafter unterliegen einer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Durch den Schluss eines Gesellschaftsvertrags verpflichten sich die Gesellschafter dazu, den Gesellschaftszweck zu wahren, die gemeinsamen Interessen zu fördern und jeglichen Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Das Ausmaß der Treuepflicht ist dabei abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsstruktur und der Gesellschaftsart.
  • Wettbewerbsverbot: Das Wettbewerbsverbot gilt uneingeschränkt für alle Gesellschafter einer GbR oder OHG. Im Gegensatz dazu ist das Wettbewerbsverbot in einer GmbH vor allem für Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligung relevant. 
  • Verschwiegenheitspflicht: Gesellschafter müssen sich in Verschwiegenheit üben, wenn gesellschaftliche Angelegenheiten es erforderlich machen, dass sie vertraulich behandelt werden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allerdings nicht gegenüber dem Aufsichtsrat oder dem Geschäftsführer.  
  • Stimmrecht: Die Treuepflicht von Gesellschaftern ist insbesondere in Hinsicht auf das Stimmrecht von Bedeutung. So sind Gesellschafter unter Umständen dazu verpflichtet, gegen ihre persönlichen Interessen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, die dazu dient, wesentliche Werte der Gesellschaft zu erhalten oder erhebliche Verluste zu vermeiden. 
  • Treuepflicht von Geschäftsführern


    ‌Die Treuepflicht von Geschäftsführern ergibt sich aus dem Schluss eines Geschäftsführervertrags. Als Repräsentant der Gesellschaft hat der Geschäftsführer auf das Ansehen der Gesellschaft zu achten und die Geschäfte im Sinne der Gesellschaft zu führen. Es gilt, den Gesellschaftszweck hochzuhalten und alles zu vermeiden, was der Gesellschaft schaden könnte. 

    ‌Zu den wesentlichen Bestandteilen der Treuepflicht gehören dabei folgende Aspekte:
  • Zweckmäßige Ausübung der Organstellung: Der Geschäftsführer muss immer zum Wohle der Gesellschaft handeln. Er darf seine Stellung als Geschäftsführer nicht missbrauchen, etwa indem er sich selbst bereichert oder Mitarbeiter für eigene Zwecke einsetzt. 
  • Verschwiegenheitspflicht: Da der Geschäftsführer üblicherweise Einblick in alle Unternehmensbereiche hat, ist die Verschwiegenheitspflicht von hoher Priorität. Der Geschäftsführer ist zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. In vielen Fällen besteht im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel, welche die Verschwiegenheitspflichten konkretisiert und auch auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausweitet. 
  • Wettbewerbsverbot: Ein Geschäftsführer unterliegt während seiner Anstellung dem Wettbewerbsverbot. Eine Aufhebung des Verbots ist nur durch einen Gesellschafterbeschluss möglich. Oftmals vereinbaren Gesellschafter und Geschäftsführer zudem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. 

  • Treuepflicht – Recht einfach erklärt

    Was ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers?

    Die Treuepflicht des Arbeitnehmers gehört zu seinen Nebenpflichten. Sie besagt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in Treu und Glauben erbringen muss. Er muss loyal gegenüber seinem Arbeitgeber sein und sein Verhalten darauf ausrichten, Schaden von dem Unternehmen fernzuhalten. 

    ‌Weiterlesen: Treuepflicht des Arbeitnehmers

    Was ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

    Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Gegenstück zur Treuepflicht. Der Arbeitgeber ist für den Schutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er muss zumutbare und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Arbeitnehmer vor körperlichem und psychischem Schaden zu bewahren. 

    ‌Weiterlesen: Treuepflicht des Arbeitnehmers

    Welche Treuepflichten haben Arbeitnehmer?

    Arbeitnehmer müssen die Verschwiegenheitspflicht beachten. Sie dürfen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ausplaudern. Zudem unterliegen Arbeitnehmer dem Wettbewerbsverbot. Es ist ihnen untersagt, gleichzeitig für die Konkurrenz des Arbeitgebers tätig zu sein. Des Weiteren haben Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf drohende Schäden im Unternehmen hinzuweisen und müssen in Notfällen Mehrarbeit leisten. 

    ‌Weiterlesen: Arten der Treuepflicht

    Wann endet die Treuepflicht?

    Die Treuepflicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses und in vielen Fällen auch darüber hinaus. Etwa was Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse betrifft. Das Wettbewerbsverbot gilt hingegen nur für die Dauer der Beschäftigung. Es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. 

    ‌Weiterlesen: Nachvertragliche Treuepflicht

    Was passiert bei einem Verstoß gegen die Treuepflicht?

    Verletzt ein Mitarbeiter die Treuepflicht, kann der Arbeitgeber diesem eine Abmahnung erteilen. Je nach Schwere des Verstoßes kann auch eine ordentliche oder fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Hat der Arbeitgeber zudem finanziellen Schaden erlitten, kann er von dem Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. 

    ‌Weiterlesen: Verstoß gegen die Treuepflicht

    Was sind die Treuepflichten von Beamten?

    Beamte müssen die freiheitliche demokratische Grundordnung vertreten und dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Sie müssen unbestechlich und unparteiisch sein. Auch haben Beamte dienstlich wie auch privat ein ihrem Beruf angemessenes Verhalten und Erscheinungsbild zu pflegen. 

    ‌Weiterlesen: Formen der Treuepflicht 

    Was ist die gesellschaftliche Treuepflicht?

    Gesellschafter eines Unternehmens müssen den Gesellschaftszweck wahren. Sie haben im Interesse der Gesellschaft zu handeln und sind verpflichtet, jeglichen Schaden abzuwenden. In vielen Fällen unterliegen Gesellschafter dem Wettbewerbsverbot, da Wettbewerb nicht im Interesse der Gesellschaft ist. 

    ‌Weiterlesen: Gesellschaftliche Treuepflicht

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